IV.2005.00335

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
Q.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene Q.___ reiste 1995 in die Schweiz ein und arbeitete ab April 1996 als Verpackerin von Baumaterialien (Urk. 9/92 Ziff. 4.1, 9/93 Ziff. 1). Ab November 1999 war sie wiederholt arbeitsunfähig; der letzte effektive Arbeitstag war am 21. Februar 2000 (Urk. 9/93 Ziff. 6 und 21).
         Am 13. März 2001 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf "Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und Gefühlsstörung bei Beinschwäche seit Februar 2000" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/92). Nach Einholen des Arbeitgeberberichts (Urk. 9/93), diverser Arztberichte (Urk. 9/36 f.) sowie eines Gutachtens bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, A.___ (A.___-Gutachten vom 4. Oktober 2002, Urk. 9/35) und dem Beizug eines Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/91) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Q.___ mit  Verfügung vom 5. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu und hielt mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 daran fest (Urk. 9/20). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2.       Mit Schreiben vom 4. Oktober 2003 (Urk. 9/59), welches von der IV-Stelle als Revisionsgesuch entgegen genommen wurde, beantragte Q.___ Arbeitsvermittlung und Abklärung ihrer gesundheitlichen Situation, da sie von der Arbeitslosenversicherung als nicht vermittlungsfähig betrachtet werde. Am 2. März 2004 (Urk. 9/19) verfügte die IV-Stelle, dass zur Zeit keine Arbeitsvermittlung stattfinden könne, weil sich Q.___ nicht arbeitsfähig fühle. Am 22. November 2004 (Urk. 9/18) wies die Verwaltung das Leistungsbegehren betreffend Hilflosenentschädigung ebenfalls ab.
         Mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 9/17) wies die IV-Stelle - nach Einholung eines Berichtes bei der Hausärztin der Versicherten (Urk. 9/31) - das Revisionsbegehren um Erhöhung der Invalidenrente ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 2).

3.       Die direkt bei der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde vom 11. März 2005 (Urk. 1A) mit dem Antrag auf eine ganze Invalidenrente wurde am 21. März 2005 (Urk. 3) dem Sozialversicherungsgericht überwiesen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung] und Art. 28 Ziff. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003; seit 1. Januar 2004 vgl. lit. d der Übergangsbestimmungen zur 4. IVG-Revision]), über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit  in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist festzuhalten, dass  bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 5. März 2003 (Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Oktober 2000; Urk. 9/65) beziehungsweise 27. Juni 2003 (bestätigender Einspracheentscheid, Urk. 9/20) und dem Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 (Ablehnung des Revisionsgesuches; Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2     Der Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 9/65) lag in erster Linie das A.___-Gutachten vom 4. Oktober 2002 (Urk. 9/35) zugrunde. Im weiteren hatte die Verwaltung Berichte eingeholt beim Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (Urk. 9/37) sowie bei der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH (Urk. 9/36).
         Im A.___-Gutachten wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links bei medianer Diskusprotrusion L4/L5 und Osteochondrosen L3 und L5, ein Cervicalsyndrom mit reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel bei Fehlhaltung und unphysiologischer Belastung an Amerikanerstöcken sowie ein abnormes Krankheitsverhalten (ICD-10 Z56, Z60) aufgeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Diabetes mellitus Typ II und eine Adipositas festgestellt. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornübergeneigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die objektiv fassbaren klinischen und radiologischen Veränderungen im Bewegungsapparat, welche eine 50%ige Einschränkung bewirkten. Zusätzlich wirke sich die Einschränkung durch die bewusstseinsfernen Elemente des abnormen Krankheitsverhaltens der Beschwerdeführerin teilweise additiv aus, so dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll umgesetzt werden könne. Es bestünden keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
         Gestützt darauf  kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornübergeneigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig sei und damit zum Beispiel als Hilfsarbeiterin oder Produktionsmitarbeiterin ein durchschnittliches Jahreseinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 16'591.-- erzielen könne. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 35'068.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 9/65).

3.      
3.1     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. B.___ vom 21. September und 3. Oktober 2004 (Urk. 9/31 f.).
         Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen der ursprünglichen Rentenzusprechung und dem angefochtenen Einspracheentscheid keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ist dies nicht zu beanstanden.
         Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl bezüglich des somatischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes keine Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum bestehen. Dr. B.___ verwies in ihren neuesten Berichten auf ihren Bericht vom 20. Mai 2001 und erklärte, es bestehe seit dem 21. Februar 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, unverändert seit jenem Zeitpunkt bis aktuell. Es bestünden unveränderte lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Seit Januar 2003 bestünden zusätzlich Schmerzen im Bereiche des ganzen Rückens und Nackens. Im Februar 2003 sei ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert worden. Mit einer Verbesserung des Zustandbildes sei bei dieser sehr ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung nicht zu rechnen. Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben sei nicht möglich. Im Haushalt benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Reinigung sowie bei Über-Kopf-Arbeiten.
3.2     Bei gleichen Diagnosen wie im A.___-Gutachten aufgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung von Dr. B.___ lediglich um eine andere Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts, denn die Rücken- und Nackenschmerzen wurden vom A.___ als lumbospondylogenes beziehungsweise als Cervicalsyndrom berücksichtigt. Ebenfalls bereits Berücksichtigung fand der angeblich erst im Februar 2003 diagnostizierte Diabetes (vgl. Urk. 9/35 S. 14 f.). Zur Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass Dr. B.___ - wie bereits in den früheren Berichten (vgl. Urk. 9/36) - überwiegend auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin abstellte, denen im Rahmen der Beweiswürdigung keine Beweiskraft zukommt, und dass zudem das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3     Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten und die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Denn es handelt sich bei der neueren medizinischen Beurteilung lediglich um eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach. Soweit sie sich - unter Hinweis auf die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Lohnausweise ihrer Bekannten (Urk. 5/1-7) - auf den Standpunkt stellt, es sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen, ist darauf nicht näher einzugehen, da sich dieser Einwand nicht auf revisionsrechtliche Aspekte, sondern auf - in diesem Verfahren nicht mehr überprüfbare - tatsächliche Verhältnisse bezieht, über die bereits mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 9/20) rechtskräftig entschieden wurde. So hätten Beanstandungen hinsichtlich der Beweiswürdigung der der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung beziehungsweise dem Einsprachentscheid zugrunde gelegten Einkommenszahlen mit Beschwerde gegen diese geltend gemacht werden müssen, was die Versicherte fraglos unterlassen hat. Dies kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in welchem einzig die Frage einer seit dem Erlass der Verfügung vom 5. März 2003 beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2003 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu prüfen ist, nicht mehr vorgebracht werden.
4.2 Nachdem feststeht, dass es der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nach wie vor möglich ist, ein Invalideneinkommen von Fr. 16'823.55 (= 16'591 + Nominallohnentwicklung bis 2003 [+ 1,4 %; Die Volkswirtschaft 9/2006, S. 91, Tab. B 10.2,] zu erzielen, hat die IV-Stelle bei einem Valideneinkommen von Fr. 35'558.95 (= 35'068 + 1,4 %; vgl. Urk. 9/16, 9/91 und 9/93) den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Q.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Ambassador Stiftung für berufliche Vorsorge
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).