Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00345
IV.2005.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 13. Juli 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1957, arbeitete von 1997 bis 2003 als Betriebs-mitarbeiter Logistik bei der L.___, ___ (Urk. 10/35 S. 1 Ziff. 1.3, Urk. 10/24 S. 1 Ziff. 1, Urk. 10/33 S. 1 Ziff. 5). Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen mit Vereinbarung vom 11. August 2003 per Ende Dezember 2003 aufgelöst (Urk. 10/26). Am 18. September 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/35 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/13-14), Berichte der Arbeitgeber (Urk. 10/24, Urk. 10/33) sowie einen Auszug des individuellen Kontos (Urk. 10/34) ein. Mit Verfügung vom 28. März 2003 verneinte sei einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/9). Die gegen die Verfügung durch den Versicherten zusammen mit Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erhobene Einsprache vom 14. April 2003 (Urk. 10/8) wies sie mit Entscheid vom 23. Februar 2005 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2), nachdem sie einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt (Urk. 10/12) und eine Begutachtung durch das B.___, veranlasst hatte. (Urk. 10/11).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 29. März 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente sowie von beruflichen Massnahmen und konkrete Arbeitsvermittlung im Sinne einer Eingliederung in eine geschützte Werkstätte. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Ilg antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die Frage, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass beim Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis zum 31. Juli 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ab dem 1. August 2004 berücksichtigte sie sodann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht, weshalb sie ihm nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anrechnete (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, es sei ihm aufgrund seiner psychischen Beschwerden keine Tätigkeit mehr zumutbar, weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer der Behinderung angepassten. Ferner seien ihm berufliche Massnahmen und konkrete Arbeitsvermittlung im Sinne einer Eingliederung in eine geschützte Werkstätte zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Uniklinik E.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 21. November 2002 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/14/3 S. 1 lit. A)
         - Cervikocephales Syndrom links mit/bei:
         - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (thorakolumbale                  Skoliose, Haltungsinsuffizienz)
         - degenerativen Veränderungen C4 bis C7 mit Osteochondrosen               und Retrospondylophyten
         - Morbus Bechterew
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf chronische Prostatitis.
         Der Beschwerdeführer sei vom 7. Januar 2001 bis zum 1. Februar 2002 an der Uniklinik E.___ behandelt worden (Urk. 10/14/3 S. 2 lit. D Ziff. 1).
         Seit dem 19. November 2001 leide er wieder unter zunehmenden Schmerzen im Bereich der linken Halswirbelsäule. Trotz Beginn mit Physiotherapie und analgetischer Therapie mit Tramal hätten die Schmerzen wieder zugenommen, zusätzlich sei nun auch der rechte Teil der Halswirbelsäule betroffen. Der Schmerz bestehe sowohl tags- als auch nachtsüber und bleibe beim Husten, Niesen oder Pressen unverändert. Aktuell verspüre der Beschwerdeführer keine Parästhesien im Bereich der Arme; die Kraft sei auf beiden Seiten immer erhalten geblieben.
         Der Beschwerdeführer sei im April 2001 wegen ähnlichen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, welche jedoch in den linken Arm ausgestrahlt hätten, hospitalisiert gewesen. Bis zum November habe eine Besserung stattgefunden, und der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Er habe sich zweimal wöchentlich physiotherapeutischen Behandlungen unterzogen. Die seit 1994 bekannten lumbalen Schmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung ins rechte Bein seien in den letzten Monaten unverändert geblieben. Teilweise verspüre der Beschwerdeführer nach einem Lagewechsel vor allem auf der linken Seite ein Blockierungsgefühl im Bereich der linken Hüfte und des linken Oberschenkels. Er nehme trotz Empfehlung nicht am Bechterew-Turnen teil (Urk. 10/14/3 S. 2 lit. D Ziff. 3).
         In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als L.___-angestellter habe vom 19. November 2001 bis zum 12. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 10/14/3 S. 1 lit. B).
         Die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers beurteilte Dr. D.___ dahingehend, dass eine berufliche Umstellung auf vermehrt sitzende Tätigkeiten zu prüfen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzte er ihn als zu 100 % arbeitsfähig ein (Urk. 10/14/2 S. 2).
3.2     Dr. A.___, seit 2001 Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2002 dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Uniklinik E.___ (Urk. 10/13/1 S. 1; vorstehend Erw. 3.1).
         Seit dem 19. November 2001 bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund eines cervikospondylogenen Syndroms, das trotz intensiver medikamentöser, ambulanter und stationärer Behandlung therapieresistent geblieben sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich wirke sich auch die seit Jahren bestehende Bechterew-Erkrankung aus. Trotz kontinuierlicher Motivation durch den Arzt und guter Arbeitseinstellung des Beschwerdeführers habe die bisherige Arbeit bei der Post nicht wieder aufgenommen werden können. Im Vordergrund stehe eine Belastungsintoleranz (Urk. 10/13/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). Aufgrund des bisherigen Verlaufes gehe er nicht davon aus, so der Hausarzt, dass der Beschwerdeführer inskünftig wieder arbeitsfähig sein werde (Urk. 10/13/1 S. 1 oben).
         Die Frage der konkreten Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen beziehungsweise in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit liess Dr. A.___ offen (vgl. Urk. 10/13/2 S. 2).
3.3     Im Bericht des Universitätsspitals ___ vom 27. November 2003 nannten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. David D.___, Assistenzarzt, die folgenden Diagnosen (Urk. 10/12/3 S. 1 lit. A):
         - Chronisches cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom      bds.
         - Progrediente, degenerative Veränderungen
         - Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
         - Anamnestisch: Morbus Bechterew
         In seiner bisherigen Tätigkeit als Angestellter im L.___ sei der Beschwerdeführer seit November 2002 (richtig wohl: 2001, vgl. Urk. 13/1 S. 1 lit. B) nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/12/3 S. 1 Ziff. 1.1a S. 2 lit. B, S. 3 oben), hingegen sei ihm auf längere Sicht eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar; der zeitliche Umfang müsse jedoch im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung (inklusive Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit sowie Beizug eines Psychiaters) geklärt werden (Urk. 10/12/3 S. 1 Ziff. 1.1b S. 3 oben).
         Der Beschwerdeführer sei im April 2002 (richtig wohl: 2001, vgl. dazu Urk. 10/14/3 S. 2 lit. D Ziff. 3) und im Januar/Februar 2003 (richtig wohl 2002, vgl. dazu Urk. 10/14/3 S. 2 lit. D Ziff. 1) wegen Nackenschmerzen in der Uniklinik E.___ hospitalisiert und behandelt worden. Nach dem stationären Aufenthalt habe eine deutliche Besserung der Beschwerden festgestellt werden können. Nach erneuter stationärer Behandlung anfangs 2002 hätten jedoch weiterhin persistierende chronische Nackenschmerzen mit bewegungsabhängiger Ausstrahlung in den Hinterkopf und in beide Armen bestanden. Die anlässlich dieses Aufenthalts durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine Hinweise für eine entzündliche Veränderung im Rahmen der Spondylitis ankylosans ergeben. Wegen zunehmender Nervosität und Anspannung habe dann eine zweimalige Konsultation bei einem Psychiater stattgefunden (Urk. 10/12/3 S. 2 lit. D Ziff. 3).
3.4     PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Stoff-wechsel-krankheiten, und Dr. H.___, des B.___, stellten gestützt auf die Akten und die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 18./19. Oktober 2004 und vom 2. November 2004 im Gutachten vom 13. Dezember 2004 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits-fähigkeit (Urk. 10/11 S. 14):
         - Chronifiziertes cervikocephales Syndrom beidseits mit
         - Diskusprotrusion C4 bis C7, Spondylose C5/6 und C6/7
         - Chronifizierte thorako- lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei
         - hypertropher Spondylophytenbildungen an der Brustwirbelsäule
         - partieller Ankylose der Sakroiliakalgelenke beidseits
                   - DD: Diffuse Idiopathische Skelettale Hyperosthose (DISH)
         - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
         - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Niko-tinabusus (Urk. 10/11 S. 15).
         Es bestehe auf beiden Seiten, aber linksbetont, ein chronisches cervikocephales Syndrom. Die anamnestisch erwähnte Diagnose eines Morbus Bechterew könne aber nicht bestätigt werden, da die hierzu erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 10/11 S. 16).
         Im Jahre 2002 habe eine Gesprächstherapie bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stattgefunden, welche aber vom Beschwerdeführer nach kurzer Zeit abgebrochen worden sei. Im August 2004 sei es dann zu einem Suizidversuch gekommen, worauf der Beschwerdeführer während eines Monats in der J.___ hospitalisiert worden sei. Dort sei die Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer somatoformen Störung gestellt worden. Bei der Entlassung habe sich der Beschwerdeführer in einem deutlich gebesserten Allgemeinzustand befunden (Urk. 10/11 S. 16 Mitte).
         Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, nervös, modulationsfähig und fixiert auf seine Schmerzsymptomatik gewesen. Konzentrationsstörungen, Wahnideen, Suizidalität und Zwänge würden keine vorliegen. Der Beschwerdeführer berichte von Durchschlafstörungen und einer erhöhten Müdigkeit am Tag. Insgesamt habe sich die schwere depressive Episode nach der psychiatrischen Hospitalisation deutlich gebessert, so dass nur noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden könne. Daneben bestehe die anhaltende somatoforme Schmerzstörung weiter (Urk. 10/11 S. 16).
         Insgesamt bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine schwere Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten über 15 kg sowie in rückenergonomisch ungünstigen Positionen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Darunter falle auch die frühere Tätigkeit bei der L.___, aber auch die Tätigkeit im Service (diese habe der Beschwerdeführer von 1983 bis 1997 ausgeübt; Urk. 10/11 S. 15 oben) -, sofern er schwere Tabletts und Getränkekisten tragen müsse. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit hingegen, ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11 S. 16).
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit von repetitivem Heben von Gewichten über 10 kg eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, welche rund 70 % betrage; diese Einschränkung bestehe aufgrund des obgenannten psychischen Leidens (Urk. 10/11 S. 16 unten).
         Unter angepassten Tätigkeiten seien Arbeiten zu verstehen, bei welchen der Beschwerdeführer keine schweren Lasten über 15 kg oder repetitiv über 10 kg tragen oder heben müsse und bei welchen er nicht in rückenergonomisch ungünstiger Position arbeiten müsse oder der Kälte ausgesetzt sei. Solche Arbeiten würden etwa in Sortierarbeiten, leichteren Verpackungsarbeiten, Kontrolltätigkeiten und Botengängen beziehungsweise in der Mitarbeit in einem einfacheren Reinigungsdienst bestehen (Urk. 10/11 S. 17 unten, Ziff. 7).
         Eine Umschulung komme aus medizinischer Sicht für den Beschwerdeführer ohne Berufslehre, der aber relativ gut Deutsch spreche, nicht in Frage. Hingegen benötige er eine Stellenvermittlung und eine Begleitung zur Wiedereinarbeitung, um nach längerer Arbeitsabstinenz und Dekonditionierung im Arbeitsleben wieder Fuss zu fassen (Urk. 10/11 S. 17 f., Ziff. 7).
         Zu den vorhandenen medizinischen Unterlagen äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass im Bericht der Uniklinik E.___, im Bericht des Hauarztes sowie in demjenigen des Universitätsspitals die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als L.___-angestellter richtigerweise auf 0 % geschätzt worden sei. Auch die Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit deckten sich mit ihrer Beurteilung. Ergänzend sei neuerdings aber zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des psychischen Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ergebe (Urk. 10/11 S. 18).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Die unterschiedliche Auffassung bezüglich der Diagnose eines Morbus Bechterew fällt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erheblich ins Gewicht. Somit ergeben sich Unterschiede in den Diagnosen schliesslich lediglich aufgrund des Schweregrades des Krankheitsbildes und dadurch, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers erst im Gutachten des B.___ mitberücksichtigt worden sind.
4.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten zu unterscheiden.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit äusserten sich die untersuchenden Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Erw. 3.1 ff.).
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserten sich lediglich die Ärzte der Uniklinik E.___, die Ärzte des Universitätsspitals ___ sowie die Gutachter des B.___ (vgl. Erw. 3.1, Erw. 3.3-3.4)
         Das Gutachten des B.___ vom 13. Dezember 2004 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anmanese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt es die formellen, beweisrechtlichen Voraussetzungen betreffend seiner Verwendbarkeit (vgl. Erw. 1.2).
         Ferner setzten sich die begutachtenden Ärzte eingehend mit den eingeholten Beurteilungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auseinander. In überzeugender und nachvollziehbarer Weise hielten sie fest, die Diskrepanz zur Einschätzung der Uniklinik E.___ vom Oktober beziehungsweise November 2002, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit ausgehe, bestehe darin, dass neu das psychische Leiden des Beschwerdeführers mitberücksichtigt worden sei. Die Beachtung der psychischen Problematik hätten im übrigen auch Dr. F.___ und Dr. D.___ des Universitätsspitals ___ im Bericht vom November 2003 gefordert, mit den Worten, der konkrete Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit sei in einem interdisziplinären Gutachten zu klären, inklusive Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit sowie unter Beizug eines Psychiaters (Urk. 10/12/3 S. 3 oben). Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten des B.___ sämtliche formellen und inhaltlichen Kriterien, weshalb darauf abzustellen ist.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich teilweise schweren Tätigkeit als L.___-angestellter nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht aus rheumatologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten bis und mit 10 kg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht hingegen ergibt sich auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % (vgl. Erw. 3.4).

5.
5.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunktes - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
         Dem Beschwerdeführer wurde in seiner angestammten Tätigkeit als L.___-ange-stellter seit dem 19. November 2001 bis im Dezember 2002 und darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Urk. 10/13/1 S. 1 oben lit. b, lit. B); dies blieb unbestritten. Somit wäre vorliegend der Beginn einer allfälligen Rente auf den 1. November 2002 festzulegen, und es sind für eine erste Berechnung die Verhältnisse des Jahres 2002 massgebend. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit spätestens August 2004 durch seine psychischen Beschwerden erheblich beeinträchtigt ist (vgl. Erw. 3.4). Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin per August 2004 von einer Veränderung der Verhältnisse auszugehen und bezogen auf diesen Zeitpunkt ein neuer, zweiter Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin ist zugunsten des Beschwerdeführers vom Lohn des Jahres 2001 auszugehen, in welchem er abgesehen vom Monat November und Dezember 2001 mehr oder minder uneingeschränkt arbeitete (vgl. Erw. 3.1 ff., Urk. 10/24 S. 1 Ziff. 4) und ein Jahreseinkommen von Fr. 56'840.-- erzielte (vgl. Urk. 10/24 S. 2 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung einer nominellen Lohnentwicklung von total 1,8 % für das Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein Jahreslohn für das Jahr 2002 von Fr. 57'863.-- (Fr. 56'840.-- x 1,018).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 82 Tabelle B 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin holte zwar drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ein (Urk. 10/30), errechnete dann aber das massgebende Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Urk. 2, Urk. 10/2).
5.4     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in einem Vollpensum erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen.
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr verrichten, sondern hat die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, in welcher er nicht repetitiv Gewichte von über 10 kg heben oder tragen muss (vgl. Erw. 3.4), auszuüben. Es rechtfertigt sich deshalb ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 51'307.-- (Fr. 57'008.-- x 0,9).
5.6     Somit ist bis zum 31. Juli 2004 unter Berücksichtigung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einem Valideneinkommen von Fr. 57'863.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- auszugehen, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 6’556.-- und einen Invaliditätsgrad von 11 % ergibt. Damit ist zumindest bis Ende Juli 2004 ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht erfolgte.

6.      
6.1 Ausgehend vom errechneten Valideneinkommen für das Jahr 2002 (vgl. Erw. 5.2) ergibt sich unter Berücksichtigung einer nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % und für das Jahr 2004 von 0,9 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ein Valideneinkommen von Fr. 59'201.-- (Fr. 57'863.-- x 1,014 x 1,009).
6.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommen sind die Verhältnisse per August 2004 massgebend. Aufgrund des psychischen Leidens des Beschwerdeführers ist gemäss Gutachten vom 13. Dezember 2004 lediglich von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % auszugehen (vgl. Erw. 3.4). Damit beläuft sich das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 (vgl. Erw. 5.4) unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2003 bis 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) und einer Einschränkung von 30 % auf Fr. 40'828.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,009 x 0,7).
         Mit der gleichen Begründung wie beim ersten Einkommensvergleich (vgl. Erw. 5.5) rechtfertigt sich auch hier mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 10 %, weshalb von einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 36'745.-- (Fr. 40'828.-- x 0,9) auszugehen ist.
6.3 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 59'201.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'745.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'456.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 38 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente auch für den Zeitraum ab August 2004 nicht ausgewiesen. Die Abweisung des Gesuchs um eine Rente erfolgte deshalb für den ganzen Zeitraum zu Recht.

7.       Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
7.1     Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
7.2     Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vom 29. März 2005 einen Antrag auf berufliche Massnahmen stellte; er verlangte die Gewährung einer konkreten Arbeitsvermittlung im Sinne einer Eingliederung in eine geschützte Werkstätte (Urk. 1 S. 2).
7.3     Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zusteht oder nicht, war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er an seinem Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen festhält, bei der Beschwerdegegnerin jederzeit ein solches stellen kann.

8.       Mit Honorarnote vom 23. Juni 2005 machte Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Aufwendungen von insgesamt 5 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen von Fr. 53.30 geltend (Urk. 12), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Robert Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

            -  Pensionskasse L.___


als Mitteilung an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).