Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Beschluss vom 29. Juni 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1970, leidet seit Geburt an konnatalem Hydrocephalus nach postnatal neurochirurgischer Intervention und invalidisierender geistiger und körperlicher Retardierung (Urk. 2 S. 1). Am 2. Januar 1995 reiste der Versicherte in die Schweiz ein und stellte am 9. Dezember 2004 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren ab. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, dieser wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 14. Januar 2005 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 reichte Milosav Milovanovic unter Beilage einer Vollmacht des Vaters A.___ im Namen von M.___ (Urk. 3) am 29. März 2005 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 30. März 2005 setzte das Gericht unter Androhung des Nichteintretens dem Versicherten und dessen Eltern, vertreten durch Milosav Milovanovic, Frist an, um die Vertretungsverhältnisse zu erklären beziehungsweise um eine Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung beizubringen, falls der Versicherte bevormundet sei (Urk. 4). Mit derselben Verfügung wurde den Eltern Frist angesetzt, um dem Gericht darzutun, ob sie unter Darlegung einer konkreten Unterhaltspflicht die Beschwerde im eigenen Namen erheben möchten (Urk. 4). Mit Stellungnahme von 21. April 2005 führte Milosav Milovanovic aus, der Versicherte könne weder schreiben noch handeln, er sei krank aber nicht bevormundet, deswegen habe sein Vater die Vollmacht unterzeichnet (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. April 2005 wurde der Vormundschaftsbehörde V.___ Anzeige über die fragliche Handlungsunfähigkeit des Versicherten erstattet und ihr Frist angesetzt, zur Eingabe von Milosav Milovanovic Stellung zu nehmen und die bisherigen Prozesshandlungen zu genehmigen (Urk. 8). Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2005 (Urk. 14) teilte die Vormundschaftsbehörde V.___ mit, für den Versicherten würden keine vormundschaftlichen Massnahmen geführt. Aufgrund der Akten sei jedoch ersichtlich, dass dieser offensichtlich unfähig sei, seinen Prozess selbst gehörig zu führen. Ihres Erachtens lägen demzufolge hinreichende Gründe vor, um dem Versicherten seitens des Gerichts im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO einen Vertreter zu bezeichnen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerde rechtswirksam erhoben wurde.
1.2 Gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird das Verfahren durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet. Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Abs. 2). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Abs. 3).
Nach § 15 GSVGer können sich die Parteien vertreten oder verbeiständen lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 28 GSVGer, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, ZPO).
1.3 Die Beschwerde vom 29. März 2005 wurde ohne die erforderliche Vollmacht von Slobodan Miljanvoic für den Vertreter Miloslav Milanovic eingereicht.
Mit Verfügung vom 30. März 2005 wurde M.___ und Miloslav Milanovic Frist angesetzt, um die Vertretungsverhältnisse zu klären und die erforderliche Vollmacht einzureichen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen dieser Auflagen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).
Innerhalb der Nachfrist reichte Miloslav Milanovic eine Vollmacht des Vaters von M.___ vom 26. März 2004 ein (vgl. Urk. 6 und 7).
1.4 Diese Vollmacht des Vaters für Miloslav Milanovic vermag den Anforderungen an eine Prozessvollmacht im Sinne von §§ 15 und 28 GSVGer in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen, denn der Vater des mündigen und nicht bevormundeten Slobodan Miljanoavic ist nicht (mehr) gesetzlicher Vertreter und kann nicht im Namen seines Sohnes handeln. Liegt aber keine hinreichende Vollmacht des M.___ für Miloslav Milanovic vor, ist davon auszugehen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt. Insofern erweist sich die Eingabe vom 29. März 2005 (Urk. 1) als ungültige Beschwerde, auf die androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
1.5 Nachdem auch die Vormundschaftsbehörde V.___ trotz Hinweis auf die fragliche Handlungs- und Prozessfähigkeit von Slobodan Miljanvoic keinen Anlass für die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen sah und insbesondere die bisherigen Prozesshandlungen nicht genehmigte, ist auch insofern keine Vertretungsbefugnis von Miloslav Milanovic für M.___ gegeben.
1.6 Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der Vormundschaftsbehörde V.___ für die gerichtliche Bestellung eines Vertreters für den fraglich handlungs- und prozessfähigen M.___ im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO kein Raum besteht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht im Fall einer Partei, die ihre Sache selbst nicht gehörig zu führen vermag und nach Aufforderung durch das Gericht keinen Vertreter bestellt, aus zureichenden Gründen statt dessen selbst den Vertreter bezeichnen. Diese Bestimmung betrifft unbeholfene, nicht aber prozessunfähige Personen (vgl. ZR 91, 1992, S. 20 lit. b). Wo - wie hier - der Vertreter ohne Vollmacht gehandelt hat, muss dessen Handeln durch den Vertretenen oder im Falle von Handlungs- und Prozessunfähigkeit durch die Vormundschaftsbehörde genehmigt werden, was hier nicht geschehen ist.
2.
2.1 Zur Geltendmachung von Leistungen der Invalidenversicherung befugt sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Diese Befugnis steht denjenigen Personen zu, die durch die Verweigerung von IV-Leistungen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung dieser Leistungen haben. Dies trifft auf Personen oder Behörden zu, die eine konkrete Unterhaltspflicht erfüllen oder in Zukunft erfüllen werden (BGE 98 V 56 Erw. 1). Umgekehrt hat die Befugnis von Dritten oder Behörden zur Geltendmachung von Leistungen aus eigenem Recht zur Folge, dass ihnen auch die Beschwerdelegitimation zusteht (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 13 GSVGer; unter Hinweis auf BVR 1994 S. 275 Erw. 2c).
2.2 Nachdem in der Verfügung vom 30. März 2005 (vgl. Urk. 4) ausdrücklich auf die allenfalls bestehende Beschwerdelegitimation der Eltern von M.___ hingewiesen und Frist zur Darlegung der Beschwerdeführung in eigenem Namen angesetzt worden war, ohne dass in der Folge eine Beschwerdeerhebung im Namen der Eltern geltend gemacht und begründet wurde, kann die Eingabe vom 29. März 2005 auch nicht als Beschwerde im Namen der Eltern qualifiziert werden, weshalb ein Eintreten auf die Beschwerde auch insofern ausgeschlossen ist.
2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass den Eltern des Versicherten die Möglichkeit offen steht, unter Darlegung konkreter Unterstützungspflichten im eigenen Namen Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung zu beantragen (vgl. vorstehend Erw. 2.1).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie zur Kenntnis an die Vormundschaftsbehörde V.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).