IV.2005.00333

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 4. April 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1963, arbeitet seit 1. Februar 1995 als diplomierter Kaufmann des Detailhandels in der Funktion eines Ladenchefs bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 7/51 Ziff. 1 und Ziff. 5). Mit Vertrag vom 1. Oktober 2002 reduzierte er gesundheitsbedingt sein Arbeitspensum auf 50 % (vgl. Urk. 7/44 Ziff. 11 und Ziff. 20). Am 18. August 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/56 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen medizinischen Bericht bei (Urk. 7/27) und sprach ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 Hilfsmittel (Rumpforthesen; Urk. 7/20) zu. Am 28. Oktober 2001 beantragte der Versicherte die Prüfung eines Rentenanspruchs (Urk. 7/52). Die IV-Stelle zog medizinische Berichte (Urk. 7/25-26) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 7/51). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2002 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente erfüllt seien (Urk. 7/19); ab 1. April 2001 stehe ihm eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2001 eine halbe Rente zu. Mit Verfügungen vom 23. August 2002 und 30. September 2002 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 eine Härtefallrente (vgl. Urk. 7/46; inkl. Zusatzrente für Frau und zwei Kinderrenten) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen (Urk. 7/15) und mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/13).
1.2     Nach einer Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. 7/45; Urk. 7/22-23; Urk. 7/44) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 mit, dass sein Anspruch auf eine halbe Rente unverändert weiterbestehe (Urk. 7/12).
1.3     Bei einer erneuten Anspruchsüberprüfung gab der Versicherte im Fragebogen zur Rentenrevision am 29. September 2004 an, seit August 2003 zusätzlich einem Nebenerwerb als Schulpfleger seiner Wohngemeinde nachzugehen (Urk. 7/39 Ziff. 2.5). Daraufhin holte die IV-Stelle erneut einen medizinischen Bericht (Urk. 7/21) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/35 - 7/37) ein und veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 wurde aufgrund des Revisionsverfahrens mit Wirkung ab 1. März 2005 - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % - die bisherige Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 7/8 = Urk. 3/1). Dagegen erhob der Versicherte am 18. Januar 2005 Einsprache (Urk. 7/7 = Urk. 3/2), welche mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 abgewiesen wurde (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf (unveränderte) Ausrichtung einer halben Rente. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2005 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend Aufgabe des Arztes oder der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Folgendes ist zu ergänzen:
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

1.3     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird. Es gilt zwar allgemein, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Das Gericht kann indessen die Rechtmässigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418 Erw. 2d).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit zusätzlich zu seinem Halbtagespensum als Ladenchef trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Nebenerwerb aufnehmen konnte. Da bei der Berechnung des Invalideneinkommens von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, sei ihm demzufolge zumutbar, einer 50%igen Tätigkeit als Ladenchef sowie einer Nebenerwerbstätigkeit als Immobilienverwalter nachzugehen (Urk. 2 S. 3). Unter Einbezug dieser Nebenerwerbstätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 49 %, weswegen der bisherige Rentenanspruch herabzusetzen sei (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/8).
2.2     Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, seit einem Bandscheibenvorfall und der daraus resultierenden Rückenoperation sei er nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Er nutze die übrige Zeit für Rehabilitationsmassnahmen, welche seinen Gesundheitszustand jedoch nicht verbesserten, sondern eher verschlechterten. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad von 50 auf 49 % herabgesetzt, weil er in seiner Nebenerwerbstätigkeit als Schulpflegemitglied jährlich Fr. 1'000.-- zuviel verdient habe. Durch die Herabsetzung der Rente erleide er einen Erwerbsausfall von monatlich Fr. 1'130.--, was für seine Familie weitreichende Folgen mit sich bringe (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 30. September 2002 (Urk. 7/13) eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

3.       Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades muss ein Einkommensvergleich zwischen dem Valideneinkommen und dem hypothetischen Invalideneinkommen vorgenommen werden (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Beim Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin zutreffend vom Einkommen aus, welches der Beschwerdeführer erwirtschaften würde, wenn er weiterhin vollzeitig als diplomierter Kaufmann des Detailhandels arbeiten würde. Bei der Ermittlung des relevanten Invalideneinkommens addierte sie zum Verdienst als halbzeitangestellter Kaufmann den erzielten Nebenverdienst des Beschwerdeführers als Mitglied der Schulpflege (vgl. Urk. 7/8-9; Urk. 7/35-37).
         Was den Einbezug eines allfälligen Nebenverdienstes betrifft, gilt gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, dass beim Invalideneinkommen ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb insoweit zu berücksichtigen ist, als der Beschwerdeführer ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2003 in Sachen C., I 109/02, Erw. 3.3.2).

4.
4.1     Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 27. September 2001 aus, der Beschwerdeführer leide an Lumbalgien und an Lumboischialgien nach rechts und links dorsal (Urk. 7/27 lit. D.4). Er erhob als Befunde eine degenerative Spondylolisthesis L4 sowie eine Diskusprotrusion mit Kanalstenose L4/5 (Urk. 7/27 lit. D.5) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lumbospondylogene Beschwerden bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/27 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar bis 8. Mai 2001, und danach bis auf weiteres eine solche von 50 % (Urk. 7/27 lit. B). Dabei erachtete er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Urk. 7/27 lit. C.1).
4.2     Dr. med. D.___, Facharzt Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2001 aus, der Beschwerdeführer leide an belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen gut hälftig eingeschränkt und die Extension endphasig schmerzhaft. Zwischen L4 und S1 bestehe eine Druckdolenz. Als Diagnose nannte Dr. D.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 mit Spondylodese transpedikulär/interkorporell am 7. Februar 2001. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vom 1. Februar bis am 1. April 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und vom 2. April vorerst bis Ende 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine definitive Beurteilung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit dürfe etwa im April 2002 möglich sein (Urk. 7/26/2). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit empfahl Dr. D.___ die Prüfung einer beruflichen Umstellung (Urk. 7/26/3).
4.3     In seinem Bericht vom 12. April 2002 bestätigte Dr. D.___ seine Diagnose. Als Beschwerden nannte er tägliche lumbale Rückenschmerzen mit Muskelverspannungen der ganzen paravertebralen Muskulatur. Wegen dieser Beschwerden attestierte er dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vorerst bis Ende September 2002 und möglicherweise auf Dauer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dr. D.___ wies darauf hin, dass beim jetzigen Arbeitgeber versucht werde sollte, eine Arbeitsplatzanpassung durchzuführen (Urk. 7/25).
4.4     Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2003 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/23 Ziff. 1), wobei die Prognose günstig sei (Urk. 7/23 Ziff. 4). Als Diagnosen nannte er lumbospondylogene Beschwerden bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie Restbeschwerden nach Spondylodese am 7. Februar 2001 (Urk. 7/23 Ziff. 2). Die berufliche Eingliederung in der jetzigen Tätigkeit erscheine ihm optimal zu sein. Eine Steigerung über 50 % werde wohl kaum möglich sein (Urk. 7/23 Ziff. 5).
4.5     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 5. Juni 2003 aus, es beständen nach wie vor belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen. Längeres Stehen, Sitzen, Bücken und Heben von Lasten seien nicht möglich. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen mehr als hälftig eingeschränkt. Zudem bestehe ebenfalls in allen Richtungen ein Endphasenschmerz. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit habe sich die Situation nicht verbessert. Es bestehe in der angestammten Tätigkeit auch nach dem 2. April 2003 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/22).
4.6     In seinem Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2004 führte Dr. D.___ aus, zu den bisherigen Beschwerden träten nun zeitweise auch nächtliche Beschwerden auf. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen gut hälftig eingeschränkt und endphasig schmerzhaft. Seit seinem letzten Bericht sei eine leichte Verschlechterung eingetreten, weswegen er den Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 auch für körperlich leichte Arbeiten zu 60 % arbeitsunfähig betrachte (Urk. 7/21).
         Dr. D.___ präzisierte in seinem Schreiben vom 11. März 2005 an die Beschwerdegegnerin, dass relativ häufig nach einer Versteifungsoperation im Lendenwirbelbereich nach fünf bis zehn Jahren eine Instabilität oberhalb der Versteifung auftrete. Dies führe zu einer Überbeweglichkeit der Wirbelsäulenregion oberhalb des Operationsgebietes. In solchen Fällen sei nicht selten eine verbesserte Beweglichkeit feststellbar, obwohl der Patient durch diese Hypermobilität mehr Schmerzen empfinde. Leider werde dann oftmals eine Zweitoperation notwendig (Urk. 7/30).

5.       Eine Würdigung der Arztberichte ergibt Folgendes:
5.1     Die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ berücksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf diversen Untersuchungen. Ihnen zufolge leidet der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen lumbalen Rückenbeschwerden. Obwohl Dr. C.___ und Dr. D.___ den Gesundheitszustand nach der Versteifungsoperation am 7. Februar 2001 als besserungsfähig beurteilten, konnte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als diplomierter Kaufmann des Detailhandels und als Ladenchef nur auf 50 % gesteigert werden. Beide Ärzte nahmen Stellung zur diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Es ist die Aufgabe der Ärzte, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten, Verrichtungen und Aktivitäten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Die diesbezüglichen ärztlichen Auskünfte sind eine ebenso wichtige wie notwendige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zumutbar sind. Diese Angaben gehen jedoch aus keinem Bericht in nachvollziehbarer Weise hervor.
         Obwohl Dr. D.___ verschiedentlich darauf hinwies, dass eine berufliche Umstellung sowie eine Arbeitsplatzanpassung (vgl. vorstehend Erw. 4.2-3) sinnvoll seien, umschrieb er nirgends, welche Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu stellen sind, damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen optimal genutzt werden kann. Dabei ist anzumerken, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer auch in einer körperlich leichten Tätigkeit, rückwirkend ab 1. Januar 2004, nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zugemutet hat. Obwohl er die medizinische Situation in seinem Schreiben vom 11. März 2005 erläuterte (Urk. 7/30), vermag diese Beurteilung nicht einzuleuchten (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Zum einen weist Dr. D.___ auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (sowie auf eine mögliche schmerzhafte Hypermobilität und auf die Notwendigkeit einer eventuellen Zweitoperation) hin, zum anderen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2004 seiner angestammten 50%igen Arbeit uneingeschränkt nachgehen und sogar noch eine Nebentätigkeit als Schulpfleger annehmen beziehungsweise weiterführen konnte (vgl. Urk. 7/35-37). Somit besteht ein beachtlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Beurteilung und der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Zudem wäre es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wünschenswert und erforderlich zu wissen, ob dem Beschwerdeführer in einer anderen, besser angepassten - beispielsweise in einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit - eine höhere Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könnte (vgl. vorstehend Erw. 1.1 und 3). 
         Auch Dr. C.___ nimmt vorwiegend Stellung zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, wobei er am 15. Mai 2003 festhielt, dass ihm diese Tätigkeit als optimal erscheine (vgl. vorstehend Erw. 4.1 und 4.4). Angesichts dessen, dass er bei gestellter günstiger Prognose dennoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über 50 % kaum als möglich erachtete (Urk. 7/23 Ziff. 4 und 5) und der Beschwerdeführer aber kurze Zeit später seine Nebenerwerbstätigkeit aufnahm, erscheinen die knappen Berichte von Dr. C.___ nicht als geeignete Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.2     In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Es ist deswegen angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (beispielsweise Appisberg oder Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene) eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einhole und hernach neu entscheide.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).