IV.2005.00309

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. März 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger
Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     V.___, geboren 1964 und seit 1996 bei A.___ als Maurer beschäftigt, erlitt am 11. Juni 2002 einen Unfall und meldete sich am 25. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/53 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/22/1-18, Urk. 11/23-25), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/43, Urk. 11/48-49) und Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/30, Urk. 11/47) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 11/33, Urk. 11/39).
1.2     Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/20). Die dagegen am 10. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 11/19) wies sie am 15. März 2004 ab (Urk. 11/15).
1.3     Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 sowie eine Ehegattenrente und Kinderrenten zu (Urk. 11/10).
         Dagegen erhob der Versicherte am 10. Januar 2005 Einsprache (Urk. 11/8), welche die IV-Stelle am 16. Februar 2005 abwies (Urk. 11/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. März 2005 Beschwerde und beantragte, es sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2005 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 8 oben Ziff. 2; vgl. Urk. 3) Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
         Am 18. November 2005 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 14).

3.       Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 unter anderem eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 41 % zu (Urk. 11/56). Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil heutigen Datums im Verfahren Nr. UV.2005.00099 (Urk. 16) entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.3     Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.       Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin auf 41 % festgelegte Invaliditätsgrad und damit der Umfang des Rentenanspruchs.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, zwar sei richtig, dass die Beschwerdegegnerin keinen höheren Invaliditätsgrad annehmen könne als die SUVA (Urk. 1 S. 5 Mitte). Jedoch sei deren Einschätzung, dass er trotz der praktischen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand ein Einkommen von Fr. 50'600.-- erzielen könnte, eine Illusion. Seine intensive Stellensuche sei erfolglos geblieben (Urk. 1 S. 5). Es gebe keinen Arbeitgeber, der zu diesem Lohn jemanden wie ihn anstelle, der nur mit der rechten Hand arbeiten und nicht einmal mehr ein Auto lenken könne. Er sei ein fremdsprachiger Grobhandwerker mit bescheidener Schulbildung. Eine seinen Möglichkeiten angepasste Stelle habe sich auch beim bisherigen Arbeitgeber, der nur einen kleinen Betrieb führe, nicht finden lassen (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Die distale intraartikuläre Radiusfraktur die sich der Beschwerdeführer beim Sturz von einer Leiter am 11. Juni 2002 zugezogen hatte, wurde am Unfalltag operativ versorgt (Urk. 11/180). Am 21. Januar 2003 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 11/22/4) und am 13. November 2003 wurde eine Handgelenkspanarthrodese links vorgenommen (Urk. 11/22/14).
         Seitens der behandelnden Ärzte - zuerst des Universitätsspitals und später der Klinik B.___ - wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/22/2-3, Urk. 11/23/1 S. 2), ebenso seitens des SUVA-Kreisarztes (Urk. 11/112 = Urk. 11/119, Urk. 11/22/16)
3.2     Aus augenärztlicher Sicht wurde am 16. September 2003 festgehalten, dass keine Funktionseinschränkung bestehe (Urk. 11/101).
3.3     Zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserten sich die behandelnden Ärzte in den vorliegenden Berichten nicht. Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Schreiben des Hausarztes Dr. med. C.___ (Urk. 13).
         Dr. C.___ führte in seiner als noch nicht definitiv bezeichneten Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit am 8. Juli 2003 (Urk. 11/25/2) zahlreiche die linke Hand betreffende Einschränkungen auf. Eine entsprechend behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er als ganztags zumutbar (Urk. 11/25/2 S. 2).
         Im gleichen Sinn nahm er am 22. Mai 2004 Stellung (Urk. 11/22/18).
3.4     SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt am 11. Mai 2004 fest, die verschiedenen Kontusionen und die Jochbeinfraktur rechts seien vollständig abgeheilt. Am linken Vorderarm habe die durchgeführte Arthrodese keine Verbesserung gebracht. Es bestehe ein persistierendes Schmerzsyndrom, eine Krafteinbusse, eine Belastungsintoleranz und Bewegungsschmerzen bei Bewegung der Finger und des Ellbogens (Urk. 11/22/16 S. 3 Mitte).
         Die rechte, dominante Hand sei voll einsetzbar. Links seien leichte Gegenhalte-Bewegungen ohne Krafteinsatz vereinzelt möglich. Der linke Arm könne in freier Position weder hängend noch liegend noch über Schulterhöhe gelagert werden. Es seien keine Zwangshaltungen für den linken Arm und keine Ausgleichsbewegungen oder Dreh-, Zug- und Stossbewegungen möglich (Urk. 11/22/16 S. 3 unten).
         Als Restfolgen hielt Dr. D.___ eine massive Belastungsintoleranz, eine Bewegungseinschränkung in Pro-/Supination, Ruhe- und belastungsabhängige Schmerzen und leichte Sensibilitätsstörungen fest (Urk. 11/22/16 S. 4 oben).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 85'550.-- erzielen könnte (Urk. 11/12). Dies wurde nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 oben) und ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 11/30, Urk. 11/43, Urk. 11/49), so dass von einem Valideneinkommen im Jahr 2004 in dieser Höhe auszugehen ist.
4.2     Gestützt auf das von Dr. D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer annähernd als Einhänder zu betrachten, der weitestgehend nur noch seine - dominante - rechte Hand einsetzen kann.
         Auch mit dieser Einschränkung stehen ihm verschiedenartige Tätigkeiten offen, sowohl im Dienstleistungsbereich als auch im industriell-gewerblichen Bereich wie beispielsweise in Überwachungsfunktionen oder beim Bedienen von Maschinen, zumal gerade in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse von Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 in Sachen K., U 240/99, Erw. 3b in fine).
         Daraus folgt, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den gemäss LSE im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten Monatslohn abzustellen ist (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2005 in Sachen G., U 114/05, vom 9. August 2004 in Sachen B., U 43/04, vom 20. Oktober 2003 in Sachen S., U 392/00, vom 11. September 2003 in Sachen P., U 171/01, und vom 4. April 2003 in Sachen S., U 263/01).
4.3     Im Jahr 2004 betrug der von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Monatslohn Fr. 4'588.-- (BFS Aktuell, November 2005, LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6) ergibt.
         Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung rechtfertigt es sich, einen Abzug von 20 % vorzunehmen.
         Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 45'806.-- (Fr. 57'258.-- x 0,8).
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85'550.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'744.--, was einem Invaliditätsgrad von 46 % entspricht.
         Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine Viertelsrente.
         Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 9. März 2006 einen Aufwand von 8 ½ Stunden und Fr. 37.-- Barauslagen geltend (Urk. 15). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'869.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger, Zürich, wird mit Fr. 1'869.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).