Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.00314


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Vogel

Verfügung vom 3. Januar 2006

in Sachen

SWICA Krankenversicherung

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, X.___

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___, geb. 1993


Beigeladener


gesetzlich vertreten durch den Vater Z.___



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 12. März 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Y.___ (AHV-Nr. ) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 Anhang GgV mit Wirkung vom 23. November 2000 bis 30. November 2005 zu (Urk. 7/15).

1.2    Am 1. Dezember 2003 erhob die SWICA Krankenversicherung AG (heute: SWICA Krankenversicherung, vgl. Handelsregisterauszug der Firma "SWICA Krankenversicherung" und SHAB Nr. 187 vom 27. September 2004, S. 19), die Krankenkasse des Versicherten, Einsprache gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2001 (Urk. 7/12). Mit Entscheid vom 8. April 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache wegen offensichtlicher Verspätung nicht ein (Urk. 7/10).

    Die gegen diesen Entscheid von der SWICA Krankenversicherung geführte Beschwerde hiess der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Juni 2004 gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/6).

    In der Folge hiess die IV-Stelle die Einsprache der SWICA Krankenversicherung mit Entscheid vom 4. März 2005 teilweise gut und hielt fest, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 Anhang GgV ab 19. Dezember 1999 bis 30. November 2005 von der Invalidenversicherung übernommen würden (Urk. 8 [= 7/1; da der angefochtene Entscheid von der SWICA Krankenversicherung nur unvollständig eingereicht wurde, vgl. Urk. 2, wurde eine Kopie von Urk. 7/1 als Urk. 8 zu den Akten des Sozialversicherungsgerichts genommen] und 7/2).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2005 erhob die SWICA Krankenversicherung mit Eingabe vom 17. März 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie stellte folgenden Antrag: "Der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 4. März 2005 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Leistungen für das Gg 390 bereits seit 15. November 1999 zu übernehmen, inklusive Zins zu 5 % gemäss ATSG-Regelung" (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

2.2    Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführerin vom zuständigen Einzelrichter (da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer [vgl. Urk. 12 S. 4 Erw. 2]) eine mögliche reformatio in peius in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit derselben Verfügung wurde der Versicherte resp. sein gesetzlicher Vertreter zum Prozess beigeladen (Urk. 10).

2.3    Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 erklärte die Beschwerdeführerin, nach Einsicht in die Verfügung vom 27. Dezember 2005 die "Einsprache" zurückziehen zu wollen (Urk. 12). Diese Erklärung wird als Rückzug der Beschwerde vom 17. März 2005 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2005 betreffend Medizinische Massnahmen entgegengenommen.

2.4    Da der beigeladene Versicherte weder gegen die Verfügung vom 12. März 2001 noch gegen die Einspracheentscheide vom 8. April 2004 und 4. März 2005 Rechtsmittel ergriffen hat und ein Interesse seinerseits an einer Weiterführung des Verfahrens nach dem Rückzug der Beschwerde nicht ersichtlich ist, ist der Prozess bereits vor Ablauf der ihm mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 angesetzten Frist zur Stellungnahme als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.




Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtssekretär




Vogel