IV.2005.00337

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1966 in Italien geborene S.___ arbeitete erstmals von Juli bis November 1986 und ab März 1988 für die A.___ AG im Gleisbau (Urk. 8/16, 8/22 und 8/27). Seit ca. 2002 leidet der Versicherte unter Rückenschmerzen, weshalb ihm vom 12. August 2003 bis 11. November 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 12. November 2003 von 50 % attestiert worden ist (Urk. 8/9, 8/22, 8/28 und 8/29).
1.2     Am 5./6. Februar 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein seit dem 12. August 2003 bestehendes Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27 [= 3/4]). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/22), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/9, 8/10 und 8/11) sowie die Akten des Taggeldversicherers ein (Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 10. August 2004 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 8/8 [= 3/2]).
1.3     Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Februar 2005 ab (Urk. 2 [= 8/2]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2005 (zur Post gegeben am 22. März 2005) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter verlangt er eine medizinische und/oder berufliche Abklärung (Urk. 1 S. 1).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei; mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 8/8 [= 3/2]). Im Einspracheentscheid wurde sodann erwogen, anhand der pathologischen Befunde sei eine relevante Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Eine Begutachtung zur Erhellung des medizinischen Sachverhalts sei nicht notwendig (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide seit August 2003 unter ernsthaften Rückenbeschwerden. Vor allem im Stehen habe er Rückenschmerzen, die in die Beine ausstrahlen würden. Dabei sei das rechte Bein stärker betroffen als das linke. Er habe weiter Gefühlsstörungen an beiden Füssen. Dabei komme es zu brennenden Schmerzen im Fersenbereich, die sich ins rechte Bein, in den Rücken rechts und bis in den Nacken rechts ausbreiten würden. Diese Symptome würden vor allem im Stehen auftreten, nicht so sehr im Liegen. Er habe sodann Muskelschmerzen, die auf eine Fibromyalgie hindeuten könnten. Weder Physiotherapie noch physikalische Therapie hätten bis anhin eine wesentliche Besserung der Beschwerden gebracht. Versuchsweise sei ihm für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden. Es habe sich indes gezeigt, dass er für eine angepasste Arbeit nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Man dürfe annehmen, dass er zur Zeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig sei, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 2 f.). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Ursache seiner Beschwerden würden sich nicht eindeutig klären lassen, weshalb eine gezielte Therapie nicht eingeleitet werden könne. Sein behandelnder Arzt schätze die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Zeit auf 50 %. Bei dieser Sachlage dürfe die IV-Stelle einen ablehnenden Entscheid erst nach umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen fällen. Dies sei vorliegend nicht getan worden (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Am 14. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik G.___ radiologisch untersucht. Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Radiologie, fand eine linksbetonte Protrusion der Bandscheibe Th11/12, Protrusionen und Anulusrisse der Bandscheiben L3/4 und L4/5 sowie einen anlagebedingt eher engen Spinalkanal; Nervenwurzelbeeinträchtigungen konnten keine nachgewiesen werden. Prof. B.___ hielt fest, dass vor allem im Bereich Th11/12 und geringfügig im Bereich L3/4 und L4/5 degenerative Veränderungen vorliegen würden (Urk. 8/29: Bericht der Klinik G.___, Radiologie, vom 14. Mai 2003).
         Am 3. Juni 2003 begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, welcher ihm vom 12. bis 27. August 2003 wegen rezidivierenden Lumbalgien bei einer subjektiven Schmerzexazerbation lumbal eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter attestierte (Urk. 8/9).
         Vom 27. August 2003 bis 4. Februar 2004 liess sich der Beschwerdeführer im Spital D.___ behandeln. Eine bildgebende Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 3. September 2003 ergab eine linkskonvexe Skoliose des BWS/LWS-Übergangs sowie eine rechtskonvexe Skoliose der LWS. Weiter konnte eine Osteochondrose der thorakalen Bandscheiben mit Betonung des Befundes im mittleren unteren BWS-Abschnitt sowie eine diskrete Osteochondrose der lumbalen Bandscheiben festgestellt werden. Weiter bestand eine diskrete Spondylarthrose im unteren LWS-Abschnitt. Im übrigen fand sich weder ein Ventro- oder Retroglissement noch eine anormale Knochenstruktur (Urk. 8/29: Bericht des Spitals D.___, Radiologie und Ultraschall, vom 4. September 2003). Im Rahmen einer weiteren Röntgenuntersuchung vom 15. Oktober 2003 fand sich eine diskrete rechtskonvexe Skoliosehaltung der Halswirbelsäule sowie eine etwas vermehrte Sklerosierung im Bereich der Deck- und Bodenabschlussplatten sowie minime Osteophytenbildungen an den dorsalen Wirbelkörperkanten im Sinne einer diskreten Spondylarthrose von C4-C7. Weiter konnte eine etwas vermehrte Sklerosierung im Bereich der Intervertebralgelenke im Sinne einer diskreten Spondylarthrose und eine normale Knochenstruktur festgestellt werden (Urk. 8/29: Bericht des Spitals D.___, Radiologie und Ultraschall, vom 15. Oktober 2003).
         Am 4. November 2003 begab sich der Beschwerdeführer sodann in die Behandlung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie (Urk. 8/11).
3.2     Am 23./24. Juni 2004 berichtete Dr. C.___, dass er den Beschwerdeführer am 11. Mai 2004 letztmals untersucht habe. Der Patient klage über Rückenschmerzen im Stehen und bei Bewegungen, die ganze Wirbelsäule hinaufziehend und bis in die Füsse ausstrahlend. In einer angepassten rückenschonenden Tätigkeit liege keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/9). Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle kommt anhand der im Spital D.___ radiologisch erhobenen Befunde zum Schluss, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei (Urk. 8/1 S. 2 und 8/7 S. 4).
         Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer auch im Spital D.___ behandelte (vgl. die Ähnlichkeiten der Unterschriften in Urk. 8/10 und 8/11, sowie den Hinweis im Schreiben des Taggeldversicherers an das Spital D.___ vom 7. Januar 2004 [Urk. 8/29]), führte im Bericht vom 1. Juni 2004 aus, dass die letzte Untersuchung am 4. Februar 2004 stattgefunden habe. Seit ca. 2002 leide der Patient unter chronischen rezidivierenden Lumbalgien mit Ausstrahlungen bis in den Fuss rechts mit Paräsien und brennen. Die Beschwerden seien vor allem belastungsabhängig und würden vor allem bei langem Sitzen und Stehen auftreten. Zum Neurostatus wurde festgehalten, dass Motorik, Sensibilität und Reflexe symmetrisch und intakt seien. Mit Bezug auf den Wirbelsäulenstatus führte der berichtende Arzt aus, dass der Finger-Boden-Abstand 0 cm betrage, die Reklination schmerzhaft eingeschränkt sei, Seitwärtsneigung und Rotation dagegen frei seien. Schliesslich wurde zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, dass die bisherige berufliche Tätigkeit im Gleisbau dem Patienten nicht mehr zumutbar sei; für eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 50 % (Urk. 8/10; beim vom Beschwerdeführer als "Arztbericht Dr. med. F.___ vom 1.6.04" bezeichneten und eingereichten Dokument [Urk. 3/5] handelt es sich um Kopien der Seiten 1 und 2 von Urk. 8/10).
         Am 25. Februar/8. April 2004 berichtete Dr. E.___, dass der Patient seit ca. einem Jahr vor allem an chronischen progredienten Lumbalgien mit Ausstrahlung rechtsbetont beidseits bis in die Füsse leide. Die Beschwerden seien belastungsabhängig und würden vor allem auch beim Stehen als brennender Schmerz auftreten. Weiter wurde ausgeführt, es seien keine Ausfälle an den unteren Extremitäten eruierbar, die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar, Pyramidenzeichen seien keine vorhanden. Der Fuss-Boden-Abstand betrage 10 cm und Reklination, Seitwärtsneigung und Rotation seien rechtsbetont schmerzhaft eingeschränkt. Dr. E.___ berichtete weiter, die Ursache der an den Füssen auftretenden Beschwerden seien aus neurologischer Sicht unklar. Hinweise für eine periphere Polyneuropathie würden keine bestehen, der Status und das EMG seien diesbezüglich unauffällig gewesen. Im Rahmen einer neurologischen Abklärungsuntersuchung sei auch ein EEG durchgeführt worden, welches keine pathologischen Befunde gezeigt habe. Es handle sich deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit um funktionelle Beschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit distal betonten Osteochondrosen und Spondylarthrosen. Für eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit sei der Patient mindestens im Umfang von 50 % arbeitsfähig, das heisse, er könne bei einer ganztägigen Tätigkeit 50 % Leistung erbringen (Urk. 8/11).
         Nachdem es sich anamnestisch vor allem um belastungsabhängige Beschwerden handelt, ist nachvollziehbar, dass die angestammte Tätigkeit im Gleisbau dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist. Nicht schlüssig ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer bei den vorstehend beschriebenen Befunden für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Nachdem die Berichte von Dr. E.___ sogar bezüglich der von ihm selbst erhobenen Befunde nicht widerspruchsfrei sind, so beispielsweise hinsichtlich des Wirbelsäulenstatus, und er gegenüber dem Taggeldversicherer im Januar 2004 erklärt hatte, der Patient sei für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/29: Bericht des Spitals D.___ vom 19. Januar 2003 [richtig: 2004]), ist nicht auf seine Einschätzung, sondern auf die Beurteilung des RAD abzustellen, welche mit der Auffassung von Dr. C.___ übereinstimmt. Wenn Dr. E.___ schliesslich in seinem Bericht vom 14. März 2005 ausführt, unter konservativer Therapie mit Physiotherapie und physikalischer Therapie habe keine wesentliche Besserung erzielt werden können, weshalb dem Patienten aufgrund der Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei (Urk. 3/6), räumt er gerade ein, die Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund der objektiven Befunde, sondern der subjektiven Beschwerden bescheinigt zu haben. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum für eine rückenadaptierte Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war.
3.3     Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ursache seiner Beschwerden sei nicht geklärt, geht fehl. Dr. E.___ veranlasste zahlreiche Abklärungen, um Krankheiten wie Polyneuropathie trotz klinisch fehlender Hinweise auszuschliessen. Da aufgrund der radiologisch und klinisch erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht für eine rückenadaptierte Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist, sind weitere Abklärungen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht notwendig. Was schliesslich die von Dr. E.___ im Bericht vom 14. März 2005 erwähnte depressive Entwicklung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. E.___ nicht um einen Facharzt für psychische Krankheiten handelt. Mangels Beschreibung von Symptomen enthält der Bericht denn auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines behandlungsbedürftigen depressiven Zustandes. Bei dieser Sachlage erübrigt sich aber auch eine psychiatrische Abklärung.

4.
4.1     Die IV-Stelle legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 60'060.-- zugrunde (Urk. 8/8; beim Betrag von Fr. 60'600.-- handelt es sich um einen Verschrieb, ansonsten sich nicht eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'925.-- ergeben hätte), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und aufgrund der Angaben des letzten Arbeitgebers ausgewiesen ist (Urk. 8/22).
4.2     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle den Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigstens Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran, welcher im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- betrug (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre der Männer von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1975 Punke im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 87 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von Fr. 58'107.--. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % beträgt das massgebende Invalideneinkommen somit Fr. 49'391.--.
4.3     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'391.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'060.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'669.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 18 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Anspruch auf eine Rente. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Rentenanspruch verneint worden ist, nicht zu beanstanden.

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___' Vorsorgeeinrichtung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).