Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.00308

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 8. Dezember 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz

Rechtsdienst Zürich lic. iur. Y.___

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist gelernter Zimmermann mit Fähigkeitsausweis (vgl. Urk. 8/32). Auf seinem Beruf arbeitete er zuletzt vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2004 (Urk. 8/21) bei der Z.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28). Am 15. April 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Da er seit Jahren unter starken Rückenschmerzen leide, sei es sinnvoll, dass er sich im Bereich der Administration umschule, um den Rücken nicht langfristig zu überbelasten (Urk. 8/29). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. A.___, Chiropraktor SCG, ECU (Bericht vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9) und von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin (Berichte vom 26. April 2004, Urk. 8/8, und vom 18. November 2004, Urk. 8/7) ein, erkundigte sich bei der Z.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/27) und führte berufliche Abklärungen durch (Bericht vom 20. Dezember 2004, Urk. 8/14). Im November 2004 erkundigte sich X.___ zudem selber bei der Schule C.___ nach den Daten für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann, inklusive Vorkurs und Handelsschule VSH (Urk. 8/19) und meldete sich in der Folge (unter Vorbehalt der Kostengutsprache durch die Invalidenversicherung) zum Lehrgang "Kaufmännischer Vorkurs und Handelsdiplom VSH" mit Beginn am 21. Februar 2005 an (Anmeldebestätigung vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/6) leistete die IV-Stelle Gutsprache für die Übernahme der Kosten für den lerntechnischen Vorbereitungskurs auf das Handelsdiplom VSH bei der C.___ vom 21. Februar bis 15. Juli 2005 und verfügte am 2. März 2005 (Urk. 8/1) die Zusprechung eines IV-Taggeldes während dem Vorbereitungskurs. Am 24. Januar 2005 liess X.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2004 Einsprache erheben und beantragen, es sei Kostengutsprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann zu gewähren (Urk. 8/4). Mit Entscheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ am 15. März 2005 Beschwerde erheben und wiederum beantragen, ihm sei die Umschulung zum technischen Kaufmann zuzusprechen (Urk. 1).

Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostenübernahme (lediglich) für den lerntechnischen Vorkurs verfügt hat.


2.

2.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.


3.

3.1    In seiner Eingabe vom 15. März 2005 (Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die notwendig sei, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbessern. Der lerntechnische Vorkurs erfülle die rechtliche Anforderung hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht. Die angefochtene Verfügung müsste sich mindestens über die Ausbildung zum Handelsdiplom äussern. Leute aus dem handwerklichen Bereich hätten kaum eine Chance, im kaufmännischen Bereich einer nicht handwerklichen Branche eine Anstellung zu finden. Deshalb sei wohl auch der Beruf des Technischen Kaufmanns entstanden. In den angebotenen Ausbildungsgängen zum Technischen Kaufmann werde zudem ein Handelsdiplom nicht vorausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin könne keinen rechtlichen Grund angeben, welcher ihre Vorgehensweise rechtlich zu begründen vermöge. Auf der anderen Seite könne der Verdacht nicht von der Hand gewiesen werden, dass es die Beschwerdegegnerin darauf angelegt habe, dem Beschwerdeführer das Handelsdiplom als berufliche Massnahme zu gewähren. Damit würde sie aber weder seinen legitimen Interessen noch den Interessen der Invalidenversicherung gerecht.

3.2    Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBM), Randziffer (Rz) 1012 seien bei Ausbildungen, die geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, die Teilbereiche jeweils einzeln zu verfügen. Nach erfolgreich abgeschlossenem lerntechnischem Vorbereitungskurs folge die Verfügung für das Handelsdiplom an der C.___. Absolviere der Versicherte das Handelsdiplom mit Erfolg und entsprechend guter Leistung, werde im Anschluss daran geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache zum Technischen Kaufmann erfüllt seien (Urk. 2 und 7).


4.

4.1    Nicht umstritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung und Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine Umschulung angewiesen ist (vgl. dazu die Berichte von Dr. B.___ vom 18. November 2004, Urk. 8/7, und von Dr. A.___ vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9).

4.2    In Zusammenhang mit den Abklärungen für seine Umschulung holte der Beschwerdeführer selber bei der C.___ einen Kostenvoranschlag ein (Schreiben vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15/2 und 8/15/3). Darin wird ihm folgende Ausbildung angeboten: Lerntechnischer Vorkurs und Tageshandelsschule bis zum Handelsdiplom VSH, Dauer vom 21. Februar 2005 bis Juli 2007 (Urk. 8/15/2), danach Weiterführung der Umschulung zum technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis, Dauer 1.5 Jahre abends (von Ende Februar 2007 bis Oktober 2008, Urk. 8/15/3). Gleichzeitig bestätigte die C.___ die Anmeldung zum kaufmännischen Vorkurs und Handelsdiplom VSH (unter Vorbehalt der Kostengutsprache durch die Invalidenversicherung, Urk. 8/15/1). In seinem Schreiben vom 30. November 2004 an die IV-Stelle (Urk. 8/16) führt der Beschwerdeführer zudem aus, die C.___ habe ihm ein Schulungsprogramm zusammengestellt, das erprobt und Erfolg versprechend sei. Es sei vorgesehen, dass er als Vorbereitung einen Handelsdiplomkurs absolviere und dann weiterfahre in Richtung Technischer Kaufmann.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/6) Kostengutsprache für den Lerntechnischen Vorkurs an der C.___ geleistet. Grundsätzlich ist sie somit sowohl im Hinblick auf die gewünschte Umschulung wie auch auf den Studienplatz den Wünschen des Beschwerdeführers gefolgt. Insofern lässt sich denn auch nicht nachvollziehen, weshalb dieser nunmehr vorbringt, dass in den angebotenen Ausbildungsgängen zum Technischen Kaufmann ein Handelsdiplom nicht vorausgesetzt werde (Urk. 1 S. 5), da es doch gerade seinem eigenen Vorschlag und Wunsch entsprach, zuerst eine Handelsschule zu absolvieren. Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildung gemäss ihren internen Richtlinien stufenweise zuspricht, da diese Vorgehensweise es besser ermöglicht, auf mögliche Veränderungen rechtzeitig zu reagieren und jeweils geprüft werden kann, ob die versicherte Person die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen für die weiteren notwendigen Ausbildungsstufen mitbringt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1, S. 3) stellt sich zu diesem Zeitpunkt denn auch noch nicht die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung. Der lerntechnische Vorkurs stellt lediglich einen notwendige Teilschritt der Umschulung dar. Erst bei einer allfälligen Verneinung der Kostengutsprache für weitere notwendige Ausbildungsstufen wäre die Gleichwertigkeit der Ausbildung abschliessend zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch explizit dargelegt, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen für die weiteren Teilschritte der geplanten Ausbildung prüfen werde (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005, Urk. 2). Ihr Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zu erwähnen wäre in diesem Zusammenhang jedoch noch, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen bleibt, sich mit der Beschwerdegegnerin über eine kürzere und direktere Ausbildung (ohne Absolvierung des Handelsdiploms) zum Technischen Kaufmann zu einigen. Dies bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Winterthur-ARAG Rechtsschutz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Weibel-FuchsRandacher