IV.2005.00328
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1954, arbeitete vom 8. November 1999 bis 30. April 2001 vollzeitlich als Küchenangestellter bei der A.___, F.___ (Urk. 10/52 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8 f.). Zusätzlich war er zusammen mit seiner Ehefrau seit 1986 im Umfang von zirka neun Stunden pro Woche als Hauswart bei B.___, C.___, tätig (Urk. 10/53 Ziff. 1, Ziff. 5 ff.). Nachdem sich der Versicherte wegen eines Rückfalls im Zusammenhang mit einem am 18. November 1983 erlittenen Unfall erneut bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) angemeldet hatte, bezog er vom 1. August bis 14. September 2001 Taggelder (Urk. 10/75, Urk. 10/92). Aktuell erhält er von den Sozialen Diensten der Stadt F.___ finanzielle Unterstützung (Urk. 3, Urk. 5). Am 3. August 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/59 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 10/16-20), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/52-53) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/55) ein, zog die SUVA-Akten (Urk. 10/61-170) bei und veranlasste eine multidisziplinäre Begutachtung (Urk. 10/15).
Mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 10/9) verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) als auch auf eine Rente. Die dagegen am 21. Oktober 2004 erhobene und am 23. November 2004 ergänzte Einsprache (Urk. 10/7, Urk. 10/24) wies sie am 18. Februar 2005 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 21. September 2004 aufzuheben und ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 3. August 2002 zuzusprechen. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 3. August 2002 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 23. März 2003 (Urk. 6) wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 3. Juni 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11). Am 16. Dezember 2005 reichte der Versicherte in Aussicht gestellte medizinische Berichte nach (Urk. 12-13); die IV-Stelle verzichtete darauf, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Februar 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Anspruch auf Rentenleistungen hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
1.2 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
In BGE 132 V 65 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Fibromyalgie und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese aufweisen. Bei beiden Beschwerdebildern erweise es sich in gleichem Masse schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu eruieren, weil sich eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie ableiten lasse. Insbesondere erlaube die Befunderhebung allein keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken seien - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen entwickelt habe, in Fällen, in welchen die Frage zu klären sei, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen habe, analog anzuwenden (BGE 132 V 70 Erw. 4.1). Bei einer Fibromyalgie besteht damit wie bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, soweit die obgenannten Kriterien für die Annahme eines Ausnahmefalles (BGE 131 V 50) nicht gegeben sind.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine ganze Rente im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 damit, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar sei, sollte er tatsächlich an rezidivierenden Durchfällen leiden, was jedoch an der Attestierung der klar zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 66 2/3 % gemäss D.___-Gutachten in Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil nichts ändere. Zudem lasse sich das Beschwerdebild nicht durch die anlässlich des D.___-Gutachtens erhobenen somatischen Befunde, die keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, erklären. Die ausgeprägte Schmerzausweitung könne schliesslich auch nicht durch eine psychische Störung erheblichen Schweregrades begründet werden. Vielmehr seien für die fehlende Vermittelbarkeit vorwiegend invaliditätsfremde Faktoren verantwortlich (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, sein Hausarzt Dr. med. E.___, Neurologie FMH, sei der Meinung, dass er als Hilfskoch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem vermöge das D.___-Gutachten nicht zu überzeugen, da die verschiedenen Diagnosen nicht in einem Gesamtzusammenhang beurteilt würden. So sei in einer Gesamtbetrachtung ersichtlich, dass er nicht in der Lage sei, einer ganztägigen Arbeit als Hilfskoch nachzugehen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. E.___ behandelt den Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 18./19. September 2001 (Urk. 10/20) ein seit 1983 bestehendes neurasthenisches Syndrom sowie eine seit Jahren bestehende Obesitas per magna (Urk. 10/20 lit. A). Der Beschwerdeführer sei seit Monaten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen, sicher sei er das seit dem 1. Juni 2001 bis auf weiteres. Aufgrund des gesamten Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer als Hilfskoch auf Dauer 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/20 lit. B).
Der Beschwerdeführer sei gross und ziemlich übergewichtig. Nebst einer Abmagerungskur sei eine medikamentöse Behandlung erforderlich, und bei konsequenter Behandlung sei eine Besserung und Stabilisierung des Zustandes möglich (Urk. 10/20 lit. C, lit. D).
Wegen Schwindels und Übergewichts seien die Haltung, die Beweglichkeit und die Fortbewegung teilweise eingeschränkt. Zudem sollte der Beschwerdeführer keine Leitern besteigen (Urk. 10/20 Beiblatt S. 1). Das Konzentrationsvermögen sei bei labilen Affekten leicht eingeschränkt, die Belastbarkeit bei leicht eingeschränkter Konzentration und Ermüdung in der Aufmerksamkeit ebenfalls. Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab sofort halbtags zumutbar (Urk. 10/20 Beiblatt S. 2).
3.2 Mit Arztbericht vom 23./24. April 2002 (Urk. 10/19) der Urologischen Klinik, Universitätsspital F.___ (F.___), wo der Beschwerdeführer vom 27. bis 30. November 2001 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/19 lit. A):
- Prostatahyperplasie Grad I, bekannt seit April 2001
- Diabetes mellitus Typ II sowie arterielle Hypertonie
- Adipositas
Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 27. bis 30. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei hingegen nicht bekannt (Urk. 10/19 lit. B).
Aus urologischer Sicht seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen erforderlich, mit Ausnahme einer eventuellen medikamentösen Therapie der Prostatahyperplasie, und die Prognose sei gut (Urk. 10/19 lit. D). Das Gehen langer Strecken sollte der Beschwerdeführer vermeiden (Urk. 10/19 Beiblatt S. 1). Einschränkungen der psychischen Funktionen hätten keine festgestellt werden können, und mangels Hinweisen für eine Arbeitsunfähigkeit aus urologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten (Urk. 10/19 Beiblatt S. 2).
3.3 Dr. med. H.___, Oberarzt, und med. pract. I.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Poliklinik, nannten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2002 (Urk. 10/18) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine Hypertonie, Hypercholesterolämie, Diabetes mellitus Typ II, Arthrose sowie Harninkontinenz. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/18 lit. B).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 10/18 lit. C). Der Beschwerdeführer habe über Konzentrationsschwierigkeiten berichtet, die objektiv nicht deutlich hätten eruiert werden können. Im formalen Denken sei er auf den Gedanken eingeengt, nur wieder arbeiten zu können, wenn er wieder gesund sei. Die Symptomatik lasse sich diagnostisch mit einer Neigung zur Somatisierung beschreiben, jedoch ohne die Kriterien einer Somatisierungsstörung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und scheine für eine Psychotherapie wenig motiviert, weshalb eine minime Chance bestehe, an der jetzigen Situation überhaupt etwas zu verändern. Vor allem bestehe eine Über- und Fehlbewertung der somatischen Krankheiten (Urk. 10/18 lit. D).
Die Belastbarkeit werde durch die somatischen Erkrankungen beeinflusst, ansonsten seien die psychischen Funktionen nicht eingeschränkt, vielmehr bestünden sprachliche Schwierigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/18 Beiblatt S. 2).
3.4 Dr. med. et phil. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem zuhanden der K.___ verfassten Bericht vom 21. November 2002 (Urk. 10/122) eine mittelgradig depressive Episode mit multiplen somatischen Symptomen (F32.11). Zudem bestehe eine Über- und Fehlbewertung der somatischen Krankheiten (Urk. 10/122 S. 2).
Durch die verschiedenen somatischen Krankheiten und Beschwerden gekoppelt mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit sei eine psychosoziale-stressvolle Situation mit massiven finanziellen Engpässen entstanden. Der Beschwerdeführer sei, was den Arbeitsmarkt und -prozess angehe, aktuell nicht vermittelbar, da er objektiv und subjektiv zu viele Beschwerden habe (Urk. 10/122 S. 3).
Dr. J.___ erachtete eine medizinische Behandlung und Rehabilitation mit dem Ziel einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als zwingend, ansonsten er eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes bzw. eine Chronifizierung befürchte (Urk. 10/122 S. 2 f.). In der Folge sei eine Tätigkeit als Hilfskoch durchaus vorstellbar, wobei dem Beschwerdeführer eine andere leichte Tätigkeit, abwechselnd im Sitzen und Stehen zumutbar sei (Urk. 10/122 S. 2).
3.5 Mit Bericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 10/17) diagnostizierten Dr. med. L.___, Oberärztin, und med. pract. M.___, Assistenzarzt, Psychiatriezentrum N.___, Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion, Sorgen, Anspannung und Ärger bei einem Patienten mit narzisstischen Zügen und in psychosozialen Belastungssituationen (ICD-10: F43.23), wobei diese Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 10/17 lit. A). Bis November 2000 sei der Beschwerdeführer als Hilfskoch zu 100 % arbeitsfähig gewesen, sei jedoch seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 10/17 lit. B).
Die Ärzte stellten eine im Gespräch unauffällige Konzentration und Aufmerk-samkeit fest. Das Denken sei formal kohärent, inhaltlich mit überwertigen Ideen. Der Beschwerdeführer habe seine körperlichen Beschwerden sachlich, ohne Theatralik und Aggravation beschrieben, sich aber auf den Standpunkt gestellt, aufgrund dieser Beschwerden Anspruch auf eine Rente zu haben. Die Hamilton-Depressionsskala habe am 28. Januar 2003 15 Punkte angegeben, was einer leichten Depression entspreche (Urk. 10/17 lit. D).
Die Belastbarkeit sei leicht herabgesetzt, hingegen seien die übrigen psychischen Funktionen nicht eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 10/17 Beiblatt S. 2). Bereits bei der zweiten Konsultation sei festgestanden, dass beim Patienten eine Entschädigungsneurose vorliege.
3.6 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 4. November 2003 (Urk. 10/16) zusätzlich zu seinem Bericht vom 18./19. September 2001 folgende Diagnosen (Urk. 10/16 lit. A):
- Erhebliche Belastungsstörung nach Schädelhirntrauma (SHT) mit Commotio cerebri, fluktuierender Verlauf und reichlicher vegetativer Symptomatik
- Arterielle Hypertonie mit hypertonischen Krisen
- Diabetes mellitus Typ 2
Seit September 2001 habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht gebessert, sondern sich eher verschlechtert. Es sei unvorstellbar, den Beschwerdeführer mit einer Beschäftigung irgendwelcher Art in der öffentlichen Wirtschaft einzugliedern. Denn in seinem jetzigen Zustand werde er sehr wahrscheinlich auch nicht in der Lage sein, im geschützten Rahmen einer Beschäftigung nachzugehen, weshalb Dr. E.___ die Arbeitsunfähigkeit zur Zeit auf 100 % schätzte (Urk. 10/16 lit. D).
Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen, weder Treppen steigen noch Leitern besteigen, nicht knien und keine langen Strecken oder auf unebenem Gelände gehen. Ebenso sollte er schweres und grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen vermeiden. Der Beschwerdeführer sei allgemein abgeschwächt, und die enorme Übergewichtigkeit schränke sein Heben und Tragen, die Haltung sowie die Beweglichkeit ein. Hinzu komme ein Schwindelgefühl bei Arbeiten über Kopfhöhe, bei Rotation, vorgeneigter Position und Fortbewegung (Urk. 10/16 Beiblatt S. 1). Die depressive Einstellung bei seinem psychoneurotischen Zustand schränke das Konzentrationsvermögen wie auch die Belastbarkeit des Beschwerdeführers ein. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zumutbar (Urk. 10/16 Beiblatt S. 2).
3.7 Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von PD Dr. med. O.___, Chefarzt, erstellte D.___-Gutachten vom 5. Juli 2004 basierte auf Untersuchungen vom 19. und 28. Mai 2004 (Urk. 10/15 S. 1).
Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 10/15 S. 1-4), sodann die Familien- und Sozial-, die persönliche und die System-Anamnese sowie das jetzige Leiden (Urk. 10/15 S. 4-8) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor aufgeführt (Urk. 10/15 S. 8-10) und zwei eingeholte Konsilien referiert (Urk. 10/15 S. 11-18).
Im psychiatrischen Konsilium vom 19. Mai 2004 stellte Dr. med. P.___ beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen fest. Die Kriterien zur Stellung der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien teilweise erfüllt (Urk. 10/15 S. 17). Die Bereiche Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, die subjektiv auch als eingeschränkt erlebt werde, Altgedächtnis und Antrieb seien unauffällig (Urk. 10/15 S. 17). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der damit zusammenhängenden respektive durch diese erleichterten psychosomatischen Dekompensation eingeschränkt, wobei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit theoretisch denkbar sei (Urk. 10/15 S. 18).
Im rheumatologischen Konsilium vom 28. Mai 2004 nannte Dr. med. Q.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/15 S. 13 f.):
- Zervikokranialsyndrom bei radiologisch unauffälliger Halswirbelsäule mit reaktiven Tendomyosen
- Thorakolumbovertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung, umschriebener Spondylosis hyperostotica BWK 8/BWK 9 und leichter Osteochondrose L5/S1
- Schmerzhafte Kniegelenke beidseits bei möglicher, beginnender medialer Gonarthrose rechts
- Tendenz zu generellem Schmerzsyndrom mit erheblicher Schmerzausweitung bei fehlendem Nachweis eines adäquaten morphologischen Substrates
Die geklagten Beschwerden könnten mit den klinischen und radiologischen Befunden von Seiten des Bewegungsapparates nicht erklärt werden, noch viel weniger deren Auswirkung im Alltag. Vielmehr handle es sich um eine ausgeprägte Schmerzausweitung. Aus somatischer Sicht sei keine Behandlung indiziert. Zur Verhinderung eines weiteren totalen Dekonditioning-Syndroms unter Berücksichtigung aller internistischen Probleme sollte eine körperliche Aktivität angestrebt werden, was aus Schmerz- und anderen Gründen vorderhand jedoch nicht realisierbar sei. Aus rheuma-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch weitgehend voll arbeitsfähig (Urk. 10/15 S. 14).
Der Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD 10:F 32.0), eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD 10:F 60.8) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10:F 45.4), wobei bei Letzterer die Kriterien nur teilweise erfüllt seien. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter ein Zervikokranialsyndrom, ein Thorakolumbovertebralsyndrom, ein metabolisches Syndrom sowie eine Prostatahyperplasie (Urk. 10/15 S. 18).
Aufgrund des Auftretens und des Erscheinungsbildes habe der Beschwerdeführer kaum eine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie der leichten depressiven Episode leicht eingeschränkt, wobei das Mass der Arbeitsunfähigkeit schwierig einzuschätzen sei. Denn einerseits scheine die Situation bereits recht chronifiziert, anderseits bestehe nur eine leichte depressive Episode. Ausserdem habe der Beschwerdeführer trotz seiner Persönlichkeitsstörung bis 2001 normal gearbeitet (Urk. 10/15 S. 20).
Der Gutachter erachtete den Beschwerdeführer seit Mai 2001 rein theoretisch in seiner früheren Tätigkeit als Hilfskoch zu 66 2/3 % arbeitsfähig. Die Reduktion erfolge wegen der verminderten Belastbarkeit. Nebst der bisherigen Arbeit als Hilfskoch seien insbesondere leichtere körperliche Tätigkeiten wie leichtere Fabrikarbeiten, Reinigungsdienst, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten geeignet. Was körperliche Arbeiten betreffe, so sei das Belastungsprofil insofern eingeschränkt, als körperliche Schwerarbeiten für den Beschwerdeführer wegen seiner massiven Adipositas ungünstig seien. Es sei jedoch klar, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nicht eingegliedert werden könne und behandelt werden müsse, wobei eine entsprechende Behandlung nur mit einer länger dauernden intensiven Psychotherapie möglich sei (Urk. 10/15 S. 21).
3.8 Mit Schreiben vom 5. November 2004 (Urk. 10/24/2) an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte Dr. E.___ mit, er sei überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Arbeiten in der öffentlichen Wirtschaft übernehmen respektive ausführen könne. So sei unter anderem sein Gewicht enorm, und der BMI betrage mehr als 35, was als krankhaft betrachtet werden könne (Urk. 10/24/2 S. 1).
In diesem Zustand sei der Beschwerdeführer auch als Hilfskoch nichts wert und zu 100 % arbeitsunfähig. Praktisch sei er auch nicht in der Lage, etwas anderes zu arbeiten, und eine Umschulung wäre erfolglos (Urk. 10/24/2 S. 2).
3.9 Prof. Dr. med. R.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 8. November 2005 (Urk. 13/1) folgende Diagnosen (Urk. 13/1 S. 1-3):
- Bisher progredient verlaufene, symmetrische, ausgesprochen schmerzhafte und teilinvalidisierende Fibromyalgie
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule im Sinne eines ausgeprägten Flachrückens
- Diabetes mellitus Typ II; bekannt seit November 2002
- Neurasthenieähnliches Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F 48.0 bzw. F 06.6)
- Adipositas von derzeit einem BMI von 39.5
- Prostatahyperplasie Grad II seit April 2001
Ausgehend von der auffällig-pathologischen Wirbelsäulenform habe sich im Rahmen der ganzheitlichen Dekompensation eine äusserst stark ausgeprägte und alle Teilbereiche umfassende Fibromyalgie entwickelt, die hauptsächlich auf einer allgemeinen Gewebsüberempfindlichkeit innerhalb des Bewegungsapparates, den zusätzlichen vegetativen Dysregulationen und einer auf Grund der Schlafstörungen wesentlich fehlenden Erholung und Regeneration nachts basiere (Urk. 13/1 S. 9).
Dr. R.___ schloss sich der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. P.___ an, wonach der Beschwerdeführer in der derzeitigen körperlichen und seelischen Verfassung zu keiner Arbeitsleistung fähig sei und insofern auch seine Selbständigkeit im Alltag zu wesentlichen Teilen eingebüsst habe (Urk. 13/1 S. 11).
4.
4.1 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte D.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das D.___-Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, einem metabolischen Syndrom und einer Prostatahyperplasie sowie einer leichten depressiven Episode, einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und einer die Kriterien nur teilweise erfüllenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von PD Dr. O.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 66 2/3 % unzumutbar wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer machte gestützt auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 5. November 2004 (Urk. 10/24/2) geltend, dass dieser seine Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagt habe als der Gutachter PD Dr. O.___ (Urk. 1 S. 5 f.).
In somatischer Hinsicht stimmen die Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk.10/15, Urk. 10/16, Urk. 10/19, Urk. 10/20, Urk. 13/1). Im Gegensatz zu PD Dr. O.___, der aus somatischer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 10/15), erachtete Dr. E.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 5. November 2004 (Urk. 10/24/2) zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Vlah-kinov vermag indessen nicht zu überzeugen.
Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 18. September 2001 (Urk. 10/20) in der bisherigen Berufstätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, erachtete hingegen mit Bericht vom 4. November 2003 (Urk. 10/16), mithin zwei Jahre später, die bisherige Tätigkeit nicht mehr als zumutbar. Diese nicht unerhebliche Reduzierung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit begründete Dr. E.___ im November 2003 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit September 2001 eindeutig verschlechtert habe, was jedoch aus folgenden Gründen nur schwer nachvollziehbar ist: Einerseits liegt bei einer Differenz von zwei Kilogramm während zwei Jahren keine erhebliche Gewichtszunahme vor, und anderseits wirken sich insbesondere die zusätzlich von Dr. E.___ im November 2003 diagnostizierte Prostatahyperplasie Grad I und die in diesem Zusammenhang erhobenen Befunde, wonach die Niere und Prostata den Beschwerdeführer sehr belasteten und dieser sehr häufig Urin lösen müsse (Urk. 10/16 lit. D), gemäss dessen eigenen Angaben nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies stimmt im Übrigen mit dem Bericht des F.___ vom 23./24. April 2002 (Urk. 10/19) insofern überein, als trotz diagnostizierter Prostatahyperplasie Grad I bei einer guten Prognose aus urologischer Sicht keine Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit vorlagen. Ebenso wenig sind dem Bericht von Dr. E.___ vom 5. November 2004 (Urk. 10/24/2) nebst den bereits bekannten Befunden zusätzliche, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigende, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. Zudem äusserte sich Dr. E.___ in keinem seiner Berichte zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
Schliesslich wird eine gelegentliche Stuhlinkontinenz mit Ausnahme von Dr. E.___ in keiner der vorhandenen medizinischen Stellungnahmen erwähnt (vgl. Urk. 10/24/2 S. 1, Urk. 10/16 lit. D), sodass nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass Dr. E.___ die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, vermag die von Dr. E.___ vom D.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, weshalb seine Berichte, und insbesondere jener vom 5. November 2004, nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des D.___-Gutachtens in somatischer Hinsicht in Frage zu stellen.
4.3 Aus dem D.___-Gutachten, auf welches abzustellen ist, ergibt sich rechtsgenüglich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Adipositas in der Lage ist, ein Arbeitspensum von 66 2/3 % zu versehen.
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
Vorliegend ist keine der Voraussetzungen für die Qualifikation der Adipositas als invalidisierendes Leiden erfüllt, führte doch das Übergewicht bis anhin zu keinen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschäden. Angesichts dessen, dass Dr. E.___ zur Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes bereits im September 2001 eine Abmagerungskur als indiziert erachtete, und die D.___-Gutachter unter Hinweis darauf, dass sie den Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand nicht als eingliederungsfähig beurteilten, ebenfalls dringend eine Gewichtsreduktion empfahlen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Gewichtsreduktion respektive eine ärztliche Behandlung zu diesem Zwecke zumutbar ist; dies trotz der in diesem Zusammenhang gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2003 am F.___ durchgeführten und wenig erfolgreichen Physiotherapie (Urk. 10/15 S. 7). Dem Beschwerdeführer kann daher im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zugemutet werden, sich einer geeigneten Behandlung zur Reduktion seines Gewichts zu unterziehen und sich um die Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit zu bemühen.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, die von den D.___-Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % lasse sich im Lichte der im Bericht von Dr. R.___ vom 8. November 2005 (Urk. 13/1) angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht halten (Urk. 12 S. 4), kann dem nicht beigepflichtet werden. Zum einen gründet die Einschätzung von Dr. R.___ auf der Annahme eines Fibromyalgiesyndroms. Ein solches aber wurde von den Gutachtern des D.___ in nachvollziehbarer und überzeugender Weise nicht diagnostiziert; somatisch objektiviert werden könne einzig eine leichte Einschränkung zervikal bei normalem Röntgenbild und eine segmentale Bewegungsstörung der unteren Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik wie auch mittelthorakal bei lokaler Spondylosis hyperostotica (Urk. 10/15 S. 14), während die übrigen geklagten Beschwerden mit den klinischen und radiologischen Befunden des Bewegungsapparates nicht zu erklären seien. Insbesondere sei der gesamte Schultergürtel praktisch ubiquitär diffus druckdolent (Urk. 10/15 S. 12), weshalb insgesamt eine Tendenz zu einem generellen Schmerzsyndrom mit erheblicher Schmerzausweitung bei fehlendem Nachweis eines adäquaten morphologischen Substrates bestehe. In ähnlicher Weise äusserte sich Dr. E.___, der mit Bericht vom 18. September 2001 (Urk. 10/20) ein neurasthenisches Syndrom diagnostizierte, welche Auffassung der psychiatrische Gutachter Dr. P.___ insofern bestätigte, als er die Diagnose einer teilweise die Kriterien erfüllenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellte. Gesamthaft werden im D.___-Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine leichte depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen angegeben.
Zwar ist dem Bericht von Dr. R.___ das Vorhandensein von Druckdolenzen zu entnehmen, so in der Schulter- und Ellenbogenregion sowie entlang der Beine (Urk. 13/1 S. 7), nicht ersichtlich ist hingegen, inwieweit er die für die Diagnose nach der medizinischen Literatur unabdingbar notwendige Überprüfung der "tender points" (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. März 2003, I 343/02, mit Hinweisen auf die medizinische Literatur) vorgenommen hat; Hinweise auf das erforderliche Ausbleiben einer Druckempfindlichkeit an den Kontrollpunkten finden sich nämlich keine.
Aus diesen Gründen und da sich Dr. R.___ darauf beschränkte, lediglich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit festzuhalten, ohne dabei zwischen der bisherigen Berufstätigkeit und einer allfälligen zumutbaren Verweisungstätigkeit zu unterscheiden, kann auf diese Feststellung nicht abgestellt werden.
4.5 Aus psychiatrischer Sicht sind sich die Fachärzte weitgehend darin einig, dass beim Beschwerdeführer eine Über- und Fehlbewertung der somatischen Krankheiten besteht (Urk. 10/122, Urk. 10/18). Unter der Voraussetzung jedoch, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft zeigt, an einer medizinischen Behandlung bzw. intensiven Psychotherapie und Rehabilitation mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess teilzunehmen, liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit im Bereich des Möglichen. Dies ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht und gestützt auf die medizinischen Berichte (Urk. 10/122, Urk. 10/15) zuzumuten.
Dass das Denken als formal kohärent, die psychischen Funktionen wie Auf-merksamkeit und Konzentration sowie der Antrieb als unauffällig bezeichnet wurden (Urk. 10/17-18, Urk. 10/15), zeigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Persönlichkeitsstörung seit seinem Unfall am 18. November 1983 während vielen Jahren, mithin bis 2001, in der Lage war, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Obwohl die Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht nicht gänzlich übereinstimmen (Urk. 10/122, Urk. 10/18, Urk. 10/17, Urk. 10/15), ist vor diesem Hintergrund die von den D.___-Gutachtern gestützt auf die diagnostizierte leichte depressive Episode, die Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen sowie die die Kriterien nur teilweise erfüllende anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorgenommene Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 66 2/3 % in der bisherigen Tätigkeit oder einer Verweisungstätigkeit schlüssig begründet.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im D.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im D.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch und in einer leichten körperlichen Tätigkeit, wie leichtere Fabrikarbeiten, Reinigungsdienst, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, 66 2/3 % beträgt.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also auf den 1. Mai 2002, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeber, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2001 bei der A.___ bei einem Pensum von 100 % Fr. 40'169.-- und bei Herrn B.___ Fr. 12'774.-- erzielt hätte (Urk. 10/52-53). Hingegen ist die gemäss IK-Auszug im Jahr 2001 zusätzlich ausbezahlte und der AHV-Beitragspflicht unterstellte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'179.-- (Urk. 10/30) bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen, da dieses Ersatzeinkommen nicht Ausdruck der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200).
Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 % und für das Jahr 2002 von 1,8 % ergibt dies ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 55’243.-- (Fr. 52'943.-- x 1,025 x 1,018; Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B 10.2), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 10/21), erzielt doch der Beschwerdeführer zur Zeit weder als Hilfskoch noch aus einer anderen ihm zumutbaren Berufstätigkeit ein Erwerbseinkommen.
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 66 2/3 % entspricht dies einem hypothetischen Invalideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 38’024.-- (Fr. 57'008.-- x 0,667).
5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska-tegorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf das D.___-Gutachten vom 5. Juli 2004 fähig, insbesondere die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 66 2/3 % zu versehen (Urk. 10/15 S. 21), weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen nicht benachteiligt ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2004, S. 7 Tabelle G3). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 66 2/3 % nach Abzug von 10 % vom Tabellenlohn ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34'222.-- (Fr. 38'024.-- x 0,9).
5.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 55'243.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'222.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'021.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspricht.
Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 14. August 2006 einen gesamten Aufwand von 18 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 43.50 für das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Beschwerdeverfahren geltend (Urk. 18). Vorliegend kann jedoch nur der im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung entstandene und angemessen erscheinende Aufwand von 7 Stunden 35 Minuten und Barauslagen von Fr. 11.-- entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist Rechtsanwältin Christine Fleisch somit mit Fr. 1'643.70 (inklusive Barauslagen von Fr. 11.-- und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, wird mit Fr. 1'643.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).