Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 26. Juni 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Menzi
Zürcher Rechtsanwälte
Löwenstrasse 61, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1947, ist gelernter Landwirt. Seit 1988 arbeitete er für die A.___ (vgl. dazu Auszug aus dem Individuellen Konto, Urk. 13/79) und vom 1. September 1994 bis 31. Juli 1999 als Kundenberater im Aussendienst für die V.____ (Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 1999, Urk. 13/107). Am 5. März 1993 stürzte er beim Skifahren auf die linke Schulter, was eine Rotatorenmanschettenrevision notwendig machte. Am 20. November 1997 kam es beim Wurf eines Balles zu massiven Schulterschmerzen links mit anschliessender Revision mit Défilée-Erweiterung und Débridement (vgl. dazu Gutachten C.___ vom 7. September 1004, Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2000 (Urk. 13/21) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, L.___ mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 13/21). Am 13. März 2002 erlitt der Versicherte einen erneuten Sturz beim Skifahren und zog sich dabei eine zweitgradige offene, schwere Unterschenkeltrümmerfraktur links zu (Urk. 13/31). Zwei von Amtes wegen durchgeführte Überprüfungen des Invaliditätsgrades ergaben keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen (Mitteilungen vom 27. März 2001, Urk. 13/19, und vom 17. Oktober 2002, Urk. 13/17). Anlässlich einer weiteren Rentenrevision vom Amtes wegen stellte die IV-Stelle fest, L.___ sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/14). In der Folge setzte sie die ganze Rente mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 (Urk. 13/13) mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertelsrente herab. Dagegen erhob L.___ am 15. Januar 2004 Einsprache (Urk. 13/12), welche mit Entscheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 17. März 2005 (Urk. 1) liess L.___ durch Rechtsanwalt Martin Menzi Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2005 sei vollumfänglich aufzuheben;
2. dem Beschwerdeführer sei eine volle IV-Rente zuzusprechen;
3. evt. sei die Sache zur Einholung eines Schmerzgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und auf Verlangen des Gerichts die vollständigen Akten nachgereicht hatte (Urk. 10 bis Urk. 12), wozu der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2006 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie über das Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2), so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen bleibt, dass der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG der Grundsatz vorgeht, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
2.
2.1 Am 20. Januar 1994 wurden beim Beschwerdeführer am Spital und Pflegezentrum D.___ eine Revision der Rotatorenmanschette, eine subacromiale Défilée-Erweiterung, eine transossäre Refixation der Supraspinatussehne sowie eine Seit-zu-Seit-Naht vorgenommen (Operationsbericht vom 20. Januar 1994, Urk. 13/51). Am 9. September 1998 erfolgten an der H.___ eine Arthroskopie der Schulter links, ein arthroskopisches Débridement der langen Bicepssehne, eine arthroskopische Entfernung des acromialen Knochensporns (Erweiterung der Acromioplastik) sowie eine arthroskopische Resektion des AC-Gelenks der Schulter links (Urk. 13/50). Anlässlich der Arthro-MRI der linken Schulter vom 1. Februar 1999 stellte Dr. med. E.___ der F.___ eine kräftig ausgebildete Rotatorenmanschette ohne Nachweise eines Einrisses fest. Es fänden sich narbige Veränderungen subacromial und entlang der Supraspinatussehne entsprechend dem Status nach mehreren Eingriffen. Eindeutige Zeichen eines Restimpingements liessen sich in der Bildgebung nicht erkennen (Urk. 13/49). In der 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie vom 16. März 1999 erkannte Dr. E.___ eine diskrete Reaktion/Degeneration im Bereich des partiell resezierten AC-Gelenks links. Es bestünden nur eine minime Reaktion subacromial respektive an der Acromionunterfläche links und kein Nachweis eines pathologischen Befundes an HWS, BWS und Rippenthorax (Urk. 13/48). Im Bericht vom 29. März 1999 hielt Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie der H.___, fest, aufgrund der bildgebenden und klinischen Untersuchungen fänden sich keinerlei Hinweise für eine relevante mechanische Störung, die die Schmerzen voll erklären könne. Möglicherweise liege ein Narbenproblem subacromial vor, wie dies im Arthro-MRI zur Darstellung komme. Ein erneuter operativer Eingriff im Sinne einer Arthroskopie ein halbes Jahr nach der letzten Arthroskopie erscheine nicht sinnvoll. Die Physiotherapie solle weitergeführt werden. Wegen der mittlerweilen im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik mit Zeichen auch von dystrophen Veränderungen sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. I.___, Chefarzt Anästhesie, angemeldet worden. Einen Monat später sei dann eine erneute Kontrolle in seiner Sprechstunde vorgesehen. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/47). In seinem Bericht vom 3. Juni 1999 (Urk. 13/42) führte Dr. G.___ aus, die noch vorhandenen Beschwerden könnten nicht rein auf die Schulterproblematik zurückgeführt werden, sondern würden zumindest partiell funktionell überlagert zu sein scheinen. Deshalb habe er den Beschwerdeführer auch an Dr. phil. J.___, Psychotherapeut FSP und SPV/ASP, zur Beurteilung überwiesen. Als Versicherungsvertreter habe der Beschwerdeführer seit der Operation im April 1998 nicht mehr gearbeitet. Eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der noch laufenden Untersuchungen nicht möglich. Dr. phil. J.___ erachtete die Einschätzung der Problematik als schwierig. Es sei eine somatoforme Schmerzstörung oder gar eine dissoziative Bewegungsstörung denkbar. Zum jetzigen Zeitpunkt möchte er aber mit einer solchen doch einschneidenden Diagnose zuwarten, zumal der Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines Psychosomatikers mache (Bericht vom 20. August 1999, Urk. 13/40). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. September 1999 hielt Dr. G.___ fest, aufgrund der Befunde erachte er den Beschwerdeführer immer noch als voll arbeitsunfähig, wobei weitere Abklärungsberichte noch ausstehend seien. Durch ein allfälliges erneutes operatives Vorgehen sei kaum mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 13/38). Im Arztbericht vom 11. Januar 2000 (Urk.13/37) erachtete N.___ der Schmerzklinik W.___ den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ebenfalls als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei eventuell (nach einer Operation) besserungsfähig. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erfolgte, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, die Rentenzusprache (Verfügung vom 23. Mai 2000, Urk. 13/21), wobei eine frühzeitige amtliche Revision nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes per Dezember 2000 vorgesehen wurde (vgl. Urk. 13/22-23).
2.2 Am 16. März 2000 erfolgte an der H.___ eine offene Schulterrevision mit erneuter Reinsertion der Rotatorenmanschette unter vermehrter Spannung, eine Erweiterung der Acromioplastik sowie eine Nachresektion des AC-Gelenks Schulter links (Urk. 13/36). Am 2. Februar 2001 kam es zu einer Revision des Musculus teres major links und musculotendinöser Naht (Urk. 13/34). Im Schreiben vom 16. März 2001 (Urk. 13/33) führte Dr. G.___ aus, dem Beschwerdeführer sei zur Zeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Die postoperative Rehabilitation werde sicher ein halbes Jahr in Anspruch nehmen.
2.3 Vom 31. Januar bis 18. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Schmerzabteilung der M.___ ambulant behandelt (Urk. 13/32). Die den Abschlussbericht unterzeichnenden Ärzte stellten einen chronischen, invalidisierenden und bis anhin therapieresistenten Schmerzzustand der linken, nicht dominanten Schulter fest, wobei klinisch der passive Bewegungsumfang des Gelenkes vollumfänglich erhalten sei. Von orthopädischer Seite seien zur Zeit keine weiteren operativen Eingriffe mehr geplant, so dass sich die Behandlung nun auf die symptomatische Schmerztherapie konzentrieren müsse. Hierzu legten sie einen Plan für eine ambulant durchzuführende Therapie vor.
2.4 Am 13. März 2002 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Skiunfall eine Unterschenkeltrümmerfraktur und musste sich einer offenen Repositions- und Tibiaplattenosteosynthese im Regionalspital N.___ unterziehen (Urk. 13/31). Mit dem anlässlich der zweiten amtlichen Rentenrevision im April 2002 eingeholten, undatierten Arztbericht der M.___ wird der Austrittsbericht des Regionalspitals N.___ vom 22. März 2002 samt Operationsbericht vom 13. März 2002 beigelegt, worin im Behandlungsplan von einer Vollbelastung des linken Beines nach 10 bis 12 Wochen ausgegangen wird.
2.5 Im Juni 2003 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine revisionsrechtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. Im Arztbericht vom 7. Juli 2003 führte Dr. O.___ der M.___ aus, der Beschwerdeführer sei wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/30). Dabei stützte er sich auf die durch die R.___ veranlasste Begutachtung durch Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 4. Februar 2003 (Urk. 13/111), worin der Arzt im Wesentlichen festhielt, durch die unfallähnliche Körperschädigung am 20. November 1997 sei an der linken Schulter ein signifikanter Vorzustand richtungsgebend verschlimmert worden, der heute durch keine Massnahme mehr verbessert werden könne. Es sei ein Endzustand erreicht; weitere Therapien halte er für zwecklos. Im angestammten Beruf als Versicherungsberater bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer anderen zumutbaren Tätigkeit wie zum Beispiel reines Fahren (ohne Ab- und Aufladen) bestehe theoretisch maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dr. med. P.___, Oberarzt und Abteilungsleiter a.l., FMH Orthopädische Chirurgie, der M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2003 (Urk. 13/27) ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter und führte aus, eine gravierende Pathologie könne ausgeschlossen werden. Die hauptsächlich vom Beschwerdeführer beklagte Problematik, er könne den Arm aus Abduktion nicht mehr ohne aktiven Gegendruck mit der anderen Hand zurückführen, könne aufgrund der klinischen Befunde nicht erklärt werden. Bei gleichzeitigem Vorliegen von gewissen Inkonsistenzen müsse eine Indikation für weitere invasive Massnahmen sehr zurückhaltend gestellt werden. Aufgrund der heute objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeführte Tätigkeit als Versicherungsexperte wieder vollumfänglich zumutbar. Auch zur heutigen Untersuchung sei er gut eine halbe Stunde Fahrweg mit dem Auto gekommen. Das heisse, dem Beschwerdeführer seien bezüglich der linken Schulter leichte bis mittelschwere Arbeiten bis auf Schulterhöhe ganztags zumutbar. In seinem Arztbericht vom 5. April 2004 (Urk. 13/29) attestierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, Allgemeine Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In ihrem Schreiben an die R.___ vom 2. Juni 2004 (Urk. 13/26) halten die leitenden Ärzte des Schmerzzentrums, der Neurologie und der Orthopädie der H.___ fest, gemäss allen ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen könnten sie eine eindeutige Ursache der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen nicht identifizieren. Somit sei auch keine Ursache für eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungsberater anzunehmen. In einer zumutbaren anderweitigen Tätigkeit (ohne wesentliche Belastung der linken Schulter) sei er ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig.
Am 5. und 6. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer durch das C.___ mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung untersucht (Gutachten vom 7. September 2004, Urk. 3/2). Zusätzlich erfolgte eine versicherungspsychiatrische Evaluation des beruflichen Funktionspotentials durch Dr. med. Dr. phil. Z.___ (Gutachten vom 15. August 2004, Urk. 3/3). In den Schlussfolgerungen gemäss der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit führen die Ärzte aus, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als fraglich zu beurteilen. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemeine im Bereich einer leichten Arbeit, mit möglichst geringem Einsatz des linken Armes. Aus rein rheumatologischer/orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Versicherungsberater im Rahmen der Beratertätigkeit zumutbar, wobei infolge des rezidivierenden schmerzhaften Armtremors links das Autofahren unter Umständen nicht mehr ausgeführt werden könne. Interdisziplinär (unter Einbezug der psychiatrischen Evaluation) betrachtet bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit unter Vermeidung des Hantierens über Kopf, Über-Kopf-Arbeit und von repetitiven Tätigkeiten des linken Armes. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für die Tätigkeit als Versicherungsberater, sofern weiterhin vom Strassenverkehrsamt (ärztlicher Dienst) eine Fahrtauglichkeit ausgestellt werde.
3.
3.1 Aufgrund der Arztberichte zeigt sich beim Beschwerdeführer eine langjährige Schulterproblematik, welche zu diversen Operationen und daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten führte. Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung (Verfügung vom 23. Mai 2000, Urk. 13/21) mit Wirkung ab 1. April 1999 konnte noch in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass der Endzustand erreicht war. Die im Bericht der H.___ vom 29. März 1999 (Urk. 13/47) erwähnte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nur bis zur nächsten Untersuchung in einem Monat attestiert, wobei Dr. G.___ ausdrücklich darauf hinwies, dass sich aufgrund der bildgebenden und klinischen Untersuchungen keinerlei Hinweise für eine relevante mechanische Störung finden liessen, die die Schmerzen voll erklären könnten. Auch im weiteren Verlauf der medizinischen Behandlungen zeigt sich eine gewisse Unsicherheit der Ärzte in Bezug auf die geklagten Beschwerden, welche nicht rein auf die Schulterproblematik zurückgeführt werden konnten, auf eine zumindest partiell funktionelle Überlagerung hinwiesen und eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verunmöglichten (vgl. dazu Urk. 13/42). Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 23. Mai 2000) stand der Beschwerdeführer jedenfalls noch in Heilbehandlung der letzten am 16. März 2000 durchgeführten Reoperation an der H.___; dasselbe gilt für die zwei nach kurzer Zeit durchgeführten amtlichen Revisionen (diejenige vom März 2001 erfolgte kurze Zeit nach der am 2. Februar 2001 durchgeführten Revision und diejenige vom Oktober 2002 während der Rehabilitation der durch den Skiunfall erlittenen Fraktur). Der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides hat sich insoweit verändert, als die Heilbehandlungen und diverse somatische Abklärungen zur Ursache der Schmerzsymptomatik nunmehr abgeschlossen sind, was medizinisch eine zuverlässige Beurteilung der Belastbarkeit der linken Schulter zulässt. Es kann dabei offen bleiben, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers subjektiv eine Verbesserung erfuhr.
3.2 Die Gutachter der C.___ berücksichtigten bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl die langjährige Anamnese des Beschwerdeführers wie auch die geklagten Beschwerden. Zudem führten sie 29 funktionelle Tests zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durch (Urk. 3/2). Ergänzt wurden die Abklärungen durch eine konsiliarpsychiatrische Exploration durch Dr. Z.___ (Urk. 3/3). Aus rheumatologischer Sicht attestierten die Ärzte eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl als Versicherungsberater wie auch in einer anderen leichten Arbeit mit wenig Einsatz des linken Armes. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit den Ausführungen der Ärzte der H.___ in ihrem Bericht an die R.___ vom 2. Juni 2004 (Urk. 13/26), worin dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl als Versicherungsberater wie auch in einer zumutbaren anderweitigen Tätigkeit bescheinigt wird. Die Testergebnisse der C.___ sind daher nicht in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gewisse Tests frühzeitig abgebrochen oder nicht zu Ende geführt werden konnten, da diese Tatsache sowohl von den Rheumatologen, im Wesentlichen denn aber auch vom psychiatrischen Gutachter, entsprechend berücksichtigt worden ist und nicht zuletzt zu der aus psychiatrischen Gründen attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit führte.
3.3 Dr. Z.___ macht in seinem Bericht vom 15. August 2004 (Urk. 3/3) sowohl Angaben zur arbeitsprognostischen Gesamtbeurteilung, zu den Befunden und operationalen Zuordnungen, zu den differentialdiagnostischen Erörterungen und den Arbeits- und Heilprognosen. Dabei betrachtet er das Zustandsbild unter Einbezug psycho-pathologischer, biografischer, kognitiv-intellektueller und sozial-intellektueller Befunde und diagnostiziert eine prolongierte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) sowie eine depressiv-asthenisch-dysthyme Wesensveränderung im Rahmen einer beginnenden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) bei anamnestisch erfüllten Zeitkriterien (Erkrankung formal ³ 2 Jahre). Differentialdiagnostisch könne zusätzlich und/oder wahlweise bei gesichertem Ausschluss "hauptsächlich organisch bedingter Krankheitsfaktoren" eine anhaltend somatoforme (undifferenzierte) Schmerzverarbeitungsstörung und eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen codiert werden (Urk. 3/3 S. 2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 17. März 2005 (Urk. 1, S. 9) berücksichtigt Dr. Z.___ sowohl den Zusammenhang zwischen psychischen und somatischen Effekten und führt denn gerade auch in der differentialdiagnostischen Erörterung die Anpassungsstörung auf entscheidende Lebensveränderungen, wie sie beispielsweise durch eine körperliche Krankheit oder lang anhaltende chronische Belastung auftreten, zurück. Abschliessend veranschlagt Dr. Z.____ die krankheitsbedingte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit auf 50-60 %, wobei eine 50%ige Belastung theoretisch zumutbar sei (S. 10).
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gutachten der C.___ im Ergebnis zu überzeugen vermag, da es sowohl die rheumatologischen als auch die psychiatrischen Befunde berücksichtigt. Überzeugend erscheint denn auch die für eine leichte Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei offen gelassen werden kann, ob die Tätigkeit als Versicherungsberater dem Beschwerdeführer trotz seiner allenfalls eingeschränkten Fahrtauglichkeit noch zugemutet werden kann. An dieser Einschätzung vermag denn auch nichts zu ändern, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer als klar zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet (Urk. 13/29), zumal in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden muss, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und Dr. D.___ seine Beurteilung denn auch nicht ausführlicher begründet.
4.
4.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. Februar 2004 abzustellen.
4.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der R.___ vom 21. November 2003 (Urk. 13/73) abgestellt. Darin wird von einem Einkommen von Fr. 61'951.-- im Jahr 2003 ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnerhöhung bei Männern von 0,9 % im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2006, Tabelle B 10.2 S. 87) ergibt dies ein mögliches jährliches Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 62'508.55, wobei berücksichtigt werden muss, dass die R.___ zugunsten des Beschwerdeführers dabei von einem Grundlohn ausgegangen ist, welcher über dem Durchschnitt der vergangenen Jahre liegt (vgl. dazu Auszug aus dem Individuellen Konto, Urk. 13/79).
4.3 Da zumindest Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater noch arbeitsfähig ist, und er diese Stellung auch nicht mehr inne hat, ist die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, S. 13), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2006, Tabelle B9.2 S. 86) einen Jahreslohn von Fr. 57'258.25 oder einen solchen von Fr. 28'629.10 bei einem Arbeitspensum von 50 % ergibt.
4.4 Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig und durch sein Alter auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Zu berücksichtigen gilt hingegen auch, dass eine gewisse Leistungseinschränkung bereits in der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ihren Niederschlag gefunden und nicht noch einmal mittels eines Abzuges vom Tabellenlohn auszugleichen ist. Selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % wäre es dem Beschwerdeführer jedoch noch möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 21'471.80 (Fr. 28'629.10 x 75 %) zu erzielen, was zu einem Invaliditätsgrad von 65 % führt. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Menzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).