Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei dem 1986 geborenen H.___ wurde während der Kindheit eine emotionale Unreife, verbunden mit einer starken Beziehungsstörung festgestellt. Von Februar 2001 bis Februar 2002 besuchte er die obligatorische Schule im A.___. Wegen Verdachts auf einen Suizidversuch am 4. Februar 2002 wurde er am 8. Februar 2002 in die B.___ - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie zur stationären Behandlung eingewiesen. Am 8. August 2002 erfolgte der Übertritt in die Psychiatrische Privatklinik C.___. Nach der Entlassung am 3. Januar 2003 besuchte er das letzte Schuljahr im A.___.
Am 4. Juli 2003 meldete ihn die Beiständin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige an (Beiträge an die Sonderschulung, Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung; Urk. 10/52). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 4. August 2003 ein (Urk. 10/24).
Mit Verfügung vom 15. August 2003 lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Sonderschulung im A.___ für die Zeit vom 5. Februar 2001 bis 5. Februar 2002 mit der Begründung ab, dass diese Schule keine Zulassung besitze (Urk. 10/20). Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2003 präzisierte sie ihre Begründung dahingehend, dass die Schule zwar erst seit dem Schuljahr 2003/04 keine Sonderschulzulassung der Invalidenversicherung mehr besitze, jedoch könnten Leistungen nicht über ein Jahr hinaus rückwirkend übernommen werden (Urk. 10/16). Gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verfügte Zulassung des A.___ im Einzelfall für die Zeit vom 6. Januar bis 31. Juli 2003 als Sonderschule (Urk. 10/44) verfügte die IV-Stelle am 2. Dezember 2003 die Übernahme der Kosten für Sonderschulmassnahmen in diesem Schulheim vom 6. Januar bis 31. Juli 2003 (Urk. 10/14).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Schulung im I.___ und das Wohnen im A.___ als Zwischenjahr mit der Begründung ab, dass dies keine notwendige Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung sei (Urk. 10/12).
1.2 Zwecks Abklärung des Anspruchs von H.___ auf berufliche Massnahmen hatte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 10. November 2003 eingeholt (Urk. 10/22/1 mit beigelegtem Bericht des C.___ vom 29. Januar 2003 als Urk. 10/22/2). Mit Schreiben vom 2. März 2004 forderte sie sodann den Versicherten auf, sich bei der E.___ vorzustellen, und wies als Alternative auf das F.___ hin (Urk. 10/39). Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf Berufsberatung mit Hinweis auf die Anstellung des Versicherten auf einem Ponyhof ab (Urk. 10/13). Diese Stelle verlor der Versicherte am 17. Juni 2004 (Urk. 10/37). Vom 23. August bis 3. September 2004 absolvierte er in der Ausbildungswerkstätte Informatik der E.___ ein Testprogramm zur Abklärung der Eignung für eine Informatiker-Ausbildung. Gestützt darauf schlug die E.___ die Absolvierung einer Vorlehre mit anschliessender Informatiklehre und während dieser Zeit ein betreutes Wohnen im G.___ vor. Seit dem 13. September 2004 absolviert H.___ seine Vorlehre bei der E.___ und wohnt in G.___ (Urk. 10/34). Am 16. November 2004 reichte die IV-Stelle eine Anfrage an das BSV betreffend das Vorliegen eines Gesundheitsschadens (im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und den Tarif für das betreute Wohnen (Urk. 10/32) ein. Die negative Antwort des BSV vom 7. Dezember 2004 (Urk. 10/10) führte zur Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2004, worin sie berufliche Massnahmen mit Hinweis auf die Nichterfüllung der notwendigen Voraussetzungen ablehnte (Urk. 10/9). Die am 14. Januar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess H.___ am 18. März 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der grundsätzliche Anspruch auf berufliche Massnahmen zu bejahen und es seien die Kosten für die Lehre in der Elektrowerkstatt der E.___ sowie für den Aufenthalt im G.___ zu übernehmen. Weiter sei ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Oehmke, Affoltern am Albis, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" (Urk. 6 und Urk. 7) und der auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. Mai 2005 (Urk. 9) wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2005 Rechtsanwältin Oehmke dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Am 16. August 2005 reichte die IV-Stelle die dem Schreiben des BSV vom 7. Dezember 2004 beigelegte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 26. November 2004 ein (Urk. 13 und Urk. 14/1-2). Mit Eingabe vom 22. August 2005 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
2. Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorliege. Auch sei allen Beteiligten immer klar gemacht worden, dass die Übernahme der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung nur erfolgen könne, wenn die Wohnsituation geklärt sei, wozu eine Kostengutsprache notwendig sei (Urk. 2 S. 2). Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme des BSV vom 7. Dezember 2004, wonach die diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens "per se keine Invalidität zu begründen" vermöge. Darüber hinaus sei laut BSV aufgrund der Unterlagen nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Verdacht auf eine sich entwickelnde schizoide Störung basiere; die Unterbringung in einem Lehrlingshaus sei lediglich wegen der zu Hause herrschenden schlechten Bedingungen notwendig (Urk. 10/10).
Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, eine Störung des Sozialverhaltens könne sehr wohl einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG darstellen. Er wohne schon seit längerer Zeit nicht mehr bei seiner Familie und dennoch träten massivste Verhaltensauffälligkeiten zu Tage. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei er nicht tragbar. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, dass er in die E.___ eintrete. Die Kostenübernahme sei damals lediglich hinsichtlich des betreuten Wohnens fraglich gewesen, weshalb schon gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Übernahme der Kosten betreffend E.___ ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4). Darüber hinaus sei der Verdacht auf die Entwicklung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die entsprechenden, in ICD-10 aufgeführten Kriterien seien erfüllt, weshalb eine Krankheit im Sinne von Art. 4 IVG ausgewiesen sei. Da schliesslich auch schwer verhaltensgestörte Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. f IVG einen Anspruch auf Sonderschulbeiträge hätten, sollten bei den anschliessenden beruflichen Massnahmen die gleichen Kriterien gelten (Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 17).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom 8. Februar bis 8. August 2002 in der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt, und zwar infolge einer auf einen Suizidversuch hinweisenden Medikamentenvergiftung am 4. Februar 2002. Der Beschwerdeführer selbst verneinte gemäss Bericht vom 5. August 2003 (Urk. 10/24) einen Suizidversuch, habe er doch lediglich die Symptome einer Grippe hervorrufen wollen, um eine Rückkehr ins Schulheim A.___ zu verhindern. Er habe Angst vor einigen Mitschülern, die ihn in den letzten Wochen mehrfach bedroht hätten. Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei bereits als Kleinkind eigenwillig gewesen. Er habe Wutausbrüche gehabt und Zärtlichkeiten abgelehnt. Wegen störenden Verhaltens sei er bereits von zwei Schulen ausgeschlossen worden. Schliesslich sei er im Schulheim A.___ platziert worden, wo er sich auffällig verhalten habe. Er zeige grosse Schwierigkeiten, die Regeln im Schulheim einigermassen einzuhalten, und habe immer wieder Drohungen gegen Lehrer, Pädagogen und auch Mitschüler geäussert. In der Schule habe er keine Kollegen oder Freunde finden können und sei ein völliger Einzelgänger. Er habe pornografische Bilder von kleinen Mädchen an Mitschüler verteilt und seine damalige, knapp 14-jährige Freundin mit sexuellen Angeboten bedrängt und überfordert. Zudem konsumiere er Drogen und habe seine Familienangehörigen bereits verschiedentlich bestohlen.
Zu Hause habe der Beschwerdeführer das Sagen und greife zu jedem Mittel, wenn er etwas erreichen wolle. Seine Mutter habe es bereits sechs Jahre zuvor aufgegeben, erzieherische Grenzen zu setzen. Der Beschwerdeführer habe auch den damaligen Lebenspartner seiner Mutter als erzieherische Respektsperson nicht akzeptiert. Er lehne seine beiden Halbschwestern ab und verhalte sich ihnen gegenüber sehr ruppig. Auch habe er die Mutter schon tätlich angegriffen und ihr mehrere Rippen gebrochen. Vor Klinikaustritt habe er gedroht, die ganze Familie umzubringen, wenn er nach Hause komme, weshalb die Mutter, die diese Drohung ernst genommen habe, eine vormundschaftliche Massnahme beantragt habe.
Die testpsychologische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer auf der kognitiven Ebene ein durchschnittliches Intelligenzpotential mit Teilleistungsstörung bei der Abstraktion von externen Stimuli zeige. Er nehme zwar eine Situation auch auf der sozialen Ebene wahr, habe jedoch Schwierigkeiten, ihr einen Sinn zu geben und sich dann konsequent und adäquat zu verhalten. Auf der emotionalen Ebene seien vorhandene Konflikte zu spüren, die zu einer Introvertiertheit und zurückhaltenden Tendenz führten. Die momentan vorhandenen familiären Konflikte führten zu einer negativen Lebenseinstellung. Es bestehe eine hohe Emotionalität und eine Schwierigkeit, die Affekte zu kontrollieren. Die dissoziale Tendenz könne indessen auch auf eine noch nicht vorhandene soziale Reife zurückgeführt werden. Die emotionale Unreife, die ausgeprägte Triebdominanz bei wenig integriertem Über-Ich und massiver Ich-Schwäche seien nicht nur im Rahmen der Schizoidie problematisch, sondern vor allem auch als ernstzunehmende und prognostisch ungünstige Faktoren hinsichtlich einer dissozialen Entwicklung mit gewalttätigem Verhalten zu sehen.
Gestützt auf diese Feststellungen äusserten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ den Verdacht auf die Entwicklung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1).
3.2 Nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B.___ (am 8. August 2002) befand sich der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in das A.___ (am 6. Januar 2003) in der Psychiatrischen Privatklinik C.___ in stationärer Behandlung. In deren Bericht vom 29. Januar 2003 wurde die Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) bei durchschnittlicher Intelligenz und inadäquater familiärer Kommunikation gestellt. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und "zu allen Qualitäten" orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig. Im formalen Denken sei er verlangsamt und umständlich. Es bestünden keine inhaltliche Denkstörungen, Befürchtungen, Zwänge, Anhaltspunkte für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer arm und starr. Psychomotorisch sei er leicht verlangsamt. Von Suizidalität distanziere er sich glaubhaft. Während des ganzen Aufenthaltes habe sich sein fremdaggressives Verhalten auf verbale Auseinandersetzungen beschränkt. Suizidgedanken seien keine aufgetreten. Es sei ihm gelungen, sich an wichtige Stationsregeln anzupassen und eine Arbeitstherapie in der Cafeteria durchgängig durchzuführen (Urk. 10/22/2).
3.3 Die im C.___ gestellte Diagnose wurde von Dr. D.___ im Bericht vom 10. November 2003 übernommen. Im Übrigen empfahl er ein betreutes Wohnen während der Lehrzeit, weil zu Hause angesichts der familiären Zustände schlechte Bedingungen herrschten (Urk. 10/22/1).
4.
4.1 Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik B.___ konnten zwar einige der im ICD-10 F60.1 aufgelisteten Eigenschaften oder Verhaltensweisen, die bei einer schizoiden Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen, festgestellt werden, so die mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln und der Mangel an engen Freunden oder vertrauensvollen Beziehungen. Jedoch gebot das Alter des bei Klinikaustritt erst 15-jährigen Beschwerdeführers grosse Vorsicht bei der Diagnostizierung einer Störung der Persönlichkeit. Der medizinischen Fachliteratur zur (Jugend-)Psychiatrie kann entnommen werden, dass Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten, sich aber lediglich im Erwachsenenalter endgültig manifestieren. Sie äussern sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Diese Stabilität der Verhaltensmuster tritt in Konflikt mit dem im Kinder- und Jugendalter noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozess in psychologisch-normativer wie auch in psychopathologischer Hinsicht. Aus diesem Grund soll die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht vor dem Alter von 16 oder 17 Jahren gestellt werden (Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2. Aufl., München 1993 S. 287; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 F60, S. 227). Vor diesem Hintergrund ist die Vorsicht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ bei der Klassifizierung der beim Beschwerdeführer festgestellten Symptome als Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar, zumal sie auch eine soziale und emotionale Unreife feststellten.
Welche Entwicklung die in B.___ festgestellten Symptome erfahren haben, lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen. Die Ärzte des C.___ beschränkten sich auf die Diagnostizierung einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen gemäss ICD-10 F92. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Störungen, die durch die Kombination von andauerndem aggressiven, dissozialen oder aufsässigen Verhalten (Störung des Sozialverhaltens nach ICD-10 F91) mit offensichtlichen und deutlichen Symptomen von Depression (affektive Störung nach ICD-10 F3), Angst (neurotische Störung nach ICD-10 F4) oder sonstigen emotionalen Störungen (ICD-10 F93) charakterisiert ist. Eine überzeugende nachvollziehbare Erklärung für das Vorliegen einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen enthält der Bericht des Sanatoriums Kilchberg indes nicht; so bleibt etwa unklar, wie in diesem Zusammenhang das erklärte Fehlen von Befürchtungen, Zwängen und Suizidalität zu werten ist. Darüber hinaus mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___.
4.2 Die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des BSV vom 26. November 2004, worin eine schwere Sozialisationsstörung (ICD-10 F91) diagnostiziert wird (Urk. 14/2), ändert nichts am Fehlen einer zuverlässigen (medizinischen) Entscheidungsgrundlage, zumal sie lediglich aufgrund der Akten verfasst wurde. Eine persönliche psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers fand nicht statt.
4.3 Unter diesen Umständen lässt sich nicht rechtsgenüglich feststellen, ob die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der beruflichen Eingliederung auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden zurückzuführen sind oder ob sie - so die Beschwerdegegnerin - milieubedingt sind und durch das Verlassen des ungünstigen sozialen Umfelds, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, weitgehend beseitigt werden könnten. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Ob das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2004, worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich bei der E.___ vorzustellen (Urk. 10/39), geeignet war, beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen auf die Übernahme der Ausbildungskosten entstehen zu lassen, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn die Fürsorgebehörde am Wohnort des Beschwerdeführers hat mit Beschluss vom 29. September 2004 die Kosten für den Aufenthalt im G.___ vorgeschossen. Nach Kenntnisnahme der abweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin (vom 16. Dezember 2004, Urk. 10/9) hat sie am 20. Dezember 2004 darüber hinaus die subsidiäre Übernahme der Kosten für die Vorlehre in der E.___ und den Aufenthalt im Wohnheim vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 beschlossen (Urk. 10/8). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten entstanden, weshalb die von der Rechtsprechung zur erfolgreichen Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips vorausgesetzte nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Vermögensdisposition (vgl. Erw. 1.3) nicht vorliegt.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung konnten dem Beschwerdeführer jedoch keine Parteikosten erwachsen. Die Prozessentschädigung ist daher und unter Beachtung von § 89 Abs. 1 der laut § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ergänzend anwendbaren Zivilprozessordnung direkt der Vertreterin Rechtanwältin Oehmke zuzusprechen.
Unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 2. September 2005 (Urk. 19) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 968.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 968.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).