IV.2005.00319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 9. März 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1970 in Jugoslawien (Serbien) geborene D.___ absolvierte nach dem Besuch der Grundschule eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Im Frühjahr 1990 reiste er erstmals in die Schweiz ein, um eine Saisonstelle als Hilfsarbeiter beim Bauunternehmen A.___ AG anzutreten. Seit seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin im Dezember 1993 hielt sich der Versicherte dauernd in der Schweiz auf und war weiterhin für die Bauunternehmung A.___ AG tätig, ab 1995 in der Funktion eines Hilfsgipsers (Urk. 7/51; 7/56; 7/57: Bericht der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 7. März 2003 über das Gespräch mit dem Versicherten vom 5. März 2003).
1.2     Am 22. April 2002 fiel der Versicherte während eines Aufenthalts bei seiner Mutter in Serbien von einer Stützmauer im Garten und erlitt beidseits eine Fersenbeinfraktur (Urk. 7/57: Unfallmeldung der Arbeitgeberin an die SUVA, Ärztliche Zwischenberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH an die SUVA vom 5. Juli 2002 und vom 12. August 2002, Ärztlicher Zwischenbericht der Chirurgischen Abteilung des Spitals X.___ vom 5. Oktober 2002). Diese Verletzungen wurden von den dortigen Ärzten konservativ behandelt, obwohl nach Auffassung hiesiger Chirurgen ein operativer Eingriff indiziert gewesen wäre (vgl. Arztbericht von Dr. B.___ an die IV-Stelle vom 26. März 2003 [Urk. 7/15] sowie Schreiben von Dr. B.___ vom 16. September 2003 [Urk. 7/57/42]). Am 16. Dezember 2002 wurde der Versicherte vom Kreisarzt der SUVA untersucht. Der Kreisarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, gelangte zum Ergebnis, dass acht Monate nach dem Unfallereignis definitiv bestimmt werden könne, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser im Baugewerbe nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch ganztägig ohne Leistungseinschränkung ab sofort zumutbar (Urk. 7/15 und 7/57: Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Dezember 2002). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 erklärte die SUVA daraufhin gegenüber dem Versicherten, aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 16. Dezember 2002 sei er ab 1. Januar 2003 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb das Taggeld noch bis zum 31. Dezember 2002 ausgerichtet werde. Da der bisherige Arbeitgeber keinen solchen Arbeitsplatz anbieten könne, würden sie ihm empfehlen, sich beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung anzumelden, damit ein allfälliger Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung geprüft werden könne (Urk. 7/57: Schreiben der SUVA vom 20. Dezember 2002). In der Folge bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/49; 7/52; 7/56 S. 5; 7/57: Bericht der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 7. März 2003 über das Gespräch mit dem Versicherten vom 5. März 2003 S. 2). Nach einer Intervention des vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts berechnete die SUVA den Taggeldanspruch bis am 31. Dezember 2002 neu und leistete eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 6'527.90; im übrigen hielt sie aber daran fest, dass die Taggeldzahlungen zu Recht per 31. Dezember 2002 eingestellt worden waren und wies darauf hin, dass ein allfälliger unfallbedingter Minderverdienst in Form der Wiederaufnahme von Taggeldleistungen oder einer Rente entschädigt würde (Urk. 7/57/37: Schreiben der SUVA vom 10. Juni 2003).
         Am 5. März 2003 fand ein Gespräch der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA mit dem Versicherten und seiner Ehefrau statt. Dabei wurde vereinbart, dass der Versicherte in ein Versuchsprojekt der SUVA - nämlich behinderungsgerechte Arbeitsvermittlung - aufgenommen werden soll (Urk. 7/57: Bericht der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 7. März 2003 über das Gespräch mit dem Versicherten vom 5. März 2003). In der Folge fanden im März 2003 zwei Beratungsgespräche statt (Urk. 7/57/32: Verlaufsprotokoll Stellenvermittlung). Das für den 17. April 2003 vereinbarte Gespräch wurde vom Versicherten am 11. April 2003 mit der Begründung, er weile bis Ende April bei seinen Eltern in Jugoslawien in den Ferien, telefonisch abgesagt (Urk. 7/57/33: Verlaufsprotokoll Stellenvermittlung). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 5. Mai 2003 erklärte der Versicherte dem Berater, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei und überliess ihm ein Arztzeugnis von Dr. B.___, mit welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres bescheinigt wurde (Urk. 7/57/38: Verlaufsprotokoll Stellenvermittlung). Gegenüber der SUVA erklärte Dr. B.___ am 18. August 2003 allerdings, der Versicherte sei für eine angepasste Arbeit grundsätzlich arbeitsfähig (Urk. 7/57/39: Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 18. August 2003 zuhanden der SUVA). Mit Schreiben vom 25. August 2003 gelangte Dr. B.___ an die SUVA und fragte an, ob er den Patienten wegen zunehmender belastungsabhängiger Schmerzen zu einem weiteren Orthopäden schicken könne (Urk. 7/57/40). Da sich die SUVA damit einverstanden erklärte, wurde der Versicherte an Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, überwiesen (Urk. 7/57/42: Überweisungsschreiben von Dr. B.___ an Dr. E.___ vom 16. September 2003). Mit Schreiben vom 19. September 2003 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten die SUVA, dass die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit seines Mandanten und damit dessen Anspruch auf Taggelder überprüfe, weshalb einstweilen keine Leistungen mehr fliessen würden; entsprechend ersuchte er um Wiederaufnahme der Bezahlung von Taggeldern der Unfallversicherung (Urk. 7/57/46: Schreiben des Rechtsanwalts des Versicherten vom 19. September 2003). Die SUVA führte in ihrem Antwortschreiben vom 22. September 2003 aus, vorderhand könnten die Taggeldzahlungen nicht wieder aufgenommen werden. Nach Eingang des Berichtes von Dr. E.___ werde die Angelegenheit erneut geprüft. Weiter wurde ausgeführt, die SUVA sei davon überzeugt, dass der Versicherte im Rahmen der behinderungsgerechten Arbeitsvermittlung eine geeignete Stelle gefunden hätte, wenn er nicht ständig darauf beharrt hätte, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein; eine entsprechende Aussage habe er wohl auch bei der Arbeitslosenversicherung deponiert (Urk. 7/57/47: Schreiben der SUVA an den Rechtsanwalt des Versicherten vom 22. September 2003). Nach Vorliegen des Berichtes von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2003 (Urk. 7/57/51) sowie eines von diesem veranlassten Berichtes von Prof. Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 12. November 2003 (Urk. 7/57/55) hielt die SUVA fest, dass eine Wiederaufnahme von Taggeldleistungen momentan nicht in Betracht gezogen werden könne, da die angestammte Tätigkeit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zur Diskussion stehe und der Versicherte seit dem 16. Dezember 2002 gemäss Zumutbarkeitsprofil des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes voll einsetzbar sei (Urk. 7/57/58: Schreiben der SUVA an den Rechtsanwalt des Versicherten vom 8. Dezember 2003; 7/57/57: Stellungnahme des Kreisarztes vom 24. November 2003).
1.3     Am 11./18. März 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 22. April 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/56). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin A.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 1. April 2003, Urk. 7/53), einen Bericht der zuständigen Arbeitslosenkasse (Urk. 7/49 [korrigierte Fassung von Urk. 7/52]), einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/51) sowie einen Bericht von Dr. B.___ (Arztbericht vom 26. März 2003, Urk. 7/15) ein. Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 liess der Versicherte einen Arztbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH, vom 10. Dezember 2001 über eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule einreichen und machte damit sinngemäss geltend, sein Leistungsbegehren werde auch mit Rückenbeschwerden begründet, welche bereits vor dem Unfall vom 22. April 2002 aufgetreten seien (Urk. 7/16 und 7/37). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die anbegehrte Berufsberatung und lud ihn zu einem Gespräch ein, welches am 3. März 2004 stattfand (Urk. 7/35). Die notwendige berufliche Abklärung fand vom 1. Juni bis 6. Juli 2004 (mit einem Unterbruch vom 28. Juni bis 2. Juli 2004) statt (BEFAS-Schlussbericht vom 23. Juli 2004, Urk. 7/29). Die Abklärungsstelle gelangte zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine uneingeschränkte Leistung unter behinderungsangepassten Arbeitsbedingungen zumutbar sei (Urk. 7/29 S. 10). So seien beispielsweise mechanische Reparaturarbeiten oder andere Tätigkeiten im Bereich der Kleingerätemontage wie auch serielle Montagearbeiten zumutbar (Urk. 7/29 S. 11). Nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin, vom 23. August 2004, Urk. 7/14) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 ab (Urk. 7/8 [= 3/0]).
1.4 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2004 Einsprache und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 7/6). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Februar 2005 ab (Urk. 2 [= 8/1]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer eine Kopie eines Berichtes von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 6. Januar 2006 einreichen (Urk. 14 und 15). Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer schliesslich eine Kopie eines Berichtes von Dr. H.___ vom 13. Februar 2006 einreichen (Urk. 16 und 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch vollumfänglich zumutbar; mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 7/8 [= 3/0]). Im Einspracheentscheid erwog die IV-Stelle sodann, der Beschwerdeführer sei eingehend abgeklärt worden. Im Bericht der BEFAS werde ihm eine volle Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestiert. Darauf könne abgestellt werden, da der Sachverhalt von seiner behandelnden Ärztin Dr. H.___ bestätigt werde, wenn sie von einem zumutbaren vollen Pensum ausgehe (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, seine behandelnde Ärztin Dr. H.___ gehe bei einer ganztätigen Arbeit von einer Leistungseinschränkung von 50 % aus. Es treffe zwar zu, dass im Bericht der BEFAS eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar bezeichnet werde. Über die Art und den Umfang einer solchen Tätigkeit werde indes sehr wenig ausgeführt. Zugestanden werde jedoch, dass die schmerzbedingte Körperhaltung des Beschwerdeführers eine aktive Arbeitsvermittlung erschwere und dass eine Ausbildung in der entsprechenden Institution erst dann möglich sei, wenn Arbeiten aufrecht sitzend ausgeführt werden könnten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche eine Umschulung oder eine Arbeitsvermittlung ermöglichen würde, sei indes nicht zu erwarten, da selbst die SUVA davon ausgehe, dass mit medizinischen Massnahmen keine Verbesserungen mehr erzielt werden könnten. Damit sei das Vorliegen eines körperlichen Gesundheitsschadens, der eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe, zu bejahen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ausgewiesen (Urk. 1 S. 2 - 5). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nach Einschätzung von Dr. H.___ sollte er nur selten Gewichte bis zu 9 kg tragen oder bis Lendenhöhe heben. Ebenfalls nur selten sollte er mit Werkzeugen hantieren. Ausgeschlossen seien sodann Arbeiten in kniender Stellung oder solche, bei welchen Kniebeugen nötig seien. Auch Arbeiten über Kopfhöhe, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sollten nur selten erfolgen. Länger dauerndes Sitzen oder Stehen seien ausgeschlossen. Lange Strecken gehen oder Gehen auf unebenem Gelände sowie Treppensteigen seien nicht möglich. Arbeitsplätze mit leichter, wechselbelastender Tätigkeit bei freier Arbeitsposition seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr möglich, weshalb eine Invalidität von 100 % vorliege. Den im Einspracheverfahren gestellten Antrag, mit einem orthopädischen Gutachten abzuklären, ob physiotherapeutische Massnahmen die Einschränkungen mindern könnten, habe die IV-Stelle zu Unrecht abgelehnt, weshalb dieser Antrag im Beschwerdeverfahren erneuert werde (Urk. 1 S. 6 f.). Schliesslich habe die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein zu niedriges Valideneinkommen zugrundegelegt (Urk. 1 S. 7 f.).

3.
3.1 Anlässlich der Untersuchung vom 16. Dezember 2002 stellte der Kreisarzt der SUVA fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr ausüben könne. Es bestehe eine mässige bis erhebliche Belastungsintoleranz beider Füsse und Fussgelenke OSG/USG. Zusatzbelastungen über 10 kg seien repetitiv nicht mehr zumutbar. Gehstrecken über einige Dutzend Meter seien repetitiv nicht mehr möglich. Wechselbelastende Tätigkeiten stehend/gehend/sitzend zu gleichen Anteilen seien möglich. Treppensteigen, Gehen auf unebenem Gelände und auf Gerüsten, belastete längere Gehstrecken über 50 Meter über 10 kg seien repetitiv nicht zumutbar. Die Einschränkung bestehe vor allem für die Fussgelenke und Belastung beider Füsse, sonst seien sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der beschriebenen Einschränkungen ganztätig und voll möglich (Urk. 7/15 und 7/57: Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Dezember 2002). Auch Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 26. März 2003 zuhanden der IV-Stelle fest, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/15). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Abklärung begutachtete, kam sodann ebenfalls zum Schluss, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der SUVA ohne Leistungseinschränkung möglich sei; bei seiner Beurteilung berücksichtigte er nicht nur die Fuss-, sondern auch die geklagten Rückenbeschwerden (Urk. 7/29 S. 10).
         Diese übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen sind nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. Wenn dagegen Dr. H.___, welche den Beschwerdeführer ab dem 5. Juli 2004 behandelte, in ihrem Bericht vom 23. August 2004 dafür hält, dass dem an den Folgen einer Calcaneusfraktur mit deutlich limitierter Belastbarkeit des Rückfusses und fehlender Abrollfunktion rechts leidenden Patienten Gehen bis 50 Meter sehr oft und Gehen über 50 Meter oft zumutbar sei, während Sitzen oder Stehen nie und Hantieren mit Werkzeugen nur selten zumutbar seien, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sie den hinkenden Gang und das insuffiziente Abrollen für die Überbelastung der Lendenwirbelsäule verantwortlich machte (Urk. 7/14). Im übrigen kam auch sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei; für die von ihr postulierte Leistungseinschränkung von 50 % fehlt allerdings jegliche nachvollziehbare Begründung (Urk. 7/14). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Abklärung sehr gute Leistungen erbracht hatte, wenn er an einer Aufgabe Interesse hatte (Urk. 7/29 S. 7 f.), ist auf die widersprüchlichen Einschätzungen von Dr. H.___ nicht abzustellen.
         Nicht abzustellen ist auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. I.___ vom 6. Januar 2006 (Urk. 15) und Dr. H.___ vom 13. Februar 2006 (Urk. 17). Selbst wenn sich diese auf die Zeit vor dem Erlass des Einspracheentscheides beziehen sollten und somit im Beschwerdeverfahren zu beachten wären, mangelt es ihnen vor dem Hintergrund der früheren Abklärungsergebnisse doch an einer nachvollziehbaren Begründung für die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten.
         Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der SUVA vollzeitlich zumutbar ist.
3.2 Nachdem der Kreisarzt der SUVA und der medizinische Sachverständige der BEFAS den Beschwerdeführer schlüssig und übereinstimmend beurteilten, ist nicht zu sehen, weshalb ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Gutachtens im Einspracheverfahren nicht stattgegeben hat.
3.3     Im Verlauf der beruflichen Abklärung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer wenig Talent zeigte, seinen Arbeitsplatz optimal einzurichten und eine ergonomisch sinnvolle Körperhaltung einzunehmen (Urk. 7/29 S. 5). Im BEFAS-Schlussbericht vom 23. Juli 2004 wird sodann ausgeführt, Stehhilfen oder andere Mittel für eine ergonomisch optimale Körperhaltung habe der Beschwerdeführer nicht ausprobieren wollen. Alle Arbeiten habe er sitzend ausgeführt, meist in einem verkehrt gestellten Stuhl, um den Brustkasten auf der Rücklehne zu stützen. In der Folge habe er sich über Schmerzen im Brustkasten beklagt, weil dieser durch die beschriebene Haltung gequetscht worden sei. Er habe dann versucht, quer in den Stuhl zu liegen oder fast liegend auf dem Stuhl zu sitzen. Auf den Vorhalt hin, mit dieser Körperhaltung könne er keine Umschulung machen oder einen Arbeitsplatz finden, habe der Versicherte erklärt, dass er in allen anderen Körperhaltungen mehr Schmerzen habe. Trotz diesen eigenwilligen Körperhaltungen habe er erstaunlicherweise gute Leistungen erreicht (Urk. 7/29 S. 7 f.). Weiter wurde berichtet, dass sich der Versicherte nicht gut habe führen lassen, nach kurzen Anleitungen habe er seine eigenen Lösungen bevorzugt. Er sei mit seiner eigenwilligen Arbeitsweise, ohne Anleitungen arbeiten zu wollen, konfrontiert und darauf hingewiesen worden, dass er mit dieser Einstellung keine Umschulung machen könne, da die Lernprogramme der Schulen nicht seinem Eigenwillen angepasst werden könnten (Urk. 7/29 S. 8). In seiner Stellungnahme zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt der medizinische Sachverständige der BEFAS sodann fest, dass die Vorgaben des SUVA-Kreisarztes für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht nur für die Fuss-, sondern auch für die Rückenproblematik als behinderungsangepasst gelten würden. Unter derartigen Arbeitsbedingungen erscheine eine uneingeschränkte Gesamtleistung als zumutbar (Urk. 7/29 S. 10). Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen der IV-Stelle zu den Eingliederungsmöglichkeiten wurde schliesslich ausgeführt, dass die gegenwärtige Körperhaltung des Versicherten beim Arbeiten eine aktive Arbeitsvermittlung erschweren würde. Mögliche Tätigkeiten seien mechanische Reparaturarbeiten. Auch andere Tätigkeiten im Bereich der Kleingerätemontage oder serielle Montagearbeiten seien zumutbar. Sobald der Versicherte Arbeiten aufrecht sitzend ausführen könne, sei eine Ausbildung zum Kleingerätewart möglich (Urk. 7/29 S. 11).
         Zutreffend ist, dass die BEFAS dafür hält, dass die Körperhaltung, welche der Beschwerdeführer während der Abklärung am Arbeitsplatz eingenommen hat, eine aktive Arbeitsvermittlung erschwert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es hingegen nicht zu, dass ihm eine ergonomisch optimale Körperhaltung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. Aus dem Bericht der BEFAS geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm dazu angebotenen Hilfsmittel nicht einmal erproben wollte, obwohl auch seine behandelnde Ärztin, Dr. H.___, den Einsatz solcher Hilfsmittel für möglich hielt (Urk. 7/14). Wenn einem Versicherten aber der Wille zur Eingliederung fehlt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die in Frage stehenden Leistungen - im vorliegenden Fall Arbeitsvermittlung und Umschulung - ablehnte (vgl. Urk. 7/8 [= 3/0]).
         Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren um Arbeitsvermittlung und Umschulung nicht mehr fest und beantragte nurmehr die Ausrichtung einer Rente (vgl. Urk. 1 und 7/6). Bei seiner Argumentation, aus gesundheitlichen Gründen seien Arbeitsvermittlung und Umschulung unmöglich, weshalb der Anspruch auf eine Rente ausgewiesen sei, übersieht der Beschwerdeführer aber, dass ihm nach den Ergebnissen der beruflichen Abklärung Tätigkeiten wie beispielsweise serielle Montagearbeiten ohne vorgängige Umschulung zumutbar sind (Urk. 7/29 S. 11). Vor diesem Hintergrund ist aber auch der Einwand, selbst die SUVA gehe davon aus, dass mit medizinischen Massnahmen keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes mehr erzielt werden könnten, nicht stichhaltig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es schliesslich nicht zu, dass die im Rahmen der beruflichen Abklärung eruierten möglichen zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht angeboten würden. Serielle Montagearbeiten werden in zahlreichen gewerblichen und industriellen Betrieben ausgeführt; entsprechend besteht dafür auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein hinreichendes Angebot an solchen Arbeitsplätzen.

4.
4.1     Im angefochtenen Entscheid führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2001 gemäss IK-Auszug ein Jahreseinkommen von Fr. 70'056.-- erzielt habe. In den beiden vorangegangenen Jahren habe er deutlich geringere Einkommen erzielt, nämlich Fr. 56'751.-- im Jahr 2000 und Fr. 59'739.-- im Jahr 1999. Diese Lohnunterschiede seien auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn beschäftigt gewesen sei und monatlich sehr unterschiedlich viel gearbeitet habe. Der Stundenlohn habe ab 1. Januar 2002 Fr. 27.45 und die normale Arbeitszeit im Betrieb 40 Stunden pro Woche betragen. Entsprechend sei zur Berechnung des Valideneinkommens diese Stundenzahl mit der Anzahl Wochen und dem Lohn pro Stunde multipliziert worden, was einen Durchschnittsbetrag von Fr. 57'895.-- jährlich ergebe (Urk. 2 S. 3). Das Jahreseinkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit erzielen könnte, bezifferte die IV-Stelle unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % auf Fr. 46'245.--. Dabei ging sie (angeblich) vom Zentralwert der vom Bundesamt für Statistik erhobenen Löhne für Hilfsarbeiten im Jahr 2003 aus (Urk. 7/8 [= 3/0]). Gestützt auf diese Annahmen errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 7/8 [= 3/0]).
         Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 73'171.-- erzielt habe. Dieser Betrag sei dem Valideneinkommen zugrundezulegen (Urk. 1 S. 7 f.).
         Mit der Beschwerdeantwort hält die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das im Jahr 2001 erzielte Einkommen abgestellt werden könne. Sie räumte aber ein, dass auf den Durchschnittswert der in den drei letzten Jahren erzielten Einkommen abzustellen sei. Das so ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen betrage gemäss IK-Auszug Fr. 62'182.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies ein Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 65'792.--. Bei der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen ergebe sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 30 % (Urk. 6).
4.2     Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. April 2003 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 22. April 2002; Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 2 IVG). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
4.3     Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, welche der Versicherte im Gesundheitsfall aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die so der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden; entsprechend sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten nicht in den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16 ATSG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung im Jahr 2001 ein Bruttosalär in Höhe von Fr. 73'171.-- erzielt habe. Gemäss dem auch im Beschwerdeverfahren wieder aufgelegten Lohnausweis für das Jahr 2001 (Urk. 3/2 [vgl. auch die bei den IV-Akten liegenden Kopien davon: Urk. 7/7 und 7/55]) sind im Bruttolohn von Fr. 73'171.-- Kinderzulagen in Höhe von Fr. 3'600.-- enthalten. Kinderzulagen, welche den orts- und branchenüblichen Rahmen wie im vorliegenden Fall nicht überschreiten, stellen jedoch kein Erwerbseinkommen dar, welches der AHV-Beitragspflicht unterstehen würde (Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Damit erreichte der Beschwerdeführer im Jahre 2001 bloss ein Bruttoeinkommen von Fr. 69'571.--. Da die Arbeitgeberin offenbar auch für die nicht im Bruttolohn enthaltenen Autospesen in Höhe von Fr. 485.-- AHV-Beiträge entrichtete, erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 das dem IK-Auszug entsprechende Bruttoeinkommen von Fr. 70'056.-- (Urk. 7/51).
         Vor Eintritt des Gesundheitsschadens wurde der Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin im Stundenlohn entschädigt, was Lohnschwankungen zur Folge hatte (Urk. 7/51 und 7/53). Im Jahr 1996 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein jährliches Einkommen von Fr. 53'005.--, im Jahr 1997 von Fr. 52'835.--, im Jahr 1998 von Fr. 56'563.--, im Jahr 1999 von Fr. 59'739.--, im Jahr 2000 von Fr. 56'751.-- und im Jahr 2001 von Fr. 70'056.-- (Urk. 7/51). Im Jahr 2003 wäre der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin mit Fr. 27.85 pro Stunde bei einer normalen betrieblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche entlöhnt worden (Urk. 7/53). Zusätzlich wird offenbar noch ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation in Höhe eines durchschnittlichen Monatslohns ausgerichtet (vgl. Urk. 7/53). Daraus resultiert bei einer Nettoarbeitszeit von 46 Wochen pro Jahr ein Jahreseinkommen von rund Fr. 56'000.-- für das Jahr 2003. Da dieses unter den in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich erzielten Einkommen liegt, erscheint es gerechtfertigt, dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in Höhe des durchschnittlichen Jahresverdienstes dieser drei Jahre zugrundezulegen. Dieses ist jedoch nicht der Nominallohnentwicklung anzupassen, da diesem Einkommen der im Jahre 2003 effektiv ausgerichtete Stundenlohn zugrundeliegt. Damit beträgt das Valideneinkommen Fr. 62'182.--.
4.4
4.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4.2   Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dem Invalideneinkommen sei ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der medizinischen Sachverständigen zumutbar sind, können in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen ausgeübt werden. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Aufgerechnet auf die im Jahre 2003 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre der männlichen Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 87 Tabelle B10.3) ergibt dies ein erzielbares jährliches Bruttosalär von Fr. 57'745.--.
         Die IV-Stelle hat auf dem von ihr herangezogenen Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 20 % vorgenommen (vgl. vorne Erw. 4.1). Da weder der Kreisarzt der SUVA noch der medizinische Sachverständige der BEFAS von einer relevanten Leistungseinschränkung bei einer Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausgingen und der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Abklärung sehr gute Leistungen erbrachte, wenn er an einer Aufgabe Interesse hatte, ist nicht zu sehen, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber einem gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmer eine Lohneinbusse in dieser Höhe erleiden sollte. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität rechtfertigt sich denn auch nur ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 %. Damit beträgt das mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen Fr. 51'970.--.
4.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'970.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'182.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'212.--, was einem Invaliditätsgrad von 16,42 % entspricht.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid, welcher von einem ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausgeht, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.6     Selbst wenn beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % berücksichtigt (entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr. 46'196.--) und zur Berechnung des Valideneinkommens ausschliesslich das im Jahr 2001 erzielte Bruttoeinkommen herangezogen würde (entsprechend einem Valideneinkommen von Fr. 72'119.-- [Fr. 70'056.--, angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 1902 Punkten im Jahr 2001 auf 1958 Punkte im Jahr 2003]), würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35,94 % resultieren.

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes vollzeitig zumutbar ist und er damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).