IV.2005.00305

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 27. März 2005
in Sachen
E.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch M.___ von der Stadt "___",

dieser vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach 134, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     E.___, geboren 1968, leidet an einer angeborenen Schwerhörigkeit, einem chronischen Lumbovertebral-Syndrom, einer Spondylarthrose L5/S1, einer degenerativen Bandscheibe L4/5 und einer Boderline-Persönlichkeitsstörung mit stark dependenten Zügen bei sexueller Missbrauchsanamnese sowie  einer Adipositas per magna (Urk. 9/11 und Urk. 10/43).
         Seit Geburt gewährte die Invalidenversicherung der Versicherten verschiedene medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel (Urk. 10/73 und Urk. 10/12-16). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 1997 (Urk. 10/9) wurde der Versicherten  gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zugesprochen. Im Rahmen der in den Jahren 1998 und 2005 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren ergab die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsrelevante Veränderung (Urk. 10/6 und Urk. 10/1).
1.2     Mit Formular vom 19. August 2004 (Urk. 9/25) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei A.___, Gemeindepsychiatrie, "___", nach dem Bedarf der Versicherten nach lebenspraktischer Begleitung (Urk. 9/24). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 9/7) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 9/7). Dagegen liess die Versicherte durch ihren Beistand, M.___, von der Stadt "___", mit Eingabe vom 16. November 2004 Einsprache erheben (Urk. 9/6). Daraufhin liess die IV-Stelle die Hilflosigkeit der Versicherten vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/23) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/4 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Marianne Ott mit Eingabe vom 14. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1.   Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnerin zu bewilligen.
 2.    Die ablehnende Verfügung vom 22. Oktober 2004 sowie der ablehnende Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 seien aufzuheben.
 3.    Meiner Klientin seien rückwirkend seit 1. Januar 2004 IV-Hilflosenentschädigungen leichten Grades zuzusprechen."
         Nachdem die IV-Stelle innert einmal erstreckter Frist in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk.11) für geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1      Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:   ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·    Körperpflege; ·    Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97        Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2     Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV), und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
Gemäss Randziffer (Rz) 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosenentschädigung (KSIH) des Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird.
1.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
1.5     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 9/7) beziehungsweise des Einspracheentscheides (Urk. 2) geltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungsergebnissen in keinem Bereich der täglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Eine regelmässige dauernde lebenspraktische Begleitung sei ausgewiesen, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt werde. Nicht als lebenspraktische Begleitung gelte die Hilfe, die durch einen Vormund, einen Beirat oder Beistand im Rahmen seiner vormundschaftlichen Pflichten (Vermögensverwaltung, Mitwirkung oder Vertretung bei Rechtsgeschäften) erbracht werde.
2.3     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin ausführen (Urk. 1), obwohl bei der Beschwerdeführerin seit Geburt eine massive Schwerhörigkeit vorliege, habe die Beschwerdegegnerin den Unterstützungsbedarf ausschliesslich unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung" abgeklärt. Dies sei nicht korrekt, da ein Teil der notwendigen Dienstleistungen unter Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu subsumieren gewesen wäre. Bei der lebenspraktischen Begleitung komme es nicht darauf an, wer die entsprechende Hilfeleistung erbringe. Wie auch in Rz 8047 der Weisung des BSV festgehalten werde, sei es nicht erforderlich, dass die Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht werde. Im Gegenteil sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass die betroffenen Versicherten je nach Grad der Hilflosigkeit einen gewissen Betrag zugesprochen erhielten und es dann ihre Sache sei, autonom zu entscheiden, bei wem sie die benötigten Dienstleistungen einkauften. Dies entspreche der sozialpolitischen Stossrichtung der 4. IVG-Revision, welche die Autonomie der Behinderten habe stärken wollen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abklärung hinsichtlich des Ausmasses der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei unvollständig. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester einmal pro Woche besuche, weil sie Hilfe im Alltag benötige oder damit sie eine richtige Mahlzeit zu sich nehme. Die Gespräche mit der Schwester würden massgebend dazu beitragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag weitgehend selbständig bewältigen könne. Weshalb dieser Zeitaufwand nicht berücksichtigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem leiste die Teilnahme an der Selbsthilfegruppe des Vereins Z.___, wo die Beschwerdeführerin soziale Kompetenzen trainiere und ihr Selbstvertrauen gestärkt werde, einen notwendigen Beitrag dafür, dass die Beschwerdeführerin selbständig wohnen könne. Schliesslich müsse sich die Beschwerdeführerin regelmässig Spritzen setzen lassen. Im Zeitpunkt des Abklärungsberichtes habe die Beschwerdeführerin gerade einen mehrwöchigen Zeitraum erlebt, in dem sie keine Spritzen von ihrer Schwester oder dem Schwager gebraucht habe. Da das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin als unheilbar zu betrachten sei, sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Abgabe von Spritzen durch Dritte immer wieder erforderlich sei. Solche unregelmässigen Dienstleistungen seien mit einem angemessenen Durchschnittswert zu berücksichtigen.

3.      
3.1     Gemäss Abklärungsbericht vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/23) ist die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und es besteht keine Überwachungsbedürftigkeit. Zudem konnte die Abklärungsperson keinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche, sondern nur von 83 Minuten pro Woche feststellen. Laut Abklärungsbericht liegt daher keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vor.
         Vorweg ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/23) grundsätzlich als taugliches Beweismittel zu qualifizieren ist, da er in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst wurde und die Abklärung im Beisein der Beschwerdeführerin sowie von A.___, Gemeindepsychiatrie, stattgefunden hat. Der Bericht berücksichtigt zudem die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Offensichtliche Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich.
3.2     Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin Vizepräsidentin des Vereins Z.___. Zudem hat sie regelmässigen Kontakt mit ihrer Schwester, einer Freundin in "___" sowie verschiedenen Kolleginnen in "___". Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Schwerhörigkeit in der Pflege ihrer gesellschaftlichen Kontakte eingeschränkt ist. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde rechtfertigt es sich daher nicht, einen Teil der zu erbringenden Dienstleistungen unter Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu subsumieren.
3.3     Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester einmal pro Woche für circa eine Stunde besuche, sei es, weil sie Hilfe im Alltag benötige, oder damit sie eine richtige Mahlzeit zu sich nehme. Es sei schwierig zu sagen, wie viele Minuten die Beschwerdeführerin exakt für Fragen zur Alltagsbewältigung benötige. Die Gespräche und Anregungen mit oder durch die Schwester würden jedoch massgebend dazu beitragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag weitgehend selbständig bewältigen könne (Urk. 9/23). Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in der Lage, sich ihre Mahlzeiten selber herzurichten und einzunehmen (Urk. 9/23), weshalb sie diesbezüglich nicht als hilfsbedürftig zu gelten hat und ein entsprechender Betreuungsaufwand demnach auch nicht angerechnet werden kann. Angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Familienunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schwester die wöchentlichen Aufwendungen für eine Mahlzeit sowie die unterstützenden Gesprächen zu vergüten hat. Da die Beschwerdeführerin die von ihrer Schwester erbrachten Leistungen demnach nicht einzukaufen hat, ist auch nicht einsichtig, weshalb der Aufwand dafür an die Betreuungszeit angerechnet werden soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben das selbständige Wohnen bereits schon durch die Unterstützung von A.___ und der Präsidentin des Vereins Z.___, Frau W.___, ermöglicht wird. So ergibt sich aus dem Abklärungsbericht (Urk. 9/23), dass A.___ die Beschwerdeführerin unterstütze und motiviere und sie anweise, damit sie den Alltag selbständig bewältigen könne. Sie helfe ihr den Tag beziehungsweise die Woche zu strukturieren und es würden zum Beispiel die anfallenden Termine besprochen und wenn nötig organisiert. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, Hilfe anzufordern beziehungsweise fremde Menschen in ihre Wohnung zu lassen. Sei jedoch Hilfe zum Beispiel der Spitex nötig, würden diese Besuche beziehungsweise die Ängste der Beschwerdeführerin besprochen. Im Notfall, das heisst bei einem Panikanfall, dürfe die Beschwerdeführerin jederzeit anrufen, was monatlich circa drei Mal vorkomme. Frau W.___ helfe der Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Briefpost und der Bewältigung der Angst vor Unvorhergesehenem. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht vorgebracht, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens noch der Gespräche mit ihrer Schwester bedarf.
3.4     Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen des Vereins Z.___ für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Selbsthilfegruppe und den Psychose-Seminaren an die Betreuungszeit angerechnet werden können. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um einen Anwendungsfall der lebenspraktischen Begleitung handelt. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV fällt darunter die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, welche dann benötigt wird, wenn die versicherte Person entweder Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Anleitung zur Erledigung des Haushaltes sowie Überwachung/Kontrolle braucht (Rz 8050 KSIH des BSV). Ein weiterer Anwendungsfall der lebenspraktischen Begleitung liegt dann vor, wenn die versicherte Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV), wobei es sich dabei um eine tatsächliche Begleitung handeln muss (Rz 8051 KSIH des BSV). Im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen) (Rz 8052 KSIH des BSV).
Aus dem Schreiben des Beirats der Beschwerdeführerin vom 16. November 2004 (Urk. 9/6) geht hervor, dass durch die Teilnahme an der Selbsthilfegruppe sowie den Psychose-Seminaren des Vereins Z.___ die sozialen Kompetenzen trainiert und das Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin gestärkt würden. Auch wenn das selbständige Wohnen sowie die ausserhäuslichen Verrichtungen dadurch erleichtert und eine dauernde Isolation verhindert werden, können die Aufwendungen des Vereins Z.___ mangels direktem Zusammenhang mit den obgenannten Hilfeleistungen nicht an die Betreuungszeit von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche angerechnet werden. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Teilnehmerin an den Aktivitäten des Vereins Z.___, sondern auch deren Vizepräsidentin ist (Urk. 9/23 S. 3), was doch darauf hindeutet, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Vereinstätigkeiten aktiv mitgestaltet.
         Auch das Verabreichen von Spritzen stellt keinen Anwendungsfall einer lebenspraktischen Begleitung dar, weshalb die dafür notwendige Zeit ebenso wenig angerechnet werden kann. Wie die Beschwerdeführerin selber vorbringen lässt, benötigt sie nur in unregelmässigen Abständen Hilfe bei der Abgabe von Spritzen. Aus diesem Grund kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin bedürfe einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV.
3.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass nebst dem im Abklärungsbericht festgestellten Aufwand für die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens von insgesamt 83 Minuten pro Woche kein weiterer Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist und die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sinnesschädigung auch nicht in der Pflege ihrer gesellschaftlichen Kontakte eingeschränkt ist. Aufgrund des Gesagten sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.

4.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwältin Marianne Ott, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 15. März 2006 (Urk. 12) und in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2'420.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die sich zur Honorarnote ergebende Differenz beruht auf dem von der Rechtsvertreterin herangezogenen Stundenansatz von Fr. 250.--. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.




Das Gericht beschliesst:


        In Bewilligung des Gesuchs  vom 14. März 2005 wird der Beschwerdeführerin  Rechtsanwältin Marianne Ott, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.       Das Verfahren ist kostenlos.
3.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Marianne Ott, Winterthur, wird mit Fr. 2'420.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.       Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.       Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).