IV.2005.00327
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1952, erlitt 1998 eine Unterschenkeltorsionsfraktur rechts und 1999 eine weitere Traumatisierung des rechten Unterschenkels (Urk. 9/33). Am 29. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/32) und machte gleichzeitig geltend, er bedürfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter (Urk. 9/32 Ziff. 7.7; siehe auch Urk. 8/33 und Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem je einen Arztbericht von Dr. A.___, Oberarzt Chirurgische Klinik, B.___, (kurz: B.___) vom 12. April 2000 (Urk. 9/9) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 15. April 2000 (Urk. 9/8) ein und erliess darauf am 25. April 2000 einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten bekannt gab, sie werde einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinen (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 bestätigte sie ihren ablehnenden Vorbescheid (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 16. Februar 2001 (Urk. 9/2) beziehungsweise aufgrund der geänderten Rentenskala infolge Anrechnung der ausländischen Beitragszeiten mit Verfügung vom 5. September 2001 (Urk. 9/1) wurde D.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde dem Versicherten am 21. Oktober 2002 der Fragebogen für Rentenrevision (Urk. 8/27) zugestellt und der Arztbericht von Dr. C.___ vom 1. April 2003 (Urk. 8/17) eingeholt. Mit Mitteilung vom 7. April 2003 anerkannte die IV-Stelle, dass anlässlich der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung festgestellt worden war, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente - basierend auf einem IV-Grad von 100 % - bestehe (Urk. 8/9).
Am 22. November 2004 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, bei der IV-Stelle unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung beantragen (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgelehnt (Urk. 8/5), und mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 erging der Nichteintretensentscheid auf das Leistungsbegehren vom 22. November 2004 (Urk. 8/4). Mit Eingabe vom 31. Januar 2005 erhob Rechtsanwalt Dr. Ilg gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 8/3), welche die IV-Stelle mit der Begründung, es sei kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht worden, mit Entscheid vom 14. Februar 2005 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 21. März 2005 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zurückzuweisen, die Beschwerdegegnerin anzuweisen rechtsgenügende Abklärungen vorzunehmen und auf das neue Gesuch einzutreten.
1.2 Es sei eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
1.3 Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.
1.4 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV.“
Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 zog RA Dr. Ilg das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10). Per 31. Dezember 2005 hat sich der Beschwerdeführer nach Portugal abgemeldet (Urk. 11/1-2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 22. November 2004 nicht ein (Urk. 8/21 und 8/4). Nach dem Gesagten ist es somit Sache des Sozialversicherungsgerichts zu beurteilen, ob die Verwaltung die Eintretensfrage richtig beurteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2000 (Urk. 9/3) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Februar 2005 (Urk. 2) der relevante Sachverhalt geändert hat. Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Auf den materiellen Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 14. Februar 2005 damit, dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 22. November 2004 keinen Eintretenstatbestand glaubhaft geltend gemacht habe (Urk. 2). Demgegenüber wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er sei in den Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen und benötige tagsüber Überwachung. Damit sei dargelegt, dass er Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Dies würde auch von seiner Ehefrau, seinen Kindern und von Dr. C.___ bestätigt, weshalb diese von Amtes wegen zu befragen seien. Da die IV-Stelle überhaupt keine Abklärungen vorgenommen habe, sei der Untersuchungsgrundsatz schwer verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 15. April 2000 (Urk. 9/8) die Diagnose einer schweren Anpassungsstörung mit chronischen invalidisierenden Schmerzen, Status nach Unterschenkel-Torsionsfraktur rechts, Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (WS). Zur Anamnese führte er aus, der Beschwerdeführer zeige einen leicht reduzierten Allgemeinzustand, kardiopulmonal sei er unauffällig, ebenso psychisch bis auf die Fixierung auf seine Beschwerden mit sich ausbreitenden Schmerzen im Frakturbereich, der Beschwerdeführer gehe an Stöcken. Seine Schmerzen betrachte er als 100%ige, auch für ihn unerklärliche Folge seines Unfalles. Der Beschwerdeführer sei vor allem beim Gehen eingeschränkt, weshalb er in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Infrage käme nur sitzende Arbeit (Urk. 9/8). Der Beschwerdeführer sei nicht hilflos (Urk. 9/8 Ziff. 1.9).
Des Weiteren liegt ein Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. September 2000 (Urk. 9/6) vor. Darin stelle er die Diagnose Status nach US-Fraktur rechts, Status nach Marknagelentfernung, Status nach Weichteiltumorexzision lateral am rechten Knie, Lumbovertebral-Syndrom, chronische invalidisierende Schmerzen bei schwerer Anpassungsstörung. Weiter führt er aus, der Gesundheitszustand habe sich seit April 2000 eher verschlechtert, wobei er über die Tibia-Marknagelentfernung im Mai 2000 über keine Unterlagen verfüge. Der Beschwerdeführer habe von einem grossen Blutverlust gesprochen. Anschliessend sei am 18. Juli 2000 ein Weichteiltumor am Knie lateral entfernt worden. Dr. C.___ erklärte weiter, seiner Meinung nach handle es ich um eine mit heutigen Mitteln nicht mehr rückgängig zu machende chronische invalidisierende Schmerzentwicklung. Auch in diesem Bericht wurde das Vorliegen einer Hilflosigkeit verneint (Urk. 9/6 Ziff. 1.9).
3.2 Dr. A.___, B___, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 12. April 2000 eine schwere Somatisierungsstörung bei Status nach Unterschenkel-Torsionsfraktur, Status nach gedeckter Reposition und Stabilisation mit AO-Universaltibiamarknagel rechts, statisch verriegelt am 2. Februar 1998, Entfernung der Verriegelungsbolzen am 12. Mai 1998. Anfang Mai [2000] sei eine Metallentfernung stationär vorgesehen. Möglicherweise werde sich der Zustand danach bessern. Der Beschwerdeführer sei schmerzbedingt nur fähig, sein rechtes Bein an Stöcken teilweise zu belasten, seine Beweglichkeit sei eingeschränkt, ebenfalls die Gehfähigkeit und Arbeitsfähigkeit. Da kein morphologisches Korrelat für die Schmerzen gefunden werden könne, werde eine Somatisierungsstörung vermutet. Diese sei seines Wissens noch nicht therapiert worden, jedoch sollte eine sitzende Tätigkeit in geschlossenen Räumen möglich sein. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, der Hausarzt habe ihn zwischenzeitlich wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/9).
3.3 Im Arztbericht vom 31. März 2003 erklärte Dr. C.___, dass sich die Diagnose nicht geändert habe, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und der Verlauf chronifiziert, subjektiv hätten die Beschwerden eher zugenommen. Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen; eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (Urk. 8/17).
4. Die versicherte Person muss die massgeblichen Tatsachenänderungen mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen (vgl. Erwägung 1.4). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Der Beschwerdeführer führte weder in seinem Gesuch vom 22. November 2004 um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/21) noch in seiner Einsprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/3) aus, inwiefern beziehungsweise in welchen Bereichen er auf Dritthilfe beziehungsweise auf Überwachung angewiesen ist. Er liess einzig auf seine 100%ige Erwerbsunfähigkeit verweisen. Die wortwörtlich identische Begründung wie in der Einsprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/3) findet sich in der Beschwerde vom 21. März 2005 wieder (Urk. 1). Wiederum unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur ansatzweise darzulegen, in welchen Lebensverrichtungen er seit der abweisenden Verfügung vom 25. Mai 2000 (Urk. 9/3) nun dauernd auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sein soll. Genauso wenig reichte er entsprechende ärztliche Stellungnahmen ein oder stellte solche in Aussicht. Dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit anerkannt hatte und nach wie vor anerkennt, ist aktenkundig. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Wie dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannt sein sollte, bemisst sich der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach ganz anderen Kriterien als jener auf eine Invalidenrente. Dass seit 25. Mai 2000 eine relevante Änderung des Sachverhaltes vorliegen würde, insbesondere dass der Beschwerdeführer nun auf Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen wäre, vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzutun.
Da der Beschwerdeführer keinerlei Veränderung seines Gesundheitszustandes vorbrachte, war auch von einer Fristansetzung zum Beibringen von Beweismitteln, die er in keiner Phase des Verfahrens zu nennen vermochte, ebenso abzusehen wie von einer Anordnung ergänzender Abklärungen. Dies insbesondere, da eine Befragung der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ohnehin nicht behilflich gewesen wäre. Demzufolge sticht der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ins Leere.
5. Nach dem Dargelegten lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).