IV.2005.00312
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 25. November 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1960, schloss ihr Architekturstudium 1987 an der ETH Zürich ab. Sie arbeitete in der Folge zunächst als Architektin, später als Büroangestellte, mit Unterbrüchen, während derer sie in der Regel Arbeitslosengelder bezog, bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 8/26 und Urk. 8/37). Aufgelöst wurde ihr letztes Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG, "___", per 30. November 2002 (Urk. 8/34). Am 11. Februar 2003 meldete sie sich wegen physischer und psychischer Erschöpfungszustände und Rückenproblemen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht vom 21. Juli 2003 (Urk. 8/34) sowie medizinische Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Klinisch-Therapeutisches Institut der Q.___-Klinik, "___", vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/19), von Dr. D.___, Chiropraktor SCG, ECU, Zentrum für Chiropraktik, "___", vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/18), von Dr. med. E.___, Chefärztin Innere Medizin, F.___-Spital "___" vom 2. Juni 2003 (Urk. 8/17, mit Austrittsbericht vom 13. Dezember 2002), von Dr. med. G.___, Homöopathie SVHA und Facharzt für Allgemeinmedizin, "___", vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/16 mit Beilagen) und von Dr. med. H.___, Oberarzt, und med. prakt. I.___, Assistenzarzt, der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium S.___ vom 12. August 2003 (Urk. 8/15) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie (FMH), Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), "___", vom 7. März 2004 (Urk. 8/14) ein. Des Weiteren liess sie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 8/26, Urk. 8/28 und Urk. 8/37) erstellen. Die IV-Stelle sprach darauf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2004 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zu (Urk. 3/2 = Urk. 8/6, vgl. auch Urk. 8/9-10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. August 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab, nachdem sie bei Dr. J.___ vorgängig die ergänzende Stellungnahme vom 26. Januar 2005 zu den Einschätzungen der Voruntersucher eingeholt hatte (Urk. 8/13). Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 (Urk. 3/3 = Urk. 8/1) liess B.___ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Einspracheentscheides stellen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 liess B.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich mit Eingabe vom 16. März 2005 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Zusprechung einer ganzen IV-Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und einen zweiten Schriftenwechsel beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Anträgen fest, erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass von einer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei (Urk. 1 und Urk. 11, vgl. auch Urk. 3/3). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung der Duplik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). Die Beschwerdeführerin nahm im Rahmen der Replik vom 13. Juli 2005 ausführlich Stellung zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. J.___ vom 26. Januar 2005 und auch zur Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005. Zudem erklärte sie sich damit einverstanden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehöhrs im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels als geheilt betrachtet werde (Urk. 1 und Urk. 11, vgl. auch Urk. 3/3). Da die Beschwerdeführerin damit sinngemäss ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Einspracheentscheides aus Gründen der Gehörsverletzung zurückgezogen hat, ist darauf nicht mehr weiter einzugehen.
2. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns per 1. Oktober 2003 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach bis 31. Dezember 2003 anhand der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente.
4.2 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 (Urk. 2) im Wesentlichen geltend, dass auch nach erneuten Abklärungen aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin an der Einschätzung von Dr. J.___ und damit an einem Invaliditätsgrad von 50 % festgehalten werde. Zudem bestünden keine verlässlichen Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zunächst ihr Arbeitspensum reduziert und sich später beruflich umgestellt habe.
4.3 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass von einem Invalideneinkommen im Rahmen einer 25%igen leichten Bürotätigkeit und damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 12'411.-- auszugehen sei. Die Berechnung ihres Valideneinkommens habe auf einem 100%-Pensum als Architektin zu basieren, da sie diesen Beruf aus psychischen Gründen habe aufgeben müssen. Entsprechend sei von einem jährlichen Lohn von Fr. 110'000.-- auszugehen. Insgesamt werde die nicht nachvollziehbare Einschätzung von Dr. J.___ bestritten, welche nicht nur in sich selbst, sondern auch im Verhältnis zu den weiteren medizinischen Akten widersprüchlich sei, eventualiter sei ein ergänzender ärztlicher Bericht von Dr. G.___ beizuziehen (Urk. 1 und Urk. 11).
5.
5.1 Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 8. Mai 2003, dass er die Beschwerdeführerin nur während ihres stationären Aufenthaltes in der Q.___-Klinik vom 3. bis 25. Oktober 2002 betreut habe, und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Er berichtete zudem, dass die Patientin bei der Entlassung aus der Klinik noch nicht arbeitsfähig gewesen sei und dass die weitere Betreuung durch Dr. G.___ erfolge (Urk. 8/19).
5.2
5.2.1 Dr. D.___, bei welchem die Beschwerdeführerin von 1993 bis 2002 in Behandlung gewesen war, stellte in seinem Arztbericht vom 14. Mai 2003 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen von rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien links sowie angstbetonten Erschöpfungszuständen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Lactoseintoleranz. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass er nie eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt durch die Beschwerdeführerin ausgeführte Tätigkeit bescheinigt habe. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtete er der Beschwerdeführerin retrospektiv ab November 2002 halbtags - d.h. 20 Stunden pro Woche - eine Erwerbstätigkeit als zumutbar, sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit. Zudem fügte er an, dass die Beschwerdeführerin psychisch oft überfordert sei (Urk. 8/18).
5.2.2 In seinem Schreiben an den Sozialen Dienst der Stadt Zürich vom 24. Februar 2003 hatte Dr. D.___ berichtet, die Beschwerdeführerin leide seit 1988 immer wieder unter rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien, zum Teil auch an Schwindel und Kopfschmerzen. Er verwies auf sein Zuweisungsschreiben an das F.___-Spital in "___" vom 14. November 2002, auf den Austrittsbericht vom 13. Dezember 2002 sowie auf den MRI-Bericht der Klinik K.___ vom 20. Oktober 1998. Infolge des Rückenleidens sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, welche eine erhöhte körperliche Belastung verlangen würden, und auch längeres Sitzen und Stehen ohne Ausweichmöglichkeiten sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 8/45).
5.3 Dr. E.___ des F.___-Spitals erklärte in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2003, dass sie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Angaben machen könne, ausser diejenige, dass die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthaltes vom 15. November bis 5. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/17). Dem Schreiben liegt der Austrittsbericht vom 13. Dezember 2002 des F.___-Spitals bei. Darin werden die Diagnosen einer akuten Lumboischialgie links bei Wirbelsäulenfehlhaltung, eines angstbetonten Erschöpfungszustandes und einer Lactoseintoleranz gestellt. Im Verlaufe der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin ihre psychosozialen Schwierigkeiten und Ängste zur Sprache gebracht und zugegeben, dass ihre jetzige Stresssituation ihre Schmerzen akzentuiert habe. Sie sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden, wobei sie von Seiten der initialen Lumboischialgie weitgehend beschwerdefrei gewesen sei (Beilage zu Urk. 8/17).
5.4
5.4.1 Der Hausarzt, Dr. G.___, erklärte in seinem Bericht vom 3. Juli 2003 den Zustand der Beschwerdeführerin als stationär, dass sie auf Hilfe von Drittpersonen (Spitex) angewiesen sei und dass er eine neuropsychologische Abklärung empfehle. Die Beschwerdeführerin habe eine schwache körperliche Konstitution und einen kachektischen Habitus, die Grunderkrankung führe zu bedeutenden Einschränkungen der mentalen Funktionen; der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Aus dem Beiblatt zum ärztlichen Bericht ist ersichtlich, dass er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und ein Cervikalsyndrom mit rezidiverenden Lumboischialgien diagnostizierte und zur Arbeitsfähigkeit weiter ausführte, dass die Beschwerdeführerin von sich aus immer Teilzeitstellen (Architektin, Service, Astrodienst) angenommen habe, aus dem Gefühl heraus, nicht für eine Vollzeittätigkeit zu genügen. Die Beschwerdeführerin sei in seiner Praxis bei M. L.___, Psychotherapeutin SPV, von 1991 bis 2001 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Obschon in einzelnen Bereichen (Rücken) Fortschritte sichtbar seien, sei die Erschöpfung der Beschwerdeführerin spürbar, und diesbezüglich sei die Situation alles andere als stabil (Urk. 8/16).
5.4.2 Dr. G.___ legte seinem Arztbericht zudem den bereits erwähnten Austrittsbericht des F.___-Spitals vom 13. Dezember 2002 bei (Beilage zu Urk. 8/16, vgl. Erwägung 5.3).
Des Weiteren liegt dem Arztbericht des Hausarztes der an ihn gerichtete Austrittsbericht von Dr. C.___ der Q.___-Klinik vom 9. November 2002 bei. Dr. C.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Episoden (aktuell mittelgradig, bei Antriebslosigkeit, Angstzuständen, Schlaflosigkeit und Erschöpfung bei langjähriger Überforderung als alleinerziehende Mutter, einen kleinen Mitralklappenprolaps [während des stationären Aufenthaltes nicht aktuell], rezidivierende Lumbalgien und zystische Mastopathie, links grösser als rechts). Dr. C.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin zunehmend bewusst werde, wie sehr sie sich für ihr Kind bisher verausgabt habe, sie erlebe eine zunehmende Erschöpfung. Im Juli 2002 hätten sich nach zahnärztlichen Behandlungen akute Herzbeschwerden entwickelt. Unter den paramedizinischen Therapien (Kunst, Bewegung, progressive Muskelrelaxation nach Jacobsen) habe sich das Zustandsbild gebessert, insbesondere die Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit sowie die Konzentrationsstörungen. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei und dass sie aktuell als Sekretärin in einem Architekturbüro zu arbeiten versuche, was maximal zwei Mal drei Stunden pro Woche möglich sei (Beilage zu Urk. 8/16).
Des Weiteren liegt der Austrittsbericht von Dr. H.___ und med. prakt. I.___ an Dr. G.___ vom 22. Mai 2003 bei. Auch darin werden im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt. In der zusammenfassenden Beurteilung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines ängstlich-depressiven Syndroms, welches durch körperliche Erschöpfung und hypochondrische Befürchtungen gekennzeichnet sei und sich als Folge einer - trotz vorhandener sozialer Unterstützung entstandenen - Überforderung herausgebildet habe. Die in wechselnder Ausprägung seit mindestens 15 Jahren bestehenden Beschwerden seien vor dem Hintergrund ihrer Herkunftsfamilie (leistungsorientierter Erziehungsstil sowie familiäre Häufung von schweren körperlichen Leiden) zu sehen. Insgesamt habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch den Aufenthalt in der Q.___-Klinik gebessert und sie sei in die bestehenden ambulanten Behandlungen entlassen worden (Beilage zu Urk. 8/16).
Das Schreiben von Dr. G.___ an das Sozialzentrum P.___, "___", vom 17. April 2003 (Urk. 8/20) deckt sich inhaltlich mit dem Beiblatt zum ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 8/16).
5.5 Im Arztbericht von Dr. H.___ und med. prakt. I.___ vom 12. August 2003 wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung (ICD10 F33.11) diagnostiziert und dazu festgehalten, diese Erkrankung habe im 27. Altersjahr ihren Anfang gefunden, die Beschwerdeführerin habe sich vom 20. Februar bis 10. April 2003 zum ersten Mal in ihrer Klinik zur stationär-psychiatrischen Behandlung aufgehalten. Dr. H.___ und med. prakt. I.___ erachteten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig und führten aus, die in wechselnder Ausbildung seit mindestens 15 Jahren bestehenden Beschwerden seien vor dem Hintergrund einer multiplen psychosozialen Belastungssituation entstanden. Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der psychischen Funktionen in der Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt, in Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit nicht eingeschränkt und in der Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Umstellung nicht zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit erscheine mindestens seit Oktober 2002 eine Tätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/15).
5.6
5.6.1 Im Psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2004 diagnostizierte Dr. J.___ eine Neurasthenie (ICD-10 Code: F48.0). Ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe bei der Beschwerdeführerin die Beschreibung einer geringen Belastbarkeit und Schwäche sowie der physischen wie psychischen Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung. Wie dies zur Diagnose der Neurasthenie passe, liege ein leichter Grad von Depression und Angst in unterschiedlichem Ausmass vor. Auch die Darstellung der körperlichen Beschwerden entspreche dieser Diagnose. So spreche die Beschwerdeführerin von einer Diskushernie L4/5, obschon aufgrund der medizinischen Akten von einer muskulären Verspannung und nicht von einem Bandscheibenvorfall auszugehen sei. Es liege jedoch keine Aggravation vor, da die Beschwerdeführerin selbst davon überzeugt sei, dass bei ihr selbst eine kleine Verrenkung eine Diskushernie auslösen könne, ohne dass sie dies besonders ungewöhnlich finde. Insgesamt sei der Leidensdruck bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Beschwerden gering. Am meisten belaste sie, dass ihr Vater die Unterhaltszahlungen übernehmen müsste, sofern das Sozialamt nicht mehr für ihren Unterhalt aufkäme. Sie scheine ihre subjektiv ehrliche Schwäche eher als etwas zu ihr selbst Gehörendes denn als ein störendes und dringend adäquat zu behandelndes Symptom von Krankheit zu empfinden. Auffällig sei, dass eine deutliche Diskrepanz bestehe zwischen ihrer Selbstwahrnehmung als eines Menschen, der sich immer durchgebissen und nicht um Hilfe gebeten habe und ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme von Unterstützung für ihr und ihres Kindes Wohl. Die Beschwerdeführerin sei 15 Jahre lang therapiert worden. Dies imponiere jedoch eher als eine Art unlimitierte Selbsterfahrung, da ihre Introspektionsfähigkeit und Fähigkeit zum kritischen Hinterfragen der eigenen Gedanken und Empfindungen nicht gestärkt worden seien, sondern vielmehr ein invalidisierendes Selbstbild bei ihr gefestigt zu haben scheine (Urk. 8/14).
5.6.2 Dr. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin im vorherigen Arbeitsverhältnis bei einer ihr zumutbaren Willensanstrengung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da sie sich jedoch selbst für arbeitsunfähig erachte, sei eine Realisierung der potentiellen Arbeitsfähigkeit deutlich erschwert. Aufgrund der leichteren depressiven Symptome, der Angstsymptome und der allfälligen kürzeren Phasen einer depressiven Episode in der Vergangenheit sei die Weiterführung einer konsequenten antidepressiven Behandlung wichtig, da sie noch nie über eine längere Zeit antidepressiv behandelt worden sei. Insgesamt gehe sie von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit aus. Diese Arbeitsfähigkeit sei bei gutem Verlauf trotz der durch die Vorgeschichte eingetretenen Chronifizierung potentiell steigerbar.
Retrospektiv sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht einfach zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin zunächst damit zufrieden gewesen sei, dass sie mit 60 - 70 % Stellen gerade überleben konnte und ihr die Freizeit wichtig gewesen sei. Obschon allenfalls auch neurotische Gründe für ihren Entscheid für Teilzeitstellen vorliegen könnten, erscheine es gerechtfertigt, eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeiten anzunehmen, für welche auch ein ärztliches Attest vorliege. Während ihrer Klinikaufenthalte in den Jahren 2002 und 2003 habe jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/14).
5.7 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/13) nahm Dr. J.___ detailliert Stellung zu den Einschätzungen der Voruntersucher, namentlich zur Einschätzung von I. M.___, dipl. Psychologin IAP am psychiatrischen Sanatorium S.___, vom 28. Februar 2003 (Beilage zu Urk. 8/45). Darin hatte die Psychologin eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert und festgestellt, dass trotz psychotherapeutischer Arbeit und somatischer Betreuung bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Besserung der psychischen und physischen Symptome habe erzielt werden können, weshalb sie bis auf weiteres nicht in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dr. J.___ erklärte dazu, dass I. M.___ ihre Diagnose nicht auf einen psychopathologischen Befund abstütze und dass sie auch keine klaren Ausführungen über diese bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erschöpfungsdepression, insbesondere die psychischen Symptome, mache. Leider belege I. M.___ ihre Einsschätzung auch nicht mit ihren Beobachtungen, so dass das Schreiben vom 28. Februar 2003 nicht geeignet sei, auf ihn eine Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustützen. Dr. J.___ führte weiter aus, dass dem Austrittsbericht vom 12. August 2003 nicht zu entnehmen sei, ob Dr. H.___ ein Facharzt für Psychiatrie sei. Gemäss diesem Arztbericht habe eine rezidivierende depressive Störung - d.h. eine damals mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - vorgelegen. Dieser Arztbericht genüge jedoch nicht dem psychiatrischen Standard. Es fehle ein eingehender psychopathologischer Befund, aufgrund dessen die gestellte Diagnose und ihre Quantifizierung nachvollziehbar seien. Die Symptome einer gedrückten Stimmung, des verminderten Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens sowie negative Zukunftsperspektiven als solche würden noch nicht die Diagnose einer Depression begründen, auch wenn diese Symptome schon bei leichten depressiven Episoden selbstverständlich vorkommen würden. Nach dem psychiatrischen Standard sei ein somatisches Syndrom nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diagnostizieren, welche jedoch bei der Beschwerdeführerin nur zum Teil vorliegen würden. Gemäss dem Arztbericht hätten bei der Beschwerdeführerin allenfalls zwei - statt der verlangten vier - ein somatisches Syndrom kennzeichnende Symptome vorgelegen, wobei zudem das Ausmass des Gewichtsverlustes nicht deutlich sei. Ferner sei auch nicht ersichtlich, inwieweit noch andere, das somatische Syndrom kennzeichnende Symptome vorgelegen hätten. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin mit der für psychiatrische Schreiben etwas ungewöhnlichen Bezeichnung "psychomotorisch ruhig" beschrieben worden, was nicht auf eine psychomotorische Hemmung hindeute. Allenfalls habe damals eine Angstsymptomatik vorgelegen, da die Beschwerdeführerin zwar eine medikamentöse antidepressive Behandlung abgelehnt habe, aber trotzdem täglich bis zu 3mg Temesta als Reservemedikament bei Angst und Anspannung genommen habe. Auch sprächen das uneingeschränkte Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit sowie die leicht eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit gegen eine mittelgradige depressive Episode, da zu den Symptomen einer Depression eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit gehörten. Es sei sehr wohl möglich, dass eine depressive Störung vorgelegen habe, doch könne aufgrund dieses Berichtes nicht von einer psychiatrisch fundierten Diagnose ausgegangen werden. Schliesslich sei die von Dr. H.___ und med. pract. I.___ abgegebene Einschätzung, dass die Versicherte in der bisherigen Berufstätigkeit im Umfang von zehn Stunden pro Woche arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar. Es werde insbesondere nicht klar, auf welcher Grundlage die Einschätzung der zumutbaren Berufstätigkeit für die Beschwerdeführerin beruhe.
Dr. J.___ berichtete weiter, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Austrittsbericht des F.___-Spitals vom 2. Juni 2003 (richtig: 13. Dezember 2002) neben einer akuten Lumboischialgie ein angstbetonter Erschöpfungszustand diagnostiziert worden sei, welcher sich unter der in dieser Klinik angebotenen Behandlungen deutlich verbessert habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihre psychosozialen Schwierigkeiten und Ängste zur Sprache gebracht und zugegeben, dass ihre jetzige Stresssituation ihre Schmerzen akzentuiert habe. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin werde jedoch in diesem Arztbericht nicht weiter dargelegt, die Erwähnung der psychosozialen Schwierigkeiten und Ängste als akzentuierende Faktoren würden jedoch darauf schliessen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin damals eine real belastende Lebenssituation vorgelegen habe.
Dr. J.___ stellte zum Austrittsbericht von Dr. C.___ der Q.___-Klinik - welcher den Zeitraum vom 3. bis 25. Oktober 2002 umfasst - fest, dass dieser keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit enthalte, dem Bericht aber zu entnehmen sei, dass die psychosoziale Situation für die Beschwerdeführerin insofern sehr belastend gewesen sei, als sie eine notwendige verstärkte Berufstätigkeit oder aber die finanzielle Belastung ihres Vaters durch das Sozialamt auf sich habe zukommen sehen.
Zusammenfassend erklärte Dr. J.___, dass aufgrund des Dargelegten die vorliegenden Einschätzungen der aufgeführten Vor-Untersucher in diagnostischer und arbeitsmedizinischer Hinsicht nicht ausreichen würden, um hierauf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustützen. Jedoch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Klinikaufenthalte in den Jahren 2002 und 2003 jeweils arbeitsunfähig gewesen sei.
5.8 Dieser aufgrund der einbezogenen Vorakten und erforderlichen Untersuchungen fundierten, umfassenden, in sich schlüssigen und überzeugenden Einschätzung von Dr. J.___ kann ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb auf ihr psychiatrisches Gutachten vom 7. März 2004 und auf ihre ergänzende Stellungnahme vom 26. Januar 2005 abgestellt werden kann, zumal bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass dabei allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist denn auch therapieorientiert und schon daher notwendigerweise weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Beruht die Abweichung allein auf der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegrifflicher Prämissen, so liegen von vornherein keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a vor. Vorliegend scheint bei Dr. G.___ - dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund seiner langjährigen auftragsrechtlichen Vertrauensstellung als Hausarzt mit Vorsicht zu würdigen ist -, welcher nicht nur Allgemeinmediziner sondern auch Homöopath ist, aber auch bei den auf eine ganzheitliche Medizin ausgerichteten Q.___-Klinik (insb. Anthroposophie) und des F.___-Spitals (Anthroposophie) eine solche Ausgangslage gegeben zu sein.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach im Wesentlichen übereinstimmender Diagnose der involvierte Ärzte bei der Beschwerdeführerin - nach Abklingen der Lumboischialgien und Lumbalgien (vgl. auch Beilage zu Urk. 8/17) - ein psychisches Leiden vorliegt. Bezüglich dem Krankheitswert dieses Leidens im Sinne des IVG und der entsprechend zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das psychiatrische Gutachten vom 7. März 2004 und die ergänzende Stellungnahme vom 26. Januar 2005 von Dr. J.___ abzustellen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie ihren Beruf als Architektin aus psychischen Gründen aufgegeben habe. So habe sie bereits in der Schulzeit, dann während der Matur und später im Studium enorm gegen ihre Ängste ankämpfen müssen und auch entsprechende Medikamente erhalten. Trotz ihrer Absicht, ein volles Arbeitspensum als Architektin zu leisten, sei dies immer wieder an ihren Zusammenbrüchen oder infolge Kündigungen seitens der Arbeitgeber gescheitert. Deshalb sei als Valideneinkommen auf dasjenige einer Architektin abzustellen, mithin sei von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 110'000.-- auszugehen (Urk. 2 und Urk. 11).
6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgericht hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person, welche gesundheitlich in der Lage ist, voll erwerbstätig zu sein, ihr Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert, sei es um mehr Freizeit zu haben, sei es um einer (Weiter-)Ausbildung nachzugehen, oder wenn die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich ist. Folgerichtig hat die Rechtsprechung entschieden, dass unter dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, nach Art. 28 Abs. 2 IVG jenes Einkommen zu verstehen ist, welches sie als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die Versicherte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 146). Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Valideneinkommens ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Lohnentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 Erw. 3b).
6.3 Den Aufzeichnungen von Dr. med. N.___, "___", welche vom Jahr 1979 bis ins Jahr 1986 reichen, ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während des Studium zeitweise an depressiven Verstimmungen und auch klaustrophobischen Zuständen litt (Urk. 12). Depressive Verstimmungen während des Studiums, insbesondere während Prüfungssituationen wie z.B. im Rahmen der Matura-Prüfungen, sind jedoch ein allgemein verbreitetes und bekanntes Phänomen und nichts Aussergewöhnliches. Aber auch die Klaustrophobie im Zusammenhang mit einer Studienwoche in Frankreich auf einem Kanal-Boot mit engen räumlichen Verhältnissen ist nicht dermassen ungewöhnlich, dass bereits deswegen von einer psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG gesprochen werden kann. Dr. N.___ berichtete zwar auch im Mai 1986 von einer Klaustrophobie, welche das Studium zu blockieren drohe. Doch bereits im Juli des selben Jahres, nach zufriedenstellendem Abschluss des Semesters an der ETH, setzte die Beschwerdeführerin das ihr verordnete Temesta ab. Nach dem Semesterende war die Beschwerdeführerin dann zu Hause, worauf sie eine auffällige Zunahme der Zwangsängste und vor allem das Auftreten einer Leere, Trostlosigkeit und Freudlosigkeit beschäftigte (Urk. 12). Dabei handelt es sich - zumindest bis zu einem gewissen Grade - ebenfalls nicht um ein unübliches Phänomen bei Studierenden nach erfolgreichem Abschluss eines Semesters oder des Studiums. Dr. N.___ ging denn auch nur von einer depressiven Verstimmung (vor allem gedrückte Stimmung, Zwangsängste, weniger Antriebshemmung, vegetative Symptomatik, Genese offen, endogene Komponente, evtl. neurotische Komponente [ungenügendes Selbstwertgefühl, Erziehungseinfluss]) aus. Ende Juli/Anfang August 1986 befand Dr. N.___ die depressive Verstimmung leicht gebessert (jedoch sei die Beschwerdeführerin noch immer rasch weinerlich und ängstlich). Offenbar im Zusammengang mit einem kranken Zahn wurden im Oktober 1986 erneut depressive Zustände mit einerseits Zwangsängsten und Versagensängsten und andererseits vegetativen Krisen mit Herzklopfen, Ganzkörperschütteln und Weinen festgestellt. Erneut ging Dr. N.___ von einer depressiven Verstimmung aus, welche er im bisherigen Rahmen medikamentös behandelte. Diese zeitweisen Beschwerden führten bei der Beschwerdeführerin jedoch nie zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Der damals behandelnde Arzt ging von einer - zeitweise allenfalls ausgeprägteren - depressiven Verstimmung aus, womit keine Diagnose einer psychischen Krankheit im Sinne des IVG vorliegt. Insbesondere erachtete er auch eine Psychotherapie nicht für angezeigt (Urk. 12). Die dazu vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere dass Dr. N.___ ihr vermutlich von einer Psychotherapie abgeraten habe, weil er einer Generation angehört habe, die gar nichts von Psychologie habe hören wollen (vgl. Urk. 1 S. 6), ändern nichts an dieser Einschätzung.
6.4 Festzustellen ist, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin es ihr jedenfalls nicht verunmöglichten, sowohl die Mittelschule als auch ihr Architekturstudium an der ETH mit einem anerkannten staatlichen Abschluss zu beenden. Im Anschluss an ihr Studium fand die Beschwerdeführerin zudem eine 100%ige Anstellung als Architektin. Gemäss ihren eigenen Angaben gab die Beschwerdeführerin diese Stelle auf, weil von ihr ein zeitmässig zu starkes Engagement gefordert worden war.
Auch 1989 und 1990 arbeitete sie gemäss ihren eigenen Angaben zunächst 100 %, offenbar wollte sie auf 80 % reduzieren, "da sie wieder ihre Beschränkung realisierte" (Urk. 1 S. 7), weshalb ihr ebenfalls gekündigt worden sei. Erneut ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine medizinisch ausgewiesene "Beschränkung" mit Krankheitswert handelt. Diese Angaben sind zudem auch nicht belegt, insbesondere liegen keine Kündigungsschreiben vor, mit Ausnahme desjenigen der letzten Arbeitgeberin vom 31. März 2003 (vgl. Erwägung 6.5).
1990/1991 arbeitete die Beschwerdeführerin beim Architekten O.___, welcher ihr ebenfalls gekündigt habe, "da sie es nicht mehr bringe" (Urk. 1 S. 7). Im Mai 1991 begann die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie bei M. L.___ in der Praxis von Dr. G.___, welcher in seinem Schreiben vom 17. April 2003 an das Sozialzentrum P.___ (Urk. 8/20) bestätigt hatte, dass die Beschwerdeführerin seine Praxis wegen Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation (__) und Beziehungsproblemen (vgl. Erw. 6.6) aufgesucht habe. Inwiefern das von Dr. G.___ angeführte Gefühl der Beschwerdeführerin, nicht für eine Vollzeittätigkeit zu genügen (Urk. 8/16, vgl. auch Erw. 5.4.1), sich auf psychische Störungen mit Krankheitswert im Sinne des IVG bezieht oder ob die Beschwerdeführerin nicht bereit war, das bekannterweise in Architekturbüros zeitweise erforderliche überdurchschnittliche zeitliche Engagement zu leisten, wird nicht klar.
Gemäss IK-Auszug vom 7. Mai 2003 (Urk. 8/37) bezog die Beschwerdeführerin im April 1991 Arbeitslosenentschädigung, arbeitete von Mai bis Oktober 1991 beim P.___-Forum und bezog im Dezember 1991 und Januar 1992 erneut Arbeitslosenentschädigung. In der Folge war sie sechs Monate selbstständig erwerbstätig und bezog darauf erneut Arbeitslosenentschädigung. Sie arbeitete auch in den folgenden Jahren für verschiedene Arbeitgeber und bezog zwischendurch jeweils Arbeitslosentaggelder, letztmals von Januar bis Juni 2000. In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/40 Ziffer 6.7.1) hatte die Beschwerdeführerin dazu erklärt, dass sie seit Januar 1988 immer wieder aus Gesundheitsgründen arbeitslos gewesen sei. Daraus könnte einerseits geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass zumindest in den Zeiten, in denen sie nicht arbeitslos war, kein Gesundheitsschaden vorlag. Andererseits ist aber nicht nachvollziehbar, wie bei der Beschwerdeführerin die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern notwendige Vermittlungsfähigkeit vorliegen konnte, wenn sie aus Krankheitsgründen nicht mehr erwerbstätig sein konnte.
1994 gab dei Beschwerdeführerin ihre Stelle beim Architekten U.___ auf und arbeitete fortan nicht mehr als Architektin. Gemäss den Angaben von Dr. G.___ (Urk. 8/20 S. 2) hatte er am 14. September 1994 ein Arztzeugnis ausgestellt, worin er offenbar erklärt hatte, dass eine weitere Beschäftigung beim Architekten U.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Daraus kann jedoch kein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne des IVG abgeleitet werden (vgl. dazu auch Erwägung 6.7). Aus der medizinischen Unzumutbarkeit einer konkreten Arbeitsstelle kann noch nicht geschlossen werden, der Beruf als Architektin sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zumutbar gewesen. Obschon die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. G.___ zu diesem Zeitpunk wöchentlich zwei Mal bei M. L.___ in die Psychotherapie ging, war sie von Dr. G.___ nie grundsätzlich als lägerdauernd arbeitsunfähig erklärt worden. Nach Aufgabe ihrer Arbeitsstelle bei U.___ im August 1994 bezog die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/37).
6.5 Dem Kündigungsschreiben der letzten Arbeitgeberin, der A.___ AG, vom 31. März 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mehrbelastung als alleinerziehende Mutter ihr Pensum nicht auf 40 % habe aufstocken können, wie dies die Interessen der Firma verlangt hätten (Beilage zu Urk. 8/34). Das im Jahre 1997 geborene Kind war zu diesem Zeitpunkt rund 5 1/2 Jahre alt (Urk. 8/40 S. 2).
Nach der Geburt ihres Kindes meldete sich die Beschwerdeführerin am 2. Juli 1999 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Dem Schreiben der Arbeitslosenkasse GBI, "___", vom 5. Mai 2003, zu Händen der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, sie sei zu 60 % vermittlungsfähig und es seien keine Zeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit vorhanden (Urk. 8/38).
6.6 Gemäss dem Schreiben von Dr. G.___ an das Sozialzentrum P.___, "___", vom 17. April 2003 (Urk. 8/20) hatte die Beschwerdeführerin seine Praxis erstmals am 26. Juni 1992 aufgesucht. Themen seien damals ihre Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation (___) und die Verarbeitung einer 1990 auseinandergegangenen Beziehung, das Alleinsein und ein karges Beziehungsnetz gewesen. Es werden somit vornehmlich psychosoziale Gründe für das Aufsuchen des Arztes genannt.
6.7 Dr. J.___ erklärte in der Stellungnahme vom 26. Januar 2005 zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Architektin aus Gründen eines psychischen Leidens von Krankheitswert nicht mehr habe ausüben können, dass aufgrund der vorhandenen Informationen retrospektiv keine sichere Schätzung abgegeben werden könne. Allenfalls sei von M. L.___, bei welcher die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2001 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, eine ergänzende Auskunft einzuholen. M. L.___ könne allenfalls aufgrund ihrer Aufzeichnungen noch Angaben zum damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass die Berufsaufgabe als Architektin 1994 aus Gründen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Sinne des IVG stattgefunden habe. Dagegen spreche insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber erklärt habe, dass sie nach dem Architekturstudium keine 100%-Anstellung habe annehmen wollen, da sie auch Freizeit haben wollte, und dass sie sowohl ihre Gymnasialzeit als auch ihr Studium erfolgreich habe absolvieren können. Auch sei es während der zehnjährigen Behandlung durch M. L.___ in der Praxis von Dr. G.___ nicht zu einer regulären Arbeitsunfähigkeitsmeldung oder bedarfsweisen Anmeldung bei der IV gekommen, was bei einer gravierenden krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wohl geschehen wäre. Aus dem am 14. September 1994 ausgestellten Zeugnis von Dr. G.___ gehe nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Beruf arbeitsunfähig gewesen sei, da lediglich bestätigt worden sei, dass eine Beschäftigung beim Architekten U.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Auch die Reduktion der Psychotherapie-Sitzungen von zwei auf eine Sitzung pro Woche in den Jahren 1995-1998 spreche gegen eine Verschlechterung der psychischen Situation, wobei allenfalls die niedrig frequentere Therapie auch darin begründet sein könnte, dass durch die Aufgabe des Berufes bei der Beschwerdeführerin eine psychisches Entlastung eingetreten sei. Insgesamt könne retrospektiv aufgrund der vorhandenen Informationen nicht sicher abgeschätzt werden, ob die Berufsaufgabe als Architektin aus psychischen Gründen von Krankheitswert erfolgt sei oder nicht (Urk. 8/13).
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Übereinstimmung mit den überzeugenden Feststellungen von Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/13) nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Architektin infolge eines psychischen Leidens von Krankheitswert im Sinne des IVG reduziert und später aufgegeben hat.
7. Der Empfehlung der Gutachterin zur Klärung dieser Frage ist zu folgen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der damals (1991-2001) behandelnden Psychotherapeutin M. L.___ und bei Dr. G.___, in dessen Praxis diese Psychotherapie stattgefunden hatte, die Krankengeschichte und die Aufzeichnung über die Psychotherapie einzuholen und diese hernach von der Beschwerdegegnerin Dr. J.___ zur erneuten Stellungnahme zuzustellen hat. Nach Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus krankheitsbedingten Gründen ihren Beruf als Architektin aufgeben musste, was für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, hat die Beschwerdegegnerin im Weiteren abzuklären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge (siehe dazu Erw. 6.5) und allenfalls eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin einen rechtsgenügenden Einkommensvergleich vorzunehmen und über die Rentenfrage der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).