Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 7. Februar 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 in Kroatien geborene L.___ reiste als Saisonnier in die Schweiz ein. 1990 arbeitete er als Bauhandlanger bei der Firma A.___ AG, "___" (Urk. 12/143), wo er nach einem Verhebetrauma ab 14. August 1990 (vgl. Urk. 12/151 Ziffer 5.6.1) nicht mehr arbeitsfähig war. Aufgrund seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) vom 27. November 1990 (Urk. 12/151) wurde ihm im Rahmen von beruflichen Massnahmen die Umschulung zum Kleingerätemonteur bewilligt (vgl. Urk. 12/41-43 und Urk. 12/134-137). Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung bezog er Arbeitslosentaggelder (Urk. 12/133), bis er schliesslich im März 1996 ausgesteuert wurde (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 26. November 2001, BV.2000.00021). Nach einer erneuten Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 31. Januar 1997 (Urk. 12/131) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/32 und Urk. 20).
In den folgenden Jahren reichte L.___ verschiedene Begehren um Rentenerhöhung ein (Urk. 12/14, Urk. 12/49, Urk. 12/95, Urk. 12/98, Urk. 12/102), auf welche entweder nicht eingetreten (vgl. Urk. 12/9) oder welche aufgrund eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes abgewiesen wurden (Urk. 12/10-16 und Urk. 12/22). Im Rahmen dieser Revisionsbegehren erfolgten zusätzliche medizinische Abklärungen. Insbesondere wurden beim B.___, "___", (kurz B.___) das Gutachten vom 11. Juli 2002 (Urk. 12/60-61) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, "___", das Gutachten vom 30. Mai 2003 eingeholt (Urk. 12/57).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 (Urk. 12/54), womit er den Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 11. Oktober 2004 einreichte, ersuchte L.___ aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes abermals um eine Rentenerhöhung. Die IV-Stelle trat materiell auf das Revisionsbegehren ein und holte die medizinische Berichte von Dr. med. D.___, Assistenzarzt Medizin, Gesundheitsversorgung E.___, Spital E.___, (kurz: E.___) vom 25. November 2004 (Urk. 12/49), von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 28. November 2004 (Urk. 12/51) und von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 24. November 2004 (Urk. 12/51) ein. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 (Urk. 12/7) wies die IV-Stelle das Begehren ab, worauf L.___ mit Eingabe vom 12. Januar 2005 und unter Beilage eines Schreibens von Dr. F.___ vom 9. Januar 2005 Einsprache erhob (Urk. 12/77). Die IV-Stelle bestätigte daraufhin ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 12/2 = Urk. 2).
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen - jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Einfluss - sind die Gesuche von L.___ um Gewährung von Beruflichen Massnahmen sowie um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 12/78). Diese Begehren wurden abgewiesen (Urk. 12/1 und Urk. 12/20).
2. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 liess L.___ durch Rechtsanwalt Dr. K. Glavas, Gossau, mit Eingabe vom 18. März 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Des Weiteren ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 und Urk. 7-9). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 wurde Rechtsanwalt Dr. K. Glavas als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und ihm im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 13). In der Replik vom 5. Juli 2005 (Urk. 15) führte Rechtsanwalt Dr. Glavas aus, dass sich die Beschwerdegegnerin auf eine veraltete medizinische Dokumentation stütze, und reichte neben seiner Kostennote je ein Schreiben von Dr. F.___ vom 6. März 2005 (Urk. 16/7) und von Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheuma-Erkrankungen, "___", vom 20. Juni 2005 (Urk. 16/8) ein. Nach unbenutzt abgelaufener Frist für die Duplik (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 holte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie FMH des Röntgeninstituts "___" zu seinen Berichten vom 9. April 1997 (Beilage zu Urk. 12/63) und vom 18. Oktober 2004 (Urk. 12/53) ein (Urk. 21), welche mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 einging (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche den ursprünglichen Invaliditätsgrad bloss bestätigt bei der Bestimmung des zeitlichen Vergleichsraums keine Bedeutung zukommt (BGE 109 V 262 Erw. 4a). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist zudem nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.3 In BGE 130 V 352 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Rechtsprechung hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschäden mit Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen präzisiert. Es hat zusammengefasst festgestellt, dass auch eine somatoforme Schmerzstörung ein psychisches Leiden darstellen kann. Dabei muss ein psychiatrisches Gutachten eine hinreichend gesicherte Diagnose stellen können. Das Vorliegen eines solchen Leidens reicht jedoch für eine lange dauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht aus. Vielmehr muss das Leiden nach ärztlicher Einschätzung eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar ist.
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung.
Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt dabei im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu der einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zum Ganzen: BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2-2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 131 V 49 Erw. 1.2 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. Januar 2005, IV.2004.00711).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, dass weder aufgrund der neurologischen und psychiatrischen Befunde eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennbar sei, noch eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Leidens habe nachgewiesen werden können (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass er seit über einem Jahrzehnt eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe und sich seine gesundheitliche Situation dermassen verschlechtert habe, dass er im Oktober 2004 gar nicht mehr habe laufen können und notfallmässig ins Spital E.___ eingeliefert worden sei (Urk. 1). Zudem müsse aufgrund der von Dr. H.___ und von Dr. G.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 beziehungsweise 75 % von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen werden (Urk. 15).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 31. Juli 1998, womit dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2005 der massgebliche medizinische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen wirtschaftliche Situation derart wesentlich verschlechtert hat, dass ihm nunmehr, wie er geltend macht, mindestens eine Dreiviertelrente zusteht.
3.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Juli 1998 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die ärztlichen Berichte von Dr. F.___ vom 6. März 1997 (Urk. 12/69) sowie von Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, "___", vom 15. April 1997 (Urk. 12/68).
3.2.1 Dr. F.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Arztbericht vom 6. März 1997 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei DH L4/5 Protrusion und L5/S1 sowie Status nach Ulkuskrankheit mit Helicobacter positiv. Dr. F.___ führte dazu aus, der Beschwerdeführer könne seine Kinder nicht hoch heben, nicht lange stehen oder sitzen, er erwache nachts und fühle sich schmerzhaft steif und die Schmerzen würden rezidivierend ausstrahlen in beide Beine. Er erklärte weiter, der Beschwerdeführer zeige ein Schonhinken rechts, die Muskeln des Beckens und des Schultergürtels seien dolent verspannt und es liege eine leichte thorakal linkskonvexe Skoliose vor. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer als Kleingerätemonteur eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/69).
3.2.2 Dr. J.___ stellte in seinem Arztbericht vom 15. April 1997 folgende Diagnosen:
- therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts (fraglich lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts) bei Osteochondrosen L4 und L5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion
- Verdacht auf ein zunehmend somatoformes Krankheitsgeschehen.
Dr. J.___ verwies in Bezug auf seine Befunde und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht an Dr. F.___ vom 15. April 1997. Darin führte Dr. J.___ insbesondere aus, dass auch die neuesten Befunde des MRI vom 9. April 1997 die nach wie vor bestehende Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden, dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Untersuchungsbefunden zeigten, und dass er deshalb den Eindruck gewinne, dass sich beim Beschwerdeführer eine Entwicklung in Richtung somatoformes Krankheitsproblem abzeichne. Die Befunde von Dr. J.___ decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Hausarztes Dr. F.___. Unter Hinweis auf die erfolglose Stellensuche nach erfolgter Umschulung zum Kleingerätemonteur im Jahre 1994 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft gesehen mit wahrscheinlich maximal 50 % zu beziffern, rein aufgrund der sogenannt objektivierbaren Befunde liege von Seiten des Bewegungsapparates vermutlich eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % vor (Urk. 12/68).
3.3 Aufgrund des Revisionsbegehrens vom 21. Oktober 2004 (Urk. 12/54) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. D.___ vom 25. November 2004 (Urk. 12/49), den Bericht von Dr. F.___ vom 28. November 2004 (Urk. 12/50) und den Bericht von Dr. G.___ vom 24. November 2004 (Urk. 12/51) ein. Des Weiteren liegen ein Schreiben von Dr. F.___ vom 31. Oktober 2004 (Urk. 12/52) sowie ein Schreiben von Dr. I.___ vom 18. Oktober 2004 an Dr. F.___ (Urk. 12/53) und der Austrittsbericht an Dr. F.___ des E.___ die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. bis 7. Oktober 2004 betreffend (Urk. 12/54) vor. Schliesslich liess der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. H.___ vom 20. Juni 2005 (Urk. 16/8) einreichen.
Zudem befinden sich weitere Berichte, Gutachten und Arztzeugnisse bei den Akten, welche im Rahmen der verschiedenen Begehren um Rentenerhöhung eingeholt oder eingereicht wurden (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 1). Auf diese wird, soweit erforderlich, in Erwägung 4.2 eingegangen.
3.3.1 Dr. F.___ erklärt in seinem Schreiben vom 9. Januar 2005 an die IV-Stelle, dass während der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. Oktober bis 7. Oktober 2004 im E.___ auf veraltete Abklärungsberichte der MRI LWS Bezug genommen und lediglich ein konventionelles Röntgenbild der LWS angefertigt worden sei (Beilage zu Urk. 3/4). Darauf hatte Dr. F.___ bereits in seinem Arztbericht vom 28. November 2004 hingewiesen und erklärt, dass im E.___ ohne weitere bildgebende Abklärungen lediglich eine Schmerztherapie durchgeführt worden sei. Die Schmerzen des Beschwerdeführers hätten in den letzten 2 Jahren fast kontinuierlich zugenommen, der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und die Diagnose laute chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei paramedianer DH L4/5 bei deutlich deg. Segment, Diskopathie L5/S1 (Urk. 12/50). Auch rund einen Monat zuvor, in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2004, hatte Dr. F.___ erklärt, dass sich das Rückenleiden erneut verschlechtert habe, und auf das MRI vom 18. Oktober 2004 hingewiesen. Darin zeige sich eine massive Zunahme der Abnützung des Elementes L4/5 im ossären als auch im diskären Bereich und eine für die Beschwerden korrespondierende paramediane Diskushernie L4/5 rechts. Auch die psychische Situation sei nicht besser, jedoch stabil. Diese progrediente Schmerzproblematik im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) habe nun sicher zu einer praktisch 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt, auch ohne Berücksichtigung der psychischen Problematik (Urk. 12/52). In seinem ärztlichen Zeugnis vom 20. November 2003 und in demjenigen vom 13. Februar 2003 hatte Dr. F.___ im Wesentlichen erklärt, dass beim Beschwerdeführer die psychischen Beschwerden stark zugenommen hätten und er einer regelmässigen psychiatrischen Betreuung bedürfe. Antidepressive und beruhigende Mittel hätten vermehrt verschrieben werden müssen infolge starker Schlafstörungen und eines zunehmenden Angstsyndroms. Da zudem die chronischen Beschwerden eines Lumbovertebralsyndroms, einer Gonarthrose, einer chronischen Gastritis zunehmen würden, und diese Leiden bis jetzt therapeutisch kaum zu beeinflussen gewesen seien, bestehe weiterhin eine praktisch 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/56 und Urk. 12/59).
In seinem Schreiben an Dr. K.___ des B.___ vom 28. Februar 2002 hatte Dr. F.___ erklärt, die Unterlagen bezüglich Gastritis zeigten, dass Stress und Ängste beim Beschwerdeführer ein grosse Rolle spielen würden. Seine Schmerzen seien jedoch trotz erhobener histologischer Befunde als psychogen abgetan worden, was zu einem gesteigerten Schmerzverhalten - auch bezüglich der Rückenschmerzen - geführt habe. Schlafstörungen und Ängste hätten aber bereits 1993 bestanden. Trotz der Überweisung an Dr. G.___ seien die Empfehlungen von Dr. J.___ (Familien- und Verhaltenstherapie) noch nicht umgesetzt worden, da dieser Weg für den Beschwerdeführer noch nicht spruchreif und seiner eher schwachen Rolle in der Familie nicht förderlich sei. Zudem seien Schmerzen in beiden Knien hinzugekommen im Sinne einer beginnenden Gonarthrose und Femoropatellararthrose; auch die sekundären Verspannungen im Schultergürtel hätten zugenommen. Gesamthaft sei der Behandlungszugang palliativ begleitend, um bei entsprechenden Äusserungen einen erneuten psychotherapeutischen Versuch einzuleiten, was wohl für das subjektive Befinden des Beschwerdeführers und dessen Familie positiv sein könne, aber an der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nichts ändern werde (Urk. 12/62).
3.3.2 Im Bericht von Dr. D.___ des E.___ vom 25. November 2004 sind folgende Diagnosen aufgeführt: chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Diskusprotrusion L4/5 und Osteochondrose sowie eine Depression. Es liege eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vom 4. Oktober 2004 bis 14. Oktober 2004 vor. Bei den erhobenen Befunden falle auf, dass die Sensomotorik des rechten Beins fraglich eingeschränkt und nicht einem Dermatom zuzuordnen sei. Die lumbalen Schmerzen würden vor allem bei Bewegung persistieren. Im Übrigen verweist Dr. D.___ auf den Hausarzt (Urk. 12/49). Dieser Bericht deckt sich inhaltlich mit dem Austrittsbericht des E.___ zu Händen des Hausarztes vom 11. Oktober 2004. Dr. D.___ führt darin ergänzend aus, dass sich in der früher durchgeführten Computertomographie (CT) vor allem degenerative Veränderungen ohne Nervenwurzelkompression gezeigt hätten, korrespondierend zum klinischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei nach dem einwöchigen Aufenthalt und intensiver Physio- und medikamentöser Therapie in rechtem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 12/54).
3.3.3 Dr. G.___ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 24. November 2004 eine somatoforme Störung mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom und attestiert seit Januar 2003 bis dato des Berichtes eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch Dr. G.___ weist auf einen sich verschlechternden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hin und stellt bezüglich Genesung und Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit eine schlechte Prognose. Der Beschwerdeführer sei nach einer mehrjährigen Pause im Januar 2003 (davor letzte Konsultation am 3. April 1998, Urk. 12/58) wieder zu ihm gekommen, wobei die Symptome aus dem somatoformen Formenkreis im Wesentlichen gleich geblieben seien. Offenbar habe die Intensität zugenommen, und der Hausarzt müsse oft analgetische Spritzen anwenden. Er beurteile den Zustand als verschlechtert (Urk. 12/51). In seinem Schreiben vom 28. Januar 2004 an den Hausarzt hatte er erklärt, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verändert. Er beklage sich über somatische Symptome und empfinde sich als invalid (Urk. 12/55 = Urk. 3/5).
3.3.4 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wurde Dr. I.___ um eine ergänzende Stellungnahme zu seinen Berichten vom 9. April 1997 (Beilage zu Urk. 12/63) und vom 18. Oktober 2004 (Urk. 12/53) ersucht (Urk. 21). Dr. I.___ erklärte darauf in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2005 im Wesentlichen, dass sich aufgrund der MRI-Untersuchung der LWS vom 18. Oktober 2004 eine rechts paramediane Diskushernie bei degenerativ verändertem Segment ergeben habe. Soweit es aufgrund der Beschreibung (Dokumentationsbilder lägen nicht vor) retrospektiv beurteilbar sei, habe sich der Zustand im Vergleich zur Untersuchung von 1997 deutlich verschlechtert, da damals lediglich eine Diskopathie im Bereich beider Segmente (L4/5 und L5/S1) beschrieben worden sei. Die Verschlechterung beziehe sich auf das Segment L4/5, wohingegen im Segment L5/S1 die Veränderungen annähernd den gleichen Befund zeigen würden. Er könne jedoch keine Angaben zu den Auswirkungen der nun neu vorliegenden Diskushernie im Segment L4/5 auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer vorwiegend sitzend ausgeführten, leichteren Montagetätigkeit machen (Urk. 23).
3.4 Dr. H.___ stellte in seinem Arztbericht vom 20. Juni 2005 zu Händen von Dr. F.___ (Urk. 16/8) die Diagnose eines immobilisierenden paravertebralen Syndroms bei degenerativer LWS-Veränderung mit Diskushernie L4/5 rechts, Diskopathie L5/S1 und Verdacht auf Instabilität im Segment L4/5. Ab 2002 seien zusätzliche Beschwerden im Sinne einer beginnenden Gonarthrose, Femuropatellararthrose und Verspannung im Schulterbereich aufgetreten. In der psychiatrischen Beurteilung sei eine ausgeprägte somatoforme Störung diagnostiziert worden. Er erklärt weiter, die gesamte Schmerzproblematik und psychosoziale Mitbeteiligung hätten sich im Sinne eines somatoformen Schmerzsyndroms entwickelt. Die bisher durchgeführten Massnahmen hätten keine Veränderung gebracht, jedoch sei unter hausärztlicher Behandlung eine Stabilisation erreicht worden. Der Beschwerdeführer werde keine Arbeitstätigkeit mehr leisten. Zu den Befunden führte er unter anderem aus, die peripheren arteriellen Fusspulse seien symmetrisch palpabel, die BWS und LWS Beweglichkeit sei in allen Richtungen zu 2/3, Flexion und Extension der BWS vollständig aufgehoben. Fersengang und Zehenspitzengang seien nicht durchführbar, der Fingerbodenabstand betrage 1 m. Die Prüfung des Hüftgelenks AR/IR sei rechts nicht durchführbar, links mit einem Resultat von 30/15°. Die Kniegelenke seien normal beweglich, die Begleitsymptomatik von wahrscheinlich Coxarthrose und leichter Gonarthrose belaste den ganzen Bewegungsapparat zusätzlich; es sei eine wirbelsäulenchirurgische Beurteilung durchzuführen. Der Beschwerdeführer werde wohl auf Grund des bisherigen Verlaufes und seines Zustandes keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen können.
4.
4.1. Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann festgestellt werden, dass sich seit der Rentenverfügung vom 31. Juli 1998 im Segment L4/5 die damals festgestellte Diskopathie zu einer Diskushernie entwickelt hat (vgl. Urk. 23). Erwähnt werden neu auch eine wahrscheinliche Coxarthrose und eine leichte Gonarthrose (vgl. Urk. 12/56, Urk. 12/59 und Urk. 16/8). Nicht beurteilt werden können aufgrund der vorliegenden Akten die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer vorwiegend sitzend ausgeführten, leichteren Montagetätigkeit. Unklar ist zudem die Entwicklung betreffend die somatoforme Schmerzstörung, da diese bereits 1998 im Raum gestanden hatte (vgl. dazu Urk. 12/68) und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Rentenentscheid vom 31. Juli 1998 auch den psychischen Aspekten eine gewisse Bedeutung beigemessen hat (Urk. 12/68).
4.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. F.___ ist zunächst dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung (vgl. Erw. 1.2) zu berücksichtigen. Zudem ist seine Beurteilung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diskushernie L4/5 auch ohne Berücksichtigung der stabilen psychischen Problematik zu 100 % arbeitsunfähig, nicht nachvollziehbar (Urk. 12/52). Dies umso weniger, als Dr. F.___ dem Beschwerdeführer schon seit 2001 (siehe Urk. 12/66 - 67) immer wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, wobei er in der Vergangenheit zur Begründung seiner Beurteilung sowohl mit einer Verschlechterung der somatischen als auch der psychischen Situation des Beschwerdeführers argumentierte, sich dabei aber nicht so sehr auf objektive medizinische Befunde, sondern vielmehr auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt hatte (siehe Urk. 12/56, Urk. 12/59, Urk. 12/62 und Urk. 12/64). Auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann nicht abgestellt werden.
Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ ist festzustellen, dass dieser als Facharzt Innere Medizin, spez. Rheuma-Erkrankungen, bezüglich der somatoformen Schmerzstörung nicht über die unerlässliche fachmedizinische Voraussetzung verfügt, welche ein Abstellen auf die von ihm festgestellte gänzliche Arbeitsunfähigkeit allenfalls erlauben würde. Zudem hat er offenbar auch psychosoziale Umstände in seine Beurteilung einbezogen. Damit kann auch nicht auf seinen Bericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 16/8) abgestellt werden.
Den Berichten von Dr. G.___ wiederum ist zu entnehmen, dass sich seit 1998 die Symptome aus dem somatoformen Formenkreis im Wesentlichen gleich geblieben sind, wobei die Intensität "offenbar" zugenommen habe. Diese Formulierung deutet auf die Unsicherheit von Dr. G.___ bezüglich der Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung hin (Urk. 12/51). Es fehlen entsprechende Befunde und eine nachvollziehbare medizinische Begründung für seine Einschätzung (Urk. 12/51, Urk. 12/55 und Urk. 12/58). Damit kann auch darauf nicht abgestellt werden.
Das B.___-Gutachten vom 11. Juli 2002 ist zwar nicht mehr aktuell. Trotzdem ist zu beachten, dass darin aufgrund der somatoformen Schmerzstörung interdisziplinär eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 55 % und ein seit 1997 unveränderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgestellt wurden (Urk. 12/60, vgl. auch Urk. 12/63). Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass die begutachtenden Ärzte nicht nachvollziehen konnten, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Umschulung zum Kleingerätemonteur lediglich zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden war (Urk. 12/60 S. 9). Auch Dr. C.___ hatte in seinem Gutachten vom 30. Mai 2003 erklärt, es bestünden keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung; die sich verstärkende, passiv-erduldende und auf die Schmerzen ausgerichtete Haltung des Beschwerdeführers nach der damaligen Umschulung, Arbeitslosigkeit und 50%iger IV-Berentung sei auffallend (Urk. 12/57 S. 16). Und auch Dr. J.___ hatte 1997 festgehalten, die 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit seiner erfolglosen Stellensuche nach der Umschulung zum Kleingerätemonteur zu sehen, da aufgrund der objektivierbaren Befunde vermutlich eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % vorliege (vgl. Erwägung 3.2.2, Urk. 12/68).
Insgesamt ist somit festzustellen, dass auf die vorliegenden medizinischen Berichte bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann und dass trotz gegenteiliger Hinweise nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass sich der psychische und der somatische Zustand des Beschwerdeführers seit 31. Juli 1998 wesentlich verschlechtert haben könnte.
4.3 Vorliegend drängt sich jedoch auch die Frage auf, ob beim Beschwerdeführer aus heutiger Sicht die vom EVG aufgestellten rechtlichen Kriterien, welche ausnahmsweise allenfalls die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erlauben würden, gegeben waren. Da eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis grundsätzlich keine Anpassung des laufenden Rentenanspruches zum Nachteil der versicherten Person rechtfertigt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 38 N 7), erübrigt sich retrospektiv die Beantwortung dieser Frage.
4.4 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und auch im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Erwägung 1.3) kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer nebst der im Raum stehenden somatoformen Schmerzstörung eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer oder andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien vorliegen (siehe Erwägung 1.3), und ob der Beschwerdeführer - von seiner psychischen Verfassung her besehen - objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Des Weiteren sind auch die Arztberichte bezüglich der somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vollständig beziehungsweise nicht nachvollziehbar. Die Sache ist daher zur genaueren, vollständigen und aktuelleren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, d.h. ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einhole und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden (Rücken-, Knie- und Hüftleiden sowie Schmerzsyndrom) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens wird entscheidend sein, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage 1994, S. 24 f.).
Die Gutachter haben sich somit darüber auszusprechen, welche somatischen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob auch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorhanden ist. Des Weiteren sollen sie sich darüber äussern, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer vorwiegend sitzend ausgeführten, leichteren Montagetätigkeit oder allenfalls einer anderen leidensangepassten Tätigkeit auswirkt und in welchem Umfang und für welche Arbeiten der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden arbeitsfähig ist. Das Gutachten soll unter Einbezug sämtlicher Vorakten und in Auseinandersetzung damit erstellt werden. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Glavas vom 5. Juli 2005 (Urk. 15 A) eine Entschädigung von Fr. 1'543.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Durchführung einer ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'543.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).