Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00331
IV.2005.00331

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 15. Dezember 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1969, reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein (Urk. 8/28) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Urk. 8/27). In den Jahren 1992 und 1998 brachte sie eine Tochter und einen Sohn zur Welt (Urk. 8/28 Ziff. 3.1). Zwischen 8. Januar 1996 und 31. Mai 2001 war sie vollzeitlich als Maschinenarbeiterin bei der A.___ AG (Urk. 8/26) und ab 10. Juni 2001 im Umfang von ca. 50 % als Mitarbeiterin Verkauf beim B.___ angestellt (Urk. 8/25). Seit Oktober 2002 leidet die Versicherte unter chronischen lumbospondylogenen Schmerzen, welche trotz ärztlicher Behandlung nicht verschwanden (Urk. 8/13).
1.2     Am 23. Mai 2003 meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/28 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberinnen A.___ AG und B.___ (Urk. 8/25-26) sowie einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/27) Berichte bei Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/13) und 3. März 2004 (Urk. 8/10), bei der Universitätsklinik D.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/12) sowie bei Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 9. Oktober 2003 (Urk. 8/11) ein und liess beim G.___ das Gutachten vom 3. November 2004 (Urk. 8/9) erstellen.
         Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 8/6) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %, ausgehend von einer Beschäftigung von 50 % im Erwerbs- und von 50 % im Haushaltsbereich. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/5) wurde mit Entscheid vom 4. März 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob F.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG am 21. März 2005 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Beschwerdeführerin ein IV-Grad von zumindest 50 % zuzuerkennen und folglich zumindest eine halbe Rente zu sprechen; es sei eventualiter die Beschwerdeführerin bei der MEDAS medizinisch abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 3. Mai 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt.
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1
2.1.1   Dr. C.___ berichtete am 23. Juni 2003 (Urk. 8/13) über von der Beschwerdeführerin seit Oktober 2002 geklagte chronische lumbospondylogene, teils radikuläre Schmerzen, welche bereits in Ruhe vorhanden seien, beim Bücken und beim kurzzeitigen Heben und Tragen von leichteren Lasten exazerbierten und trotz grossem Therapieaufwand (Physiotherapie, NSAR, Hospitalisation in der Klinik D.___) andauerten. Er diagnostizierte ein chronisch persistierendes lumbospondylogenes, radikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medianer Diskushernie L4/L5 und L5/S1, Endplattenveränderungen, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken) sowie muskulärer Dysbalance, ferner ein rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7 bei muskulärer Dysbalance. Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf seit 22. Oktober 2002, erachtete indessen eine behinderungsangespasste Tätigkeit als ganztags zumutbar.
2.1.2   Am 3. März 2004 (Urk. 8/10) diagnostizierte Dr. C.___ zusätzlich eine Fibromyalgie und attestierte erneut eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in einer mittelschweren bis schweren Arbeit.
2.1.3   Am 14. März 2005 (Urk. 3/4) berichtete Dr. C.___ zu Händen der Beschwerdeführerin und bestätigte, dass sich das rheumatologische Schmerzbild in den letzten Monaten langsam, aber stetig verschlechtert habe, weshalb an körperliche Schwerarbeit nicht zu denken sei. In der Haushaltarbeit des Alltags könnten nicht mehr sämtliche Aufgaben selbständig ausgeführt werden, weshalb sie auf Fremdhilfe angewiesen sei. Weiter sei die rheumatologische Einschätzung anlässlich der medizinischen Begutachtung (vgl. nachfolgende Erwägungen 2.4) nicht korrekt. Dr. C.___ empfahl eine Neubeurteilung, weil sich die Belastungssituation verschlechtert habe, so dass neuerdings für eine leichte bis mittelschwere Arbeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sowie in Anbetracht der mangelhaften rheumatologischen Untersuchung und Beurteilung anlässlich der interdisziplinären Untersuchung.
2.2     Dr. E.___ diagnostizierte am 9. Oktober 2003 (Urk. 8/11) (1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei medianer Diskushernie L4/L5 und L5/S1 ohne neurale Kompressionen bei fortgeschrittenen Osteochondrosen L4/L5 und im stärkeren Ausmass auch auf Höhe L5/S1 mit partiellem Segmentkollaps und angedeuteter Traktionsspur am Lendenwirbelkörper 5, (2) ein zervikospondylogenes Syndrom bei zervikothorakaler Fehlhaltung mit Kopfprotraktion und konsekutiver Überlastung im Schultergürtelbereich und bei degenerativen Veränderungen C5 bis C7. Er befand die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) als in physischer Hinsicht eingeschränkt und empfahl zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitergehende Abklärungen.
2.3     Die Ärzte der Uniklinik D.___ verwiesen im Bericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/12) bei bekannter Diagnose auf von der Beschwerdeführerin seit 1999 geschilderte, lumbalbetonte Rückenschmerzen, welche sich Ende Sommer 2002 deutlich verstärkt hätten mit Ausstrahlungen ins Gesäss rechtsbetont und teilweise Ausstrahlungen bis in die Unterschenkel beidseits. Die Beschwerden seien bewegungs- und belastungsabhängig verstärkt und dauernd vorhanden. Die Ärzte empfahlen hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit die Durchführung von ergänzenden Abklärungen.
2.4
2.4.1   Anlässlich der Untersuchungen am G.___ (15., 22. und 23. September 2004) berichtete die Beschwerdeführerin über die Tätigkeit bei der A.___ AG, bei welcher sie Maschinen mit Papier habe bestücken müssen, was eine schwere Arbeit gewesen sei. Wegen Rückenproblemen (seit 1999) habe sie im Juni 2001 zu B.___ gewechselt, wo sie eine 50%-Stelle habe einnehmen können. Dort habe sie beim Auffüllen von Gestellen und an der Kasse gearbeitet. Die Beschwerden seien jedoch stärker geworden, so dass sie arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Der letzte Arbeitstag sei im Oktober 2002 gewesen, inzwischen habe sie die Kündigung bekommen (Urk. 8/9 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin klagte über Rückenschmerzen in der Lumbalgegend, tags und nachts, welche ins Gesäss und in beide Beine ausstrahlten, manchmal auch bis in die Füsse. Beim Bücken, Tragen von Lasten und beim Bewegen sowie beim längeren Sitzen seien diese Schmerzen stärker. Sie könne deswegen nicht länger als etwa ½ Stunde sitzen, stehen oder gehen. Auch nachts im Bett seien diese Schmerzen vorhanden, sie erwache daran. Ausserdem habe sie Schmerzen im Nackenbereich, welche öfters in den Kopf ausstrahlten. Zu Hause mache sie Übungen, eine Besserung der Beschwerden sei jedoch nicht in Sicht, weshalb sie deprimiert sei (Urk. 8/9 S. 5).
2.4.2   Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 22. September 2004 in rheumatologischer Hinsicht untersuchte, berichtete von einer physiologisch gekrümmten Wirbelsäule mit leichter Vorschiebehaltung der HWS. Die LWS sei in der Bewegung endphasig leicht eingeschränkt. Die Wirbelsäule sei diffus druckdolent insbesondere am lumbosakralen Übergang. Die paravertebrale Muskulatur im Bereich der HWS sei beidseits etwas verspannt ohne eigentliche Myogelosen oder wesentliche Triggerpunkte. Es bestehe eine Valgusstellung der Beinachsen mit ausgeprägten Knick-, Senk- und Spreizfüssen bis Plattfüssen beidseits. Die peripheren Gelenke seien normal. Die neurologische Untersuchung ebenso. Radiologisch fänden sich Osteochondrosen C5/C6 sowie mässige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 beidseits. Aus dem MRI der LWS von 2000 gehe hervor, dass keine Neurokompression bestehe. Klinisch handle es sich jetzt um ein zervikovertebrales sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule sowie Osteochondrose der unteren HWS und LWS. Diese seien etwas mehr als altersentsprechend, zeigten jedoch keine Neurokompression. Daneben bestünden Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, welche ebenfalls Beschwerden machen könnten. Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin angegebenen Behinderung stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den objektiv feststellbaren Befunden. Ihre Beschwerden seien weder durch die radiologischen noch durch die klinischen Veränderungen erklärbar. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auf Grund der objektivierbaren Befunde nicht arbeitsfähig für körperliche Schwerstarbeit, wie sie sie vermutlich in der Buchbinderei habe leisten müssen. Für körperlich wechselbelastende Tätigkeiten ebenso wie für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9 S. 12).
2.4.3   Betreffend den psychiatrischen Untersuchungsbefund vom 23. September 2004 führte Dr. med. I.___, Psychiatrie FMH, aus, die Beschwerdeführerin wirke zwar lebhaft, im Gespräch würden jedoch der grosse Druck und die Anspannung deutlich, diese Fassade aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, orientiert, der Gedankengang sei flüssig, inhaltlich unauffällig. Es bestehe kein Anhaltspunkt für Sinnestäuschungen oder wahnhaftes Erleben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, der Schlaf schmerzbedingt teilweise gestört. Ängste oder eine Zwangssymptomatik seien nicht zu eruieren. Die Beschwerdeführerin weise eine Symptomausweitung im Sinne einer Schmerzsymptomatik im ganzen Körper auf. Durch ihre Gewissenhaftigkeit und den Perfektionismus sei sie bei gleichzeitiger Haushaltführung mit zwei kleinen Kindern und 100%iger beruflicher Tätigkeit sicherlich über viele Jahre an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gewesen. Es sei typisch, dass auch nach Reduktion des Arbeitspensums keine nachhaltige Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Es sei zwar aufgrund der Schwere der Symptomatik ohne erklärendes Korrelat eine gewisse Somatisierung anzunehmen, das Krankheitsbild erfülle jedoch nicht die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung. Eine gewisse, eher leichte depressive Symptomatik liege zwar vor, sie sei jedoch nicht in einem Ausmass vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde (Urk. 8/9 S. 13).
2.4.4   Die Ärzte des G.___ diagnostizierten im Gutachten vom 3. November 2004 ein zervikovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule, bei Osteochondrosen der unteren HWS und LWS (mehr als altersentsprechend), ohne Neurokompression, sowie Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie einen Status nach jahrelanger Mehrfachbelastung, Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen sowie Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Erschöpfungssyndrom (Urk. 8/9 S. 11).
         Die Gutachter befanden die Beschwerdeführerin bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde für nicht mehr arbeitsfähig für körperliche Schwerarbeit. Für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere solche, welche in wechselnden Positionen ausgeführt werden können (dazu gehöre auch Haushaltarbeit, leichtere bis maximal schwere Reinigungsarbeiten, wechselbelastende Überwachungs- und Montage- oder Verpackungsarbeiten) attestierten sie eine normale Arbeitsfähigkeit. Die jetzige Arbeitsuntätigkeit beruhe im Wesentlichen auf dem Zustand nach jahrelanger Mehrfachbelastung und dem daraus resultierenden Erschöpfungs- und Schmerzsyndrom, welches jedoch durch das Umfeld der Beschwerdeführerin verursacht und damit invaliditätsfremd sei (Urk. 8/9 S. 13).

3.
3.1     Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich.
         Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten des G.___ vom 3. November 2004 (Urk. 8/9) sämtliche Kriterien der gefestigten Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise erfüllt. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, zeigt es doch detailliert die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf. Weiter liegen der polydisziplinären Einschätzung umfassende Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zu Grunde und setzten sich die Gutachter mit den geklagten Beschwerden sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, flossen doch die geklagten Leiden detailliert in die Beurteilung ein. Weiter waren den Fachärzten die Vorakten bekannt und wurden diese gewürdigt. Namentlich verneinte die Rheumatologin Dr. H.___ das Vorliegen von Periarthropathiedruckpunkten der Fibromyalgiepunkte (Urk. 8/9, Rheumatologisches Konsilium, S. 2). Ferner leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. So zeigten die Gutachter detailliert die Überforderungssituation der Beschwerdeführerin durch die jahrelange Doppelbelastung auf und konnten so das angesichts der diskreten somatischen Befunde nicht nachvollziehbare Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin erklären. Ebenso schlüssig legten die Gutachter dar, dass eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar, in einer leichteren Tätigkeit (aus gesundheitlichen Gründen) hingegen keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ersichtlich ist.
3.2
3.2.1   In diesem Sinne berichtete Dr. C.___ bereits am 23. Juni 2003 (Urk. 8/13) von den Rückenbeschwerden und die Unmöglichkeit der Ausübung einer belastenden Tätigkeit. Hingegen befand er eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar. Auch aus seinem Bericht vom 3. März 2004 (Urk. 8/10) kann nichts anderes geschlossen werden. Nach wie vor betrachtete Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig in einer mittelschweren bis schweren Arbeit. Ferner erwies sich der Verdacht des Allgemeinmediziners auf das Vorliegen einer Fibromyalgie als unzutreffend.
3.2.2   Die zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichende Einschätzung Dr. C.___s vom 14. März 2005 (Urk. 3/4) ist nicht geeignet, die schlüssigen Darlegungen der Gutachter des G.___ in Frage zu stellen. So datiert der Bericht nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (4. März 2005, Urk. 2) und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Sachverhalt in diesem Verfahren zu beurteilen ist. Die gemachten Angaben vermögen sodann auch inhaltlich keine Zweifel an der Expertise zu begründen. Dass die rheumatologische Untersuchung anlässlich der Expertise mangelhaft gewesen sein soll, wurde nicht näher begründet und erscheint angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung als unbegründeter Vorwurf. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Revisions- oder Neuanmeldungsverfahren zu erfolgen hat. Indessen fehlen genauere Angaben, aufgrund welcher eine Verschlechterung als glaubhaft gemacht gelten könnte. Schliesslich ist zu bemerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3     Auch Dr. E.___ und die Ärzte der Uniklinik D.___ attestierten keine Arbeitsunfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit, sondern empfahlen ergänzende Abklärungen.
3.4     Zusammenfassend steht fest, dass dem Gutachten der Ärzte des G.___ volle Beweiskraft zukommt, die übrigen Ärzte keine abweichende Meinung kundtaten und einzig Dr. C.___ in seinem neusten Bericht vom 14. März 2005 (Urk. 3/4) und damit nach Beendigung der Beurteilungsperiode zu gegenteiligen Schlüssen kam, welche indessen die fundierte und detailliert begründete Einschätzung der Gutachter nicht erschüttern kann. Von weiteren Abklärungen ist demnach abzusehen. Schliesslich steht auch eine allenfalls abweichende Einschätzung des Taggeldversicherers dieser Beurteilung nicht entgegen, bemisst sich doch dessen Leistungspflicht nach anderen Kriterien. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichtere bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (inkl. Haushalttätigkeit) vollumfänglich zumutbar ist.

4.
4.1     Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als 50 % Erwerbstätige und 50 % im Haushalt Tätige ausging (Ur. 8/6), brachte die Beschwerdeführerin selber vor, im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche am 7. Oktober 1998 ihr zweites Kind zur Welt brachte (Urk. 8/28 Ziff. 3.1), ihre Vollzeitstelle bei der A.___ AG per 31. Mai 2001 aufgegeben hat (Urk. 8/26), ist als Indiz dafür zu werten, dass sie ihre doppelbelastende Lebensgestaltung nicht mehr länger weiterführen wollte. Denn wären einzig die Gesundheitsprobleme ausschlaggebend gewesen, hätte sie eine rückenschonende Tätigkeit suchen und diese vollzeitlich ausüben können. Dies hat sie aber nicht getan.
         Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre.
4.2
4.2.1   In erwerblicher Hinsicht bestätigte die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die B.___, einen Stundenlohn von Fr. 22.40 bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit (4,1 Stunden pro Tag). Dies entspricht einem Jahresverdienst (x 240 Arbeitstage) von Fr. 22’041.60 (Wert 2003), welchen Betrag die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit ihrer 50%igen Arbeitstätigkeit hätte verdienen können (= Valideneinkommen).
4.2.2   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
         Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'820.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86 Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 87 Tabelle B 10.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'038.10 oder (x 12) von Fr. 48’457.20 pro Jahr ergibt. Wegen der bloss 50%igen Arbeitstätigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 24’228.60.
         Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Hingegen führt die bloss teilzeitliche Arbeitstätigkeit statistisch gesehen zu einer höheren Entlöhnung (LSE 2002 S. 28 Tabelle T8). Zusammenfassend rechtfertigt sich daher ein Abzug von maximal 10 %, ist doch die Beschwerdeführerin nach wie vor eine breit einsetzbare Arbeitnehmerin.
4.2.3   Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Fr. 22’041.60) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21’805.75 (90 % von Fr. 24’228.60) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 235.85 und damit von 1 %. Bezogen auf den 50%igen Erwerbsanteil ergibt das eine Invalidität von 0,5 %.
4.3     Laut Einschätzung der Gutachter ist die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt (Urk. 8/9 S. 13), was ohne weiteres nachvollziehbar ist, kann doch der Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht angehalten werden, die schweren Aufgaben im Haushalt zu übernehmen. Damit ergibt sich im Haushaltbereich keine Invalidität.
4.4     Abschliessend ist somit festzustellen, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeinträchtigung eine Gesamtinvalidität von 0,5 % (0,5 % + 0 %) ergibt, womit der Beschwerdeführerin keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. An diesem Verfahrensausgang würde sich auch dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge, da damit der Invaliditätsgrad lediglich 1.07 % betrüge.







Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).