Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 16. März 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die heute 47-jährige P.___ erlitt am 12. August 1991 bei einem Verkehrsunfall eine schwere Handverletzung rechts mit Sehnendurchtrennungen (Urk. 10/36-37). Unter Hinweis auf diese gesundheitliche Beeinträchtigung meldete sie sich am 28. Dezember 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese ermittelte einen Invaliditätsgrad von 46 % und sprach ihr mit Verfügung vom 20. August 1996 rückwirkend ab 1. Dezember 1993 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/24). Am 20. Januar 1998 erhöhte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 62 % und verfügte eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Mai 1997 (Urk. 10/22).
1.2 Am 25. November 1999 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juli 1999 verschlechtert habe (Urk. 10/45-46). Nach revisionsrechtlicher Überprüfung des Sachverhaltes ging die IV-Stelle gestützt auf das durch das A.___ erstellte MEDAS-Gutachten vom 27. März 2001 und der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % (Urk. 9/26) von einem Invaliditätsgrad von noch 33 % aus. Sie erkannte deshalb mit Verfügung vom 23. Juli 2001 auf Aufhebung der Rentenleistungen auf Ende August 2001 (Urk. 10/7).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2003 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur erneuten polydisziplinären Abklärung (Feststellung der rentenerheblichen Änderung des Sachverhaltes seit Januar 1998) an die Verwaltung zurückwies (Urk. 9/9; Prozess-Nr. IV.2001.00488).
1.4 Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse der Versicherten nochmals ab und holte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 14. Februar 2003 (Urk. 9/25) ein. Anschliessend liess sie durch die MEDAS C.___ abermals ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (datiert vom 16. Dezember 2004; Urk. 9/24). Gestützt auf diese Expertise erliess die IV-Stelle am 4. Januar 2005 wieder eine rentenabweisende Verfügung, wobei sie den Invaliditätsgrad weiter auf 30 % reduzierte (Urk. 9/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/4) wies sie mit Entscheid vom 22. Februar 2005 ab (Urk. 2 = 9/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2005 beschwerdeweise beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig reichte sie eine Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 29. Januar 2005 als Urk. 3/4 ins Recht. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2005 geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die (halbe) Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 1997 zugesprochen wurde, infolge nachträglicher Verbesserung ihres Gesundheitszustandes aufzuheben ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind die lit. e und f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid, die Rente per Ende August 2001 aufzuheben, auf die Feststellungen des MEDAS-Gutachters Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 16. Dezember 2004, wonach sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2001 gegenüber der Verfügung vom 20. Januar 1998 weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht verschlechtert habe. Sie führte weiter aus, die medizinische Abklärung durch die MEDAS C.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin zu 70 % zumutbar sei. Ebenfalls zu 70 % komme eine Arbeit als Bürohilfe ohne lange handschriftliche Aufgaben in Frage. Als Putzfrau bestehe sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hingegen sei eine Tätigkeit als Coiffeuse oder Kioskmitarbeiterin nicht mehr geeignet. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, sowohl vorwiegend sitzende Tätigkeit als auch in Wechselbelastung ausgeübt, wäre zu 70 % zumutbar (Urk. 8 S. 2 f.). Zur Stellungnahme von Dr. D.___, der die gutachterliche Festsetzung der Arbeitsfähigkeit kritisierte, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle, und die Beurteilung im MEDAS-Gutachten letztendlich höher zu gewichten sei (a.a.O. S. 2 f.)
2.2 Die Beschwerdeführerin dagegen wendete ein, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten fraglich sei und dieser in keiner Weise gefolgt werden könne. Sie stützte sich bei ihrer Argumentation auf den erwähnten Arztbericht von Dr. D.___ und führte zusammengefasst aus, dass sie in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig sei, und in den Tätigkeitsfeldern Verkauf, Reinigungsdienst, Kioskmitarbeiterin sowie Bürohilfe keine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % bestehe. Weiter argumentierte sie, dass die Begründung im MEDAS-Gutachten, die gegen eine Tätigkeit als Coiffeuse spreche, auch hinsichtlich der anderen genannten Tätigkeiten (Kioskfrau, Verkäuferin, Putzfrau) herangezogen werden müsse, weil diese ähnlich belastend seien (Urk. 1 S. 3 ff.).
3. Im Rahmen der MEDAS-Abklärung vom 29. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin von den Konsiliarärzten Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Ihnen gegenüber gab sie an, dass ihre Beschwerden in Ausdehnung und Intensität seit Anfang 2001 bis auf vermehrte migräniforme Kopfschmerzen in etwa unverändert seien. Der arthroskopische Eingriff habe ihr Knieleiden nicht verändert. Der gleiche Eingriff sei auch links geplant. Das Hauptproblem seien nach wie vor die Beschwerden am Unterarm und an der Hand rechts, wo sie neben den belastungsabhängigen Schmerzen über eine verminderte Kraft, über die verminderte Sensibilität der Schwurfinger und über einen Schreibkrampf berichtete. Daneben sei sie durch die andauernden lumbalen Schmerzen bei längerem Stehen und Gehen behindert. Mitte September 2004 sei eine passagere, heftige Lumboischialgie rechts aufgetreten. Psychisch gehe es ihr aber unverändert gut. Bezüglich ihrer Arbeitssituation sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach zirka einjähriger Arbeitslosigkeit seit dem 1. September 2004 wiederum während 16 Stunden pro Woche als Verkäuferin in einem Wäschegeschäft im H.___ arbeite. Im Weiteren erwähnte sie, dass sie einmal pro Woche eine Physiotherapie mache und zusätzlich ein Fitnesscenter besuche, wo sie auch ein Krafttraining absolviere (Urk. 9/24 S. 20).
Gestützt darauf sowie auf rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter medizinischer Vorakten (Urk. 9/24 S. 2 - 11; vgl. Urk. 10/27 - 39) wurden im Gutachten sodann folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
"Restbeschwerden an der rechten Hand nach Schnittverletzungen in der Hohlhand mit Beugesehnenverletzung des rechten Mittelfingers am 12.08.1991 mit
- leichtem Streckausfall und leichter Fehlstellung des Fingers
- Sensibilitätsstörung im Bereich des N. medianus
- leichter Tendovaginitis De Quervain
- Status nach Erstversorgung am Unfalltag; Status nach Resektion von nektotischen Superfizialissehnenanteilen am 03.09.1991; Status nach Entfernung verbliebener Glassplitter und Nachresektion eines Teils der Superfizialissehne und Tenolyse der Profundussehne am 08.10.1991; Myofasziale Brachialgie rechts
Zervikalsyndrom
Haltungsinsuffizienz der oberen Brustwirbelsäule mit vermehrter Brustkyphose und Schulterprotraktion
Chronisch rezidivierende Lumbalgie mit pseudoradikulären Schmerzen rechts
Hinweise auf konversionsneurotische Entwicklung nach Unfall 1991." (Urk. 9/24 S. 21 f.).
Und unter "ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert" wurden ferner folgende Diagnosen und Nebenbefunde erwähnt:
"Leichter Reizzustand der medialen Strukturen beider Knie
- Status nach Arthroskopie rechts am 12.01.2001: Leichter Knorpelschaden am Femurkondylus; Status nach Teilmeniskektomie medial und Resektion einer Plica medio-patellaris
Migräniforme Kopfschmerzen
Colon irritabile
Leichte saisonale depressive Störung (SAD)
Leichte Senk-/Plattfüsse
Helicobacter positiv im Serumtest 07/2004
Status nach:
- Proktitis 06/2002
- vaginaler Hysterektomie wegen Uterus myomatosus et adenomyomatosus mit Hypermenorrhoe 10/1999
- Varizenoperationen beidseits 1988/1996/1998
- Exzision einer gutartigen Zyste der Mamma links 1998" (Urk. 9/24 S. 22).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausserdem festgehalten, dass sich keine wesentlichen Änderungen der rheumatologischen Befunde gegenüber dem Zeitpunkt vor drei Jahren, auch nicht im Kniebereich, ergeben hätten. An der Hand rechts liege allenfalls sogar eher eine Verbesserung vor, da der Faustschluss nicht mehr nur knapp, sondern nun problemlos möglich sei. Gegenüber der rheumatologischen Standortbestimmung durch Dr. D.___ im Oktober 1997 sei sogar sicher ein Verbesserung eingetreten, weil die damals dokumentierten Muskelarthrophien am rechten Unterarm bis auf die leichte Thenarhypotrophie heute nicht mehr vorhanden seien. Die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Textilbereich betrage daher (wie etwa im Gutachten anfangs 2001) 70 %. Hingegen sei der Beruf einer Coiffeuse wegen der berufsmässig ungünstigen Arbeitsposition im Schulterbereich und den repetitiven Fingerbewegungen beim Führen der Schere, die je nach Coiffeurtechnik auch heute noch zum Einsatz komme, mit der vermindert belastbaren Hand seit langem nicht mehr geeignet. Die beim Schreiben auftretende Verkrampfung der Hand sei ein zusätzlicher deutlicher Hinweis darauf. Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit analog dem Zeitpunkt vor drei Jahren, aber auch schon 1998, aufgrund einer konversionsneurotischen Entwicklung auf 70 % geschätzt. Der Grund wurde allerdings nicht mehr in der engen Beziehung zum Vater gesehen, sondern wesentlich in einer Summation von die Berufsentwicklung behindernden Faktoren gefunden: Nachdem die Versicherte bereits auf die Absolvierung des Gymnasiums habe verzichten müssen, habe insbesondere der Unfall 1991 auch noch das langjährig gehegte Berufs- und Lebensziel, einen eigenen Coiffeurladen zu eröffnen, verunmöglicht. Dazu könne erstmals eine leichte saisonale depressive Störung diagnostiziert werden, allerdings ohne dass diese die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinflussen würde (Urk. 9/24 S. 21).
In ihrer abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychopathologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Hingegen seien wegen der rheumatologischen Befunde weder der erlernte Beruf als Coiffeuse noch die Tätigkeit als Kioskmitarbeiterin geeignet. Die Tätigkeit als Putzfrau wiederum wäre zu 50 % zumutbar, wobei die rheumatologischen Befunde mehr limitierend seien als die psychopathologischen. In Bezug auf die "Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit" hielt der Gutachter weiter fest, dass eine körperlich leichte, sowohl vorwiegend sitzende Tätigkeit als auch in Wechselbelastung ausgeübt zu 70 % zumutbar sei (Urk. 9/24 S. 22 f.).
Abschliessend wurde ausgeführt, dass die Einschätzung der reduzierten Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom A.__ vom 27. März 2001 zurückdatiert werde, da damals in etwa der gleiche physische und psychische Zustand vorgelegen habe. Der einzige Unterschied liege in der aktuell ungünstigeren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse (Urk. 9/24 S. 23).
4.
4.1 Im oben auszugsweise aufgeführten MEDAS-Gutachten C.___ vom 16. Dezember 2004 wurden sämtliche medizinischen Vorakten zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 9/24 S. 2 - 10) und bei der Diagnosestellung berücksichtigt. Im Weiteren beruht die Expertise auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich eingehend mit diesen und dem Verhalten der Versicherten auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Ausserdem wurden die Schlussfolgerungen von den Experten ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes aufgestellten Anforderungen. Darüber hinaus stimmt es in der Kernaussage, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 20. Januar 1998 stattgefunden hat, mit dem ersten MEDAS-Gutachten vom A.__ vom 27. März 2001 (Urk. 9/26) überein. Vorliegend besteht daher kein Grund, nicht auf das aktuelle MEDAS-Gutachten C.___ abzustellen.
4.2 Insbesondere vermögen die älteren Arztberichte von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 14. März und 13. April 2000 (Urk. 10/27-28) sowie von Dr. D.___ vom 9. Juni 2000, die beide in rheumatologischer Hinsicht von eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgingen, die anderslautende Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten nicht in Frage stellen, zumal sich der Rheumatologe Dr. F.___ ausführlich mit diesen auseinandergesetzt und einleuchtend widerlegt hat (vgl. Urk. 9/24 S. 19 ff.).
4.3 Speziell in Bezug auf die differenziert dargelegte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überzeugt das MEDAS-Gutachten (Urk. 9/24 S. 21 ff.). Die von Dr. D.___ diesbezüglich geübte Kritik (Urk. 3/4) lässt denn auch keine Zweifel an der Korrektheit der Einschätzung aufkommen, zumal aus den im Gutachten gewählten Formulierungen "nicht geeignet" und "ungünstig" (Urk. 9/24 S. 24) zweifelsfrei hervorgeht, dass damit "nicht zumutbar" gemeint ist. Gleiches gilt für die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___, da sein Bericht vom 14. Februar 2003 nicht erklärbare Ungereimtheiten aufweist: Zum einen ist bei der Anamnese von einem Arbeitspensum von 40 % (drei bis vier Stunden pro Tag) als Verkäuferin die Rede (Urk. 9/25 S. 2), zum anderen wird eine 50%ige Arbeitstätigkeit im bisherigen Beruf und eine 100%ige bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 9/25 S. 4). Im Weiteren kann dem Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, der sinngemäss geltend macht, die Belastbarkeit der Tätigkeiten Coiffeuse, Verkäuferin, Kioskmitarbeiterin und Putzfrau sei gleich zu beurteilen, weshalb auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gleich ausfallen müsse (Urk. 1 S. 1 ff.). Aus dem MEDAS-Gutachten geht nämlich klar hervor, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht nicht wegen den geklagten Kniebeschwerden besteht, sondern vor allem wegen den Restbeschwerden an der rechten Hand (Urk. 9/24 S. 20 ff.). Aus diesem Grund ist auch die im Gutachten enthaltene unterschiedliche Gewichtung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten ohne weiteres nachvollziehbar. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf das schlüssige Gutachten abstellen durfte. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad erstellt, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des - weiterhin bestehenden - Gesundheitsschadens gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der Invalidenrente (Verfügung vom 20. Januar 1998) wesentlich verbessert haben, und die Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit als Verkäuferin zu 70 % arbeitsfähig ist. Entsprechend ist die Vornahme einer Rentenrevision durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens durch die IV-Stelle ist unbestritten geblieben. Die IV-Stelle ging von einem jährlichen Einkommen der Beschwerdeführerin ohne Behinderung von Fr. 49'667.-- aus und nahm an, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 34'766.90.-- erzielen könnte, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % entspreche (Urk. 9/5).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
5.3 Vorliegend ist trotz der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2001 zum Valideneinkommen (Urk. 9/3) rechnerisch nicht nachvollziehbar, wie sie für 2001 auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin als Coiffeuse von Fr. 49'667.-- gekommen ist. Geht man gemäss der Information der Beschwerdegegnerin für die Berechnung vom Mittelwert von Fr. 4'278.-- (Lohndurchschnitt für 42-jährige gelernte Berufsleute gemäss Auskunft der Paritätischen Landeskommission des Coiffeurgewerbes) und von Fr. 3'926.-- (Lohndurchschnitt im Kanton Zürich für alle Altersklassen) aus, ergibt sich für das Jahr 1999 ein Bruttoeinkommen von Fr. 49'224.-- (exklusiv 13. Monatslohn). Berücksichtigt man zudem die Nominallohnentwicklung von 1,3 % für 2000 und von 2,5 % für 2001 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 Tabelle B 10.2), beläuft sich das durchschnittliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2001 auf Fr. 51'111.--. Von diesem Valideneinkommen ist nachfolgend auszugehen.
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4.2 Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dem Invalideneinkommen sei ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens heranzuziehen. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3658.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 45'762.-- (TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000, S. 31). Wenn zudem die Lohnentwicklung von 2,5 % für 2001 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 Tabelle B 10.2) berücksichtigt wird, ergibt dies ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 46'906.-- beziehungsweise bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 32'834.--.
5.4.3 Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin italienischer Abstammung reiste als 15-Jährige zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz ein. Sie ist seit 1977 mit einem Landsmann verheiratet und Mutter zweier erwachsener Töchter. Sie verfügt über eine abgeschlossene Coiffeurausbildung und war stets nebst Hausfrau - mit Unterbrüchen - in den verschiedensten Arbeitsbereichen (Büro, Reinigungsdienst, Verkauf) in einem Teilzeitpensum tätig. Zuletzt arbeitete sie zu 40 % als Verkäuferin im Bereich Unterwäsche. Sie besitzt die Aufenthaltsbewilligung C (vgl. Urk. 9/24 S. 11 f. und Urk. 10/8). Damit ergibt sich aufgrund des Lebenslaufes der Beschwerdeführerin kein Anlass für einen Abzug wegen ihres Alters beziehungsweise Dienstjahre oder ihrer Nationalität/Aufenthaltskategorie. Ebenfalls ist hierbei anzumerken, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil in Sachen W. vom 9. Mai 2001 (I 575/00) festgehalten hat, dass sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen insbesondere bei einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % gemäss Tabelle 6 der LSE 1998 (S. 20) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt, weshalb sich auch gestützt auf diese Tatsache kein Abzug von den Tabellenlöhnen rechtfertigen lässt. Da aber die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung nur körperlich leichte, sowohl vorwiegend sitzende als auch in Wechselbelastung auszuführende Tätigkeiten zuzumuten sind (vgl. Urk. 9/24 S. 23), erscheint es angemessen, einen leidensbedingten Abzug von den Tabellenlöhnen von 10 % vorzunehmen. Damit beträgt das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen bei einem 70%igen Arbeitspensum Fr. 29'551.-- pro Jahr.
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 29'551.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'111.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'560.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 42 % entspricht und einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
5.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. September 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Soweit mehr verlangt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2005 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).