IV.2005.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 14. Juli 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren am 26. Dezember 1950, gelernte Coiffeuse und Mutter von einer Tochter (geboren am 1. Januar 1973), arbeitet seit 3. März 1999 bei der A.___ AG, B.___, als Coiffeuse. Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte sie ihr Arbeitspensum ab 24. Juni 2004 von 80 % auf 40 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 8/22 und Urk. 8/17). Am 8. Mai 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Arbeitgeberberichte der A.___ AG vom 4. Juni 2004 (Urk. 8/20) sowie vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/17) und die Arztberichte von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Zürich, vom 31. Mai 2004 beziehungsweise vom 1. Juni 2004 (Urk. 8/12), von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juli 2004 (Urk. 8/11, unter Beilage der ärztlichen Befunde von Dr. C.___ vom 7. Mai 2004 sowie 2. April 2003) sowie die Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 31. Mai 2004 beziehungsweise 1. Juni 2004 (Urk. 8/10) und von Dr. D.___ vom 21. November 2004 (Urk. 8/9) ein. Zudem zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/21) bei. Gestützt auf die gemischte Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Haushalt) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 8/8) das Vorliegen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 %. Die Versicherte liess gegen diese Verfügung durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft am 23. Dezember 2004 Einsprache erheben (Urk. 8/5), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Christoph Häberli am 17. März 2005 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen:
 "Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende, mindestens jedoch eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten;
eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren um eine Invalidenrente abgewiesen, weil der Invaliditätsgrad nicht wenigstens 40 % betrage. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des Haushalts zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ausgehend von einer 43-Stundenwoche, wie das bei der derzeitigen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin üblich sei, ergebe dies ein zumutbares Arbeitspensum von 46,5 %. Daraus resultiere eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 33,5 % und ein diesbezüglicher Invaliditätsgrad in der selben Höhe. Eine Abklärung an Ort und Stelle hielt die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushaltsbereich nicht für notwendig. Zur Begründung einer Rente müsste die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nämlich einen Invaliditätsgrad von mindestens 32,5 % aufweisen, wovon aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht auszugehen sei (Urk. 8/8, Urk. 8/1).
2.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen (Urk. 1), die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Berichten seien höchst widersprüchlich. So gehe Dr. D.___ im Prinzip davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 2. Juni 2004 zu 50 % arbeitsfähig sei. Dieser Beurteilung stünden aber die Angaben der Spezialärztin für Neurologie Dr. C.___ gegenüber, welche die Arbeitsfähigkeit generell für jede Tätigkeit mit "einzelnen Stunden, ca. zehn pro Woche seit Dezember 2003" angebe. Untersuchungen durch Dr. E.___, Spezialärztin für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, hätten ergeben, dass es für die Erkrankung der Beschwerdeführerin im jetzigen Stadium absolut typisch sei, wenn nicht mehr von einer vollen Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Bewegungen generell verlangsamt. Aufgrund eines ständigen Kribbelns in den Fingern sei die Feinmotorik, welche für die Tätigkeit als Coiffeuse von erheblicher Bedeutung sei, deutlich herabgesetzt. Ihre klar verminderte Effizienz sei durch konkrete Erhebungen am Arbeitsplatz sowie den Beizug eines Berichts von Dr. E.___ zwingend abzuklären. Eine weitere unabgeklärte Folge der Krankheit sei die ausserordentliche Müdigkeit und Erschöpfbarkeit der Beschwerdeführerin. Mit der geleisteten Präsenzzeit gehe die Beschwerdeführerin derzeit an die absolute Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. Aufgrund der starken Erschöpfung nach der Arbeitsleistung sowie der Gangstörungen sei es der Beschwerdeführerin auch grössenteils verwehrt, den Haushalt zu führen. Dieser werde überwiegend durch den Ehemann erledigt. Gemäss Dr. E.___ sei es unklar, inwiefern diese Müdigkeit und Erschöpfung eine Folge der notwendigen Medikamente oder eine begleitende Depression sei, welche nicht unüblich und psychiatrisch näher abgeklärt werden müsste. Aufgrund der grossen Berufserfahrung und vertieften Spezialkenntnisse, ihres Alters sowie ihres ruhigen und geduldigen Wesens wäre die Beschwerdeführerin zweifellos bestens geeignet gewesen, um einen kleinen bis mittleren Coiffeursalon als Geschäftsführerin zu leiten. Dazu sei es wegen der schleichend sich ausbreitenden Krankheit aber nicht gekommen. Effektiv sei der Beschwerdeführerin dieser Posten von ihrer Vorgesetzten bereits schon einmal angeboten worden. Die zusätzlichen Belastungen habe die Beschwerdeführerin aber nicht tragen können, weshalb sie die Stelle abgelehnt habe.

3.
3.1     Zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt ihre Darstellung damit begründen, dass sie bereits Ende der Achzigerjahre zunehmend an erhöhter Müdigkeit gelitten habe, welche wahrscheinlich als erstes, aber noch nicht abklärungswürdiges Symptom der später diagnostizierten Multiplen Sklerose zu qualifizieren sei. Wegen Erschöpfung und ständiger Müdigkeit habe sie ihr Arbeitspensum im Jahre 1986 von 100 % auf 80 % reduziert. Im Jahre 1992 sei alsdann eine Retrobulbärneuritis aufgetreten, was heute mit Sicherheit als erstes, ernsthaftes Symptom der beginnenden Krankheit zu betrachten sei. In der Folge habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, insbesondere habe die das gewöhnliche Ausmass eindeutig übersteigende Ermüdbarkeit stetig zugenommen. Durch diese Umstände sei die Ausdehnung des Arbeitspensums von 80 % auf 100 % nach dem Eintritt der Tochter ins Erwachsenenalter und der eher bescheidenen Belastung im ehelichen Haushalt verhindert worden (Urk. 2 und Urk. 8/5).
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid dagegen auf den Standpunkt, dass die Multiple Sklerose im Jahre 2003 diagnostiziert worden sei. Auch wenn die im Jahre 1992 aufgetretene akute Sehverschlechterung als erstes Anzeichen der nunmehr mit Sicherheit festgestellten Multiplen Sklerose zu qualifizieren sei, sei die Beschwerdeführerin bereits damals schon nur mit einem Teilzeitpensum von 80 % arbeitstätig gewesen (Urk. 8/1).
3.3 Aufgrund der Akten ergibt es sich und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1983 in die Schweiz eingereist ist und sie seit 1984 als Coiffeuse unselbständig erwerbstätig ist (Urk. 1). Es steht im Weiteren fest, dass sie ihr Arbeitspensum im Jahre 1986 von 100 % auf 80 % reduziert hat (Urk. 8/5). Die für die Reduktion des Arbeitspensums im Jahre 1986 angeblich ursächliche Müdigkeit wurde gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2) medizinisch nie abgeklärt. Dr. D.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1985 in Behandlung steht (Urk. 8/11 lit. D Ziff. 1), erwähnt in der Anamnese nicht, sie habe sich bei ihm Ende der Achtzigerjahre über zunehmende Müdigkeit beklagt. Vielmehr geht aus seinem Bericht vom 4. Juli 2004 hervor, dass im Jahre 1992 am rechten Auge eine Sehverschlechterung und dann erst im Dezember 2002 erstmals jene Symptome aufgetreten seien (Urk. 8/11 lit. D Ziff. 3), die dann im Jahre 2003 zur Diagnose einer Multiplen Sklerose geführt hätten. Die Feststellung des Beginns einer Multiplen Sklerose knapp zwei Jahrzehnte nach dem Auftreten der ersten möglichen Symptome erweist sich ohne medizinische Vorakten als unmöglich. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Jahre 1986 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat.
         Aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen medizinischen Akten steht es fest, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer Multiplen Sklerose im März 2003 gestellt werden konnte. Ein erstes Anzeichen dafür kann auf das Jahr 1992 zurückgeführt werden (Urk. 8/12 und Urk. 8/11). Allein die Umstände eines ab dem Jahre 1992 verringerten Betreuungsaufwandes für die damals doch schon 19-jährige Tochter sowie einer geringen Belastung im ehelichen Haushalt vermögen aber die hypothetische Annahme einer Erhöhung des während Jahren ausgeübten Arbeitspensums von 80 % auf 100 % nicht zu begründen.
         Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich zu 80 % erwerbstätig wäre, weshalb die Qualifikation der Beschwerdegegnerin als Teilzeiterwerbstätige nicht zu beanstanden ist.
4.      
4.1     Die Invalidität ist daher nach der gemischten Methode zu bemessen. Differenzen bestehen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.2     Dr. C.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 31. Mai 2004 beziehungsweise 1. Juni 2004 (Urk. 8/12) eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose mit einer rechts betonten spastischen Paraparese, einer Ataxie und Trümmelbeschwerden sowie einer raschen Ermüdbarkeit. Sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 nur noch während ungefähr zehn einzelnen Stunden pro Woche arbeitsfähig, wenn nicht gerade ein akuter Schub vorliege.
4.3     Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. Juli 2004 (Urk. 8/11) leidet die Beschwerdeführerin an einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose. In ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem Sommer 2003 halbtags beziehungsweise an vier Halbtagen pro Woche arbeitsfähig.
4.4     Aus dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ geht hervor (Urk. 8/10), dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär bis sich verschlechternd zu qualifizieren ist. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin erneut Schübe mit zunehmender Verschlechterung der Gangfähigkeit und Ataxie erlitten. Wenn gerade kein akuter Schub vorliege, sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 für einzelne Stunden, ungefähr 10 pro Woche, in ihrer angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
4.5 Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs der Beschwerdeführerin berichtete Dr. D.___ am 21. November 2004 (Urk. 8/9) von einer grösseren Ermüdbarkeit bei der Arbeit sowie einer spürbaren Bewegungsverlangsamung. Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit 2. Juni 2003 noch halbtags oder anders ausgedrückt 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig. Im Haushalt werde die Beschwerdeführerin für anstrengende Tätigkeiten wie beispielsweise Staubsaugen von ihrem Partner unterstützt.
4.6    
4.6.1   Bei der Würdigung der medizinischen Berichte fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Abweichend präsentieren sich aber die Beurteilungen der beiden Ärzte hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitspensums. Dr. C.___ mutet der Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch ein Arbeitspensum von einzelnen Stunden, ungefähr 10 pro Woche, zu, wenn gerade kein akuter Schub vorliege (Urk. 8/10 und Urk. 8/12). Demgegenüber geht Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse seit 2. Juni 2003 jeweils halbtags oder insgesamt für 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit macht Dr. D.___ jedoch keine Angaben (Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Es stellt sich die Frage, ob einem der beiden widersprüchlichen Beurteilungen der Vorrang gegeben werden kann. Auf der einen Seite spricht für das Abstellen auf die Einschätzung von Dr. D.___ der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit 24. Juni 2004 mit einem reduzierten Pensum an vier Tagen pro Woche für jeweils 4,3 Stunden nach wie vor bei der A.___ AG als Coiffeuse tätig ist (vgl. Arbeitgeberbericht vom 29. Oktober 2004 zum Verlauf des Arbeitsversuches, Urk. 8/17). Auf der anderen Seite verlieren die Beurteilungen von Dr. D.___ angesichts seines auf einem separaten Blatt zum Verlaufsbericht gemachten Vermerks, wonach für die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin vor allem Dr. C.___ zuständig sei (Urk. 8/9), an Gewicht. Im Weiteren stellt sich aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde, dass die Präsenzzeit der Beschwerdeführerin bei der Arbeit nicht mit der Leistungsfähigkeit übereinstimme (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.2), die Frage, ob Dr. D.___ seine Einschätzungen mehrheitlich auf die Tatsache der Wiederaufnahme der Arbeit durch die Beschwerdeführerin als auf deren tatsächliche gesundheitliche Verfassung abgestützt hat. Darin wäre auch ein Grund für die in seinen Berichten gänzlich fehlenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu erblicken. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es jedoch nicht entscheidend, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens einer Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf nachgehen kann, sondern vielmehr in welchem Umfang sie eine leidensangepasste Tätigkeit auszuüben vermag. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben in den Berichten von Dr. D.___ als insgesamt unvollständig und in sich nicht schlüssig zu bezeichnen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 
         Demgegenüber macht Dr. C.___ in ihren Berichten Angaben über die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (Urk. 8/10 und 8/12). Jedoch setzt sich Dr. C.___ im undatierten Verlaufsbericht, welcher ihr von der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2004 zugestellt worden war, mit keinem Wort mit der Tatsache auseinander, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG per 24. Juni 2004 mit einem reduzierten Pensum wieder aufgenommen hat. Aus dem Verlaufsbericht geht zudem hervor, dass die letzte Untersuchung am 7. Mai 2004 statt gefunden hat. Der Verlaufsbericht wurde demnach ohne nochmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt, weshalb er sich als unvollständig erweist. Zudem sind die Beurteilungen von Dr. C.___ über die der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angesichts der Angaben über die physischen Funktionen nicht nachvollziehbar, geht daraus doch hervor, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende, manuelle Tätigkeiten beinahe uneingeschränkt zumutbar sind (Urk. 8/10 und 8/12). Auch wenn die Beschwerdeführerin ebenso in ihren psychischen Funktionen eingeschränkt ist (Urk. 8/10 und Urk. 8/12), ist nicht einsichtig, weshalb ihr in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit als derjenigen, welche sie als Coiffeuse ausübt, kein grösseres Arbeitspensum zuzumuten ist. Daraus folgt, dass auch die Berichte von Dr. C.___ keine tauglichen Beweismittel für die vorliegend zu erhebenden Tatsachen darstellen.
4.6.2 Insgesamt führt die Würdigung der vorhandenen Akten zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich ergänzende, externe medizinische Abklärungen zu treffen haben und dafür ein neurologisches Gutachten einzuholen haben. Insbesondere wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, welche Tätigkeiten aufgrund der sich stetig verschlechternden Feinmotorik sowie den übrigen aktenkundigen Beschwerden wie rasche Ermüdbarkeit, Trümmel, Steh- und Geherschwernis mit Falltendenz nach rechts (Urk. 8/12 und Urk. 8/11) die Beschwerdeführerin noch auszuführen vermag. Zudem wird die Beschwerdegegnerin Auskunft darüber einzuholen haben, welche Pensen aufgrund der tatsächlichen Leistungsfähigkeit sowohl als Coiffeuse als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für die Beschwerdeführerin noch zu bewältigen sind. Mangels genügender Anhaltspunkte in den medizinischen Akten für das Vorhandensein einer psychischen Beeinträchtigung, welche nicht in der Diagnose einer Multiplen Sklerose aufgeht, ist - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - von der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzusehen.
         Ausserdem wird es im Hinblick auf den im Rahmen der nochmaligen Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleich und den Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Höhe des Valideneinkommens notwendig sein, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der A.___ AG danach erkundigt, ob und wann der Beschwerdeführerin die Stelle als Geschäftsführerin angeboten worden sei und wie sich ihr Einkommen in einer solchen Funktion entwickelt hätte. Ergeben sich aus dieser Abklärung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einen beruflichen Aufstieg vollzogen und damit verbunden ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen erziehlt hätte, ist nochmals abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unter spezieller Berücksichtigung der Berufserfahrung sowie des Alters in der Lage wäre, ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 43'000.-- pro Jahr zu erzielen.
         Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin zudem zu prüfen haben, ob von der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die Beschwerdeführerin aktuell steht, ausgegangen werden kann, oder ob dafür statistische Daten heranzuziehen sind. Damit der von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn gelten kann, müssten - kumulativ - einerseits besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben und müsste anzunehmen sein, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und anderseits muss das Einkommen der Arbeitsleistung angemessen sein und nicht als Soziallohn erscheinen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Unter Einbezug der Ergebnisse aus dem neurologischen Gutachten hat die Beschwerdegegnerin alsdann auch einen Bericht zur Abklärung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich einzuholen.
         Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.  

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).