Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 21. März 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
dieser substituiert durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 57-jährige L.___ leitete von Januar 1998 bis Mai 2000 zusammen mit ihrem Ehemann das Altersheim A.___ in E.__, wobei ihr Arbeitspensum 80 % betrug. Nachdem ihr Ehemann sich im Juni 2000 hatte frühpensionieren lassen, kündigte sie und nahm per 1. November 2000 eine neue Teilzeitanstellung (zwischen 50 bis 70 %) als Krankenpflegerin im Alters- und Pflegeheim B.___ in F.__ an. Da der Versicherten nach dem Wohnsitzwechsel nach G.__ der Arbeitsweg zu aufwendig wurde, kündigte sie per 31. Mai 2001. Seit Juni 2001 war sie im Alters- und Pflegeheim C.___ in G.__ angestellt, wo sie zu 25 % als Cafeteria-Mitarbeiterin und zu 15 % als Krankenpflegerin/Nachtwache tätig war (Urk. 3/2 und 8/17-20).
1.2 Aus gesundheitlichen Gründen - die Diagnose lautete auf RF-ng. Spondarthropathie mit ausgeprägter Enthesiopathie beider Fersenregionen und St. N. Stressfraktur Metatarsale III rechts am 13.11.2002 (Urk. 8/13) - gab die Versicherte am 17. Oktober 2002 ihre Arbeit auf (Urk. 8/17-18).
2.
2.1 Am 5./11. November 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinwies auf ihre gesundheitlichen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/26). Gestützt auf die Arzt- und Arbeitgeberberichte (vgl. Urk. 8/17-20 und 8/12-13) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/16) errechnete diese einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/7). Mit Eingabe vom 3. November 2004 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte, es sei ihr eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 8/5). Nach Prüfung der Einsprache wies die IV-Stelle diese mit Entscheid vom 18. Februar 2005 ab (Urk. 8/1).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 18.2.2005 aufzuheben. Der Erwerbsbereich bei der gemischten Methode sei mit 50 % festzulegen und der Beschwerdeführerin ein halbe Rente zuzusprechen.
2. Es sei festzustellen, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich mindestens 18 % beträgt. Daraus ergibt sich eine Behinderung von 9 %.
3. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung (mit Augenmerk auf die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich) der Beschwerdeführerin durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
Gleichzeitig reichte sie eine persönliche Aufstellung ihrer Erwerbstätigkeit und eine Bestätigung des Alters- und Pflegeheims C.___ betreffend Aufstockung der Stellenprozente vom 14. März 2005 ins Recht (Urk. 3/2-3). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert der Angaben im Abklärungsbericht (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.
1.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile des EVG vom 27. November 1998 in Sachen K., I 406/98, und vom 17. Juli 1990 in Sachen W., I 151/90).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die "Aussagen der ersten Stunde" ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen),
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Während die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades - dies insbesondere gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Juli 2004 (Urk. 8/16) - davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zu 60 % im Haushalt tätig gewesen wäre (Urk. 2 und 7), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Anteil im Erwerbsbereich auf mindestens 50 % festzulegen sei (Urk. 1 S. 6 f.).
2.2 Dem Abklärungsbericht ist unter Ziff. 2.5 auf die Frage, ob heute ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen würde, Folgendes zu entnehmen: "Bei Gesundheit würde die Versicherte weiterhin zu 40 % als Cafeteria-Mitarbeiterin und als Nachtwache arbeiten. Trotz frühzeitiger Pensionierung des Ehemannes bestätigte die Versicherte glaubhaft, bei Gesundheit und bis zur Pensionierung, prospektiv einer 40% Arbeitstätigkeit nach gehen zu wollen" (Urk. 8/7).
2.3 Die Beschwerdeführerin moniert unter anderem die Art der Fragestellung im Abklärungsbericht. Sie behauptet, anlässlich der Haushaltabklärung fälschlicherweise gefragt worden zu sein, wie viel Prozent sie zuletzt vor Eintritt der Invalidität gearbeitet habe, und nicht, wie es korrekt gewesen wäre, wie viel sie heute ohne Invalidität arbeiten würde (Urk. 1 S. 6). Diese von der Beschwerdeführerin - erstmals - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgestellte Behauptung findet in den Akten keine Stütze. Zum einen kann dem hiervor aufgezeigten Bericht entnommen werden, dass die Versicherte im Verlauf des Abklärungsverfahrens von sich aus ausgesagt hat, sie würde heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 40%igen Arbeitstätigkeit nachgehen. Zum anderen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren lediglich die Gewichtung der einzelnen Haushaltbereiche und die Einschränkung (vgl. Urk. 16 S. 4) kritisierte und nicht auch noch geltend machte, der Abklärungsbericht sei bezüglich der Qualifikation "60 % Haushalt und 40 % Erwerbstätigkeit" mangelhaft (vgl. Urk. 8/5 S. 2 ff.). Diese Vorgehensweise der Beschwerdeführerin leuchtet angesichts der Wichtigkeit der Thematik nicht ein und lässt daher den Verdacht entstehen, dass ihre spätere, anderslautende Erklärung, wonach sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu mindestens 50 % erwerbstätig wäre, von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sind. Vorliegend ist daher die erste Angabe der Beschwerdeführerin über ihre Erwerbstätigkeit stärker zu gewichten. An diesem Schluss vermag insbesondere auch die Berücksichtigung ihres beruflichen Werdegangs (vgl. Sachverhalt Erw. 1; Urk. 3/2) nichts zu ändern, zeigt dieser letztendlich nichts anderes auf, als dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 ihr Arbeitspensum von 80 % kontinuierlich bis auf 40 % reduziert hat. Ebenfalls nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der "Aussage der ersten Stunde" zu beeinträchtigten, ist sodann das nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben ihrer letzten Arbeitgeberin (vgl. Urk. 3/3). Darin wird zwar bestätigt, dass ihr beim Stellenantritt im Jahr 2001 eine Aufstockung der Stellenprozente in der Cafeteria bis zu ihrem Wunschpensum von 50 - 60 % zugesagt worden und zufolge freigewordener Stellenprozente erstmals im April 2002 eine solche (auf 25 %) durchgeführt worden sei. Dieses Schreiben kann aber die konkrete Frage, wie viel die Beschwerdeführerin heute, vier Jahre nach dem Stellenantritt, tatsächlich ohne Behinderung arbeiten würde, nicht beantworten. Abschliessend gilt vorliegend zudem zu beachten, dass offenbar keine finanzielle Notwendigkeit für eine Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall besteht (Ziff. 2.6 des Abklärungsberichtes).
2.4 Nach dem Gesagten ist daher die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % sowie einer Tätigkeit im Haushalt von 60 % nachgegangen wäre, nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Gestützt auf die medizinischen Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt jegliche Erwerbstätigkeit verwehrt sei. Dies entspreche einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % (Urk. 8/7). Diese Einschätzung ist unbestritten und deckt sich mit derjenigen von Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie (Urk. 8/12-13).
3.2 Vor diesem Hintergrund ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsunfähig ist.
4.
4.1 Im Bereich der Haushaltstätigkeit ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 6,25 % aus, basierend auf den Angaben, welche der IV-Abklärungsdienst am 26. Juli 2004 vor Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 8/16). Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Einschränkung im Haushaltbereicht willkürlich festgelegt worden sei. Es könne nicht sein, dass sie im Erwerbsbereich zu 100 % und im Haushaltbereich lediglich zu 6 % eingeschränkt sei. Ihre Einschränkung im Haushalt sei im Minimum dreimal stärker ausgewiesen und deshalb bei 18 % festzulegen (Urk. 1 S. 8 f.).
4.2 Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2004 wurde einerseits im Beisein des Ehemannes der Beschwerdeführerin in deren Wohnung und andererseits in Kenntnis der Diagnosen von Dr. D.___ und der Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 8/16 S. 1, Ziffer 1). Er enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson dann für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 6,25 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (vgl. Urk. 8/16 S. 1 ff.).
4.2.1 Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im KSIH, Rz 3095, vorgesehenen Prozentbereiche. Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann alleine in einer 3,5 Zimmer- Wohnung (Urk. 8/16 S. 3 Ziff. 5 unten).
Die Abklärungsperson nahm innerhalb der massgebenden Prozentbereiche sodann folgende Gewichtung vor: Haushaltführung mit 5 % (von 2 bis zu 5 %), Ernährung" mit 40 % (10 bis 50 %), Wohnungspflege mit 20 % (5 bis 20 %), Einkauf mit 8 % (5 bis 10 %), "Wäsche, Kleiderpflege mit 17 % (5 bis 20 %), und Verschiedenes mit 10 % (0 bis 50%). Diese erweist sich als nachvollziehbar, weswegen ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. An diesem Schluss vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Gewichtung, die im Übrigen ohne Begründung von der Regelbewertung abweicht (Wohnungspflege mit 25 % und Einkauf mit 20 %; vgl. KSIH, Rz 3095), nichts zu ändern.
4.2.2 Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).
4.2.3 Im Bereich "Haushaltführung" hat die Abklärungsperson keine Behinderung angenommen, was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde.
4.2.4 Im Bereich "Ernährung" schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung, wie sie diesen Bereich unter Zuhilfenahme eines Hochstuhles mit Rädern selbständig ausführen könne. Einzig zur Reinigung der oberen Küchenschränke erklärte sie sich ausserstande (Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 6.2). In der Einsprache machte sie dann geltend, sie könne in der Küche nur auf einem Stuhl die Arbeiten verrichten. Dabei sei sie auf dauernde Fremdhilfe durch ihren Ehemann angewiesen. Selbständiges Kochen würde bedingen, dass sie immer vom Stuhl steigen müsste, um verschiedene Verrichtungen vorzunehmen, was hinsichtlich der Schmerzen immer wieder zu Rückfällen führen würde. Dasselbe gelte für Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche und Vorratskontrolle. Die Annahme einer 50%igen Einschränkung sei realistisch (Urk. 8/14 S. 2).
Wie erwähnt muss die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit beitragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Hauhaltseinrichtungen und -maschinen; vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222). Im Weiteren ist eine gewisse Mithilfe des Ehemannes, etwa beim Rüsten, Anrichten und beim Einräumen des Geschirrspülers, diesem durchaus zuzumuten. Mit der Annahme einer 5%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich wurde ihrer Behinderung angemessen Rechnung getragen. Da keine klar feststellbare Fehleinschätzung vorliegt, besteht für das Gericht auch kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen.
4.2.5 Im Bereich "Wohnungspflege" ist der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson das Staubsaugen, das Fensterputzen sowie das Abdampfen mit dem Dampfgerät im Bad nicht möglich, was ihr Ehemann übernehme. Sie könne abstauben und aufräumen, den Badezimmerboden aufnehmen sowie die Badewanne, die Toilette und das Lavabo reinigen. Sie könne auch täglich die Betten machen und diese im Sitzen frisch beziehen. Sie teile ihre Arbeit flexibel ein, an Tagen an welchen sie Schmerzen habe, mache sie weniger und verschiebe die Arbeiten (Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 6.3). In der Einsprache führte sie neu aus, dass sie in der Wohnungspflege praktisch vollständig arbeitsunfähig sei. Sie könne nur Arbeiten von ihrem Stuhl aus erledigen. Alle anderen Arbeiten müsse der Ehemann übernehmen oder ihr dabei massive Hilfeleistung entgegenbringen. In diesem Bereich sei von einer Einschränkung von 100 % auszugehen (Urk. 8/14 S. 2 f.).
Die in Abweichung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der ersten Stunde geltend gemachten Einschränkungen im Rahmen der Wohnungspflege überzeugen nicht. Die Beschwerdeführerin wird von ihrem Ehemann unterstützt und verfügt über ein relativ grosses Zeitfenster, um sich den verbleibenden Aufgaben im Rahmen Wohnungspflege zu widmen. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und des Ehemannes besteht kein Grund, von der 15%igen Einschränkung abzuweichen.
4.2.6 Zum Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie nicht Auto fahre. Schon bei Gesundheit habe sie am Samstag zusammen mit ihrem Ehemann die Einkäufe getätigt. Dies handhabten sie auch heute noch so, wobei jedoch der Ehemann die Einkäufe in den Wagen und in die Wohnung trage. Die Beschwerdeführerin könne Kleineinkäufe mit dem Bus erledigen, was jedoch selten nötig sei. Die Einzahlungen erledige der Ehemann über das Internet, was schon früher so gewesen sei (Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 6.4). Laut Einsprache ist sie vollständig auf Fremdhilfe angewiesen. Falsch sei die Aussage, sie könne mit dem Bus Kleineinkäufe tätigen. Es sei von einer 100%igen Einschränkung auszugehen (Urk. 8/14 S. 3).
Die in der Einsprache neu geltend gemachte Einschränkung ist unbegründet und nicht nachvollziehbar. Hingegen überzeugt die im Beisein des Ehemannes abgegebene Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit jeher gemeinsam einen wöchentlichen Grosseinkauf machen würden. Zu erwähnen ist zudem, dass es dem pensionierten Ehemann ohne weiteres auch zumutbar wäre, die Einkäufe alleine zu tätigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit, Einkäufe mittels Hauslieferdienste per Telefon oder Internet zu erledigen. Die administrativen Angelegenheiten erledigt seit Jahren der Ehemann, weswegen sich auch daraus keine weiteren Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben. Demzufolge ist im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen eine Einschränkung von 5 % angemessen.
4.2.7 Zum Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson dahingehend geäussert, dass das Aufhängen der grossen Wäschestücke (zum Beispiel Bettwäsche) im Estrich von ihrem Ehemann übernommen werde. Die Kleinwäsche könne sie im Badezimmer aufhängen und abnehmen. Pro Woche würden drei Maschinen Wäsche anfallen, welche sie auf mehrere Tage verteile. Sie könne ohne Einschränkung im Sitzen bügeln und die Wäsche verräumen. Das Flicken und das Schuhputzen könne sie auch erledigen (Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 6.5). In der Einsprache wurde eine massive Einschränkung in der Wäsche- und Kleiderpflege geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin könne diese Tätigkeit auch nicht beliebig verstückeln und auf verschiedene Tage verteilen, ansonsten sie mit dem Programm nicht durchkäme. Ohne die massive Unterstützung ihres Ehemannes könnte sie diesen Bereich nicht bewältigen (Urk. 8/14 S. 3).
Auch in diesem Bereich ist auf die Aussage der Beschwerdeführerin der ersten Stunde abzustellen. Unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes erscheint eine Einschränkung von 5 % angemessen, zumal auch hier ein höherer Zeitaufwand nicht speziell zu berücksichtigen ist
4.2.8 Im Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" hat die Abklärungsperson keine Behinderung angenommen, was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 8/16 S. 5 Ziff. 6.6).
4.2.9 Im Bereich "Verschiedenes" wurde seitens der Abklärungsperson keine Einschränkung veranschlagt, da die Katze vom Ehepaar gemeinsam gefüttert und gepflegt werde. Den Balkon (17 m2) könne die Beschwerdeführerin etappenweise wischen und aufnehmen. Einzig den Topfpflanzen gebe sie kein Wasser mehr, da sie keine Gieskanne mehr tragen könne. Dies übernehme aber der Ehemann für sie (Urk. 8/16 S. 5 Ziff. 6.7).
Da die Beschwerdeführerin nur bezüglich des Giesens der Topflanzen eingeschränkt ist, und diese Aufgabe aber in zumutbarer Weise nun von ihrem Ehemann ausgeführt wird, erscheint es angemessen, in diesem Bereich eine Einschränkung ganz zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass in dem von der Abklärungsperson verfassten Bericht keine Ermessensmissbräuche festzustellen sind, weshalb für das Gericht kein Grund besteht, in deren Ermessen einzugreifen (Erw. 1.2). Es kann daher von der von der Verwaltung vorgenommene Einschränkung im Haushalt von 6,25 % ausgegangen werden.
5. Damit ergibt sich eine Einschränkung als Hausfrau von 3,75 % (6,25 % von 60 %) und eine Einschränkung als Erwerbstätige von 40 % (vgl. vorstehend Erw. 3.1), woraus insgesamt ein Invaliditätsgrad von 43,75 % resultiert. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat, Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Abweisung der eine halbe Rente beantragenden Beschwerde.
6. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse E.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).