IV.2005.00313
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs
Schiller Denzler Dubs Rechtsanwälte
Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, ist gelernte Coiffeuse und seit 19. März 1991 als solche im Coiffeursalon Z.___, "___", angestellt, wo sie vor der Reduktion auf ein Pensum von zwischen 65 % und 55 % im Jahre 2003 zuletzt mit einem solchen von 75 % arbeitstätig gewesen war (Urk. 8/5, Urk. 8/10 S. 12 f., Urk. 8/18, Urk. 8/31 und Urk. 8/30). Am 10. August 2003 meldete sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/32). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim Coiffeursalon Z.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 8/30 und Urk. 8/31), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 8/29) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, FMH, "___", vom 8. beziehungsweise 13. Oktober 2003 (Urk. 8/13, unter Beilage des Schreibens von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie FMH, "___", an Dr. B.___ vom 10. November 2003), Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 15. März 2004 (Urk. 8/12) und Dr. med. E.___ F.___, FMH Rheumatologie, vom 9. Februar 2004 (Urk. 8/11) ein und liess beim Medizinischen Zentrum Y.___, "___", ein Gutachten erstellen (Expertise vom 29. September 2004, Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 1. November 2004 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs am 2. Dezember 2004 Einsprache erheben (Urk. 8/5), welche mit Entscheid vom 14. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs am 16. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin vom gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt an eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin vom gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt an wenigstens eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich "pro forma" zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5). Der Gehörsanspruch gebietet auch die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrer Einsprache substantiiert vorgetragen, dass sie sämtliche Haushaltsarbeiten wegen ihres Rückenleidens nicht mehr selber erledigen könne. Sie habe zudem bezüglich der Schwere ihres psychischen Leidens auf die Feststellungen ihres Arztes Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", hingewiesen. Schliesslich habe sie vorgetragen, dass Dr. med. B.___, "___", im Sommer 2004 neu ein Asthmaleiden diagnostiziert habe, das noch näher abgeklärt werde. Alle diese Vorbringen seien vollständig übergangen worden beziehungsweise die Beschwerdegegnerin habe diese in ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort gewürdigt. Sie habe darin zwar rein floskelhaft festgestellt, dass sie die Einwände geprüft habe. In Tat und Wahrheit habe sie dies jedoch nicht getan und sich darauf beschränkt, ohne weiteres am vorerwähnten Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ festzuhalten.
1.3 Die Begründung im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2005 ist tatsächlich knapp gehalten und bezieht sich nebst einem erneut vorgenommenen und korrigierten Einkommensvergleich im Wesentlichen auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 29. September 2004, wonach von einer 66%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten, behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin tut zwar nicht im Einzelnen dar, weshalb sie die Einschränkung im Haushalt nicht abgeklärt hat. Dies ergibt sich jedoch aus der von ihr für die Berechnung des Invaliditätsgrades angewendeten Methode des reinen Einkommensvergleichs. So wird diese dann angewendet, wenn davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitig erwerbstätig wäre. Daher musste sich die Beschwerdegegnerin weder veranlasst sehen, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt näher abzuklären noch sich diesbezüglich zu äussern. Im Weiteren zeigt es sich aus dem Verweis auf die medizinischen Beurteilungen im Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Argumenten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der psychischen und asthmatischen Erkrankung auseinandergesetzt hat und zu einem anderen Ergebnis als diese gekommen ist. Damit hat sie dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gerade noch knapp Genüge getan, war die Beschwerdeführerin dadurch doch im Stande, zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und behinderungsangepassten Tätigkeit als Coiffeuse noch zu 66 % arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung wäre sie in der Lage, ein Einkommen von Fr. 57'600.-- pro Jahr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 38'016.-- pro Jahr zu erzielen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'584.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2).
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass ihrer psychischen Erkrankung zu Unrecht nicht im erforderlichen Ausmass Rechnung getragen werde. Zudem werde unzutreffender in Weise ohne weitere Begründung eine Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau verneint. Eventualliter sei der Beschwerdeführerin aufgrund dieser weiteren, zusätzlich zu ihrem Rückenleiden bestehenden gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse von höchstens 50 % beziehungsweise von höchstens 60 % zu attestieren. Im letzteren Fall sei von Amtes wegen auch der Härtefall zu prüfen.
3.4 Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 und BGE 125 V 149 Erw. 2b).
In der Eingabe vom 14. Oktober 2004 (Urk. 8/18) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahre 1991 aufgrund ihrer Rückenbeschwerden von einem 100 % auf ein 75 % Pensum habe reduzieren müssen. In den letzten beiden Jahren sei es zu weiteren Reduktionen gekommen. Ohne Rückenbeschwerden wäre sie heute vollumfänglich arbeitstätig. Diese Angaben decken sich mit den vorhandenen Akten (Urk. 8/31 und Urk. 8/29) und sind zudem unbestritten. Mangels weiterer Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht weiterhin einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Invalidität die Methode des Einkommensvergleichs angewendet hat. Aus diesem Grund ist folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht geprüft hat, denn bei der Methode des Einkommensvergleichs sind allfällige krankheitsbedingte Einschränkungen im Haushalt nicht von Belang.
3.5
3.5.1 Die Invalidität ist demnach anhand eines Einkommensvergleichs zu bemessen. Differenzen bestehen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch erzielbaren Einkommens und somit der Höhe des entsprechenden Invaliditätsgrades.
Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.5.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 8. beziehungsweise 13. Oktober 2003 (Urk. 8/13) leidet die Beschwerdeführerin an chronischen Kreuz- und Rückenschmerzen sowie einer depressiven Entwicklung bei psychophysischer Überlastung. Zur Zeit arbeite die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 75 %. Seines Erachtens wäre eine Invaliditätsgrad von 15 % bis 25 % angemessen.
3.5.3 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Schreiben an Dr. B.___ vom 10. November 2003 (Beilage zu Urk. 8/13) diffuse, generative Veränderungen im Sinne der Spondylose, Spondylarthrose und Osteochondrose sowie eine extraforaminale Diskushernie L3/L4 links.
3.5.4 Dr. D.___ erstellte in seinem Bericht vom 15. März 2004 (Urk. 8/12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) sowie Rückenschmerzen (ICD-10: M54). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Höhenangst (ICD-10: F40.2). In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin für ungefähr 30 Stunden pro Woche arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin noch ca. 30 bis 35 Stunden pro Woche zumutbar. Dazu führte Dr. D.___ erläuternd aus, dass die phasenhaft unterschiedlich ausgeprägten, anstrengungsabhängigen Rückenschmerzen und die damit verbundene Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Vordergrund stünden. Letzteres führe zu erheblichen Sorgen und Bedrückung über die zukünftige Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Neben diesen Existenzängsten leide die Beschwerdeführerin unter täglich rezidivierenden agoraphobischen Ängsten im Zug, den sie zum Erreichen des Arbeitsplatzes benütze, und in Menschenansammlungen, die sie deshalb zu meiden versuche. Sie leide unter situationsabhängiger Nervosität, aber auch unter unvorhersehbaren Attacken von Schweissausbrüchen, Übelkeit- und Beklemmungsgefühlen sowie Herzrasen und Unwohlsein. Zudem empfinde sie sich als hypersensibel, mitleidend und nachgiebig, was sich in deutlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Vermeidung von Auseinandersetzungen zeige. Die Sorge, ausgeschlossen zu werden, dränge sie trotz Beschwerden dazu, für andere nützlich und aufopfernd zu sein, was öfters dazu führe, dass sie sich körperlich überfordere. Subjektiv stark leide die Beschwerdeführerin auch unter Antriebsmangel, Kraft- und Energielosigkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit, die sie auf eine Falschbehandlung ihrer Schilddrüsenfunktion zurückführe. Ebenfalls beeinträchtigt fühle sie sich durch Schlafschwierigkeiten. Die am 24. März 2003 begonnene Psychotherapie sei weiterhin angezeigt. Dabei sei vordringliches Ziel die Erhaltung der Teilarbeitsfähigkeit auf dem bisherigen Niveau von 60 % bis 70 %.
3.5.5 Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 8/11) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei degenerativen Veränderungen (Osteochondrosen L4/5, L5/S1, Diskusprotrusion L4/5, Spondylarthrose L4/5, L5/S1 mit foraminaler Einengung links), eine muskuläre Dysbalance mit dekonditionierter Rumpfmuskulatur und eine segmentale Dysfunktion L4/5, L5/S1. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie, eine lymphozytäre Kolitis sowie eine Hypothyreose. In der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin bis heute zu 25 % arbeitsunfähig. Dies entspreche einer 50%igen Belastbarkeit, da die Beschwerdeführerin zu 75 % angestellt sei. Medizinisch-theoretisch liege die allgemeine Belastbarkeit im Rahmen einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung, wofür die Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % arbeitsfähig sei.
3.5.6 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Y.___ erstellten in ihrem Gutachten vom 29. September 2004 (Urk. 8/10) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
"Chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei
- fortgeschrittener Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Osteochondrose, Spondylarthrose sowie nicht kompressiver Diskusprotrusion L4/L5 und leichter Recessusstenose beidseits L5/S1 und extraforaminaler Discushernie L3/L4
- muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
Leichte Angststörung mit Agoraphobie (ICD-10: F40.0)"
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die substituierte Hypothyreose nach Radiojodbehandlung wegen Morbus Basedow, die arterielle Hypertonie, die Hyperlipidämie, die Adipositas, das anamnestische Asthma bronchiale, ein Status nach Nikotinabusus sowie Varikose beidseits.
In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin noch zu zwei Drittel und damit zu 66 2/3 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus den ausgeprägten degenerativen Veränderungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung. Die leichte depressive Episode und die leichte Angststörung mit Agoraphobie seien in dieser Teilarbeitsunfähigkeit enthalten und nicht zusätzlich zu werten. Eine berufliche Umstellung werde nicht empfohlen. Obwohl die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 eine Handelsschule besucht habe, die sie auch mit einem Diplom abgeschlossen habe, habe sie nie eine Bürotätigkeit aufgenommen, so dass es aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage, des Alters und der Identifizierung der Beschwerdeführerin mit ihrem Beruf nicht sinnvoll erscheine, hier nochmals eine Änderung vorzunehmen. Wegen der degenerativen Veränderungen im lumbalen Bereich sowie der Diskushernie im Bereich der Brustwirbelsäule sollte die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausüben, bei welcher auf das Einnehmen von wechselbelastenden Positionen geachtet werde. In ihrer jetzigen, beruflichen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin immer wieder wechselnde Positionen einnehmen. Aufgrund der Anamnese sowie der vorliegenden Berichte könne nicht genau angegeben werden, in welchem Ausmass und ab wann eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
3.5.7 Bei der Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung sowie die Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Mit Ausnahme der Einschätzung des Rheumatologen Dr. F.___ in seinem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 8/11) stimmen auch die Beurteilungen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit ungefähr überein. Aufgrund dieser Diskrepanz sowie aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ gestützt hat.
Das polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ (Urk. 8/10) ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (internistischen [Urk. 8/10 S. 6 Ziff. 3.1], labortechnischen [Urk. 8/10 S. 8 Ziff. 3.2], rheumatologischen [Urk. 8/10 S. 9 Ziff. 3.4.1] sowie psychiatrischen [Urk. 8/10 S. 12 Ziff. 3.4.2]), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese (Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 2) und der Vorakten (Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 1) abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge und Situationen ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Grundsätzlich erweist sich demnach das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ als taugliches Beweismittel. Der Umstand allein, dass die Gutachter zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als der behandelnde Spezialarzt Dr. F.___ gelangte, vermag am Beweiswert der Expertise nichts zu ändern. Dies zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte gleich wie Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und deren Berichte daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, I 80/04 mit Hinweis). Die Beurteilung im Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass sogar der Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 8. beziehungsweise 13. Oktober 2003 (Urk. 8/13) die Beschwerdeführerin noch zu 75 % als arbeitsfähig erachtet.
Gegen das Gutachten bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Argumentation in der Einsprache vom 2. Dezember 2004 (Urk. 8/5) hauptsächlich vor, es werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin höchstens eine ganz geringe Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit zur Folge haben könne. So führe diese Krankheit zusammen mit der medikamentösen Behandlung einer Schilddrüsenüberfunktion sowie der ständigen zermürbenden Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin zu einem starken Antriebsmangel, einer Kraft- und Energielosigkeit und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Dies habe auch der behandelnde Arzt, Dr. D.___, festgestellt (Urk. 8/5 S. 4). Die Frage, ob eine psychischen Krankheit bereits eine solche Schwere und Intensität aufweist, dass ihr invalidisierende Wirkung zukommt, ist grundsätzlich durch einen entsprechenden Facharzt zu beantworten. Das Medizinische Zentrum Y.___ liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. G.___, Psychiatrie, "___", und damit einen Facharzt begutachten, welcher in diesem Zusammenhang in seinem Bericht über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. August 2004 (Urk. 8/10) ausführte, bei der Beschwerdeführerin resultiere nach einer Radiojodbehandlung eines Morbus Basedow eine Hypothyreose, die seit vier Jahren mit Eltroxin substituiert werde. Seither bemerke die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Schlafbedürfnis und verlängerte Erholungsphasen. Die Schilddrüsenhormone seien jetzt normal. Diesbezüglich bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10 S. 16). Dass sich die Beschwerdeführerin seit der im Jahre 2000 festgestellten Schilddrüsenerkrankung schlapp und nicht mehr fit fühle, hält Dr. G.___ in seinem Bericht ebenfalls fest. In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. G.___ auch eine leichte depressive Episode und führte dazu erläuternd aus, es sei schwierig, das depressive Syndrom differenzialdiagnostisch vom zumindest subjektiv empfundenen hypothyreoten Zustand (im Sinne des Erlebens der Differenz zwischen hyper- und hypothyreot und mit Eltroxin substituierten Zustand) genau abzugrenzen. Trotz dieser psychiatrischen Diagnose erachtete Dr. G.___ die Beschwerdeführerin nicht oder nur zu einem geringen Teil in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/10 S. 14). Mit Blick auf die strengen Anforderungen, welche das Gesetz und die Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.2) an die invalidisierende Wirkung von psychischen Erkrankungen stellen, erscheint die Einschätzung von Dr. G.___ als korrekt, schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen wird die diesbezügliche Einschätzung vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ gestützt. So begründet dieser die Einschränkung der psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin mit panikartig auftretenden Phasen vegetativer Übererregbarkeit und unterschiedlich ausgeprägten Existenzängsten (Urk. 8/12) und damit nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - mit einem starken Antriebsmangel, einer Kraft- und Energielosigkeit und erhöhter Ermüdbarkeit (Urk. 8/5). Wie Dr. G.___ geht auch Dr. D.___ davon aus, dass es sich bei den diesbezüglich geklagten Beschwerden um ein starkes subjektives Leiden handle, das die Beschwerdeführerin auf eine Falschbehandlung ihrer Schilddrüsenüberfunktion zurückführe. Vom Arzt erwarte sie eine mechanistische Hilfe ohne Infragestellung der eigenen Grundhaltung (Urk. 8/12). Die Beschwerdeführerin trifft mit ihrem Einwand, ihr psychischer Gesundheitszustand sei falsch beurteilt worden, somit ins Leere und vermag mithin keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ zu bewirken.
Wie bereits unter Erw. 3.4 hiervor erwähnt, ist die Invalidität vorliegend anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen, weshalb eine allfällige Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht zu berücksichtigen ist. Ob eine solche Einschränkung besteht beziehungsweise, ob dieser Punkt im Gutachten richtig beurteilt wurde, ist daher nicht relevant, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Vorbringen nichts zu ihren Gunsten zu bewirken vermag.
In Bezug auf den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide seit Sommer 2004 an Asthma, ist festzuhalten, dass die Gutachterin Dr. med. H.___, Innere Medizin, unter dem Titel "Atmungsorgane" ausgeführt hat: "In- und Expiration unbehindert, unauffällige Lungenperkussion, basal beidseits grobblasige Nebengeräusche." (Urk. 8/10 S. 1). Dass es sich dabei nur um nicht schwerwiegende Befunde gehandelt haben kann, zeigt sich im Umstand, dass die Gutachter des Medizinischen Zentrums Y.___ das geklagte Asthma bronchiale in ihrer Diagnoseliste als anamnestisch bezeichnen und ihm keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimessen (Urk. 8/10 S. 15). In der persönlichen Anamnese steht denn auch in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 6 Wochen Bentolin erhalte sowie seit ca. 2 ½ Wochen Zugabe von Singulair (Urk. 8/10 S. 4). Das Bronchialasthma ist somit sehr wohl berücksichtigt worden, doch ergaben sich während der Begutachtung offenkundig keine Hinweise darauf, dass diese Diagnose sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Beschwerdeführerin klagte denn auch vorwiegend über die lumbalen Rückenschmerzen (siehe Urk. 8/10 Ziff. 2.4. S. 5 f.) sowie über eine beeinträchtigte psychische Befindlichkeit (siehe Urk. 8/10 Ziff. 3.4.2. S. 12 f.). Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei von den Gutachtern nicht umfassend untersucht worden, weshalb auch dieses Vorbringen nicht gehört werden kann.
Insgesamt erweisen sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Qualität und Beweistauglichkeit des Gutachtens des Medizinischen Zentrums Y.___ als unbegründet.
Somit ist gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit als Coiffeuse besteht.
3.6
3.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Die Beschwerdegegnerin setzte einen solchen für das Jahr 2004 fest, was unbestritten blieb. Gemäss dem Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ könne nicht genau angegeben werden, ab wann eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die vorliegenden radiologischen Unterlagen stammten von Ende 2003. Aufgrund der ausgedehnten Befunde sei anzunehmen, dass in den letzten Jahren eine Progression stattgefunden habe (Urk. 8/7 S. 3). Es ist daher nicht zu beanstanden, einen allfälligen Rentenbeginn frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art 29 Abs. 1 lit. b IVG).
3.6.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben des Arbeitgebers vom 26. August 2003 (Urk. 8/30 und Urk. 8/31) verwiesen werden, woraus hervor geht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 beim dannzumaligen Arbeitspensum von 75 % einen Lohn von Fr. 3'800.-- pro Monat und Fr. 46'100.-- im Jahr erzielt hat (inklusive Fr. 500.-- als Weihnachtsgeld im Dezember 2002). Dieser Lohn ist an die Nominallohnsteigerung anzupassen und auf ein Vollzeitpensum aufzurechnen. Der Nominallohnindex für Frauen erhöhte sich im Jahre 2003 gegenüber 2002 um 38 Punkte (Nominallohnindex 2002: 2296; Nominallohnindex 2003: 2334; Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 87, Tab. B 10.3) und im Jahre 2004 gegenüber 2003 um 26 Punkte (Nominallohnindex 2003: 2334; Nominallohnindex 2004: 2360; Die Volkswirtschaft 11-2005, a.a.O.). Damit ist von einem jährlichen Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 63'180.-- auszugehen.
3.6.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 19. März 1991 für ihren jetzigen Arbeitgeber tätig (Urk. 8/30), weshalb von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben zur Zeit ein Arbeitspensum von etwa 65 % absolviert und ihr gemäss der Gutachter des Medizinischen Zentrums Y.___ ein solches von rund 66 2/3 % zumutbar ist (Urk. 8/10 S. 13 und S. 17), schöpft sie ihre Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, wonach es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn um einen Soziallohn handelt. Zudem erscheint er für eine Coiffeuse mit langjähriger Berufserfahrung, wie sie die Beschwerdeführerin ausweist, als angemessen. Es ist daher vom Invalidenlohn des Jahres 2003 von Fr. 3'600.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 43'700.-- pro Jahr (inklusive Fr. 500.-- als Weihnachtsgeld) auszugehen. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (Nominallohnindex 2003: 2334; Nominallohnindex 2004: 2360; Die Volkswirtschaft 11-2005, a.a.O.), ergibt sich für das Jahr 2004 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44'187.--.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 63'180.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'993.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 30,06 %. Die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist angesichts dieses Ergebnisses nicht zu beanstanden.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).