Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.00330

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär O. Peter

Verfügung vom 3. Januar 2006

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 (Urk. 44) zog X.___ seine am 21. März 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 1) gegen Einspracheentscheid der SVA, IVStelle, vom 21. Februar 2005 (Urk. 2 = 8/1) betreffend Hilfsmittel (Verwaltungsverfügung vom 10. Februar 2005 [Urk. 3/1 = 8/4]) zurück. Die Rückzugserklärung ist zulässig und klar, weshalb der Prozess gestützt darauf als erledigt abgeschrieben werden kann (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).




Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- SVA, IVStelle

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtssekretär




O. Peter