Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00338
IV.2005.00338

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 1. Juli 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1950, absolvierte die Lehre bei den A.___ und arbeitet seither dort als Stellwerkbeamter (Urk. 8/33 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 f. Ziff. 6.2 und 6.3.1). Am 23. November 2003 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 8/33 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/21/1-3). Daraufhin wurden ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 Kostengutsprache für die Staroperation am linken Auge erteilt (Urk. 8/15).
1.2     Am 14. November 2004 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle sodann das Gesuch um Kostengutsprache für die Staroperation am rechten Auge beziehungsweise einer Brille (Urk. 8/30 S. 6 Ziff. 7.8, S. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge wiederum medizinische Berichte ein (Urk. 8/18-19). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 (Urk. 8/3/4 = Urk. 8/12 = Urk. 8/27 = Urk. 3/1) verneinte sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Staroperation rechts). Die dagegen vom Versicherten - seiner Einsprache schloss sich der Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, mit Schreiben vom 24. Januar 2005 an (Urk. 8/6) - erhobene Einsprache vom 7. Januar 2005 (Urk. 8/11) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 ab (Urk. 8/3/2 = Urk. 8/4 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Februar 2005 bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die Staroperation am rechten Auge (Urk. 1). Mit Schreiben vom 21. März 2005 wurde die Beschwerde von der IV-Stelle an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 4), wo mit Verfügung vom 30. März 2005 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 5). Die Helsana Versicherungen AG wurde mit Verfügung vom 26. März 2005 zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 erklärte sie sodann den Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 12). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die dazugehörige Rechtsprechung und die relevanten Bestimmungen des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME (Randziffern (Rz) 661/861.4) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Mit den Parteien ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim grünen Star um einen stabilen Gesundheitsschaden handelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Umstritten ist jedoch, ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer Staroperation am rechten Auge des Beschwerdeführers besteht oder nicht. Streitpunkt bildet insbesondere die Frage, ob sich die Wesentlichkeit und die Dauerhaftigkeit eines Erfolges mittels operativem Eingriff, trotz Vorliegen der Nebendiagnose des Glaucoms beziehungsweise trotz Bildung eines Nachstars am bereits operierten, linken Auge voraussehen lasse. Von der Beurteilung dieser Fragestellung hängt im weiteren Sinne auch die Beantwortung der Frage ab, ob die medizinische Massnahme geeignet und darauf ausgerichtet sei, die Erwerbstätigkeit wesentlich zu verbessern oder vor Beeinträchtigungen zu bewahren.
         Die Beschwerdegegnerin brachte vor, gemäss Rz 661/861.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen könne durch eine „Glaucoma simplex“ die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges in Frage gestellt sein. Abgesehen von diesem Ablehnungsgrund gehe aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Augenheilkunde, vom 8. November 2004 hervor, dass am linken - im Oktober 2003 operierten Auge - bereits wieder ein leichter Nachstar bestehe. Dass die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges durch den Nebenbefund des Glaucoms nicht gefährdet sei, wie im Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2005 festgehalten worden sei, könne deshalb nicht nachvollzogen werden (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer dagegen machte geltend, die im Jahre 2003 erfolgte Kataraktoperation am linken Augen sei von der IV-Stelle bewilligt worden, obschon der Nebenbefund bereits bestanden habe. Der Erfolg der Operation sei sehr gut und es sei allgemein bekannt, dass mindestes 50 % der Kataraktoperationen innerhalb von fünf Jahren einen Nachstar bilden würden, welcher mit einer einfachen Laserbehandlung behoben werden könne. Der Nachstar habe mit dem Glaukom nichts zu tun (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 8. November 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/19/3 S. 1):
         -        Myopisierende Cataracta präsenilis incipiens rechts
         -        Status nach Phako/HKL links am 24. Oktober 2003
         -        Leichter Nachstar links
         -        Glaukoma chronicum simplex beidseits (Diagnose 5/99)
         -        Coronarspasmus
         Er hielt fest, dass beim Beschwerdeführer am 24. Oktober 2003 am linken Auge eine Kataraktoperation stattgefunden habe. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. In der Zwischenzeit leide der Beschwerdeführer unter einem progredienten Nebelsehen am rechten Auge. Der Visus habe sich von 1,0 auf 0,8p verschlechtert. Der Beschwerdeführer arbeite als Stellwerkbeamter und sei durch die Visusverschlechterung und das leichte Nebelsehen gestört (Urk. 8/19/3 S. 2 oben).
         Die drucksenkende Therapie sei nach der Operation sistiert worden. Daraufhin sei der Druck wieder angestiegen, sodass die bisherige Therapie habe beibehalten werden müssen. Die Gesichtsfeldverlaufskontrolle bezüglich Glaukomerkrankung zeige einen stabilen Verlauf (Urk. 8/19/3 S. 2).
         Die Beschwerden seien mit der progredienten Kataraktentwicklung rechts zu erklären. Dr. B.___ hielt deshalb eine Kataraktoperation am rechten Augen für sinnvoll (Urk. 8/19/3 S. 2 Mitte).
3.2     Im Beilageblatt zum vorangehenden Arztbericht hielt Dr. B.___ am 22. November 2004 fest, dass beim Beschwerdeführer seit Mai 1999 der Nebenbefund einer Glaucoma chronicum simplex beidseits vorliegen würde. Ferner sei die Staroperation am rechten Auge geplant; das genaue Operationsdatum sei ihm jedoch nicht bekannt (Urk. 8/19/2).
         Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine myopisierende Cataracta präsenilis incipiens auf der rechten Seite, welche seit dem Sommer 2003 bekannt sei, und in den letzten sechs Monaten einen progredienten Verlauf gezeigt habe. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, erwähnte er eine beidseitige Glaucoma chronicum simplex (Urk. 8/19/2 lit. A).
         Bis anhin sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. In seiner Arbeit als Stellwerkbeamter sei jedoch die Binokularität und ein optimales Sehen sehr wichtig (Urk. 8/19/2 lit. B).
         Dr. B.___ fügte zudem an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere. Seine Arbeitsfähigkeit könne durch die Kataraktoperation verbessert werden. Postoperativ benötige er dann auch eine Brille (Urk. 8/19/2 lit. C).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2000 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2004 die folgenden Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (Urk. 8/18 S. 1 lit. A):
         -        Katarakta präsenilis beidseits
                   -        Status nach Kataraktoperation links 24. Oktober 2003
         -        Glaukom
         Die folgenden Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/18 S. 1 lit. A):
         -        Arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert
         -        Nikotinabusus, Adipositas
         -        leichte Fehlform der Wirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuermann,                rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
         Eine Arbeitsunfähigkeit habe bis anhin nicht bestanden (Urk. 8/18 S. 1 lit. B).
         Dr. C.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine Kataraktoperation geplant sei; diesbezüglich könne wahrscheinlich eine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 8/18 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.4     Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass beim Beschwerdeführer wie im Bericht vom 22. November 2004 festgehalten, seit Mai 1999 auf beiden Seiten ein Glaucoma chronicum simplex bestehe. Die Gesichtsfeld-, die Papillenbefunde und die Druckregulierung seien stabil. Wie bereits mitgeteilt sei der Eingliederungserfolg einer Staroperation durch diesen Nebenbefund nicht gefährdet. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Stellwerkbeamter dringend auf eine optimale beidäugige Sehschärfe und eine optimale Binokularität angewiesen (Urk. 8/17).

4.      
4.1     Aufgrund der vorliegenden Arztberichte lässt sich der medizinische Sachverhalt nur ungenügend beurteilen. Zwar bejahte Facharzt Dr. B.___ die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges mit den Worten, die Gesichtsfeld-, Papillenbefunde und die Druckregulierung sei bei beiden Augen stabil beziehungsweise die Gesichtsfeldverlaufskontrolle zeige einen stabilen Verlauf (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/19/3 S. 2). Gleichzeitig erwähnte er aber beim linken, operierten Auge die Bildung eines leichten Nachstars (Urk. 8/19/3 S. 1).
         Somit lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob aufgrund des Nachstars am operierten linken Auge, die Dauerhaftigkeit und schliesslich der Eingliederungserfolg betreffend das rechte Auge bejaht werden kann. Daran vermögen auch die Ausführungen Dr. C.___s, Hausarzt des Beschwerdeführers, nichts zu ändern. Er sprach zwar von einer wahrscheinlich günstigen Prognose (Urk. 8/18 S. 2 lit. D Ziff. 7), doch handelt es sich bei seinen Aussagen einerseits nicht um eine fachärztliche Beurteilung, andererseits mangelt es an einer Begründung seiner Schlussfolgerung (Urk. 8/18 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt (vgl. vorstehend Erw. 4.1) als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, wie aufgrund des Glaucoms am rechten Auge oder des Nachstars am linken Auge die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges bezüglich einer Staroperation des rechten Auges im Sinne von Art. 12 IVG zu beurteilen ist, und sie hernach über einen allfälligen Anspruch betreffend die medizinische Massnahme neu verfüge.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).