IV.2005.00307

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 2. Mai 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     E.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt seit September 1991 bis am 31. August 2003 als Betriebsangestellter bei den A.___ (A.___; Urk. 11/107 und Urk. 11/86 je Ziff. 1 und 5). Er meldete sich am 20. September 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Berufsberatung) an (Urk. 11/115 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 11/30-52) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 11/86; Urk. 11/107) bei und veranlasste Zusammenzüge aus dem individuellen Konto (Urk. 11/59; Urk. 11/81-82; Urk. 11/109). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 wurde dem Versicherten vom 7. Januar bis zum 25. Januar 2002 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteilt, und es wurden darauf Vorabklärungen im Beruflichen Trainingszentrum (BTZ; Urk. 11/25; Urk. 11/103) durchgeführt. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein MEDAS Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle B.___, ___ (Urk. 11/29).
1.2     Mit Verfügungen vom 27. August 2004 wurden dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %, eine halbe Rente (Urk. 11/15) sowie Kinderrenten (Urk. 11/16-17) zugesprochen. Dagegen erhob der Versicherte am 27. September 2004 Einsprache (Urk. 11/14), welche er am 11. November 2004 ergänzte (Urk. 11/64).
         Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2004 wurden dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %, eine halbe Rente (Urk. 11/10; Urk. 11/6, Urk. 11/8/2) sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und fünf Kinderrenten (Urk. 11/7; Urk. 11/8/1; Urk. 11/9) zugesprochen. Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2005 ebenfalls Einsprache (Urk. 11/57).
         Sämtliche Einsprachen des Versicherten wurden mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 (Urk. 11/1 = Urk. 2) abgewiesen.
1.3     Am 16. Dezember 2004 erneuerten die A.___ bei der IV-Stelle einen schon am 1. Juli 2004 gestellten Antrag um Verrechnung von Nachtragszahlungen an die IV/AHV gemäss Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 11/60). Mit Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 11/4) wurde den A.___ die Direktauszahlung eines Verrechnungsbetrages an den Versicherten mitgeteilt (Urk. 11/4). Die A.___ erhoben dagegen Einsprache, welche abgewiesen wurde. Die gegen den Einsprachenentscheid vom 30. Juni 2005 erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2005 ist ebenfalls beim hiesigen Gericht hängig (vgl. Verfahren IV.2005.00781).
2.       Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 (Urk. 2) innert Frist am 14. März 2005 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprache einer ganzen oder zumindest einer Dreiviertelsrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12) und mit Verfügung vom 17. November 2005 wurde Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt.
         Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise vor dem 1. Januar 2003 beziehungsweise 2003 verwirklicht hat, ist die rechtliche Beurteilung anhand der bis 31. Dezember 2002 beziehungsweise 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
1.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174).
1.5     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid überwiegend auf das MEDAS-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Beim Valideneinkommen ist sie vom AHV-pflichtigen Lohn des Jahres 2000 ausgegangen. Für das Invalideneinkommen zog sie die Statistik der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei und nahm vom durchschnittlichen Einkommen für einfache und repetitive Einkommen einen invaliditätsbedingten Abzug von 10 % vor. Basierend auf dem derart ermittelten Invaliditätsgrad von 58 % sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente zu (vgl. Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, ohne Gesundheitsschaden würde er ein erheblich höheres Einkommen erzielen als das von der Beschwerdegegnerin angenommene (Urk. 1 Ziff. III.2 S. 4 ff.). Des weiteren sei seine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weswegen das hypothetische Invalideneinkommen mit Fr. 0.-- zu beziffern sei (Urk. 1 Ziff. III.3 S. 7). Werde von der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit und somit von einem höheren Invalideneinkommen ausgegangen, so sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % vorzunehmen, da er aus invaliditätsbedingten Gründen seine Stelle verloren habe und weitere krankheitsbedingte Ausfälle zu erwarten seien. Ausserdem seien ihm nur noch Teilzeittätigkeiten möglich, die tiefere Lohnansätze als Vollzeitstellen beinhalteten (Urk. 1 Ziff. III.3 S. 7 f.).

3.       Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
         Der Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 30. Januar 1989 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Sein Gesuch wurde ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen abgewiesen, da er erst seit dem Jahr 1983 in der Schweiz weilte und gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der damaligen Fassung keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geltend machen konnte (Urk. 11/27-28).
         Demzufolge sind keine medizinischen Akten aus dem ersten Verfahren vorhanden sind, welche mit den nun vorliegenden auf anspruchsändernde Tatsachen zu überprüfen wären.

4.
4.1     Dr. med. C.___, Oberarzt, Facharzt für Rheumatologie und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Orthopädische Universitätsklinik F.___, ___, berichteten am 14. Juli 1999 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 26. Juni 1999 (Urk. 11/50 S. 1). Als Diagnosen nannten sie Urk. 11/50 S. 1)
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- Fehlform / Fehlhaltung der Wirbelsäule
  (Skoliose, verstärkte Brustwirbelsäulen-Kyphosierung)
- degenerativen Veränderung der Wirbelsäule
  (Osteochondrose L4/5 fragliche Instabilität L4/5)
- Status nach Diskushernien-Operation L3/4 1979 und L4/5 1988
- muskulärer Dysbalance
- Cervicovertebralsyndrom
- Granulaoma anulare
- Asthma bronchiale bei
- chronischem Nikotinabusus
         Zum Status des Beschwerdeführers führten die Ärzte aus, letzterer befinde sich in einer depressiven Stimmungslage. Hinsichtlich der Wirbelsäule falle auf, dass die Lendenwirbelsäulenmobilität zu einem Drittel eingeschränkt sei und in alle Bewegungsrichtungen ein leichter Endphasenschmerz bestehe. Ausserdem sei ein starkes Kletterphänomen feststellbar beim Wiederaufrichten aus vornübergeneigter Stellung. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, wobei bei der Seitneigung und Rotation nach rechts ein leichter Endphasenschmerz angegeben werde (Urk. 11/50 S. 2 unten). Die Mobilität der Hüften sei frei, würde aber im lumbalen Rückenbereich Schmerzen bereiten. Zehen- und Fersengang seien unauffällig (Urk. 11/50 S. 3 oben). Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 8. Juni 1999 weise postoperative Veränderungen L3/4 und L4/5 nach Diskushernien-Operationen auf mit einer kleineren Rezidivhernie L3/4 ohne Kompression. Zudem bestehe eine leichtgradige Osteochondrose L4/5 mit submarginalen Spondylophyten, welche hinweisend sein könnten auf eine Instabilität (Urk. 11/50 S. 3 Mitte). Zum Verlauf wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Klinikaustritt deutlich weniger Schmerzen verspürt habe, obwohl er morgens immer noch an sehr starken lumbalen Schmerzen mit Irradiation ins rechte Bein gelitten habe (Urk. 11/50 S. 3 unten). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer bis am 7. Juli 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 8. Juli bis zum 4. August 1999 eine 50%ige und vom 5. August bis zum 31. August 1999 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/50 S. 4).
4.2     Dr. med. G.___, Oberarzt i.V., Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital H.___ ___, nannte in seinem Bericht vom 23. August 2000 nach rheumatologischen Untersuchungen als Diagnosen (Urk. 11/46 S. 1)
              - Chronische Schmerzerkrankung
              - Lumbospondylogenes Syndrom rechts
                            - Osteochondrose L4/5
                            - Wirbelsäulenfehlform
                            - Muskuläre Dysbalance
                            - Status nach Diskushernien-Operationen L3/4 1979, L4/5 1988
              - Cervicovertebralsydrom, bekannt
              - Asthma Bronchiale, bekannt, Nikotinabusus
              - Chronische Hepatitis C, anamnestisch
                            - Status nach Hepatitis A und B
              - Rezidivierende Tachykardien
              - Methadonbedarf
         Zur Anamnese führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer beklage sich über ein seltenes Druckgefühl thorakal links. Ein EKG vor wenigen Wochen sei unauffällig ausgefallen (Urk. 11/46 S. 1 unten). Seit Jahren beständen dieselben Lumbalgien mit diffusen Ausstrahlungen in die rechte untere Extremität, selten auch links. Schmerzcharakter und -intensität seien stets unverändert auch wenn es zwischenzeitlichen zu eigentlichen Schmerzschüben komme. Gelegentlich mache sich ein lumbaler Husten- und Niesschmerz bemerkbar. Am thorakolumbalen Übergang bestehe eine Hypomobilität mit einem Drittel eingeschränkter Beweglichkeit bei der Lateroflexion beidseits. Die Halswirbelsäule sei in allen Achsen bei beidseits verspannter Nacken- und Schultermuskulatur um rund einen Drittel bewegungseingeschränkt (Urk. 11/46 S. 2). Aufgrund der Befundlage bestehe ein Rehabilitationspotential, welches ausgeschöpft werden könne. Dr. G.___ wies darauf hin, dass mit Physiotherapie, die seit dem 1. Juli 1999 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit beibehalten werden könne (Urk. 11/46 S. 3).
4.3     Dr. med. I.___, Oberärztin, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, führte in ihrem Bericht vom 27. November 2000 aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 28. April bis zum 14. Juni 2000 und vom 11. bis zum 31. Juli 2000 in psychiatrischer Hospitalisation befunden (Urk. 11/43 ad 1.3). Als Diagnosen nannte sie (Urk. 11/43 ad. 3)
-  mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) bei psychosozialer Belastungssituation mit Familienzerrüttung nach Scheidung und Anpassungsstörungen im Rahmen einer soziokulturellen Entwurzelung
-  Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.22 und F11.24) mit
   Methadonsubstitution
-  Chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom
         Der Beschwerdeführer beklage Rücken-, Kopf- und Herzschmerzen sowie eine depressive Verstimmung (Urk. 11/43 ad. 4.2). Es bestehe eine reduzierte Wirbelsäulenbeweglichkeit mit Klopfschmerz über den Brust- und Lendenwirbeln sowie Dysästhesie im Unterschenkel links ohne radikuläre Symptomatik. Aus psychischer Sicht erscheine der Beschwerdeführer allseits orientiert und im Bewusstsein klar. Das Gedächtnis und die Konzentration seien ebenso unauffällig wie das formale Denken. Es beständen Ein- und Durchschlafstörungen, aber keine Suizidalität (Urk. 11/43 ad. 4.3). Während der Aufenthalte in den Kliniken habe jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit Herbst 1999 und jeweils nach den Klinikaustritten, sowie ab 1. August 2000 jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/43 ad. 1.5 und Beiblatt lit. e). Dr. I.___ wies darauf hin, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine aktuelle Befunderhebung durch die ambulant betreuenden Personen ebenso wie rheumatologische Abklärungen der Rückenbeschwerden notwendig seien (Urk. 11/43 ad. 1.5).
4.4     Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Medizinische Klinik, V.___, L.___, führte im Austrittsbericht vom 26. April 2001 aus, der Beschwerdeführer sei vom 6. bis zum 26. April 2001 bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 11/33 S. 1). Als Diagnosen nannte er
- Diskushernie links L3/4 mit/bei
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom
- Status nach zweimaliger Diskushernien-Operation 1979 (L3/L4) und
1988 L4/L5)
- Osteochondrose L4/L5
- Bekanntes Cervicovertebralsyndrom
- Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
- Chronische Hepatitis C
- Status nach Hepatitis A und B
- Methadonabhängigkeit bei chronischen Schmerzen
         Der Beschwerdeführer sei am 6. April 2001 notfallmässig hospitalisiert worden wegen den seit 30. März 2001 bestehenden stärksten lumbalen Rückenschmerzen und zunehmender Immobilisierung. Im CT vom 9. April 2001 habe eine kleine mediale Diskushernie im Bereich von L3/L4 links nachgewiesen werden können. Unter intensiver Schmerz- und Physiotherapie sei es dem Beschwerdeführer deutlich besser gegangen und er könne nun in die Rehabilitationsklinik O.___ eintreten. Die tägliche Methadondosis habe während der Hospitalisation von 80 auf 75 mg reduziert werden können (Urk. 11/33 S. 1).
4.5     Dr. med. M.___, prakt. Arzt, führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2001 aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2000 bei ihm in einer Methadon gestützten Behandlung (Urk. 11/36 lit. D.1 und D.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 11/36 lit. A)
            - Depressive Störung und Angst-Störung, soziale Entwurzelung
            - Status nach Diskushernien-Operationen L3/4 und L4/5
            - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
            - Status nach A-, B- und C-Hepatitisinfektion
            - Asthma Bronchiale
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Abhängigkeit vom Morphintyp, Methadonsubstitution (Urk. 11/36 lit. A).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. M.___ aus, der Beschwerdeführer sei einem vollen Arbeitspensum einerseits wegen der Schmerzen und andererseits wegen den psychischen Störungen nicht gewachsen. Die Opioidabhängigkeit und die Methadonmedikation spielten für die Arbeitsfähigkeitsminderung keine Rolle. Es sei jedoch sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer weiterhin arbeiten könne. Eine 50%ige Erwerbstätigkeit erscheine langfristig zumutbar und auch aus therapeutischer Sicht notwendig. Eine den Rücken schonende Tätigkeit sei unumgänglich. Körperlich anspruchsvollen Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht gewachsen (Urk. 11/36 lit. D.8 und Zusatzblatt).
4.6     Dr. med. N.___, Stellvertretender Chefarzt, Rheuma- und Rehabilitationsklinik O.___, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2001 aus, der Beschwerdeführer sei vom 26. April bis zum 17. Mai 2001 stationär in der Klinik behandelt worden (Urk. 11/35/1 lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 11/35/1 lit. A):
              - Lumboradikuläres sensibles Reizsyndrom links bei
              - Diskushernienrezidiv L3/4 links
              - Status nach zweimaliger Diskushernien-Operation 1979 L3/4, 1988 L4/5
              - Osteochondrose
              - Zervikovertebrales Syndrom
         Ohne Auswirkung seien die Diagnosen chronische Hepatitis C, Status nach Hepatitis A und B, Methadonabhängigkeit bei Opiumkonsum bei chronischen Schmerzen (Urk. 11/35/1 lit. A). Der Beschwerdeführer leide an Schlafstörungen, welche teils schmerzbedingt und teils durch seine psycho-sozialen Probleme bedingt seien. Unter der durchgeführten Therapie sei eine deutliche Reduktion der lumbalen Rückenschmerzen zu verzeichnen gewesen (Urk. 11/35/1 lit. D.3). Es beständen Bewegungseinschränkungen der lumbalen Wirbelsäule; bei der Extension und Flexion zu zwei Dritteln und bei der Brustwirbelsäule zu einem Drittel. Der Fuss-Boden-Abstand und die Lateralflexionen seien ebenfalls zu zwei Dritteln eingeschränkt. In Bezug auf den Gelenkstatus wurde eine aktive und passive volle Beweglichkeit ohne Schmerzauslösung festgestellt. Das Gangbild zeigte sich unauffällig (Urk. 11/35/1 lit. D.4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. N.___ aus, seit dem 30. März 2001 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/35/1 lit. B). Im Austrittsbericht vom 5. Juni 2001 wurde diese noch bis zum 20. Mai 2001 beschränkt (vgl. Urk. 11/35/3 S. 3).
4.7     Dr. med. P.___, Leitender Arzt, und med. prakt. Q.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 16. August 2002 als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Opiatabhängigkeitssyndrom, Substitutionsbehandlung mit Methadon (ICD-10: F11.22), sowie Anpassungsstörung (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch somatische Probleme, drohende Arbeitslosigkeit; ICD-10: F43.21; Urk. 11/30 lit. A).
         Der Beschwerdeführer beklage am häufigsten die zeitweise subjektiv sehr starken und immobilisierenden Rücken- und Beinschmerzen und die dadurch in Mitleidenschaft gezogene Stimmung mit depressiver Symptomatik (Urk. 11/30 lit. D.4). Aus psychopathologischer Sicht zeige sich phasenweise eine leicht depressive Stimmung mit depressiver Symptomatik meist in Korrelation zum Ausmass der somatischen Beschwerden. Es beständen keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen (Urk.. 11/30 lit. D.5). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte an, sie gingen davon aus, dass mindestens eine 50%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft bestehe, dies jedoch nicht aufgrund der psychiatrischen Krankheitsfaktoren (Urk. 11/30 lit. D.7). Für die zuletzt ausgeübte (Teilzeit-) Tätigkeit als Betriebsangestellter bestehe vom 1. März 2002 bis heute keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/30 lit. B).
4.8     PD Dr. med. R.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Chefarzt, Frau Dr. S.___, Dr. med. T.___, Fachärztin Rheumatologie FMH, und Dr. med. U.___, Medizinisches Zentrum B.___, ___, führten im MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 2003 aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 26. März 2003 einer multidisziplinären Begutachtung unterzogen (Urk. 11/29 S. 1). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein persistierendes radikuläres Syndrom S1 rechts bei Diskushernie und Spinalkanalstenose L3/4 und Diskusprotrusion L4/5 sowie Status nach Diskushernien-Operation L3/4 (1977) und L4/5 (1988; Urk. 11/29 Ziff. 4. S. 13)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Opiatabhängigkeit, derzeit methandonsubstituiert (ICD-10: F11.22), und eine obstruktive Lungenerkrankung (Urk. 11/29 Ziff. 4 S. 13).
         Der Beschwerdeführer klage aktuell über lumbale Rückenbeschwerden sowie Krämpfe in der Oberschenkelmuskulatur rechtsbetont, welche meist akut einsetzten und ihn vollständig blockierten. Die Schmerzen nähmen bei längerem Verharren in sitzender oder liegender Position zu, beim Umhergehen ab. Zudem beklage er einen positiven Husten- und Niesschmerz (Urk. 11/29 Ziff. 5 S. 13 unten).
         Wegen dem lumboradikulären Irritations- bis Kompressionssyndrom bei zugrunde liegenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Rezidivdiskushernie L3/4 links, Spinalkanalstenose L3/4 und Diskusprotrusion L4/5) sei der Versicherte für körperlich belastende Tätigkeiten mit Heben von Lasten wie früher im Service, als Portier, als Hilfsmonteur oder im Transportdienst nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und ohne Tragen und Heben von Lasten bestehe aus rheumatologischer Sicht theoretisch eine 50%ige verwertbare Arbeitsfähigkeit.
         Wegen den Rückenschmerzen habe der Beschwerdeführer im Iran regelmässig Opium geschluckt. Laut Akten werde er in der Schweiz seit 1991 mit Methadon substituiert. Nach dem Scheitern seiner Ehe und dem Verlust der Arbeitsstelle sei es ihm zunehmend schlechter gegangen, es sei zu Ausschweifungen im Bereich der Drogen sowie Alkohol mit ausgeprägten aggressiven Entgleisungen und Suizidalität gekommen. Er sei deshalb im Sommer 2000 mehrmals psychiatrisch hospitalisiert gewesen mit den Diagnosen einer mittelgradig depressiven Störung mit somatischem Syndrom, Anpassungsstörung sowie Opiatabhängigkeit. Er sei der Auffassung, dass er sich in der Zwischenzeit psychisch wieder stabilisiert habe.
         Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der formale Gedankengang leicht beschleunigt und teilweise etwas umständlich und ausschweifend. Die Stimmung scheine allenfalls leicht zum depressiven Pol hin verschoben bei erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder wahnhaftes Erleben würden verneint. Auffallend sei ein gewisser Hang zur Selbstüberschätzung. Psychiatrisch relevant sei zurzeit nur die Opiatabhängigkeit, aus welcher sich jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe.
         Zusammenfassend und bei der Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Grund dafür sei die rheumatologische Erkrankung. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten in Wechselpositionen und ohne Tragen und Heben schwerer Lasten, wie er sie bei seiner letzten Arbeitsstelle in der Werbeabteilung der A.___ habe ausführen können, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Zeit bestehe keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung (Urk. 11/29 Ziff. 5 S. 14 f.).
         Vorschläge für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit konnten keine angegeben werden (Urk. 11/29 Ziff. 6 S. 15).

5.       Eine Würdigung der Arztberichte ergibt, dass der Beschwerdeführer wiederholt umfassend untersucht wurde. Er leidet seit Jahren an lumbalen Rückenschmerzen, welche sich seit Juli 1999 andauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zwischen 2000 und 2001 traten vermehrt psychische Probleme auf, welche überwiegend auf die psycho-sozialen Umstände (Trennung, Scheidung, etc.) zurückzuführen waren. Gemäss den jeweiligen Fachärzten wurden diese Belastungssituationen ebenso wie der Methadonkonsum übereinstimmend als nicht die Arbeitsfähigkeit beeinflussend qualifiziert. Das MEDAS-Gutachten wie auch die Berichte der Ärzte des Orthopädischen Universitätsklinik F.___ und der Rehabilitationsklinik O.___ wurden allesamt in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigen die geklagten Beschwerden wie auch die psychische Stimmung. Die medizinischen Zusammenhänge werden dargelegt und die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a.)
         Es kann somit festgehalten werden, dass gemäss übereinstimmender Einschätzung der Fachärzte der Beschwerdeführer seit Juli 1999 in einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten zu 50 % arbeitsfähig ist. Diese medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist im Übrigen unbestritten.

6.
6.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Betriebsangestellter bei den A.___ tätig (Urk. 11/86; Urk. 11/107; Urk. 11/59; Urk. 11/81-82). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei den A.___ im Jahre 2000 erzielte AHV-pflichtige Einkommen  von Fr. 63'147.-- inklusive 13. Monatslohn (Urk. 11/65).
         Der Beschwerdeführer machte dagegen hauptsächlich geltend, es sei von seinem Einkommen im Jahre 1996 auszugehen - da er in jenem Jahr letztmals relativ beschwerdearm gewesen sei - und es sei der Teuerungsausgleich daran anzurechnen (Urk. 1 S. 6 Mitte). Dem kann beigepflichtet werden, da gemäss den IK-Auszügen die Einkommen des Beschwerdeführers zwischen 1993 und 2002 jeweils zwischen Fr. 59'000.-- und Fr. 60'000.-- betrugen (Urk. 11/59; Urk. 11/81-82; Urk. 11/109).
         Bei einer Anpassung des Einkommens aus dem Jahre 1996 in der Höhe von Fr. 59'087.-- an die Lohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 60'394.--, wenn zugunsten des Beschwerdeführers nur die positive Entwicklung berücksichtigt wird, da die A.___ als Arbeitgeberin keine Reduktionen vornahm (vgl. Urk. 1 S 6 in Verbindung mit Die Volkswirtschaft, 12-2002 S. 89 und 6-2005, S. 83, Tabelle B10.2, L öffentliche Verwaltung 1997: -0,5 %; 1998: 1,2 %; 1999: -0,7 %; 2000: 1 %; Fr. 59'087.-- x 1,012 x 1,01 = Fr. 60'394.--).
         Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'394.-- im Jahr 2000 ausgegangen werden. Als Grundlage für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Eine allfällige kongruente Anpassung des Validen- und Invalideneinkommens bis zum Erlass des Einspracheentscheids würde zu keiner rentenrelevanten Änderung führen, da sich das Verhältnis der Zahlen nicht erheblich ändern würde.
6.2     Gemäss der Rechtsprechung können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten Tätigkeiten in einem Pensum von 50 %. Auch wenn er vermehrt die Position wechseln sollte und keine schweren Lasten heben und tragen darf, stehen ihm damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.5) genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor zu suchen und anzunehmen.
         Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Umsetzung seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht möglich sei (vgl. Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 11/64 S 3 f.). Zum einen berief er sich dabei auf die Ergebnisse aus den vom 7. bis zum 25. Januar 2002 im BTZ absolvierten Vorabklärungswochen in der Buchbinderei (vgl. Urk. 11/103). Jenem Bericht ist zu entnehmen, dass eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft nicht mehr realisierbar sei, insbesondere aufgrund seines geringen Arbeits- und Leistungsvermögens (Urk. 11/103 S. 1 unten). Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Abklärungszeit oft unpünktlich erschienen sei. Seinen Angaben zufolge unterziehe er sich am Morgen jeweils einem gewissen zweistündigen Ritual, welches hinsichtlich der Rückenbeschwerden einen schmerzstillenden Effekt erzielen sollte (vgl. Urk. 11/103 S. 1 oben). Dies habe er bereits beim Eintrittsgespräch thematisiert; während den Abklärungswochen wurde dem Anliegen jedoch keine Beachtung geschenkt und erst bei der Berichterstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Arbeitsbeginn am Nachmittag eine adäquate Lösung darstellen könnte (Urk. 11/103 S. 1 unten). Die Beurteilungen im Bericht erweisen sich somit als einseitig und unvollständig, weshalb sie nur mit grosser Zurückhaltung zu verwerten sind. Ausserdem weist der Beschwerdeführer selbst auf die Möglichkeit einer am Nachmittag auszuübenden Tätigkeit hin (Urk. 1 S. 3 unten), welche es seines Erachtens auf dem freien Arbeitsmarkt jedoch nicht gebe (vgl. Urk. 11/64 S. 4 Mitte). Des weiteren ist aus den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer morgens für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig wäre. Obwohl gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein warmes Bad zur Linderung der Schmerzen beiträgt (vgl. Urk. 11/103; vgl. Urk. 11/29 Ziff. 2.4 S. 5 unten), stellt dies keinen hinreichenden Grund dar, um jegliche morgendliche Tätigkeit abzulehnen. So verrichtete er seine bisherige Tätigkeit auch am Morgen (vgl. Urk. 11/51 S. 2 oben). Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer Morgensteifheit leidet, die sich nach zwei bis drei Stunden legt, ist ihm bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (vgl. Urk. 11/49 S. 2 oben), ein paar Stunden vor Arbeitsbeginn aufzustehen, um bei Arbeitsbeginn zumutbarerweise arbeitsfähig zu sein.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 55'640.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,8) für das Jahr 2000. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 27'820.-- (Fr. 55'640.-- x 0,5).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren Berechnungen auf die LSE-Werte aus dem Jahre 2003 (Urk. 11/2; Urk. 11/18; Urk. 11/83). Obwohl dies vorliegend zu keinen nennenswerten Unterschied führt, sind bei der Invaliditätsberechnung die hypothetischen Einkommen desselben Jahres miteinander zu vergleichen (vgl. Erw. 1.4). Die Rentenanspruchsvoraussetzungen waren im Jahr 2000 erfüllt, weswegen der Einkommensvergleich zwischen den hypothetischen Einkommen darauf bezogen vorzunehmen ist.
6.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte, rückenschonende Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte mit der Möglichkeit zu Positionswechseln eingesetzt werden kann. Weiter ist - wie vom Beschwerdeführer mit Recht geltend gemacht - zu beachten, dass Männer, welche einer Teilzeitarbeit nachgehen, prozentual weniger verdienen als wenn sie vollzeitig tätig sind (vgl. LSE 2000, S. 24). Im Rahmen angepasster Tätigkeiten bei einem 50%igen Arbeitspensum hat der Beschwerdeführer demzufolge möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung von Ausbildungskenntnissen, da der Beschwerdeführer früher unter anderem höherer Angestellter im Iranischen Erziehungsministerium war (vgl. Urk. 11/36 lit. D.3; Urk. 11/29 S. 4 oben). Zudem würden ungenügende Berufskenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen und nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sind gut und er wohnt seit Jahren in der Schweiz (vgl. Urk. 11/29 S. 4), sodass deswegen kein Abzug gerechtfertigt ist. Das Alter des Beschwerdeführers stellt vorliegend ebenfalls keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar, da die Einarbeitungs- und Ausbildungszeit für eine einfache Tätigkeit mit niedrigem Anforderungsniveau im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer relativ kurz ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1). Der einsprache- und beschwerdeweise geltend gemachte Abzug wegen starken Schmerzaufkommens am Morgen stellt bei einem Arbeitspensum von 50 % keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar, zumal gerade bei Teilzeitstellen die Möglichkeit besteht, den Tagesablauf einerseits flexibel und andererseits so zu gestalten, dass ein rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz möglich ist.
         Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25’038.-- (Fr. 27'820.-- x 0,9).
6.5     Der auf das Jahr 2000 bezogene Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 60'394.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 25'038.-- (vorstehend Erw. 6.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'356.--, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 59 % entspricht. Damit besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente mit unbestrittener Wirkung ab Juli 2000.
         Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Laur, ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 23. März 2006 (Urk. 14) und einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'794.05 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1'794.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse A.___, 3000 Bern 65
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).