Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00306
IV.2005.00306

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 8. Dezember 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene M.___ arbeitete zuletzt seit 1993 - nachdem er infolge eines Unfalles im Jahre 1989 von seinem ursprünglichen Beruf als Sanitärinstallateur von der Invalidenversicherung zum Hauswart umgeschult worden war - als Hauswart bei der A.___, "___" (Urk. 1 Ziffer 2 - 4). Per 30. November 2003 kamen die Arbeitgeberin und M.___ überein, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, da dieser seit einer plötzlichen Schmerzexazerbation am 30. August 2002 für schwere Arbeiten nicht mehr oder nur noch beschränkt einsetzbar war (Urk. 11/12 S. 2 und Urk. 11/39). Am 3. Juni 2003 wies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) infolge fehlender Unfallkausalität des gemeldeten Rückfalls einen Leistungsanspruch von M.___ ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer am 11. Juni 2004 zurückziehen (Beilage zu Urk. 11/51 und Urk. 11/26), womit die abweisende Verfügung der SUVA in Rechtskraft erwuchs.
         M.___ meldete sich am 15. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/50). Die IV-Stelle nahm Einsicht in die Vorakten (Urk. 12/1-55) und holte den Arbeitgeberbericht vom 7. Januar 2004 (Urk. 11/39) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, "___", vom 23. Januar 2004 (Urk. 11/11) ein. Zudem zog sie den vertrauensärztlichen Bericht von Frau Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 1. Dezember 2003 und jenen von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 12. Mai 2004, zu Händen der Pensionskasse E.___ (Urk. 11/12) sowie die Akten der SUVA (Urk. 11/51) bei und liess Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 11/37). Mit Verfügung vom 17. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/7), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 Einsprache erhob (Urk. 11/5). Mit Entscheid vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/1 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihre abweisende Verfügung.

2.       Gegen diesen Entscheid liess M.___ mit Eingabe vom 14. März 2005 durch Rechtsanwältin C. Fleisch, Zürich, Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 17. November 2004 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 16. Dezember 2003 ein ganze, eventualiter eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 28. April 2005 (Urk. 7) reichte die Rechtsvertreterin einen IK-Auszug vom 6. April 2005 (Urk. 8) des Beschwerdeführers nach. Mit Eingabe vom 1. Juni 2005 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juli 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG wird der Rentenanspruch nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: mindestens 40 % ergibt einen Anspruch auf einen Viertel, mindestens 50 % auf einen Zweitel, mindestens 50 % auf drei Viertel einer ganzen Rente und mindestens 70 % gibt schliesslich Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Berichtes ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob er für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Arzt oder die Ärztin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
1.6     Insbesondere in Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zumutbar, was bei einer Hauswartstätigkeit nur teilweise zutreffe. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien die Salärangaben gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beigezogen worden und es sei zudem ein angemessener Leidensabzug von 10 % vorgenommen worden (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, aufgrund seiner Rückenprobleme stehe ihm einzig eine Bürotätigkeit als leidensangepasste Tätigkeit zur Verfügung, und diese könnte er nur noch kurzzeitig verrichten, weshalb die hier verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Berufsleben nicht realistisch verwertbar sei. Auch sei er seit seiner Kindheit Legastheniker. Auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___ des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom 8. November 2004 könne nicht abgestellt werden, sondern es sei insgesamt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für die leichte Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig erklärt worden, weshalb es nun nicht nachvollziehbar sei, dass er in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig sein solle. Beim Valideneinkommen sei überdies von Fr. 104'575.-- auszugehen, da der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Hauswart als Selbständigerwerbender noch einen zusätzlichen Verdienst erzielt habe. Beim Invalideneinkommen rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 %, weshalb diesbezüglich von Fr. 19'057.50 auszugehen sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 81.98 % und damit Anspruch auf eine volle Invalidenrente (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2
3.2.1   Der Hausarzt Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht 23. Januar 2004 (Urk. 11/11) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
-   chronische Lumbago bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), DH L3/4 median mit Wurzelreizung L5 rechts
-   L5/S1 leichte Osteochondrose, Bandscheibenprotrusion ohne Nervenwurzelkompression
-   rezidivierendes Cervikalsyndrom leichteren Grades
         Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom. Er führte dazu aus, dass wegen einer Schmerzexazerbation eine gepulste Radiofrequenztherapie der Hinterwurzelganglien L5 beidseits sowie eine transforaminale epidurale Steroidapplikation L5 beidseits durchgeführt worden seien, die Beschwerden jedoch trotzdem weiter bestehen würden. Er erklärte weiter, seines Erachtens bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich empfahl der Hausarzt eine Abklärung bei einer MEDAS.
3.2.2   Dr. B.___ berichtete in seinem Schreiben vom 24. August 2004 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dieser habe ihm mitgeteilt, er sei gemäss einem Gutachten der Pensionskasse für eine leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig erklärt worden. Da es sich bei leichter Arbeit wohl nur um Büroarbeit handeln könne, werfe dies Probleme auf, da der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit Legastheniker sei und wegen der Rückenprobleme jeweils nur für kurze Zeit eine Bürotätigkeit verrichten könne. Im Berufsleben sei die Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit unrealistisch. Unter Berücksichtigung dieser beiden Aspekte, könne aus medizinischer Sicht akzeptiert werden, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/10).
3.3     Dr. med. D.___ begutachtete den Beschwerdeführer im Auftrag der Pensionskasse E.___ (Gutachten vom 12. Mai 2004, Beilage zu Urk. 11/10 = Beilage zu Urk. 11/12). Er stellte folgende Diagnosen:

-   chronisches, intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom
.    zeitweilige Rückenschmerzen seit der Lehre
.    akute Verschlechterung seit August 2002
.    erosive Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (MR LWS 27. Januar 2003)
.    Diskushernie L4/5 rechts ohne foraminelle Einengung
.    fortgeschrittene Facettengelenkdegeneration L4/5 und L5/S1
.    Diskusprotrusion, linksbetont, L5/S1
.    Juni/Juli 2003
.    epidurale Steroidapplikation
.    percutane Facettendenervation L3-S1 bds.

         Dr. D.___ erklärte den Beschwerdeführer für eine berufliche Tätigkeit, welche - wie dies bei einem Hauswart der Fall sei - schwere körperliche Arbeit beinhalte, zu 50 % arbeitsunfähig. Für berufliche Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeiten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.
3.4     Dr. C.___ stellte in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der Pensionskasse E.___ vom 1. Dezember 2003 (Urk. 11/12) die selben Diagnosen wie Dr. D.___ (vgl. Beilage zu Urk. 11/10 und Erwägung 3.3), ergänzt durch "Zustand Status nach Berufsunfall (Sturz) mit Wirbelsäulentrauma 1989". Zudem stellte sie noch weitere Diagnosen, wie Kreuzbandplastik rechts, Bänderrisse OSG beidseits unter operativer Sanierung, Knietrauma unter Ruhigstellung im Gips, operative Sanierung eines Nabelbruchs und aktiver Nikotinkonsum. Diese letzteren Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. C.___ führte aus, nach einer Schmerztherapie habe der Beschwerdeführer am 28. August 2003 über eine markante Schmerzlinderung berichtet. Die Schmerzen seien - offenbar auch dank des konsequent durchgeführten Rückentrainings des Beschwerdeführers - nur noch unter längerer Belastung stärker geworden. Trotzdem sei er gemäss seinen eigenen Aussagen als Hauswart bei der A.___ nur noch bedingt brauchbar gewesen. So sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, schwere Salzsäcke oder andere Lasten, welche bis zu 85 kg gewogen hätten, zu heben. Aber auch stundenlanges Laub wischen oder Rasen mähen könne er nicht mehr ausführen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer für körperlich leichtere Arbeiten mit wechselhaften Tätigkeiten und zeitweiligem Heben/Tragen bis zu 20 kg eine volle Arbeitsfähigkeit.
 3.5    Des Weiteren erstellte Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäule/Orthopädie, H.___-Klinik, "___", im Rahmen des damaligen SUVA-Verfahrens zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Bericht vom 29. September 2003 (Urk. 11/13). Er stellte die Diagnose einer chronifizierten lumbospondylogenen Beschwerdesymptomatik bei fortgeschrittener Facettengelenksdegeneration L5/S1 wie auch L4/5 und führte dazu insbesondere aus, dass eine krankhafte Veränderung der Lendenwirbelsäule bestehe, welche sich in einer Abnutzung der kleinen Wirbelgelenke äussere. Diese Degeneration sei unter der starken körperlichen beruflichen Belastung nicht stärker vorangeschritten als sie dies auch ohne grössere körperliche Belastung getan hätte. Die schmerzfreien Intervalle - es habe längere und weniger lange schmerzfreie Zeiten gegeben - seien im Laufe der Jahre kürzer geworden und die Schmerzen hätten insgesamt etwas zugenommen. Dieser für eine lumbospondylogene Beschwerdesymptomatik typische Verlauf decke sich mit den anamnestischen Angaben (Ausstrahlung der Schmerzen bis in beide Oberschenkel auf Kniehöhe) und mit den Untersuchungsbefunden. Nicht bestätigt werden könne die in den medizinischen Akten erwähnte Scheuermannerkrankung. Die Brustwirbelsäule des Beschwerdeführers sei innerhalb der anatomischen und funktionellen Grenzen frei beweglich (Urk. 11/13 S. 5 Ziffer 10). Dr. G.___ erachtete im Hinblick auf das SUVA-Verfahren den Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Vorfall von 1989 als eher unwahrscheinlich.
Seine Aussage, dem Beschwerdeführer seien alle Arbeiten nicht mehr zumutbar, welche mit einem Heben oder Tragen von Lasten und wiederholten Rotationen des Oberkörpers verbunden seien, bezieht sich zwar auf mögliche unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 11/13 Ziffer 7.1), gilt aber auch für das vorliegende Verfahren als Mindesteinschränkung, da Dr. G.___ in Ziff. 5.2.2 seines Berichtes festhielt, es dürfe davon ausgegangen werden, dass zwei Jahre nach dem initialen Verhebetrauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die spondylogene Beschwerdesymptomatik im Vordergrund gewesen und spätestens nach fünf Jahren ein Status quo sine erreicht worden sei. Untermauert werde diese Auffassung von der Tatsache, dass bereits in der Lehre, also vor dem Ereignis von 1989, intermittierend Rückenschmerzen vorhanden gewesen seien und dass die radiologischen Veränderungen zwischen 1991 und 2001 nur diskret festzustellen seien und somit einem natürlichen Verlauf entsprächen. Dr. G.___ erklärte zudem, der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Hauswart nach Abschluss der Behandlung im Schmerzzentrum an der P.___strasse in "___" zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/13 Ziffer 7.2).

4.
4.1     Diesen medizinischen Berichten ist somit zu entnehmen, dass die involvierten Ärzte und die Ärztin das Rückenleiden des Beschwerdeführers als Gesundheitsschaden aufführen. Keine Einigkeit besteht hingegen betreffend der Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Während der Hausarzt Dr. B.___ zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeht, diese jedoch rund 8 Monate später zu 100 % eingeschränkt erachtet, gehen die Gutachter der Pensionskasse, Dr. D.___ und Dr. C.___, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Die Einschätzung von Dr. G.___, der Beschwerdeführer sei - ausser für Arbeiten, welche mit einem Heben oder Tragen von Lasten und wiederholten Rotationen des Oberkörpers verbunden sind - zu 100 % arbeitsfähig, stützt diese Aussage zusätzlich.
4.2     In Bezug auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1990 in Behandlung ist, darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aufgrund seiner Wortwahl "meines Erachtens besteht weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit" (Urk. 11/11) sowie 7 Monate später "kann aus meiner Sicht akzeptiert werden, dass der Patient 100 % arbeitsunfähig ist" (Urk. 11/10) scheint sich Dr. B.___ zudem seiner Einschätzung nicht ganz sicher zu sein, insbesondere da er zunächst eine Abklärung bei einer MEDAS als sinnvoll erachtet hatte (Urk. 11/11 S. 2). Dr. B.___ führt zwar in seinem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 24. August 2004 aus, wieso er nun zur Ansicht gelangt sei, es liege beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Er wies diesbezüglich auf die seit Kindheit bestehende Legasthenie des Beschwerdeführers hin sowie darauf, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Rückenleidens unmöglich sei, eine Bürotätigkeit auszuführen. Seiner Schlussfolgerung bezüglich leichter Arbeit (dass darunter lediglich Büroarbeiten zu verstehen seien) kann jedoch nicht gefolgt werden, und es gehört auch nicht zu seinen Aufgaben als Arzt zu bestimmen, welche konkreten Berufe unter leichter Tätigkeit zu verstehen sind. Auch war es dem Beschwerdeführer trotz seiner Legasthenie möglich, zwei Ausbildungen und eine Weiterbildung erfolgreich zu absolvieren: So erwarb er 1982 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Sanitärinstallateur und 1993 den eidgenössischem Fachausweis als Hauswart. Zudem wurde ihm aufgrund der nach den Bestimmungen der gewerblichen Berufsschule "___" durchgeführten Prüfung 1996 das Diplom für Informatik für HauswartIn/HausmeisterIn Stufe I, II, III übergeben (Urk. 11/49). Auf den Arztbericht des Hausarztes ist aufgrund des Dargelegten somit nicht abzustellen.
4.3     Dr. D.___, Dr. C.___ und Dr. G.___ gehen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten aus. Dr. D.___ verweist in seinem Gutachten ausdrücklich auf dasjenige von Dr. C.___, insbesondere die ausführliche Krankengeschichte betreffend (Beilage zu Urk. 11/10). Der zusätzliche Hinweis von Dr. D.___, Dr. C.___ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen Geschäft festangestellte Mitarbeiter beschäftige, wohingegen vom Beschwerdeführer Temporärarbeiter angestellt werden müssten, um diesem die schwersten Arbeiten abzunehmen, hat in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit keinen Einfluss, da auch Dr. C.___ erklärt, schwere und rückenbelastende Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich.
4.4     Dr. C.___ zeigt in ihrem Gutachten begründet und nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer mit dieser Einschränkung ab 1. Dezember 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dr. C.___ setzte sich mit der medizinischen Vorgeschichte und mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden auseinander und stützt sich auf ihre eigenen Untersuchungen im November 2003: Zum Zeitpunkt der Untersuchung würden die belastungsabhängigen Kreuzschmerzen, welche manchmal bis in beide Knie ausstrahlten, meist nur unter grösserer Belastung auftreten; ansonsten sei der Beschwerdeführer meist praktisch beschwerdefrei (Urk. 11/12 S. 12). Die von ihr erhobenen Befunde stützen dieses leichte Beschwerdebild: schwache Muskeleigenreflexe der distalen Extremitäten, Lasègue negativ, Sensibilität intakt, leichte Torsionsskoliose, leichter Becken- und Schulterschiefstand, Rotation der Wirbelsäule schmerzhaft, Brustwirbelsäule frei beweglich, Fingerbodenabstand 10 cm bei lumbalen Schmerzen, Gangbild normal.
         Auch der Spezialist für Wirbelsäulen- und Rückenmarkchirurgie, Dr. G.___, stellt im Wesentlichen übereinstimmende Befunde fest (Urk. 11/13). So erhob er eine symmetrische Beweglichkeit der LWS bei geradem Becken- und Schulterstand und leichte tieflumbalen Beschwerden bei Auslenkung bis 45°. Allerdings sei die Reklination im Bereich des lumbosacralen Übergangs schmerzhaft, wobei immerhin das Aufrichten nach dem Messen des Fingerbodenabstandes (10 cm) ohne Kletterphänomen mit vollständiger Kompensierung der thorakalen Kyphose möglich sei.
Somit ist auf die Gutachten von Dr. C.___ und von Dr. D.___ abzustellen. Sie sind überzeugend, wurden in Kenntnis der vollständigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers abgegeben und beruhen auf eigenen Untersuchungen. Entsprechend ist beim Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Dieser Beurteilung widerspricht auch Dr. G.___ nicht, der in seinem Bericht vom 29. September 2003 zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sogar postuliert hatte, der Beschwerdeführer werde nach Abschluss der damals noch laufenden Schmerzbehandlung auch in seinem Beruf als Hauswart wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 11/13 S. 4 Ziff. 7.2).

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunk des allfälligen Rentenbeginns massgebend und Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174). Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen Rentenbeginn per 1. Dezember 2003 aus. Sie stützte sich diesbezüglich gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu Recht auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 23. Januar 2004 (Urk. 11/11 und Urk. 11/25 sowie Urk. 11/51), welcher den Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2002 in seiner Tätigkeit als Hauswart zu 50 % arbeitsunfähig erklärt hatte. Damit ist für das Valideneinkommen der mögliche Jahreslohn 2003 massgebend.
5.2     Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 7. Januar 2004 (Urk. 11/39) verwiesen werden, welche für 2003 einen Jahresverdienst von Fr. 83'253.-- angibt.
         Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, dass auch das Einkommen aus seiner selbständigen Nebenerwerbstätigkeit beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnete dazu (Urk. 10), dass selbst eine Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers aus seiner  selbständigen Tätigkeit am Ergebnis der Erwerbseinbusse nichts Wesentliches zu ändern vermöge, da dieses Einkommen nicht nur beim Validen-, sondern auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen wäre.
         Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als bei der Berechnung des Valideneinkommens ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, sofern es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1998 Nr. 8 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Der Beschwerdeführer betreibt das Unternehmen 'M.___ - Unterhaltsreinigungen' gemäss IK-Auszug vom 6. April 2005 (Urk. 8) seit 1997 und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall dieses Unternehmen nicht mehr betreiben würde.
         Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hat jedoch keinen massgeblichen Einfluss auf dessen Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit. Im Gegenteil, obschon im August/September 2002 eine Schmerzexazerbation auftrat (vgl. Urk. 11/11 und Urk. 11/10 S. 2 und Urk. 11/12 S. 2), stieg der Gewinn im Jahr 2002 gegenüber 2001 von Fr. 7'623.-- auf Fr. 23'500.-- sprunghaft an, und auch der Erlös aus der Betriebstätigkeit konnte sich, trotz des weiterhin bestehenden Gesundheitsschadens, im Jahr 2003 noch um knapp 5 % steigern (Beilage zu Urk. 3/3 und Beilage zu Urk. 3/5).
         Aus den Erfolgsrechnungen 2002 und 2003 ist zudem ersichtlich, dass sich der Personalaufwand von 2001 auf 2002 um knapp Fr. 500.-- und von 2002 auf 2003 um knapp Fr. 150.-- erhöht hat. Bei einer Steigerung dieser Grössenordnung kann keine zu berücksichtigende Erhöhung des Personalaufwandes infolge der Erkrankung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Sofern die - gemäss Darstellung des Beschwerdeführers - zusätzlich angestellten Temporärarbeiter jedoch nicht unter dem Posten "Personalaufwand" verbucht worden sind, könnten diese allenfalls unter dem Posten "Drittleistungen/Ferienvertretung" verbucht worden sein. Hier zeigt die Erfolgsrechnung einen 2003 gegenüber 2002 um rund Fr. 494.-- erhöhten Betrag. Auch daraus lässt sich kein krankheitsbedingter zusätzlicher Personalaufwand ableiten, welcher das Nebenerwerbseinkommen des Beschwerdeführers direkt zu beeinflussen vermag. Im Übrigen ist einerseits festzuhalten, dass auch eine Umsatzsteigerung als solche einen zusätzlichen Bedarf an Temporärangestellten bedingen kann, und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass auch in den vorangegangenen Jahren der Jahreserfolg starken Schwankungen unterlag (vgl. IK-Auszüge: 1997: Fr. 2'920.--, 1998: Fr.  21'300.--, 1999: Fr. 13'300.--, 2000: Fr. 13'600.--, 2001: Fr. 7'623.--, 2002: Fr. 23'500.-- [Urk. 8, Urk. 11/37 und Urk. 3/3] und 2003: Fr. 20'200.-- [Urk. 3/5, sowie Beilage zu Urk. 3/5]). Dies lässt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise das daraus resultierende Einkommen nicht wesentlich von seinem Gesundheitsschaden tangiert ist, sondern im Gegenteil, dass es dem Beschwerdeführer möglich war und ist, seine Einzelfirma trotz seiner Einschränkung in Bezug auf schwere und rückenbelastende Tätigkeiten im bisherigen Umfang zu betreiben. Der Beschwerdeführer ist in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und es ist ihm nicht verwehrt, im bisherigen Rahmen neben einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit sein Unternehmen weiter zu betreiben. Somit ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon abzusehen, ein Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, da dies auch beim Invalideneinkommen angerechnet werden müsste. Damit ist 2003 von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 83'253.- auszugehen.
5.3     Bezüglich des Invalideneinkommens ist vorab zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Immobilienwesen über breite Berufs- und Fachkenntnisse verfügt (Sanitär, Hauswart, EDV) und auch seine langjährige, selbständige unternehmerische Tätigkeit ihn zusätzlich qualifiziert, weshalb die Einstufung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nicht gerechtfertigt ist. Er bringt die für das Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) notwendigen Voraussetzungen mit, und es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens lediglich für einfache und repetitive Tätigkeit eingesetzt werden kann. Aber auch wenn - wie die folgende Rechnung zeigen wird - mit der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer zu dessen Gunsten vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen wird, ändert sich am Ergebnis nichts:
         Das aufgrund der statistischen Angaben der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) festzulegende Invalideneinkommen betrug für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43). Bei einer im Jahre 2003 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 82, Tabelle B9.2) ergibt dies ein monatliches Gehalt von rund Fr. 4'750.-- beziehungsweise vorerst ein solches von gerundet Fr. 57'008.-- (x12) pro Jahr. Dieses ist wiederum an die Nominallohnentwicklung für Männer anzupassen (Erhöhung um 25 Punkte, vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2005, S. 87 Tabelle B10.3), was einen für das Jahr 2003 massgebenden Jahreslohn und von rund Fr. 57'745.-- ergibt.
         Zudem hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Somit ergibt sich bei einem aufgrund dieser Rechtsprechung grosszügig zugestandenen Leidensabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51'971.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'253.-- eine Erwerbseinbusse von gerundet Fr. 31'282.-- beziehungsweise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37,5 % ergibt.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).