Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00332
IV.2005.00332

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 1. März 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse S.___

 
Beigeladene



Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1954, arbeitet seit 9. April 1997 als Spetterin bei der Immobilien-Bewirtschaftung T.___, seit 1. Januar 2003 in einem Pensum von 40 % (Urk. 17/26 Ziff. 1, Ziff. 5-6 und Ziff. 9). Zudem war sie vom 16. April 2002 bis 15. November 2003 befristet als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem Teilzeitpensum beim Stadtspital A.___ in ___ angestellt (Urk. 17/27/1 Ziff. 1-2, Ziff. 5-6 und Ziff. 9). Sie ist Mutter dreier 1986, 1988 und 1991 geborener Kinder (Urk. 17/30 Ziff. 3.1). Die Versicherte meldete sich am 3. November 2003 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 17/30 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 17/18/2, Urk. 17/17/1-2, Urk. 17/16/4-6, Urk. 17/14/1-3, Urk. 17/12/1-2) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 17/27/1, Urk. 17/26) ein, veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin (Urk. 17/11), führte eine Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2004; Urk. 17/24) durch und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 17/29) bei. Am 10. Januar 2005 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 17/8). Am 18. Januar 2005 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 17/6/1). Mit Entscheid vom 25. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 17/1 = Urk. 4/1).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2005 Beschwerde (Urk. 1), welche sie am 11. April 2005 ergänzte (Urk. 9), und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache mindestens einer halben Rente (Urk. 9 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde die Pensionskasse S.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 18), welche ihre Stellungnahme am 15. August 2005 einreichte (Urk. 21). Mit Verfügung vom 9. September 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 9 S. 3) abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 25).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 4/1 S. 1 f.).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig sind vorliegend die Statusfrage und der Invaliditätsgrad. Es gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig in gesundem Zustand zu 100 % erwerbstätig wäre und nicht nur, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, in einem Teilzeitpensum (vgl. Urk. 4/1 S. 2).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ein, welche zu 69 % als im Erwerbsbereich und zu 31 % im Haushalt tätig sei. Aufgrund der rheumatologischen Begutachtung und der Haushaltabklärung lägen im Bereich der Erwerbstätigkeit keine und im Haushaltbereich eine Einschränkung von 27,1 % vor, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 10 % ergebe (Urk. 17/24 S. 6, Urk. 4/1 S. 2).
3.2     Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Insbesondere sei die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige unzutreffend. Im Gesundheitsfall hätte sie ab April 2002 zu 100 % gearbeitet. Sie habe bei ihrem Arbeitgeber auch angefragt, ob sie ihr Pensum erhöhen könne, was jedoch aus personellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sie hätte aus finanziellen Gründen ihr Pensum erhöht, jedoch habe sie keine weitere Stelle gesucht. Für die Kinder hätte sie vorgekocht. Zudem berücksichtige das Gutachten von Dr. B.___ die Asthmabeschwerden nicht, weshalb die medizinischen Abklärungen unvollständig seien. Jedoch sei bereits aufgrund der Akten ein Invaliditätsgrad von 40 % erstellt (Urk. 9 S. 5 ff. Ziff. 4-5).
3.3     Die Pensionskasse S.___ ging davon aus, dass - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführe - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Nach dem Gutachten von Dr. B.___ liege sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Im Erwerbsbereich resultiere daher keine Einschränkung, weshalb aufgrund der Aktenlage von einem Gesamtinvalidtätsgrad von 10,57 % auszugehen sei (Urk. 21 S. 2).

4.
4.1     Anlässlich der Haushaltabklärung vom 16. Dezember 2004 gab die Beschwerdeführerin an, im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig zu sein. Der von ihr angeführte Grund, dass sie aus finanziellen Gründen ihr Pensum erhöht hätte (vgl. Urk. 17/24 S. 2 Ziff. 2.5), erscheint nachvollziehbar, zumal die finanzielle Situation der fünfköpfigen Familie auch aufgrund der Arbeitslosigkeit der beiden Töchter (vgl. Urk. 17/24 S. 2 Ziff. 2.6) ziemlich angespannt sein dürfte. Zudem sind die 1986, 1988 und 1991 geborenen Kinder - im Falle des 14-jährigen Sohnes zumindest weitgehend - selbständig und entsprechend fast nicht mehr betreuungsbedürftig. Dass die Beschwerdeführerin lediglich angefragt hat, ob sie ihr Pensum beim A.___spital erhöhen könnte und in der Folge keine andere Stelle gesucht hat, vermag - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 4/1 S. 2) - die genannten Indizien nicht zu entkräften, dass sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre. Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre.
4.2     Somit ist von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % auszugehen und der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

5.
5.1     Am 21. beziehungsweise 23. Januar 2004 nannte Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/17/1 S. 1 lit. A):
           -  Chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in Schulter und Nacken
           -  Asthma
           -  Migräne
         In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab November 2003 bis auf weiteres zu 10 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 17/17/2 S. 2).
5.2     In seinem Bericht vom 19. August 2004 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 17/14/1 S. 1 Ziff. 2):
           -  Myofasziales Schmerzsyndrom
           -  Asthmaattacken
         Er attestierte wiederum eine Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin von 10 % (Urk. 17/14/2 S. 2).
         Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt er am 30. August 2004 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fest, diese selbst erachte sich nach wie vor - als obere Grenze ihrer Belastungsfähigkeit - in einer behinderungsangepassten Arbeit zu 4 ½ Stunden pro Woche arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht habe es seines Erachtens keinen Sinn, diese Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen (Urk. 17/13/2).
5.3     In seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2004 erstatteten, auf Aktenstudium, Anamnese, Angaben der Beschwerdeführerin, eigenen Untersuchungen und Röntgenbefunden beruhenden Gutachten stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 17/11 S. 7 Ziff. 4):
           -  Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Hemivertebra                     HWK3/HWK2 links (fusioniert)
           -  Chronische Migräneattacken, hauptsächlich rechts
           -  Status nach Infiltrationen C2/3 sowie C3/4 links im Februar 2004 mit              Besserung
           -  Chronischer Analgetika-Abusus (bis zu 6 Tabletten täglich)
           -  Leichtes chronisches Lumbovertebralsyndrom bei im MRI nachgewiesener        leichter Diskopathie L3/4 und L4/5 (zur Zeit bland)
           -  Status nach zweimaliger beidseitiger Varizenoperation
           -  Status nach Hysterektomie bei benignem Myom
           -  Status nach drei normalen Geburten 1986, 1988 und 1991
         In seiner Beurteilung führte er zur Arbeitsfähigkeit aus, in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 40 % sei aufgrund der Migräneattacken und des zervikozephalen Syndroms gegeben. Eine behinderungsangepasste, andere Tätigkeit sehe er für die 50-jährige Beschwerdeführerin nicht, da sie immer im Reinigungsdienst tätig gewesen sei. Zudem sei diesbezüglich auch ihr Intelligenzquotient zu berücksichtigen. (Urk. 17/11 S. 8 Ziff. 5).

6.
6.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Oktober 2004 (Urk. 17/11) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 17/11 S. 4 ff. Ziff. 3) und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 17/11 S. 3 f. Ziff. 2). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 17/11 S. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin, die zugleich auch die leidensangepasste darstellt, zu 60 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend Erw. 5.3).
6.2     Auf die Beurteilung des eine anderslautende Einschätzung abgebenden Dr. C.___ kann hingegen nicht abgestellt werden. Zwar beurteilte auch er die angestammte Tätigkeit als die zugleich leidensangepasste, stützte sich aber für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die eine Tätigkeit in einem wöchentlichen Pensum von 4 ½ Stunden als an der oberen Grenze ihrer Belastbarkeit erachtete. Diesbezüglich hielt er fest, dass es aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache, dieses Pensum höher anzusetzen (Urk. 17/13/2), ohne diese Beurteilung näher zu begründen.
         Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, Dr. B.___ habe sich nicht mit der von Dr. C.___ gestellten Diagnose des Asthma auseinandergesetzt (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ lediglich angab, an Migräne, generellen Schmerzen in der linken Körperhälfte, insbesondere Arm-, Schulter- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 17/11 S. 3 Ziff. 2), nicht jedoch an Asthma zu leiden. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdenführerin nicht an einem krankheitswertigen, sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkenden Asthma leidet, weshalb sich auch die von ihr beantragten, weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 7) erübrigen.

7.       Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Reinigerin mit einem Pensum von 60 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invalidätsgrad von 40 %.

8.       Gemäss den Angaben von Dr. C.___ war die Beschwerdeführerin ab November 2003 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 17/17/2 S. 2, Urk. 17/14/2 S. 2, Urk. 17/13/2). Da sie in der Folge während mehr als einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. November 2004 festzusetzen.

9.       Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2004 hat. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern.

10.     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde-führerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozial-versicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Februar 2005 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).