Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1946 geborene M.___ schloss im Jahre 1975 eine Lehre als Sägereimitarbeiter ab und reiste 1978 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein, wo er zuletzt als Bauhilfsarbeiter angestellt war (ab Mai 1999, Urk. 6/39 S. 4). Wegen seit Februar 2003 bestehender multipler Beschwerden meldete sich der Versicherte am 10. Februar 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 6/39 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Begehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 ab (Urk. 6/10) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 fest (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 16. März 2005 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Nachdem mit Verfügung vom 10. Mai 2005 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 7) und der Vertreter des Beschwerdeführers in der Folge auf weitere Ausführungen verzichtete (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juni 2005 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei, wobei er ein jährliches Einkommen von Fr. 43'354.50 erzielen könnte, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'826.-- zu einer Invalidität von 29 % führe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Restleistungsfähigkeit seines Mandanten im Rahmen eines Arbeits- und Belastungstests hätte geprüft werden müssen. Richtigerweise sei in einer adaptierten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen oder andernfalls eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Appisberg vorzunehmen. Das Valideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt worden, hingegen seien bezüglich des Invalideneinkommens noch weitere Abklärungen vorzunehmen oder zumindest vom Tabellenlohn ein Abzug vom 25 % zu machen (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3
2.3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. März 2003 eine hypertensive Hypertonie (konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie bei erhaltener systolischer Funktion, keine Hinweise auf eine klinisch relevante Begleitkoronarsklerose, funktionell NYHA Klasse II), Anstrengungsdyspnoe NYHA Klasse II (mittelschwere Bronchialobstruktion, DD Asthma bronchiale, hyperreaktives Bronchialsystem?), kardiovaskuläre Risikofaktoren (essentielle Hypertonie mit linksventrikuläre Hypertrophie, erhöhte Serumcholesterinwerte, Adipositas BMI 38). Durch eine mittelschwere Bronchialobstruktion sei der Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben eingeschränkt. In Folge dessen empfehle er eine pulmologische Standortbestimmung bei B.___ mit spezieller Frage nach Asthma bronchiale, respektive hyperreaktives Bronchialsystem (Urk. 6/14 S. 5 ff.).
2.3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2003 die folgende Diagnose: Husten bei Verdacht auf gastro-oesophagealen Reflux und akuter Bronchitis, Hypertonie sowie Adipositas BMI 38. Am 15. Mai 2003 habe er eine Behandlung mit einem Protonen-Pumpenblocker begonnen. Bei der abschliessenden Kontrolle am 30. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Husten sei praktisch vollständig verschwunden. Was die pulmonale Problematik anbelange, sei der Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/14 S. 8 ff.).
2.3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. Mai 2004 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: hypertensive Hypertonie mit linksventrikuläre Hypertrophie, Anstrengungsdyspnoe NYHA II (mittelschwere Bronchialobstruktion) sowie Adipositas. Es bestehe beim Patienten eine deutliche Anstrengungsdyspnoe, die auch durch eine Therapie mit verschiedenen Angriffspunkten nicht aus der Welt zu schaffen sei. Als Bauhilfsarbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 noch ein halbtägiges Pensum zuzumuten (Urk. 6/14 S. 1 ff.).
2.3.4 Dr. D.___, Chefarzt an der Medizinischen Klinik des Spitals E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. September 2004 eine hypertensive Herzkrankheit bei/mit jahrelanger arterieller Hypertonie, aktuell gut eingestellt, Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, Hypertonie und Adipositas, eine leichte chronische Bronchitis, Adipositas (BMI 38), Verdacht auf Refluxerkrankung sowie diffuse, vor allem Weichteilschmerzen ohne organischen Befund. Der Beschwerdeführer sei ein peradipöser, vorzeitig gealterter Hilfsarbeiter mit diffusen Beschwerden vor allem im Bereich des Bewegungsapparates. Eine schwere kardiale und pulmonale Erkrankung liege nicht vor. Der Patient sei diesbezüglich vor 1.5 Jahren sorgfältig abgeklärt worden und in der Zwischenzeit seien die Beschwerden nicht verändert, so dass auf eine erneute Abklärung zur Zeit verzichtet werden könne. Die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit sei beim Patienten klar eingeschränkt. Dies zeige auch die verminderte Belastbarkeit bei der Ergometrie beim Kardiologen, wo der Beschwerdeführer lediglich 85 Watt geleistet habe. Aufgrund der Gesamtsituation sehe er den Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter in einer Sägerei zu 100 % arbeitsunfähig, da er die dort nötige Leistung nicht erbringen könne. Allerdings sei in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben, da keine körperlichen Leiden bestünden, welche gegen eine regelmässige leichtere Arbeit sprechen würden (Urk. 6/13).
2.4 Beim vorliegenden Bericht von Dr. D.___ handelt es sich um die aktuellste und umfassendste von den den Akten beiliegenden medizinischen Abklärungen. Insbesondere berücksichtigt Dr. D.___ bei seiner Einschätzung der Situation die vorliegenden Fachberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ in angemessener Weise. Hinsichtlich der Einschätzungen von Dr. C.___ ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, Rechnung tragen darf und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insgesamt kann damit auf die Ergebnisse der umfassenden und nachvollziehbaren Abklärung am Spital E.___ abgestellt und in einer leichten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei diesem Ergebnis erscheint es nicht nötig, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit weiteren Arbeits- und Belastungstests erneut abzuklären.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 60'826.--, was den Akten entspricht und vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde (Urk. 6/38 S. 2, Urk. 6/29, Urk. 6/11 S. 3, Urk. 1 S. 4).
3.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2005; LSE, Erste Ergebnisse) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2004 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der im Jahr 2004 durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3-2006, S. 90, Tabelle B 9.2), ergibt sich ein jährliches Einkommen von rund Fr. 57'258.25. Davon ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1946), sowie aufgrund der Tatsache, dass er alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann, praxisgemäss ein Abzug von 15 % zu machen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 48'670.-- und einer Invalidität von rund 20 % führt ([Fr. 60'826.-- - Fr. 48'670.--] x 100 : Fr. 60'826.-- = 18.6). Selbst wenn man den gemäss Rechtsprechung maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % vornehmen würde, ergäbe sich noch immer ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 42'943.70, was zu einer Invalidität von rund 29 % führte ([Fr. 60'826.-- - Fr. 42'943.70] x 100 : Fr. 60'826.-- = 29.39) und immer noch keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte.
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- F.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhoquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).