IV.2005.00334

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene P.___, verheiratet und Mutter dreier volljähriger Kinder sowie eines minderjährigen Kindes, war von 1982 bis 2000 ausschliesslich als Hausfrau tätig (Urk. 8/32). Vom 21. August 2000 bis zum 28. Februar 2003 arbeitete sie zu 50 % als Mitarbeiterin Spedition/Verpackung bei der A.___ in B.___ und war daneben weiterhin als Hausfrau tätig (Urk. 8/30/1 S. 1, Urk. 8/30/2 S. 1, Urk. 8/32 S. 4). Infolge vieler krankheitsbedingter Absenzen sowie Schwierigkeiten beim Verrichten schwerer körperlicher Arbeit löste die A.___ das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2003 auf (Urk. 8/30/1 S. 1, Urk. 8/29/1 = Urk. 8/30/6). Die Versicherte verfügt über Untergewicht und leidet seit ungefähr 2002 an Gewichtsverlust sowie an diversen anderen Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Schwindel, Müdigkeit, Erschöpfung, Kniegelenksprobleme, Rückenschmerzen, Atemprobleme) (Urk. 1, Urk. 8/5, Urk. 8/17/1, Urk. 8/18/1, Urk. 8/32 S. 5).
         Am 13. Januar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragte (Urk. 8/32 S. 6 f.). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/30/1) sowie zwei Arztberichte ein (Urk. 8/18/1-2, Urk. 8/19/1-2). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, es seien für die Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit keine beruflichen Massnahmen erforderlich (Urk. 8/13). Nach Erhalt der dagegen erhobenen Einsprache vom 18. August 2003 (Urk. 8/12) forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2003 auf, ihre Einsprache zu verbessern und ein klares Begehren nachzuliefern (Urk. 8/11). Mit Schreiben vom 6. September 2003 beantragte die Versicherte eine Invalidenrente und erklärte sinngemäss den Verzicht auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/28), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 8/15/1-5, Urk. 8/16, Urk. 8/17/1-2). Mangels Ergänzung der Einsprache vom 18. August 2003 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2003 auf diese nicht ein (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 9. September 2004 wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab mit der Begründung, es bestehe infolge eines Invaliditätsgrades von unter 40 % kein Rentenanspruch (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. September 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Februar 2005 ebenfalls ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2005 Beschwerde und beantragte die Vornahme einer Haushaltsabklärung sowie die Neubeurteilung der Sache (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum hier strittigen Rentenbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).       
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltungsstelle oder das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

3.      
3.1     Strittig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als zeitweilig erwerbstätig beziehungsweise als nichterwerbstätig einzustufen ist.
         Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % teilerwerbstätig und zu 50 % nichterwerbstätig (Urk. 2 S. 2 = Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/6/1 S. 2, Urk. 8/7 S. 2). In ihrer Beschwerde vom 21. März 2005 führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass sie zur Zeit hauptsächlich im Haushalt arbeite (Urk. 1) und machte somit sinngemäss geltend, die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ihres Status sei nicht korrekt erfolgt.
         Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig beziehungsweise als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Zudem beurteilt sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.
         Die Beschwerdeführerin war vom 21. August 2000 bis zu ihrer Entlassung am 28. Februar 2003 zu 50 % erwerbstätig (Urk. 8/30/1-2). In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. Januar 2003 beantragte die Beschwerdeführerin sodann eine Umschulung und führte aus, sie würde gerne arbeiten (Urk. 8/32). Zudem hatte die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der C.___ vom 27. Oktober 2003 angegeben, sie sei zu 50 % vermittlungsfähig (Urk. 8/24/2 S. 1). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % erwerbstätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Auch die familiäre Situation lässt diesen Schluss zu, da zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005 bereits zwei der vier Kinder volljährig waren, und das jüngste kurz vor seinem 16. Geburtstag stand (Urk. 8/32 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellenlosigkeit vermehrt im Haushalt tätig sein kann (Urk. 1), vermag die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist somit zu 50 % als erwerbstätig und zu 50 % als nichterwerbstätig einzustufen.
3.2     Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich mit der Annahme, sie sei trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, einverstanden erklärt, indessen nochmals ausdrücklich auf die Beschwerden hingewiesen, unter denen sie leide (Urk. 1).
         Tatsächlich erweisen sich die ärztlichen Schlussfolgerungen als einleuchtend. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und vermögen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen zu überzeugen.
         Im Austrittsbericht der D.___ wurden die Diagnosen chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) mit Emphysem und pulmonaler Kachexie bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung und kleiner Unterlappenatelektase links gestellt, welche von den Ärzten Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Wesentlichen bestätigt wurden (Urk. 8/15/6 S. 1 = Urk. 8/18/3 S. 1, Urk. 8/17/1 S. 1, Urk. 8/18/1 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 21. März 2005 und in ihrer Einsprache vom 22. September 2004 konkret aus, sie verliere bei körperlicher Anstrengung Gewicht. Geringe körperliche Arbeit sei begleitet von Konzentrationsstörungen, Schwindel, Müdigkeit und Erschöpfung. Bei sitzender Tätigkeit habe sie Probleme mit den Kniegelenken sowie Rückenschmerzen und Atemprobleme (Urk. 1, Urk. 8/5). Diese Beschwerden sind von den obigen Diagnosen umfasst. Zudem wurden ihre Leiden bei der Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. E.___ ("keine grössere körperliche Belastung, keine zusätzliche Belastung der Atemwege etc.") berücksichtigt (Urk. 8/17/1-2). So ist der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. E.___ vom 4. November 2003 zu entnehmen, dass das Heben und Tragen schwerer Lasten, schweres Hantieren mit Werkzeugen und Kniebeugen nie, das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, Knien, Arbeiten über Kopfhöhe und Treppen steigen selten, das Heben und Tragen leichter Lasten, vorgeneigtes und längerdauerndes Sitzen oder Stehen sowie längeres Gehen beziehungsweise Gehen auf unebenem Gelände nur manchmal möglich seien. Überdies seien die psychische Belastbarkeit und das Konzentrationsvermögen eingeschränkt, wobei zum Teil "Black-outs" vorkämen (Urk. 8/17/2). Damit fanden alle geltend gemachten Beschwerden Berücksichtigung (Urk. 1). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Knie- und Rückenschmerzen von geringem Ausmass sind, da sie keinen Arztbesuch nötig machten. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Beschwerden vermögen daher weder an den Diagnosen noch den Umschreibungen der leidensangepassten Tätigkeiten Zweifel zu wecken, weshalb darauf abgestellt werden kann (Urk. 1, Urk. 8/15/6 S. 1 = Urk. 8/18/3 S. 1, Urk. 8/17/1 S. 1, Urk. 8/17/2, Urk. 8/18/1 S. 1).
3.3     Die IV-Stelle ermittelte sodann unter Berücksichtigung der von Dr. E.___ auf 50 % eingeschätzten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 15 % im Erwerbsbereich (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/17/1, Urk. 8/17/2 S. 2). Da die Beschwerdeführerin gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation zu 50 % als erwerbstätig zu betrachten ist, ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 7,5 % im Erwerbsbereich, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde (Urk. 1, Urk. 8/7 S. 2).
3.4     Weiter ist strittig, ob eine Abklärung im Haushalt hätte erfolgen müssen.
         Um einen Rentenanspruch zu begründen ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorausgesetzt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Wie erwähnt, beträgt die gewichtete Teilinvalidität im Erwerbsbereich 7,5 % (Urk. 8/7 S. 2). Somit müsste im Haushaltsbereich eine gewichtete Teilinvalidität von 32,5 % beziehungsweise bei ausschliesslicher Betrachtung des Haushalts eine Einschränkung von 65 % vorliegen, damit der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % (7,5 % + 32,5 %) erreicht würde.
         Aufgrund des im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes hat die Verwaltungsstelle oder das Gericht grundsätzlich von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, wozu auch das Einholen eines Haushaltsabklärungsberichts gehören kann. Führen die von der Verwaltung getätigten Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung jedoch zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis).
         Dr. E.___ führte in seinem Arztbericht vom 3. Mai 2004 aus, dass die in seinem Arztbericht vom 4. November 2003 erwähnte Einschränkung von 50 % (Urk. 8/17/1) auch für die Haushaltsarbeiten gelte (Urk. 8/16 S. 2). Es geht aus dieser Einschätzung nicht klar hervor, ob Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt noch immer als zumutbar erachtet, oder ob er davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem 50%-Pensum im Haushalt um 50 % eingeschränkt sei. Doch selbst wenn die Einschätzung von Dr. E.___ dahingehend zu verstehen wäre, dass sich die 50%ige Einschränkung auf das 50%-Pensum im Haushalt beziehen würde, wäre der notwendige Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation zu 50 % im Haushalt tätig ist und somit eine 50%ige Einschränkung in diesem Bereich gewichtet nur noch 25 % ausmacht. Der gesamte Invaliditätsgrad würde damit nur 32,5 % (7,5 % + 25 %) betragen.
         Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Haushaltsabklärung eine Einschränkung von über 50 % ergeben könnte (Erw. 2.1, vgl. Urk. 8/17/1, Urk. 8/17/2), zumal auch bei der Haushaltsabklärung eine allfällige Einschränkung auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 102 Erw. 3.4). Überdies sind die im Haushalt anfallenden Aufgaben zum grossen Teil körperlich leichter Natur (vgl. die Aufstellung im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3095), womit sie die Anforderungen an die von Dr. E.___ umschriebene leidensangepasste Tätigkeit erfüllen (Urk. 8/17/1 S. 2, Urk. 8/17/2). So gehören die Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle), viele Aufgaben betreffend die Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche), die Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Betten machen), diverse Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen), die Kleiderpflege (Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) und die Betreuung der bald allesamt volljährigen Kinder zu den Aufgaben ohne grössere körperliche Belastung. Zudem ist bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Ausserdem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Daher sind für die Erledigung der körperlich anstrengenderen Arbeiten (Einkauf, Wäsche, Gartenarbeit, Betten anziehen, Fenster putzen) die Familienangehörigen beizuziehen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).
3.5     Es kann somit als erstellt gelten, dass der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % selbst unter Berücksichtigung einer 50%igen Einschränkung im Haushalt (Urk. 8/16 S. 2, Urk. 8/17/1) nicht erreicht wird. Für das Vorliegen einer darüber hinausgehenden Einschränkung bestehen keine Anhaltspunkte. Von einer Haushaltsabklärung sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Servisa Sammelstiftung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).