Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00316
IV.2005.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1951, schloss im Jahr 1970 die Lehre zur Zahnarztgehilfin ab (Urk. 8/51 Ziff. 6.1) und war zunächst auf diesem Beruf tätig. Während der 70-er Jahre liess sie sich zur Disponentin ausbilden und versah verschiedene Arbeitsstellen in diesem Bereich. Von 1987 bis 1999 war sie als Lageristin bei der A.___ tätig. Diese Stelle verlor sie wegen einer Umstrukturierung (zitiert in Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 2.1). Im April 2000 nahm sie eine Arbeit als Lageristin bei der Papeterie B.___ in D.___ auf. Wegen Krankheit wurde ihr während der Probezeit auf den 13. Juni 2000 gekündigt (Urk. 8/50). Innerhalb der Rahmenfrist vom 18. September 2000 bis zum 17. September 2002 bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung, bis zum 22. August 2002 nach Massgabe einer 100%igen und anschliessend nach Massgabe einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/49). Am 21. Mai 2003 meldete sich C.___ unter Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit, Blutdruckstörungen und depressive Zustandsbilder sowie auf eine im Dezember 1999 durchgeführte Schulteroperation zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/51).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte den Bericht der letzten Arbeitgeberin der Versicherten vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/50) ein, liess den Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 28. Juli 2003 erstellen (Urk. 8/47), zog diverse ärztliche Berichte bei (Urk. 8/20-17) und ordnete eine interdisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Begutachtungsstelle E.___ (nachfolgend: E.___; Gutachten vom 21. Juni 2004, Urk. 8/16) an. Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2004 sprach sie der Versicherten ab 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/8-9). Dagegen reichte die Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Einsprache ein (Urk. 8/7), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Februar 2005 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen erhob C.___, wiederum vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 14. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
"1)  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2005 sei aufzuheben.
 2)  Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 3)  Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen über die Beschwerdeführerin einhole und anschliessend erneut über eine Rentenrevision befinde.
 4)  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
 5)  Der Beschwerdeführerin sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.“ 
In der Beschwerdeantwort hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Am 7. Juli 2005 verfügte das Gericht den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 11), nachdem die Beschwerdeführerin auf Replik verzichtet hatte (Urk. 9 und 10). Am 12. Juli 2005 ging der Bericht des Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Urk.12). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 14). Mit Zuschrift vom 28. April 2006 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht des G.___ vom 6. Januar 2006 (Urk. 16/1) und das Zeugnis der H.___ vom 5. April 2006 (Urk. 16/2) zu den Akten und beantragte, das Verfahren sei bis Ende August 2006, bis das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Dr. med. I.___ erstellt sei, zu sistieren. Diese ärztlichen Eingaben stellte das Gericht der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zu (Urk. 19), die sich jedoch dazu nicht vernehmen liess (Urk. 19 und 20). Am 20. Juli 2006 erging die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen wurde (Urk. 21 und Urk. 22/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Praxisgemäss ist die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung - seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheides (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) - beschränkt. Nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
        
         Die ins Recht gelegten ärztlichen Unterlagen (Urk. 16/1-2) beziehen sich auf einen Krankheitsverlauf, der Mitte Dezember 2005 begann und zur Spitaleinweisung vom 19. Dezember 2005 führte. Als nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderung ist diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes für das vorliegende Verfahren grundsätzlich unbeachtlich. Sollten jedoch die diese Erkrankung betreffenden Arztberichte Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - den 10. Februar 2005 - herrschende Situation zulassen, sind sie in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102). Keine rechtliche Bedeutung für den Ausgang dieses Verfahrens kommt hingegen der nachträglich verfügten Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2006 zu, weil dieser Umstand ausserhalb der zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) liegt.

2.
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin anstelle der ab 1. Mai 2002 gewährten halben Härtefallrente eine ganze Invalidenrente zusteht. Im Hinblick auf die mit der 4. IV-Revision erfolgte Aufhebung der Härtefallrente und die damit einher gehenden Schlussbestimmungen betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 ist zunächst der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und anschliessend der Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu überprüfen.
2.2     Am 1. Januar 2003 ist das ATSG vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des IVG und der IVV, die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.3
2.3.1   Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Seit 1. Januar 2003 respektive 2004 wird die Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit definiert (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3.2   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3.3   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3.4   Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.3.5   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Konsiliarpsychiater des E.___ habe in seiner Expertise nicht alle aus den Vorakten resultierenden Befunde berücksichtigt, über deren weiteres Vorhandensein deshalb nur mittels einer ergänzenden Untersuchung entschieden werden könne. Sodann sei der Invaliditätsgrad nicht richtig berechnet worden. Einerseits sei das Valideneinkommen zu erhöhen, weil sie bei einem Stellenwechsel ihre bisherige Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren hätte geltend machen können. Anderseits sei ein Leidensabzug von 10 % zu tief, weil sie nach ihrer Krankheitsabsenz auf dem Arbeitsmarkt froh sein müsse, überhaupt eine Arbeitsstelle zu finden. Unter diesen Umständen sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 % auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer als derjenige von 44 % (Urk. 8/34, 8/7 und 1).
Demgegenüber beruft sich die IV-Stelle auf das in ihren Augen detaillierte und in allen Punkten nachvollziehbare E.___-Gutachten vom 21. Juni 2004 (Urk. 7).

4.
4.1
4.1.1   Zu Recht wurde die im E.___-Gutachten vorgenommene Würdigung der somatischen Symptomatik nicht bestritten.
Denn die E.___-Experten und die zuvor behandelnden Ärzte sind sich hinsichtlich der Befundaufnahme und der gestellten Diagnosen einig. Was die Beurteilung der koronaren Herzerkrankung der Beschwerdeführerin betrifft, stimmen die Ausführungen der Experten mit der Beurteilung durch das G.___ vom 20. Mai 2003 (Urk. 8/20/2) überein, das auf Grund der durchgeführten echokardiologischen Untersuchungen eine Restenosierung der rechten Koronararterie ausgeschlossen und die angegebenen Thoraxschmerzen als musculo-skelettaler Natur bezeichnet hatte (Beilage zu Urk. 8/20 S. 2). Soweit Dr. J.___ die 50-respektive 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der kardiologischen Symptomatik ableitet (Arztbericht vom 18. Februar 2003, Urk. 8/19), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden; dies um so weniger, als der Hausarzt der Beschwerdeführerin im Mai 2004 angab, seitens des Herz-Kreislaufes verspüre sie kaum Beschwerden (Urk. 8/17).
         Auch hinsichtlich der Würdigung der Rückensymptomatik überzeugt das Gutachten. Denn die Diagnose eines lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leuchtet angesichts der erhobenen leichten Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne radikuläre Zeichen oder wesentliche degenerative Veränderungen, der muskulären Dysbalance und Haltungsinsuffizienz ein, zumal diese auf der eingehenden und sorgfältigen klinischen Untersuchung durch die Rheumatologin (Urk. 8/16 S. 10 ff. Ziff. 3.4.1) beruht, deren Ergebnisse mit den bildgebenden Darstellungen übereinstimmen (vgl. hierzu Urk. 8/16 S. 11).
Dass die Experten weder der äthylisch bedingten Leberstörung noch der Polyneuropathie noch dem Status nach Acromioplastik und Rotatorenmanschettennaht links Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimessen (Urk. 8/16 S. 14 f. Ziff.4), lässt sich auf Grund der Vorakten (vgl. insbesondere die Berichte des Dr. J.___ vom 6. Juni 2003 und vom 13. Mai 2004 [Urk. 8/20/1 und Urk 8/17/1] sowie des G.___ vom 4. und 16. September 2003 [Urk. 8/17/5-4] über die am 3. September 2003 durchgeführten internistischen Untersuchungen) ohne Weiteres nachvollziehen. Sowohl Dr. J.___ als auch der leitende Arzt Dr. K.___ äusserten zwar den Verdacht auf einen chronischen Äthylabusus, begründeten jedoch damit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die durch das E.___ erhobenen Laborbefunde (Urk. 8/16 S. 9 Ziff. 3.2) ergaben diesbezüglich keine pathologischen Werte.
4.1.2   Die E.___-Experten gingen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werde, aus, wobei sie die Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit den psychiatrischen Befunden begründeten.
         Der behandelnde Psychiater, Dr. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/19) eine relativ schwere depressive Entwicklung auf dem Boden einer selbstunsicheren ängstlichen Persönlichkeit diagnostiziert. Die Erkrankung habe im Jahr 2000 begonnen, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz als Lageristin verloren habe und sie auf ihre Bemühungen um eine neue Stelle nur noch Absagen bekommen habe. Sie wirke deutlich verlebt und verbraucht, sei auffällig bleich und verhalten und bleibe auch im Gespräch sehr unsicher, passiv und zurückhaltend. Der Affektausdruck sei insgesamt reduziert, die innere Befindlichkeit wenig vermittelbar und zuweilen wirke sie überwältigt und weinerlich, ansonsten sei das affektive Spiel weitgehend erstarrt. Sie sei ratlos und wisse nicht mehr, wie sie mit ihrer Situation zurechtkommen könne. Vegetativ herrschten Schlaf- und Appetitstörungen sowie eine erhebliche Ermüdung und Kraftlosigkeit. Die bisherige Therapie habe noch keine Verbesserung bewirkt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege etwa bei 80 %. Auf Grund der erheblichen kognitiven Beeinträchtigung und ihres labilen Selbstbewusstseins könne keine Tätigkeit in einem den Beschwerden angepassten Bereich empfohlen werden.
         Der E.___-Konsiliararzt Dr. M.___, Facharzt für Psychiatrie, beschrieb die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin als vorgealtert wirkend, in der Kontaktaufnahme freundlich, kooperativ, gleichzeitig bescheiden und zurückhaltend auftretend. Affektiv wirke sie bedrückt, verbraucht und müde. Aus psychiatrischer Sicht liege zwar nicht ein schweres depressives oder ängstliches Zustandsbild vor, dennoch erreichten die Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Müdigkeit sowie der soziale Rückzug zusammen mit der agoraphobischen Angstkomponente ein krankheitswertiges Niveau. Auf dem Hintergrund einer eher wenig belastbaren, sozial eingeschränkt leistungsfähigen Persönlichkeit könne im Sinne von ICD-10 eine Angst- und Depressionsstörung gemischt festgestellt werden. Auf dieser Grundlage bescheinigte ihr der Experte eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Divergenzen hinsichtlich der beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale durch die beiden Fachärzte. So kommen die im Bericht des behandelnden Arztes erwähnten Gefühle des mangelnden Selbstvertrauens, der Ratlosigkeit und des sozialen Rückzuges im E.___-Gutachten dadurch zum Ausdruck, dass Dr. M.___ den Krankheitswert der psychischen Störung mit der Antriebs- und Lustlosigkeit, der Müdigkeit und dem sozialen Rückzug begründet. Keine Anhaltspunkte bestehen für die in der Beschwerde vertretene Auffassung, Dr. M.___ erachte die Diagnose seines Berufskollegen für falsch. Vielmehr stimmen die beiden Beurteilungen auch in diagnostischer Hinsicht überein, indem beide Fachärzte von einer von Angst geprägten depressiven Entwicklung sprechen. Dies gilt auch für das ins Recht gelegte Zeugnis des Dr. F.___ vom 12. Juli 2005 (Urk. 12).
         Somit besteht die divergierende Beurteilung lediglich in der unterschiedlichen Bemessung der Arbeitsfähigkeit. Soweit Dr. L.___ und Dr. F.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin und die altersbedingt erschwerte Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zurückführen (Urk. 8/19 S. 5 und Urk. 12 S. 2), handelt es sich dabei um wirtschaftlich-konjunkturelle Umstände, für die die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Dr. F.___ kann auch darin nicht gefolgt werden, wenn er die psychiatrische Begutachtung als ungenügend erachtet, weil die Beschwerdeführerin höchstens 15 Minuten mit der Psychologin (richtig: dem Psychiater) zusammen gewesen sei, denn diese Darlegung widerspricht offenkundig der aus dem Gutachten resultierenden eingehenden psychiatrischen Exploration.
4.1.3 Zusammenfassend besteht vorab grundsätzlich kein Anlass, von der durch die E.___-Experten vorgenommenen Bemessung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Denn diese beruht auf einer sorgfältigen Abklärung sowohl der somatischen als auch der psychischen Symptomatik, sie würdigt die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Störungen und stimmt, wie dargelegt, mit der aus den Vorakten hervorgehenden Befundaufnahme und Diagnose überein. Dies gilt umso mehr, als der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 15. Februar 2005, I 513/04, Erw. 3.4 mit Hinweisen).
4.2    
4.2.1   Zu prüfen bleibt jedoch, ob und gegebenenfalls inwiefern die anderthalb Jahre später bei der Beschwerdeführerin eingetretene, als Verdacht auf subakutes Guillain-Barrè-Syndrom diagnostizierte schwere Erkrankung des Bewegungsapparates die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die E.___-Experten in Frage zu stellen vermag.        
         Bei der klassischen Polyradikulitis Guillain-Barrè handelt es sich um eine fortschreitende Entzündung peripherer Nerven und Nervenwurzeln, die sich durch kranial aufsteigende Lähmungen an den unteren Extremitäten manifestiert und die mit einer schlaffen Parese, einem Verlust der Muskelreflexe und geringen sensiblen Ausfällen einhergeht. Ausgelöst wird diese Krankheit in der Regel durch Infekte der oberen Luftwege oder im Magen-Darm-Bereich. Die Lähmungen steigen von den Beinen über den Rumpf und die Arme zum Kopf hin auf. Die Symptome treten innerhalb weniger Tage auf, verschlechtern sich kontinuierlich und nach längstens vier Wochen hat die Erkrankung ihren Höhepunkt erreicht. Danach beginnt die Rückbildung der Symptome in der umgekehrten Reihe ihres Auftretens, wobei je nach Schwere der Lähmungen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten eine vollständige Restitution zu erwarten ist. Bei Nachkontrollen sind Restsymptome bei fast der Hälfte der betroffenen Personen nachweisbar, vor allem Reflexausfälle und distale motorische Schwäche der unteren Extremitäten. Zur Diagnose dieser Krankheit findet sich eine schlaffe Parese mit fehlenden Reflexen, bei schwerem und lang dauerndem Verlauf auch mit Muskelatrophien. Wichtigster Befund ist die Eiweissvermehrung bei normaler Zellzahl, die jedoch erst zwei bis drei Wochen nach Lähmungsbeginn fassbar ist und während vieler Wochen weiterbestehen kann (Marco Mumenthaler/Heinrich Mattle, Neurologie, 11. Auflage, Thieme Verlag 2002, S. 579 ff.; http://de.wikipedia.org/wiki/Guillain-Barr%C3A9-Syndrom).
4.2.2 Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch das E.___ erhob die Fachärztin eine auffällige generalisierte Muskelatrophie insbesondere an den Extremitäten. Demgegenüber zeigte sich das Gangbild hinkfrei und auch der Zehen- und Fersenstand erschien ungestört. Auch die neurologische Untersuchung ergab eine generalisierte Muskelatrophie, jedoch eine normale Motorik und es fanden sich weder Paresen, noch ein Tremor oder Spastizität bei erhaltener Koordination. Ebenso war der Strichgang laut Gutachten möglich und auch die anderen erschwerten Gangarten hätten problemlos ausgeführt werden können (Urk. 8/16 S. 8 f. und 10 f.).
         Allein der Hinweis auf die seitengleich schwach auslösbaren Patellarsehnenreflexe (PSR), die beidseits fehlenden Achillessehnenreflexe (ASR) und die generalisierte Muskelatrophie (Urk. 8/16 S. 9 und S. 11 oben) sind noch keine Grundlage dafür, dass die laut Austrittsbericht des G.___ vom 6. Januar 2006 (Urk. 16/1) Mitte Dezember 2005 aufgetretene und als subakutes Guillain-Barré-Syndrom diagnostizierte Erkrankung bereits früher vorgelegen habe, jedoch nicht als solche erkannt worden sei. Denn anlässlich der E.___-Begutachtung fanden sich weder motorische noch koordinationsmässige Schwächen, das Bewegungsmuster und die Berührungssensibilität waren intakt. Dagegen spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die Laboruntersuchungen des E.___ keine erhöhte Eiweisskonzentration ergaben, vielmehr lag diese an der unteren Grenze der normalen Bandbreite (Urk. 8/16 S. Ziff. 3.2). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Spitalaufnahme vom 19. Dezember 2005 über eine seit zwei Wochen bestehende progrediente beinbetonte Schwäche, so dass sie sich nicht mehr habe fortbewegen können. Ausschlaggebend für die Diagnosestellung waren ausser der progredient verlaufenen beinbetonten Schwäche bis zur Gehunfähigkeit die deutlich erhöhte Eiweisskonzentration und die proximalen Paresen an beiden Beinen bei Involvierung aller vier Extremitäten (Urk. 16/1 S. 2).
         Somit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die im Dezember 2005 ausgebrochene Erkrankung der peripheren Nervenwurzeln könnte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Gesundheitsbild bereits früher beeinträchtigt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die motorischen und sensiblen Ausfälle beeinflusst haben. Dagegen sprechen auch das hausärztliche respektive psychiatrische Zeugnis vom 17. August respektive 14. September 2004 (Urk. 8/15/1-2), die keine Hinweise auf motorische Störungen enthalten, wobei Dr. J.___ gar eine gegenüber früher höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichtere Arbeiten attestierte.
         Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich das Sistierungsbegehren als hinfällig.
4.2.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden kann, bis zum Zeitpunkt der letzten hausärztlichen Beurteilung vom 17. August 2004 70 % betrug. Über den nachfolgenden Verlauf der gesundheitlichen Situation bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 10. Februar 2005 enthalten die Akten keine Angaben. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge insoweit aufzuheben, als er den Rentenanspruch ab September 2004 betrifft und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines medizinischen Aktengutachtens den Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung ihrer Arbeitsfähigkeit und unter Beachtung des ein Jahr später aufgetretenen Guillain-Barré-Syndroms abklärt.
4.3
4.3.1   Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
4.3.2   Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 52'000.-- (Urk. 8/11 S. 4, Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 2 S.3). Da die Beschwerdeführerin ihre am 1. April 2000 angetretene Stelle bei der B.___ aus krankheitsbedingten Gründen verlor (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Juni 2003, Ziff. 3; Urk. 8/50), ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenentstehung (2002, respektive angesichts der verspäteten Anmeldung: 2001) ohne Erkrankung weiterhin an diesem Arbeitsplatz tätig wäre. Laut ihrer Arbeitgeberin hätte sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bis 2003 einen unveränderten monatlichen Lohn von Fr. 4'000.-- erzielt (Urk. 8/50 Ziff. 16 und 20), was ein jährliches Einkommen von Fr. 52’OOO.-- (Fr. 4'000.-- x 13) ergibt.
         Was die Beschwerdeführerin dagegen einwenden lässt, kann nicht gehört werden. Denn über ihre mehr als zehnjährigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen als Disponentin verfügte die Beschwerdeführerin bereits beim Antritt ihrer Stelle bei der B.___ am 1. April 2000, weshalb diese bei der Festlegung ihres dortigen Monatsgehaltes bereits berücksichtigt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass das Valideneinkommen unabhängig von ihrem letzten Gehalt vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens zu ermitteln wäre, bestehen nicht.
         Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bei der B.___ keine nennenswerte Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. Juli 2003 [Urk. 8/47]), ist das mutmasslich erzielbare Invalideneinkommen nach Massgabe der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Ausgehend vom monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor von Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31) ergibt sich auf der Basis der medizinisch festgelegten 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 32'033.10 (Fr. 3'658.-- x 12 : 40 x 41,7 x 70 %), das sich für 2001 entsprechend der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 91 Tabelle B10.3) auf Fr. 32'837.60 (Fr. 32'033.10 : 2190 x 2245) erhöht.
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Auf Grund der degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat, der koronaren Herzkrankheit und der psychischen Beeinträchtigung ist die Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsarbeit angewiesen, die bloss leichtere Hilfsarbeiten beinhaltet, welche in vorwiegend sitzender Stellung und ohne Tragen und Heben schwerer Lasten ausgeführt werden kann (Urk. 8/16 S. 17), weshalb sie im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmerinnen ihres Alters benachteiligt ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher hier lohnwirksamer Faktoren wie Bildungsstand und Alter (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) erweist sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte leidensbedingte Abzug von 10 % (Urk. 8/4 und 8/11) als angemessen. Hingegen besteht keine Grundlage für einen höheren Abzug, wie dies in der Beschwerde postuliert wird, weil im Rahmen des der Beschwerdeführerin zumutbarerweise offen stehenden Arbeitsmarktes für einfache und repetitive Arbeiten selbst eine längere Krankheitsabsenz keinen Einfluss auf die Lohnhöhe hat. Daraus resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'553.85 (Fr. 32'837.60 - 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22'446.15, die einem Invaliditätsgrad von rund 43 % entspricht.
         Die Gewährung einer Viertels- respektive einer halben Härtefallrente ab Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erweist sich somit als rechtens.

5.
5.1     Nach lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) gilt die neue Fassung von Artikel 28 von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Dabei werden in der Regel die per 31. Dezember 2003 bestehenden Härtefallrenten in Viertelsrenten mit Ergänzungsleistungen überführt (Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 2c lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen [ELG]; Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen über die Überführung der Härtefallrenten in die Ergänzungsleistungen und Besitzstandswahrung [Kreisschreiben Überführung der Härtefallrenten] vom 15. Juli 2003, Rz. 2). Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ausgerichtet (lit. d Abs. 2 der erwähnten Schlussbestimmungen).

5.2     Wie dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 13. Oktober 2003 (Urk. 18/2) zu entnehmen ist, hat die SVA der Beschwerdeführerin die weitere Ausrichtung der Härtefallrente zugesichert, wenn sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben sollte. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in richtiger Anwendung der revidierten Rentenbestimmungen und der dazu gehörigen Übergangsregelung den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar bis zum 31. August 2004 ermittelt hat, was im Übrigen unbestritten blieb.

6.       Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben ist, als damit ab 1. September 2004 keine höhere als eine Viertelsrente respektive halbe Härtefallrente zugesprochen wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu weiterem Vorgehen im Sinne von Erw. 4.2.3 und neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2004 zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der vom Gericht festzusetzenden Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Als weitere Bemessungskriterien erwähnen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien und des teilweisen Obsiegens erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 insoweit aufgehoben wird, als er ab 1. September 2004 den Anspruch auf eine die Viertels- respektive halbe Härtefallrente übersteigende Invalidenrente verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2004 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- N.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).