Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00329
IV.2005.00329

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Beschluss vom 18. Mai 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       Am 21. März 2005 erhob M.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2005 (Urk. 1 und 2).
Mit Verfügung vom 29. März 2005, zugestellt am 1. April 2005 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 21. März 2005 zu verbessern (Unterschrift, Erklärung betreffend Empfang des angefochtenen Einspracheentscheids), mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).
Am 9. April 2005 reichte die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 21. März 2005 ein (Urk. 6), liess sich aber hinsichtlich des Zeitpunktes des Erhalts des Einspracheentscheides nicht vernehmen.

2.       Androhungsgemäss ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. Februar 2005 auszugehen (Poststempel: 10. Februar 2005, Urk. 2/2) und mangels Rechtzeitigkeit (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Das Gericht beschliesst:


1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).