Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1994, leidet seit Geburt als Folge einer Fehlbildung des Hirns an einer geistigen Behinderung sowie einer Bewegungsstörung mit leichter Ataxie und muskulärer Hypotonie (Urk. 3/3-4). Sie besucht die Heilpädagogische Schule der Stadt T.___ (Urk. 9/113).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat der Versicherten unter anderem Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), Anhang, erbracht (Urk. 9/7, Urk. 9/26, Urk. 9/32, Urk. 9/61, Urk. 9/72, vgl. Urk. 9/88), verschiedene Hilfsmittel zugesprochen (Urk. 9/54, Urk. 9/67, Urk. 9/68) und Beiträge an die Sonderschulung gewährt (Urk. 9/49, Urk. 9/58). Ab 23. August 1996 hat die IV-Stelle der Versicherten zudem Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige entrichtet, zunächst solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades, ab 1. November 1998 solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 9/53, Urk. 9/74, Urk. 9/64). Vom 5. November 1994 bis 31. Dezember 2001 richtete die IV-Stelle der Versicherten überdies Hauspflegebeiträge für einen geringen Betreuungsaufwand aus (Urk. 9/51, Urk. 9/59).
Nachdem im Rahmen des Inkrafttretens der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 die Pflegebeiträge für Minderjährige und die Hauspflegebeiträge in die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag überführt worden waren, klärte die IV-Stelle die Verhältnisse der Versicherten neu ab. Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. Februar 2004 sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2004 ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 9/38, Urk. 9/112). Zudem sprach sie ihr bei Aufenthalt zu Hause einen Intensivpflegezuschlag für einen täglichen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden zu. Tage, die durch den Besuch der Sonderschule im Externat unterbrochen würden, gälten als halbe Tag. Für diese Tage werde der halbe Ansatz des Intensivpflegezuschlages ausbezahlt (Urk. 9/38 S. 2 f.).
Dagegen liessen die Eltern der Versicherten mit Eingabe vom 21. Juni 2004, ergänzt durch die Eingabe vom 29. Oktober 2004, Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei der Versicherten eine Entschädigung für eine schwere Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag für mindestens 6 Stunden pro Tag zuzusprechen, und zwar auch an Tagen, an denen sie die Schule besucht (Urk. 9/15, Urk. 9/37). Mit Entscheid vom 14. Februar 2005 hiess die IV-Stelle die Einspra-che in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Versicherten ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zusprach und die Einsprache im Übrigen abwies (Urk. 2).
2. Dagegen liessen die Eltern der Versicherten am 15. März 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid der IV vom 14. Februar 2005 sei teilweise aufzuheben und A.___
- für Tage, an denen sie in die Schule geht, ein Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden pro Tag und
- an den anderen Tagen ein Zuschlag für einen Aufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag zuzusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 teilte die IV-Stelle den Eltern der Versicherten mit, gemäss IV-Rundschreiben Nr. 218 vom 21. April 2005 würden Minderjährige - im Gegensatz zur bisherigen Praxis - neu auch bei Besuch der Sonderschule im Externat den vollen Ansatz des Intensivpflegezuschlages erhalten (Urk. 11). Diese Regelung sei rückwirkend ab 1. Januar 2004 gültig. Damit habe die Versicherte ab dem 1. Januar 2004 auch für die Tage, an denen sie die externe Sonderschule besuche, Anspruch auf den vollen Ansatz, weshalb der Differenzbetrag (zwischen halbem und vollem Ansatz) für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2005 nachträglich ausbezahlt werde und danach der volle Ansatz zum Tragen komme. Mit Schreiben vom 2. November 2005 gaben die Eltern dem Gericht von diesem Schreiben Kenntnis (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
Gemäss den - von der Rechtsprechung bestätigten - Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in Randziffer 8077 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV 2. Satz vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Oktober 2005 in Sachen K., I 67/05).
1.2 Mit Rundschreiben Nr. 218 vom 21. April 2005 hat das Bundesamt für Sozialversicherung festgestellt, dass ein Kind bei einem Sonderschulbesuch im Externat - gleich wie ein Kind bei ganztägigem Aufenthalt zu Hause - Anspruch auf den vollen Ansatz des Intensivpflegezuschlages hat. Gleichzeitig hat es seine bisherige Weisungen, wonach für Tage bei Sonderschulbesuch nur der halbe Ansatz des Intensivpflegezuschlages zu gewähren war, widerrufen. Diese Weisungen hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 64 als gesetzeswidrig qualifiziert.
2.
2.1 Streitig ist, ob die Versicherte ab 1. Januar 2004 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 6 bzw. 8 Stunden pro Tag hat.
Unbestritten ist, dass die Versicherte ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades hat, da sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist und zudem persönlicher Überwachung bedarf. Unbestritten ist im Weiteren, dass der Versicherten ab diesem Zeitpunkt ein Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten täglichen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden zusteht.
2.2 Vorerst ist festzustellen, dass dem nach der Vernehmlassung ergangenen Schreiben der IV-Stelle vom 6. Oktober 2005, in welchem der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2004 auch für die Tage, die durch den Besuch der Sonderschule im Externat unterbrochen werden, der volle Ansatz - und nicht lediglich, wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 erkannt, der halbe Ansatz - des Intensivpflegezuschlages für einen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden zugesprochen wurde, nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Antrages zukommt, wie das Gericht zu entscheiden habe.
Da der Antrag der IV-Stelle mit der Rechts- und Sachlage übereinstimmt und den Anträgen in der Beschwerde teilweise entgegenkommt, ist ihm ohne weiteres stattzugeben.
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob ein täglicher Betreuungsaufwand von mindestens 6 beziehungsweise 8 Stunden ausgewiesen ist und damit Anspruch auf den mittleren bzw. höchsten Intensivpflegezuschlag besteht.
Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. Februar 2004 (Urk. 9/112), ergänzt durch die Stellungnahme vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/2) davon aus, dass für die zusätzliche Betreuung ein täglicher Aufwand von 4 Stunden 37 Minuten, in welchem 2 Stunden für die dauernde Überwachung eingeschlossen sind, zu veranschlagen sei, so dass Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindesten vier Stunden bestehe.
Dagegen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, für den Bereich "Aufstehen/Sitzen/Abliegen" sowie für den Bereich der Fortbewegung sei kein Mehraufwand berücksichtigt worden, was nicht korrekt sei. Zudem sei die persönliche Überwachungsbedürftigkeit der Versicherten mit 2 Stunden zu wenig berücksichtigt worden. Richtigerweise müsse von einer besonders intensiven Überwachung ausgegangen werden, welche mit 4 Stunden anzurechnen sei.
3.2 Zu untersuchen ist zunächst, wieweit ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Behandlungs- und Grundpflege im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV anzurechnen ist.
Die Abklärungsperson führte im Abklärungsbericht vom 17. Februar 2004 bzw. in der Stellungnahme vom 31. Januar 2005 aus, im Bereich "Aufstehen/ Absitzen/Abliegen" sei eine Hilflosigkeit ausgewiesen. Zwar sei die Versicherte motorisch selbständig, doch sei sie auf regelmässige indirekte Hilfe einer Drittperson (Aufforderung/Begleitung) angewiesen. Die Abklärungsperson unterliess es jedoch, einen zeitlicher Mehraufwand einzubeziehen, was in der Beschwerde zu Recht beanstandet wurde und hier nachzuholen ist. Im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters erscheint es angemessen, die zusätzlichen Aufwendungen auf 18 Minuten festzulegen.
Für den Bereich "Ankleiden/Auskleiden" wurde von der Abklärungsperson ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 30 Minuten/Tag angenommen, da die Versicherte vollständig von einer Drittperson an- und ausgekleidet werden müsse. Für den Bereich "Essen" wurde ein Mehraufwand von 40 Minuten/Tag berücksichtigt. Die Versicherte könne den Löffel beziehungsweise die Gabel nicht selbständig zu Munde führen. Der zeitliche Mehraufwand für die Körperpflege wurde mit 45 Minuten/Tag veranschlagt und dazu ausgeführt, die ganze Körperpflege müsse vollständig durch eine Drittperson vorgenommen werden. In Bezug auf den Bereich "Verrichten der Notdurft" wurde festgehalten, dass die Versicherte weiterhin Tag und Nacht Windeln trage und von einer Drittperson gewickelt und gereinigt werden müsse. Die Versicherte könne ihre Bedürfnisse nicht angeben. Deshalb werde stündlich ein WC-Training geführt. Der damit verbundene Mehraufwand wurde mit 38 Minuten bewertet. In der Beschwerde wurde der bezüglich dieser Bereiche ermittelte Mehraufwand zu Recht nicht beanstandet.
In Bezug auf den Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" wurde im Abklärungsbericht festgestellt, dass eine Hilflosigkeit weiterhin anzunehmen sei, und dabei auf die Angaben im früheren Abklärungsbericht vom 31. Januar 2002 verwiesen (Urk. 9/119). Darin wurde angegeben, dass sich die Versicherte in der Wohnung selbständig fortbewegen könne. Gemäss Aussage der Mutter könnte die Versicherte eine Treppe auch alleine hinauf- und hinuntergehen. Sie sei aber völlig blockiert und warte immer, bis sie von einer Drittperson begleitet werde. Im Freien müsse sie begleitet werden, da sie insbesondere die Gefahren im Strassenverkehr nicht einschätzen könne. Ein zeitlicher Mehraufwand wurde im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2004, wie auch im früheren, korrekterweise nicht miteinbezogen. Ein solcher ist nicht ausgewiesen, da die Versicherte motorisch selbständig ist. Der zeitliche Mehraufwand beschränkt sich auf die Überwachung, welche unter dem anerkannten Aspekt der dauernden Überwachung zu würdigen ist. Für die beschwerdeweise beantragte Anrechnung eines Mehraufwandes in diesem Bereich bleibt damit kein Raum.
Sodann wurde im Abklärungsbericht angeführt, alle Therapien erfolgten in der Schule. Ein Zeitaufwand wurde nicht angerechnet. In der Beschwerde wurde dagegen sinngemäss geltend gemacht, Therapien fänden auch in der Ferienzeit statt. Für diese sei ein Zeitaufwand anzurechnen. Dazu ist festzustellen, dass gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Zeitaufwand für ärztlich verordnete Therapien, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht anrechenbar ist. Damit ist vorliegend für die ärztlich verordneten Therapien kein zeitlicher Aufwand zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie während der Schule oder der Ferienzeit durchgeführt wurden.
Der für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen erforderliche Mehraufwand wurde im Abklärungsbericht mit 4 Minuten pro Tag veranschlagt, was in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten wurde.
Insgesamt ist damit von einem behinderungsbedingter Mehraufwand an Behandlungs- und Grundpflege von 2 Stunden 55 Minuten auszugehen.
3.3
3.3.1 Zu prüfen bleibt, wieweit die Versicherte zusätzlich einer Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV bedarf.
Im Abklärungsbericht wurde für die Überwachung ein Pauschalzuschlag von 2 Stunden gewährt und ausgeführt, infolge der schweren geistigen Behinderung sei eine dauernde Überwachung erforderlich (Urk. 9/2, Urk. 9/122). Gemäss Angaben der Mutter könne die Versicherte nicht alleine zu Hause gelassen werden, da man nie wisse, was sie anstelle. Sie sei auch nicht in der Lage, Gefahren abzuschätzen. Im Weiteren wurde im Abklärungsbericht bzw. in der Stellungnahme vom 31. Januar 2005 festgehalten, dass ein fremdaggressives Verhalten nicht vorliege (Urk. 9/2). Ein Verhalten, welches eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft erforderlich machen würde, sei nicht ausgewiesen, weshalb eine besonders intensive Überwachung mit 4 anrechenbaren Stunden ausser Betracht falle.
Dagegen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Versicherte benötige eine Betreuung rund um die Uhr, da sie infolge der schweren kognitiven Defizite völlig unselbständig sei und bei praktisch allen Handlungen angeführt werden müsse (Urk. 1). Sie müsse praktisch von morgens bis abends und überdies auch oft in der Nacht, d.h. bis zu 16 Stunden pro Tag überwacht werden. Pro Nacht wache sie meistens zweimal auf und laufe dann in der Wohnung umher. Sie müsse auf die Toilette und dann ins Bett begleitet werden. Sie zeige keinerlei Gefahreneinschätzung. Es bestehe fast ständig die Gefahr, dass etwas passiere, sei es, dass sie den Wasserhahn aufdrehe oder eine Kochplatte anschalte (vgl. Urk. 3/6).
3.3.2 Im Schulbericht der Heilpädagogischen Schule der Stadt T.___ vom 27. Oktober 2003 wurde die Versicherte als ein feingliedriges zierliches Kind beschrieben (Urk. 9/113). Sie sei ruhelos, häufig in Bewegung und gehe unscheinbar (auf leisen Sohlen) im Schulzimmer umher und wenn möglich von einem Raum in den anderen. Sie könne gezielt nach Gegenständen greifen. Sie liebe Gesang und Musik. In bekannten Räumen könne sie sich gut orientieren. Sie wisse, wo sich Gegenstände befänden, die sie interessieren. Zur Grobmotorik wurde angeführt, sie könne gehen und laufen sowie an Ort auf beiden Beinen hüpfen. Beim Treppenauf- und absteigen halte sie sich am Geländer fest. Auf unbekannte Treppen reagiere sie ängstlich. Sie habe Schwierigkeiten, ihre Schritte breiteren Treppenstufen anzupassen. Ihre Bewegungsfreude helfe ihr aber, Unsicherheiten zu überwinden.
Die Mutter der Versicherten führte im Schreiben vom 22. August 2004 zusätzlich zu dem in der Beschwerde Gesagten aus, es könne mit der Versicherten nicht kommuniziert werden und sie reagiere nicht auf Befehle (Urk. 3/6). Sie erkenne keine Gefahren, wie etwa heisses Wasser im Badezimmer oder Strassengefahr. Sie sei unsicher beim Laufen und vor allem beim Treppensteigen, oft stürze sie und erleide Verletzungen.
Dr. O.___ hielt im Schreiben vom 24. September 2004 fest, sie könne die Angaben der Mutter bestätigen (Urk. 3/3). Die Versicherte sei gehfähig, zeige keinerlei Gefahreneinschätzung und sei vollkommen unselbständig. Sie sei sturzgefährdet z.B. bei Treppen und auf unebenem Grund.
3.3.3 Nach den Akten besteht kein Zweifel, dass die Versicherte einer dauernden Überwachung bedarf. Diese Notwendigkeit gründet darin, dass die Versicherte wie aus dem Abklärungsbericht hervorgeht, die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht selbständig vornehmen sowie keine Gefahren einschätzen kann und nicht in der Lage ist, auf Aufforderungen oder Befehle zu reagieren (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/112). Mit der anerkannten dauernden Überwachung wird der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem nächtlichen Aufstehen der Versicherten abgegolten. Ebenso wird damit der Aufwand abgedeckt, der zur Vermeidung gewisser Handlungen, wie etwa das Anschalten der Herdplatte, nötig ist, wobei anzumerken ist, dass der Zugang zu Gefahrenherden wie die Küche nötigenfalls mittels einfacher Vorkehren, wie etwa Abschliessen, ausgeschlossen werden kann.
Was die von der Mutter und der Ärztin erwähnte Sturzgefahr betrifft, muss darunter die Unsicherheit der Versicherten beim Treppensteigen verstanden werden, nachdem sie sich ausgewiesenermassen selbständig fortbewegen kann und in ihrer Gehfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Beim Treppensteigen ist die Versicherte unbestrittenermassen auf Überwachung und Begleitung angewiesen, um das Risiko eines Sturzes auszuschliessen. Der damit verbundene Mehraufwand geht aber nicht über den Rahmen einer dauernden Überwachung hinaus und ist unter diesem Aspekt hinreichend gewürdigt.
Dass die Versicherte ein selbstverletzendes Verhalten oder ein fremdaggressives Verhalten aufweist, ist aufgrund der Akten zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherten sonstwie ein Verhalten zuzuschreiben wäre, welches durch Unberechenbarkeiten geprägt wäre und demzufolge Anlass für eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft geben könnte, finden sich in den Akten nicht.
Angesichts der gesamten Umstände verbietet sich daher die Annahme, dass die Versicherte einer besonders intensiven Überwachung bedarf, und es muss mit der im Abklärungsbericht anerkannten dauernden Überwachung sein Bewenden haben.
3.4 Zusammenfassend ist von einem Mehraufwand an Behandlungs- und Grundpflege von 2 Stunden 57 Minuten pro Tag auszugehen. Zusätzlich kommen für die anerkannte dauernde Überwachung 2 Stunden hinzu, womit ein täglicher Betreuungsaufwand von insgesamt 4 Stunden 57 Minuten resultiert. Damit ist der Anspruch der Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden ausgewiesen.
Die IV-Stelle hat der Versicherten im angefochtenen Einspracheentscheid einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden ab 1. Januar 2004 zugesprochen mit der Einschränkung, dass für die Tage, an denen die Versicherte die Sonderschule besuche, nur Anspruch auf den halben Ansatz bestehe. Diese Einschränkung ist nach dem in Erw. 2.2 Gesagten nicht korrekt und dem Antrag der IV-Stelle entsprechend aufzuheben.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag uneingeschränkt gegeben ist.
4. Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind gestützt auf diese Bestimmung und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen zu rund einem Viertel durchgedrungen. Bei einem vollständigen Obsiegen wäre die Prozessentschädigung auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. Demzufolge ist eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Februar 2005 dahingehend geändert, dass der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag uneingeschränkt besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).