Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00320
IV.2005.00320

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 12. April 2006

in Sachen

D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Personalvorsorgestifung der A.___
 
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:

1.
1.1     D.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. Mai 1975 bei A.___ als Schweisser  (Urk. 19/1). Am 7. Mai 1999 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 19/2). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten, u.a. nach Einholung des Gutachtens der Klinik B.___ vom 28. März 2000  (Urk. 19/3), mit Verfügung vom 23. Juni 2000 (Urk. 19/4) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. März 1999 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2     Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 teilte die Personalvorsorgestiftung der A.___, welche bis zu diesem Zeitpunkt analog dem Entscheid der IV-Stelle ebenfalls eine ganze Rente ausgerichtet hatte, D.___ mit, gemäss ihrem Vertrauensarzt werde die Invalidität auf höchstens 50 % festgelegt. Deshalb setze sie die Rente der Pensionskasse auf diesen IV-Grad zurück und könne ab dem 1. Januar 2004 höchstens noch eine halbe Rente auszahlen (Urk. 7/61). Auf Ersuchen der IV-Stelle reichte die Personalvorsorgestiftung am 27. April 2004 (Urk. 7/57) das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 5. Dezember 2003 zu den Akten (Urk. 7/29). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Mai 2004 (Urk. 7/28) ein. Sodann liess sie das Gutachten des Instituts F.___ vom 30. Juni 2004 (Urk. 7/26) erstellen. Mit Verfügung vom 19. August 2004 (Urk. 7/17) forderte die IV-Stelle vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 40'480.-- zurück, und mit Verfügung vom 27. August 2004 (Urk. 7/16) setzte sie die ganze Rente rückwirkend ab dem 1. März 2002 auf eine halbe herab, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %. Gegen diese Verfügungen liess D.___ am 20. September 2004 Einsprache erheben (Urk. 7/15). Im Weiteren reichte er am 9. Dezember 2004 (Urk. 7/7) den Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/8) ein. Mit Entscheid vom 17. Februar 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass sie eine Verletzung der Meldepflicht des Versicherten verneinte und deshalb auf die verfügte Rückforderung von zuviel ausgerichteten Rentenbeträgen verzichtete. Bezüglich der strittigen Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 57 % wies sie dagegen die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy am 18. März 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung des Einspracheentscheides der      Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2005 weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten.
         2.   Es sei dem Beschwerdeführer für das Einsprache- und das Gerichtsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde die Personalvorsorgestiftung der A.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 7. Juni 2005 (Urk. 10) reichte der Versicherte den Arztbericht von Dr. G.___ vom 17. Mai 2005 (Urk. 11) zu den Akten. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2005 schloss die Personalvorsorgestiftung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). D.___ liess mit Replik vom 11. Juli 2005 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. September 2005 geschlossen (Urk. 18).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Gemäss dem Gutachten der Klinik B.___ vom 28. März 2000 (Urk. 19/3) leidet der Beschwerdeführer unter einer Discushernie C5/6 rechtsbetont mit cervicaler Myelopathie und leichter bis mässiggradiger, rechtsbetonter, spastischer Tetraparese. Aktuell klage der Beschwerdeführer über Schmerzen cervical und am thorakolumbalen Übergang. Brachialgien oder Ischialgien seien keine aufgetreten. Es bestehe eine ausgeprägte Hyposensibilität mit Kribbelparästhesien im gesamten rechten Arm und gesamten rechten Bein. Das Beschwerdemaximum liege auf dem Morgen nach dem Aufstehen. Die Nachtruhe sei ebenfalls gestört, obwohl der Beschwerdeführer keine ausgeprägten Schmerzen verspüre. Er könne nicht sagen, warum er kaum schlafen könne. Längeres Sitzen oder Gehen sei kaum möglich. Die Gehfähigkeit sei auf kurze Distanzen eingeschränkt. Danach trete eine starke Müdigkeit auf. Schmerzen im Sinne einer Claudicatio spinalis bestünden nicht. Am erträglichsten seien die Beschwerden bei häufig wechselnden Positionen. Eine Arbeitsfähigkeit scheine bei den erhobenen Befunden mit der cervicalen Myelopathie, die zu einer spastischen rechtsbetonten Tetraparese sowie zur ataktischen Gangstörung führe, nicht gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit werde deshalb auf 100 % festgelegt.
2.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2003 (Urk. 7/29) eine Spondylose/Diskusprotrusion bei degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7, Spinalkanaleinengung auf C6/7 bis 6,5 mm, Spinalkanaleinengung Th12/L1 12,7 mm bei Durchschnitt 17 mm Weite, Diskushernie C5/6 medio-lateral nach rechts, Diskushernie C6/7 medial, Diskushernie mässig linksbetont subligamentär C4/5, Rückenmarkskompression C5-7, Myelopathie rechts ab C6 sowie Status nach Poliomyelitis 1956. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Beinverkürzung von der cervicalen Problematik (Myelopathie) komme. Eine Operation möchte er aber nicht, da er Lähmungen befürchte und er der Ansicht sei, sich schon genug operiert haben zu lassen. Schmerzen habe er eigentlich keine, aber am Morgen sei sein Hals oft ganz steif, er könne sich kurz nach dem Aufstehen kaum bewegen, brauche einige Zeit, bis er sich dann wohl fühle. Eine regelmässige Medikation benötige er nicht, nur bei Schmerzen nehme er ein ihm namentlich nicht bekanntes Medikament. Er könne den Kopf nicht rasch bewegen, da er sonst Schmerzen im Hals bekomme. Er verspüre dann ein Kribbeln auf der rechten Seite im Körper, und die rechte Hand schlafe leicht ein. Insgesamt sei aufgrund der Befunde und der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % eine leichte Arbeit in wechselnd sitzender, stehender Position ausüben könne.
2.3     Im Gutachten des Instituts F.___ vom 30. Juni 2004 (Urk. 7/26) wird folgende Diagnose gestellt: (1.) Cervikale Myelopathie mit/bei Discushernie HWK 5/6 und 6/7, Discusprotrusionen HWK 3/4 und 4/5 und diskretem sensiblen und motorischem Ausfallsyndrom C6 und C7 rechts, (2.) Status nach Poliomyelitis als Kind mit residueller, rechtsbetonter Fussheberparese und Spitzfussstellung und Status nach beidseitiger Achillessehnenplastik sowie (3.) Lumbovertebralsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der LWS, ungünstiger Rückenstatik bei leichtem Hohl-/Rundrücken und ungünstiger Belastung des Achsenskelettes bei Diagnose 2. Für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei durch die cervikale Myelopathie bei Discushernien der unteren HWS mit diskretem sensiblen und motorischem Ausfallsyndrom des rechten Armes und bei Status nach Poliomyelitis als Kind mit residueller Spitz-Hohl-Fuss-Stellung und Fussheberparesen beidseits bedingt. Für körperlich leichte Arbeiten in vorwiegend sitzender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Berücksichtigt werden müssten das Fehlen von Haltungsmonotonien und Bewegungsstereotypien sowie das Fehlen von regelmässigem Heben und Tragen von Lasten bis max. 5 kg. Die Tätigkeit sollte weiter wechselnd belastend sein und sich durch Unterbrüche der sitzenden Tätigkeiten durch kurzes Gehen und Stehen auszeichnen. Die 50%ige Arbeitstätigkeit sollte auf je 2 Stunden morgens und nachmittags aufgeteilt werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % (entsprechend 3 Stunden morgens und nachmittags) für oben genannte Tätigkeit sei nach Therapieoptimierung durchaus denkbar. Nach langjähriger Abwesenheit von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit mit dementsprechend fehlender Tagesstruktur müsste eine konsequente Rekonditionierung durchgeführt werden, initial am besten als stationäre Therapie in einer Rehabilitationsklinik oder zum Beispiel in der Klinik H.___. Gemäss diesen Ausführungen komme man zum Ergebnis, dass eine volle IV-Rente nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren weder relevant verschlechtert noch verbessert. Aufgrund der klinischen Untersuche in den Jahren 1998 und 1999 sei die Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt gewesen. Im Laufe des Jahres 2001 hätte der Beschwerdeführer jedoch zumindest eine leichte Arbeitstätigkeit versuchsweise aufnehmen können.
2.4
2.4.1   Der Hausarzt Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 8. September 1999 (Urk. 7/32) eine Rückenmarkskompression C5-C7 mit Myelopathie rechtsbetont bilateral ab C6 sowie einen Status nach Poliomyelitis 1956 mit Fussheberparese beidseits fest. In Ruhe und ohne Anstrengung habe der Beschwerdeführer wenig Beschwerden. Bei Gehbelastung habe er Mühe, rechts abzurollen. Das Bein sei etwas steifer als früher bei bekannter vorausgehender Poliomyelitis. Bei Arbeiten mit den Armen am Tisch bestehe eine raschere Ermüdbarkeit,  schliesslich träten Schmerzen im Bereiche des rechten Armes auf. Es komme zu einem zunehmenden Kräfteverlust in der rechten Hand mit Kribbelparästhesien und Einschlafen, welche auch das rechte Bein umfasse und schliesslich den Beschwerdeführer zum Absetzen der Arbeit zwinge. Manuelle Arbeiten am Tisch könne er nur für kurze Zeit ausführen, dann würden Schmerzen auftreten. Als Schweisser sei der Beschwerdeführer sicherlich wegen der Tragbelastung nicht mehr einsetzbar und somit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei fraglich, ob eine berufliche Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz überhaupt aufgenommen werden könne. In Frage käme eine sitzende, schreibende Tätigkeit, evtl. am PC. Der Beschwerdeführer könne eine solche, sehr leichte Arbeit während 2-3 Stunden pro Tag ausüben.
2.4.2   Im Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/30) hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe bei stationärem Gesundheitszustand während des Jahres 2001 keine grundkrankheitsgerichteten Therapien benötigt. Ohne die Arbeitsbelastung sei der Beschwerdeführer körperlich soweit fit, dass er keine Schmerzbehandlungen oder physikalische Therapien benötigt habe. Aufgrund der persistierenden Beschwerden im Rahmen des erträglichen Masses sei die Progredienz der Krankheit vermieden worden, so dass sich ein aktives Vorgehen erübrigt habe.
2.4.3   Am 12. Mai 2004 (Urk. 7/28) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer berichte über eine leichte Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, insbesondere habe er weniger Kraft in der rechten Hand. Wie sich gezeigt habe, sei der Beschwerdeführer im wesentlichen praktisch beschwerdefrei, und eine leichte Arbeitstätigkeit z.B. als Securitas oder eine wechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung sei durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar in Italien im Dezember 2003 bei einem Sturz eine Basisfraktur des Metacarpale I rechts zugezogen, welche entsprechend dem Palpationsbefund in einer Fehlstellung zusammengewachsen sei. Hinsichtlich Flektierbarkeit des rechten Daumens sei der Beschwerdeführer noch stark behindert, die Behandlung sei jedoch Sache der Ärzte in Italien, wo er sich vorwiegend aufhalte.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Juni 2000 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine unterschiedliche Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes zur Vornahme einer Rentenrevision nicht genügt, selbst wenn die neuere Beurteilung als überzeugender erscheint als diejenige, welche zur früheren Rentengewährung geführt hat.
3.2     Ein Vergleich der Gutachten der Klinik B.___ vom 28. März 2000 und des Instituts F.___ vom 30. Juni 2004 ergibt, dass bezüglich des diagnostizierten Gesundheitszustandes keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Die Ärzte des Instituts F.___ haben ausdrücklich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren weder relevant verschlechtert noch verbessert habe. Es konnte mithin keine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt werden, sondern es ist bei gleichem Gesundheitszustand lediglich eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgt.
         Es lässt sich auch nicht feststellen, dass bei gleich bleibendem Gesundheitszustand eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Angewöhnung an die Beschwerden stattgefunden hätte, wie das von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird, beklagt sich der Beschwerdeführer doch unverändert über dieselben Beschwerden, wobei bereits im Gutachten der Klinik B.___ festgehalten wird, dass während der Nacht keine ausgeprägten Schmerzen vorhanden sind. Bezüglich der tagsüber verspürten Schmerzen verhält es sich ausserdem nach wie vor so, dass diese nur durch wechselnde Haltungen eingedämmt werden können. Ebenso wenig kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht von Dr. E.___ vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/30) keine grundkrankheitsgerichteten Therapien benötigte, auf eine Besserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Vielmehr ist aus dem nämlichen Bericht ersichtlich, dass die früher angeordneten aktiven physiotherapeutischen Massnahmen vom Beschwerdeführer als Symptomverschlechterungen erlebt worden sind, weshalb er sie nach zwei Behandlungen abgebrochen hat. Soweit Dr. E.___ festhält, die Beschwerden - des den Belastungen einer Erwerbstätigkeit nicht ausgesetzten Beschwerdeführers - bewegten sich in einem erträglichen Mass, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes schliessen.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 23. Juni 2000 nicht ausgewiesen ist. Es lässt sich ausserdem auch nicht feststellen, dass die Zusprechung einer ganzen Rente ursprünglich offensichtlich falsch war, zumal sich diese im wesentlichen auf die Beurteilung einer Fachklinik abstützte.
         In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 

4.
4.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
4.2     Für den Aufwand im Einspracheverfahren ist keine Entschädigung zu leisten (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG), und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer auch nicht die geltend gemachten Kosten der Untersuchungen von Dr. G.___ im Umfange von Fr. 2'395.85 zu ersetzen, da diese zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig waren. Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien erscheint somit eine Entschädigung von Fr. 2'000.--(inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).