Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00315
IV.2005.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 3. April 2006
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Pascal Acrémann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     V.___, geboren 1954, war vom 1. Juli 1979 bis 30. September 2003 bei der A.___, B.___, als Maurerpolier tätig (Urk. 8/57/2). Am 10. März 2003 hatte sich der Versicherte wegen Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie starken Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) angemeldet (Urk. 8/58 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/30/2-7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/54) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/53) ein. Mit Verfügung vom 18. September 2003 (Urk. 8/24) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Sodann holte sie bei der bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ ein Gutachten ein, welches am 11. August 2004 erstattet wurde (Urk. 8/25).
1.2     Mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 8/17) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Sodann sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Oktober und 5. November 2004 (Urk. 8/9-11; Urk. 8/14-15) bei einem Invaliditätsgrad von 68 % für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente und infolge der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinder zu (Urk. 16 S. 1). Gegen die Rentenzusprache  erhob der Versicherte am 26. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 8/13), die er am 6. Dezember 2004 ergänzte (Urk. 8/6). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. März 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Das MEDAS-Gutachten vom 11. August 2004 (Urk. 8/25), das den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) zu genügen vermag, ergab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit ab September 2001 (Urk. 8/25 S. 16 Ziff. 6.1.2-3) und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/25 S. 16 Ziff. 6.1.4). Davon ist auszugehen; im Übrigen wurde die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beschwerdeweise nicht mehr bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3).
2.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach der Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens.
2.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete das hypothetische Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausging und einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % vornahm (Urk. 8/36; Urk. 16 S. 1). Das hypothetische Invalideneinkommen sei genau ermittelt worden und der vorgenommene Einkommensvergleich sei korrekt (Urk. 2 S. 3). In seiner bisherigen beruflichen Laufbahn habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er trotz fehlender Ausbildung eine qualifizierte, gut entlöhnte Arbeit leisten könne, so dass das gewählte LSE-Anforderungsniveau gerechtfertigt sei (Urk. 7).
2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden, dass er mit Jahrgang 1954 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei und in einer anderen, leichteren Tätigkeit über keine Berufs- oder Fachkenntnisse verfüge. Er habe keine Berufsausbildung. Seine baustellenspezifischen Fachkenntnisse nützten ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht. Zudem seien die inzwischen mehrere Jahre andauernde Arbeitskarenz und die eingeschränkten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Es sei deshalb vom LSE-Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers (Urk. 8/53) von einem Valideneinkommen von Fr. 88'115.-- für das Jahr 2003 aus (Urk. 8/36, Urk. 8/16 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.
3.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 2.1) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dass er sich ohne Berufsabschluss im Baugewerbe die berufliche Erfahrung aneignen konnte, die ihn zu einer Tätigkeit als Maurerpolier befähigte (Urk. 8/54 Ziff. 6), bedeutet jedoch nicht, dass er diese Kenntnisse auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwirklichen kann: Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem LSE-Anforderungsniveau 3 erzielen zu können, wie dies die Beschwerdegegnerin annahm, müsste er seine als Maurerpolier erworbenen Fachkenntnisse weiterhin verwerten können. Da Poliere jedoch regelmässig nicht nur Überwachungstätigkeiten wahrnehmen, beinhaltete dies wiederum eine körperlich schwere Tätigkeit, was ihm aufgrund der medizinischen Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit aber gerade nicht mehr möglich ist (Urk. 8/25 S. 14 f.). Nachdem der Beschwerdeführer soweit ersichtlich über keinerlei andere Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Demnach betrug das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten Fr. 4’557.-- pro Monat, mithin Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4’557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst und unter Berücksichtigung der allgemeinen nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 2/2006, S. 95, Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal total“) ergibt sich ein Wert von Fr. 57'806.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7 x 1,014). Bezogen auf ein 50%iges Arbeitspensum resultiert ein Betrag von Fr. 28'903.-- (Fr. 57'806.-- x 0,5).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen invaliditätsbedingten Abzug von 20 %, da der Beschwerdeführer nur noch leichte bis vereinzelt körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur regelmässigen Änderung der Körperposition und ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule ausführen könne (Urk. 8/36; Urk. 8/16). Dies ist auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich tätig sein kann und sich dies bei Männern - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Frauen - erfahrungsgemäss lohnverringernd auswirkt (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8), nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23'122.-- (Fr. 28'903.-- x 0,8).
3.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 88'115.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'122.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 73,7 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 74 % zu runden ist und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

4.      
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2003 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.

4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung auf insgesamt Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).