IV.2005.00325
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
c/o Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1959, absolvierte in Jugoslawien eine Ausbildung zum Automechaniker. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er ab 1986 zunächst bei verschiedenen Reinigungsunternehmen und danach ab 1991 bis 1997 als (angestellter) Storen- und Rolladenmonteur. Ende Oktober 1997 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Montage, Reparatur und Verkauf von Sonnen- und Wetterschutzanlagen auf. Am 10. Juni 2000 stürzte M.___ beim Fussballspiel und zog sich eine Verletzung der rechten Schulter zu, welche am 4. Juli 2000 einen chirurgischen Eingriff erforderlich machte. In der Folge war er zunächst zu 100 % arbeitsunfähig, danach nahm er seine selbständige Erwerbstätigkeit in Umfang von 50 % wieder auf.
Am 25. Februar 2002 meldete sich M.___ unter Hinweis auf seine Schulteroperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 9/34). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, Zürich (und ab dem 30. August 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz, Zürich; vgl. Urk. 16) am 18. März 2005 hierorts Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 8. Februar 2005 aufzuheben, und es seien die nach Art. 43 ATSG gebotenen Abklärungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und im Anschluss daran die dem Beschwerdeführer zustehende IV-Rente festzusetzen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Replik vom 6. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Rechtsbegehren und Vorbringen sowie unter Einreichung eines Schreibens von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beantragen (Urk. 12 und 13). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2005 geschlossen (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2005 zu beurteilen ist. Dagegen ist für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1-2 mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei der Erlass des Einspracheentscheides (vom 8. Februar 2005) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Wesentlichen damit verneint, dass ihm gemäss den medizinischen Unterlagen die angestammte Tätigkeit als Storenmonteur zwar nurmehr noch zu 50 % zumutbar sei, jedoch in leidensangepasster Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe. Dabei sei ihm die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar. Dem Invalideneinkommen (entsprechend dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbständigerwerbender erzielten Einkommen in Höhe von Fr. 67'625.--) sei daher ein Tabellenlohn gemäss Lohnstatistik (Anforderungsniveau 4) gegenüberzustellen. Ein Abzug rechtfertige sich nicht, da dem Beschwerdeführer sogar noch schwere Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zumutbar seien. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 % (vgl. Urk. 2).
2.3 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, in medizinischer Hinsicht fehlten Unterlagen, welche die angenommene Arbeitsfähigkeit als plausibel erscheinen lassen, eine umfassende medizinische Begutachtung sei daher angezeigt. In erwerblicher Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin sodann zu Unrecht keinen Betätigungsvergleich durchgeführt und das Valideneinkommen aus selbständiger Tätigkeit einem Invalideneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegenübergestellt. Damit fehle es an der Gleichartigkeit der Einkommen, weshalb der vorgenommene Einkommensvergleich unzulässig sei. Dem Einkommensvergleich habe sie unrichtigerweise nicht das tatsächlich (als Selbständigerwerbender) erzielte Invalideneinkommen und bezüglich Valideneinkommen zu Unrecht das erzielte und nicht das erzielbare Einkommen zugrunde gelegt. Schliesslich habe sie zu Unrecht Gründe nicht berücksichtigt, die eine Reduktion (der ohnehin nicht zur Anwendung gelangenden) Tabellenlöhne gerechtfertigt hätten (vgl. Urk. 1). Ergänzend lässt er in der Replik geltend machen, aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ dränge sich eine psychiatrische Begutachtung mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf (vgl. Urk. 12).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht hatte die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, sowie bei Dr. med. C.___, Orthopädie/Traumatologie am Spital X.___, Berichte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt.
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2002 eine Acromioclaviculargelenksluxation rechts sowie einen Status nach AC-Rekonstruktion rechts am 4. Juli 2000. Er führte aus, der Versicherte habe erhebliche Schmerzen und Leistungsabfall beim Arbeiten über Kopf. Er gab an, es bestehe seit dem 23. Oktober 2000 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % beziehungsweise - weil der jetzige Zustand medizinisch nicht zu verbessern sei - es bleibe der Versicherte zu 50 % erwerbsunfähig (Urk. 9/11).
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juni 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach AC-Rekonstruktion rechts am 4. Juli 2000. Er bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Storenmonteur vom 3. Juli 2000 bis zum 21. September 2000 als zu 100 % und danach bis heute zu 50 % arbeitsunfähig und gab an, in angepasster Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erachtete er als stationär (Urk. 9/12).
3.3 Aufgrund der eingeholten medizinischen Berichte ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit (ausschliesslich) aufgrund seines Schulterleidens eingeschränkt ist. Dabei erachteten die Ärzte den Versicherten übereinstimmend während kurzer Zeit (im Nachgang zum Unfall beziehungsweise der Operation, bis zum 23. Oktober 2000 [Dr. B.___] beziehungsweise bis zum 21. September 2000 [Dr. C.___]) zu 100 % arbeitsunfähig und danach weiterhin in angestammter Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Während sich Dr. B.___ sodann nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte, attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer - unter konkreter Angabe des noch zumutbaren Belastungsprofils (vgl. Urk. 9/2) - eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Diese Einschätzung erscheint, nachdem beim Beschwerdeführer einzig eine Schulterproblematik bestand, nachvollziehbar. Zudem hatte auch der Hausarzt Dr. B.___ (einzig) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erhebliche Schmerzen und Leistungsabfall beim Arbeiten über Kopf, jedoch keine anderweitigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht.
Aufgrund dieser übereinstimmenden und nachvollziehbaren Beurteilungen besteht kein Anlass, die vorliegenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer zwar während zwei bis drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, er jedoch seit spätestens 23. Oktober 2000, jedenfalls in behinderungsangepasster Tätigkeit, vollständig arbeitsfähig ist.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik geltend machen lässt, dass er seit dem 19. März 2005 in psychiatrischer Behandlung stehe, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass des Einspracheentscheides (vom 8. Februar 2005) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. Erw. 3.1), weshalb eine allfällig nachträglich eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schon zur Zeit vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verschlechtert hätte, ist weder aus dem Schreiben von Dr. A.___ ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
4.
4.1 Zu prüfen bleiben demnach die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Streitig ist vorab, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist. Die IV-Stelle hat ihn mittels Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt, während der Beschwerdeführer unter anderem geltend machen lässt, dass das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden sei.
4.2 Das ausserordentliche Bemessungsverfahren findet nur Anwendung, wenn eines oder beide der für den Einkommensvergleich benötigten Einkommen nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbar sind. Vorliegend sind jedoch die Einkünfte, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Valideneinkommen), ermittel- oder mindestens schätzbar. Den Akten liegen die Jahresabschlüsse der Einzelfirma des Beschwerdeführers seit Geschäftsaufnahme im Jahre 1997 bei, von denen auch für die Ermittlung der im Gesundheitsfall erzielbaren Einkünfte ausgegangen werden kann. Das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) ist - wie nachfolgend noch näher zu erläutern sein wird - aufgrund von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Damit ist nach Lage der Akten das ausserordentliche Bemessungsverfahren nicht anzuwenden. Da die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs zu erfolgen hat, müssen in der Folge die entsprechenden Einkommen bestimmt werden.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte, ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (im vorliegenden Fall am 1. Juni 2001) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV Nr. U 168 S. 100 Erw 3).
5.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1997 als Inhaber der Einzelfirma D.___ im Bereich Montage, Reparatur und Verkauf von Sonnen- und Wetterschutzanlagen selbständigerwerbend war. Laut den vorliegenden Jahresrechnungen erzielte er aus dieser Tätigkeit in den Jahren 1997/1998 einen Betriebsgewinn von Fr. 77'960.--, womit auf das Jahr 1998 ein Betrag von Fr. 62'676.-- (pro rata) entfällt (vgl. Urk. 9/21, ). Im Jahr 1999 erzielte er einen leicht höheren Betriebsgewinn in Höhe von Fr. 67'625.-- (vgl. Urk. 9/30).
Wenn die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens an den im Jahre 1999 erzielten Betriebsgewinn in Höhe von Fr. 67'625.-- angeknüpft hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Geschäftstätigkeit erst im Laufe des Jahres 1997 aufgenommen hat, der Betrieb mithin im Jahre 1999 erst während gut zwei Jahren bestand. Festzustellen ist jedoch, dass die Betriebsgewinne dieser Jahre keine grossen Abweichungen aufweisen beziehungsweise sich der Gewinn im zweiten Jahr nur geringfügig gesteigert hat (um Fr. 4'949.--, was rund 8 % entspricht). Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, (zugunsten des Beschwerdeführes nicht auf den Durchschnitt beider Jahre, sondern) auf das Ergebnis des Jahres 1999 abzustellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in den folgenden Jahren mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Steigerung des Geschäftsganges eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht angeführt. Ebensowenig ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten, namentlich dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 9/19) oder dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 9/28).
Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin indes, dass das hypothetische Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung zu ermitteln ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S., vom 3. Februar 2006, I 181/05, Erw. 2). Das für 1999 ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 67'625.-- ist demnach der Reallohnentwicklung anzupassen (2000: -0,3 %, 2001: + 1,5 %; vgl. Die Volkswirtschaft 6/2005, Tabelle B 10.2), was Fr. 68'433.-- für das Jahr 2001 ergibt.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass das so ermittelte Valideneinkommen auch einer Plausibilitätsprüfung anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) standhält. Zwar hat die Beschwerdegegnerin, was unzutreffend ist, für die entsprechenden Vergleichswerte auf die Daten für das Jahr 2002 abgestellt, während vorliegend diejenigen für das Jahr 2001 (als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. 5.1 hievor) heranzuziehen sind. Die aufgrund der LSE 2000 zu ermittelnden Werte im Bereich Handel und Reparatur (Ziff. 50 - 52) ergeben dabei gemäss deren Tabelle TA1 für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) einen Lohn von Fr. 4'648.-- im Monat oder Fr. 55'776.-- im Jahr, für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) einen Lohn von Fr. 5'429.-- im Monat oder Fr. 65'148.-- pro Jahr beziehungsweise für das Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter beziehungsweise höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) einen Lohn von Fr. 7'962.-- im Monat oder Fr. 95'544.-- im Jahr (jeweils unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2,4 % für das Jahr 2001 in diesem Bereich sowie umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Bereich von 42,1 Stunden pro Woche im Jahr 2001; vgl. die Volkswirtschaft, Tabellen B9.2 und B.10.2). Damit liegt das gestützt auf die Betriebsergebnisse 1999 ermittelte Valideneinkommen auch mit Blick auf die korrekten Vergleichszahlen zwischen den Bereichen 3 sowie 1+2, was angemessen erscheint.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist sodann die Höhe des hypothetischen Einkommens mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen). Dabei ist vorab zu klären, ob der Festsetzung des Invalideneinkommens die bisherige, im Umfang von 50 % ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen ist. Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28) die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. November 2003 in Sachen S, I 116/2003, unter Hinweis auf ZAK 1983 S. 256, Urteil F. vom 12. September 2001, I 145/01 Erw. 2b).
Nun ergibt sich allein schon aufgrund der medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 3.3), womit er seine erwerbliche Leistungsfähigkeit offensichtlich besser verwerten kann als in Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit im Umfang von 50 %. Und auch die übrigen nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Umstände sprechen für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides erst 46 Jahre alt, so dass ihm eine lange Aktivitätsdauer verbleibt. Die Selbständigkeit des Beschwerdeführers war sodann von kurzer Dauer, die Aufgabe einer langjährigen Geschäftstätigkeit steht somit nicht zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer über weitere Berufskenntnisse (in seinem angestammten Bereich als ausgebildeter Automechaniker) verfügt und seit jeher unselbständig erwerbstätig war. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Wiederaufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten ist.
6.2 Bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann praxisgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standartisierten Bruttolöhne abgestellt werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Die Beschwerdegegnerin hatte bei ihrem Einkommensvergleich auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2003 abgestellt und dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 58'671.-- ermittelt. Anzumerken ist wiederum, dass das Invalideneinkommen mit Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin im vorliegenden Fall mit Bezug auf das Jahr 2001, zu bestimmen ist (vgl. bereits Erw. 5.2). Sodann gilt vorab zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der nebst Fachkenntnissen im Storenbau auch über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker verfügt, im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) einzustufen ist. Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zutreffend bemerkt (vgl. Urk. 2 Ziff. 6) und ist im übrigen vom Beschwerdeführer unbeanstandet geblieben.
Der statistische Durchschnittslohn (Median) gemäss Anforderungsniveau 3 der männlichen Arbeitnehmer im privaten Sektor hat im Jahr 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 5'307.-- betragen (inklusive 13. Monatslohn; LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B9.2) und die Nominallohnentwicklung (2.5 % für 2001, Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle 10.2) ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 5'671.-- beziehungsweise im Jahr Fr. 68'052.--.
Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schulterleidens in Tätigkeiten, die Überkopfarbeiten voraussetzen, eingeschränkt ist, weshalb es sich rechtfertigt, einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Hingegen bestehen weder weitere Einschränkungen aus medizinischer Sicht noch sind andere Umstände ersichtlich, die lohnmindernd zu berücksichtigen wären; namentlich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 Schweizerbürger ist (vgl. Urk. 9 34 S. 1).
Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'247.-- auszugehen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68'433.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'186.-- oder einen Invaliditätsgrad von 10,5 % ergibt. Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente. Zu bemerken ist, dass selbst unter der Annahme, der Betriebsgewinn des Beschwerdeführers hätte im Gesundheitsfall in den folgenden Jahren jeweils eine Zunahme im bisherigen Umfange (von rund 8 % pro Jahr) erfahren und demzufolge im hier massgeblichen Jahr 2001 unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung die Höhe von Fr. 79'664.-- erreicht (Fr. 67'625.-- x 1,08 x -0,3 = Fr. 72'0816.--, Fr. 72'816.-- x 1,08 x 1,013% = Fr. 79'664.--), sich ein Invaliditätsgrad von 23,1% errechnete, was ebensowenig Anspruch auf eine Invalidenrente geben würde.
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).