Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 23. Januar 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 16. August 1999 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 1997, mit welcher diese sowohl einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen hatte, auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurück (Verfahren Nr. IV.1997.00150, Urk. 7/24). In Nachachtung der ihr auferlegten Abklärungspflicht veranlasste die IV-Stelle hierauf eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) im A.___. Gestützt auf deren Gutachten vom 5. Dezember 2000 (Urk. 7/27) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. August 2001 rückwirkend ab 1. Oktober 1996 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 7/10). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Rahmen einer amtlichen Revision (vgl. Urk. 7/34-36) holte die IV-Stelle im Juli 2004 einen Verlaufsbericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ein (Urk. 7/25). Dr. B.___ wies darin auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin, welche gemäss seinem ergänzend eingeholten Bericht vom 12. August 2004 seit November 2003 erkennbar sei (Urk. 7/17).
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/8). Die Einsprache der Versicherten vom 5. November 2004 (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 17. Februar 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2. Dagegen liess E.___ am 22. März 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung zumindest einer Dreiviertelsrente. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel am 12. Mai 2005 geschlossen (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache vom 8. August 2001 (Urk. 7/10) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eine für den Leistungsanspruch relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Die Beschwerdeführerin liess dazu im Wesentlichen ausführen, dass gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ klar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, wobei eine solche nicht nur durch eine Änderung der Diagnosen oder durch eine Verschlechterung objektiv nachvollziehbarer Befunde ausgewiesen sein könne, sondern auch durch eine glaubhaft dargelegte und nachvollziehbare Verschlechterung der subjektiv empfundenen Beschwerden (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar und begründet sein müsse. Sie müsse durch objektiv nachvollziehbare Befunde ausgewiesen sein. Eine lediglich andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts bilde keinen Revisionstatbestand. Zudem führe auch ein neu durchgeführter Einkommensvergleich zu keiner rentenrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 8. August 2001 (Urk. 7/10) basierte auf dem MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2000 (Urk. 7/27; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Juni 2001, Urk. 7/19).
Anlässlich der dort durchgeführten polydisziplinären Abklärung wurde die Beschwerdeführerin unter anderem auch einem psychiatrischen Konsilium unterzogen. Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im entsprechenden Teilgutachten vom 22. November 2000 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einer Persönlichkeit mit zyklothymen Zügen leide. Zusammen mit dem sich daraus entwickelten depressiven Syndrom resultiere aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Beilage zu Urk. 7/27). Rheumatologischerseits wurde das Krankheitsbild nicht - wie aufgrund der ursprünglichen medizinischen Aktenlage (vgl. entsprechende Ausführungen in Urk. 7/24 S. 7 f.) angenommen - als klassische Fibromyalgie betrachtet, sondern als diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden. Beide Syndrome führten gemäss Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, zu einem erheblichen Leidensdruck, welcher die Leistungsfähigkeit oft auf Dauer beeinträchtige. Dr. D.___ bescheinigte funktionelle Leistungseinschränkungen hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit, Zwangshaltung, Akkordarbeit und besonderer Stressbelastung. Eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten bleibe jedoch in der Regel erhalten, falls nicht noch Zusatzerkrankungen, wie die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten, hinzuträten.
Unter Beachtung der rheumatologischen und der psychiatrischen Pathologie wurde die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte als auch für weitere körperlich leichtere Tätigkeiten auf 50 % veranschlagt (Urk. 7/27 insbesondere S. 7 f.).
2.3 Im Bericht vom Juli 2004, welcher im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholt worden war, notierte Dr. B.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/25). Im ergänzend eingeholten Bericht vom 12. August 2004 mit Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erwähnte er, dass die Verschlechterung seit November 2003 erkennbar sei. Die angestammte Tätigkeit bezeichnete er als der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 % (Urk. 7/17 mit Beiblatt).
2.4 Aus der Würdigung der medizinischen Akten ergibt sich, dass sich Dr. B.___ zwar explizit für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2003 aussprach, jedoch weder von einer veränderten Diagnose ausging, noch unter der Rubrik "Verlauf/veränderte Befunde" eine objektivierbare Verschlechterung der Befunde darlegte. Als Diagnosen führte er - irrtümlicherweise unter Ziffer 3 "Verlauf/veränderte Befunde" - eine generalisierte Tendomyopathie/Fibromyalgie und ein reaktives depressives Syndrom an (Urk. 7/25 S. 1). Diese Diagnosestellung entspricht im Wesentlichen, wenn auch komprimierter, derjenigen im seinem Bericht vom 16. Juni 1996, in welchem er einen Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom, multiple Tendinosen und Tendoperiostosen, eine Periarthropathie humeroscapularis beidseits und ein depressives Syndrom diagnostiziert hatte (Urk. 7/28).
Die grundsätzlich unveränderte Diagnose und die fehlenden Hinweise auf eine objektivierbare Verschlechterung der Befunde weisen - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht argumentierte - nicht auf eine mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) nachweisbare rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin. Hinzu kommt der Umstand, dass im MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2000 der festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welcher Dr. B.___ keine Beachtung schenkte, wesentliche Bedeutung im Rahmen der Einschätzung der Leistungsfähigkeit zugesprochen worden war, nämlich dahingehend, dass dieser ein erheblicher Anteil an der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % beigemessen wurde (Urk. 7/27 insbesondere S. 7). Nach neuerer Rechtsprechung aber begründet eine somatoforme Schmerzstörung, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3). Dieser Umstand kam im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache noch nicht zum Tragen.
Von ausschlaggebender Bedeutung aber ist die Tatsache, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bescheinigte. Eine der Beschwerdeführerin gesundheitlich zumutbare Arbeit sollte gemäss Dr. B.___ in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe, seltener Rotation, seltenem vorgeneigtem Sitzen und Stehen, sowie seltenem Knien und seltenem Heben und Tragen mit einer Gewichtsbeschränkung bis maximal 25 Kilogramm bestehen. Ausserdem bezeichnete er die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als limitiert (Beiblatt zu Urk. 7/17). Zu prüfen bleibt also, ob, sofern man die von Dr. B.___ bescheinigte Verschlechterung mit den entsprechenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit als gegeben betrachtet, eine rentenrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzunehmen wäre, mithin, ob der darauf gestützte Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 60 % führt.
2.5 Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Rahmen des von ihr durchgeführten Einkommensvergleichs auf eine konkrete Bezeichnung der Einsatzmöglichkeiten, welche der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von Dr. B.___ festgehaltenen Einschränkungen noch möglich wären. Ausgehend von dessen Zumutbarkeitsprofil ist jedoch als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin weiterhin diverse einfache Hilfstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) unter anderem im Bereich der Überwachung oder auch der Produktion offenstünden, da nicht davon auszugehen ist, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
Nicht beanstanden liess die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin beigezogene Valideneinkommen für das Jahr 2004 im Betrag von Fr. 44'287.-- (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf das im Auszug aus dem individuellen Konto für die Monate Januar bis November 1996 ausgewiesene Einkommen von Fr. 36'132.-- (Urk. 7/40), welches die Beschwerdeführerin zuletzt als Hausangestellte im Universitätsspital erzielt hatte, und rechnete dieses auf 12 Monate hoch. Dabei übersah sie, dass die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin beim Universitätsspital Zürich per 4. November 1996 fristlos aufgelöst worden war (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 16. August 1999, Urk. 7/24 S. 1), dass das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen im Jahr 1996 hochgerechnet auf 12 Monate mithin Fr. 42'787.90 betragen hätte (Fr. 36'132.-- : 10,1333 x 12). Aufgerechnet mit der Teuerung ergibt dies für das Jahr 2004 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 46'970.75 (Die Volkswirtschaft 9/2001 Tabelle B10.2 S. 85 und 6/2005 Tabelle B10/2 S. 83, Nominallohnentwicklungen 1997 bis 2004 von 0,5, 0,7, 0,3, 1,3, 2,5, 1,8, 1,4 und 0,9 %).
Das hypothetische Invalideneinkommen bemass die Verwaltung zu Recht nach dem Durchschnittslohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, privater Sektor). Im Jahr 2002 betrug dieser Fr. 45'840.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 S. 43). Angepasst an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2004 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 11/2005 Tabelle B9.2 S. 86) resultiert ein Invalideneinkommen bei einer 50%igen Tätigkeit von Fr. 24'388.05. Selbst unter Anrechnung des von der Beschwerdegegnerin gewährten, sehr grosszügigen leidensbedingten Abzuges von 20 % würde der Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 58,5 % führen und damit weiterhin zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid selbst unter der Annahme, dass die von Dr. B.___ bescheinigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, als rechtens.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).