Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00348
IV.2005.00348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 14. Juni 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     W.___, geboren 1972, versah nach ihrer Lehre als Hotelfachassistentin verschiedene Arbeitsstellen - vorwiegend im Gastgewerbe (Urk. 8/120) - und arbeitete vom 1. Mai 1997 bis Ende Februar 1998 als Verkäuferin bei der A.___ Zürich (Urk. 8/114, Urk. 8/112, Urk. 8/110). Am 25. September 1997 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/118 Ziff. 7.8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/46-56, Urk. 8/104-105, Urk. 8/98) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 8. und 9. Mai 2001 sowohl einen Anspruch auf eine Rente als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/19-20). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2001 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2001 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2001 betreffend berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2001 betreffend Invalidenrente abgewiesen wurde (Urk. 8/16).
1.2     Mit Verfügungen vom 15. Februar 2002 und 25. Juni 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen für die Dauer vom 25. Februar bis 12. Juli 2002 sowie vom 19. August 2002 bis 31. Juli 2004 zu (Urk. 8/13, Urk. 8/15). Am 15. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/127). Am 16. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Fortsetzung beruflicher Massnahmen ab 2. August 2004, da die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen das dreimonatige Praktikum im kaufmännischen Bereich nicht antreten könne (Urk. 8/9). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/40-42) und durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 8/6-7) verneinte die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Februar 2005 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, mit Eingabe vom 30. März 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache eine Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der ersten Leistungsverweigerung vom 9. Mai 2001 kam das hiesige Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2001 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Dabei wurde insbesondere auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 26. Februar 2001 (Urk. 8/46) abgestellt (Urk. 8/16 S. 10 f.).
         Das Gericht erwog, dass auf die Einschätzungen von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 3. Dezember 1997 (Urk. 8/55), Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, vom 30. Juni 1998 (Urk. 8/52), und Dr. med. D.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, berufliche Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) Appisberg (Urk. 8/98), nicht abgestellt werden könne, da sie von einem anderen Gesundheitszustand ausgingen als die fachärztliche Beurteilung der Ärzte der MEDAS, die sich auf das orthopädische Konsilium von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Januar 2001 (Urk. 8/47/3), stützten, der chronische Handgelenksbeschwerden beidseits diagnostizierte. Es sei offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den ärztlichen Beurteilungen von 1997 bis 1999, die doch über zwei Jahre vor dem Gutachten der MEDAS erfolgt seien, verschlechtert habe. Dadurch würden sich aber ihre Berichte als nicht umfassend erweisen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Aus der von den Ärzten der Klinik L.___ attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit könne keine Schmälerung der Beweiskraft des Gutachtens abgeleitet werden, zumal selbst die Ärzte der Klinik L.___ am 31. Januar 2000, also ein Jahr vor dem Gutachten der MEDAS, von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (Urk. 8/49/2). Die Einschätzung von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, und dem Psychotherapeuten G.___, vom 26. August 1999, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/50), decke sich mit der Beurteilung im Gutachten der MEDAS. Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 7. Februar 2000 (Urk. 8/47/2) ebenfalls ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig sei und habe dargelegt, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen die allenfalls von medizinischen Kollegen attestierte überlagere, sich also nicht addiere. Das Gutachten von Dr. F.___ komme zu einem ähnlichen Schluss, es sei also keine nennenswerte Änderung eingetreten (Urk. 8/16 S. 10 f.).
3.2
3.2.1   Im von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 9. Februar 2004 führte dieser aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 8. Januar 2004 in seiner Behandlung. Aufgrund ihrer Krankheit könne sie nur ein Pensum von etwa 50 % leisten (Urk. 8/45).
         In seinem Bericht vom 17. August 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte er ein Weichteilschmerzsyndrom des rechten Armes mit Hand, Handgelenk und Ellbogen sowie einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom. Er habe erstmals vom 27. Juli bis 31. August 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus seiner bisherigen Erfahrung beurteile er die Beschwerdeführerin auch im jetzt umgeschulten Erwerbsbereich für kaufmännische Büroarbeiten als nur zu 50 % arbeitsfähig. Er sehe die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 in regelmässigen Abständen, wobei sie immer über eine wechselnd stark auftretende, aber doch stark einschränkende Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten oberen Extremität von der Schulter bis zur Hand berichte. Es bestünden eindeutig belastungsabhängige Beschwerden. Es liessen sich verschiedene Schmerzpunkte im Bereich der Sehnen und Bandstrukturen Hand, Handgelenk, Unterarm und Ellbogen rechts sowie Schulter rechts nachweisen. Neben einer generalisiert nachweisbaren Hyperlaxizität, der die Befunde im Bereich des rechten Armes auch zugrunde liegen dürften, beobachte er aber auch eine generalisierte Weichteilschmerzsymptomatik am ganzen Körper im Sinne einer Fibromyalgie. Er habe die Beschwerdeführerin zu einer rheumatologischen Betreuung angemeldet. Er habe mehrfach versucht, die Beschwerdeführerin neben den durchgeführten passiven Therapieformen auch einem aktiven Training für die Muskulatur am ganzen Körper, aber insbesondere im Bereich des rechten Armes, zuzuführen. Dies sei ihm bisher nicht gelungen. Er denke, dass die Weichteilschmerzsymptomatik im Bereich der oberen rechten Extremität, aber auch die generalisierte Schmerzsymptomatik, durch ein leichtes körperliches Training verbessert werden könnte. Er hoffe, dass die derzeit vermutete Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den kaufmännischen Bereich durch ein regelmässiges Training verbessert werden könnte, wobei er keine zuverlässige Prognose wage. Den beigelegten Zettel über die genauen physischen Funktionen könne er aufgrund seiner Untersuchungen nicht mit der gewünschten Detailtreue ausfüllen. Zur diesbezüglichen Datengewinnung würde er eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch eine entsprechende Institution vorschlagen (Urk. 8/42/3 S. 1-2).
3.2.2   Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Klinik L.___, stellten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2004 folgende Diagnosen:
         "Unklare Funktionsstörung der rechten Hand im 3./4. und 5. Finger mit diffuser Gebrauchsstörung und Kraftverminderung (DD: Fehlinnervation)
Hypermobilitätssyndrom
  - Chronische Handgelenksbeschwerden bds. bei verminderter Belastbarkeit
  - Polyarthralgien und schmerzhafte Ansatztendinopathien im Bereich des Ellbogens, des Handgelenks und der rechten Hand
  - Chronisches Femoropatellarsyndrom rechts
     -   St.n. Knie-Arthroskopie rechts 1994 mit Entfernung von zwei kleinen                   Dissecaten und 1997 mit medialer Meniscectomie
     -   ältere Ruptur des vorderen Kreuzbandes (arthroskopisch)
  Rezidivierendes, lumbovertebrales Schmerzsyndrom und cervicospondylogenes Syndrom rechts
  - Sternosymphysale Belastungshaltung."
         Zu den Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Ärzte der Klinik L.___ einleitend fest, diese könne aktuell nicht beurteilt werden. Dennoch attestierten sie der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in Ausbildung als kaufmännische Angestellte) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie legten dar, dass die momentane Beschwerdesymptomatik der rechten Hand, insbesondere der Finger 4 und 5 ausstrahlend proximal am lateralen palmaren Handbereich, die Beschwerdeführerin jeweils beim Schreiben oder bei der Benützung der Tastatur behindere. Die Kontusion habe im April 2004 stattgefunden und bisher habe sich die Beschwerdeführerin nicht davon erholt. Das Beiblatt bezüglich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit lasse sich mit den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben nicht verlässlich beantworten. Für eine Beantwortung dieser Fragen werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wie sie am Universitätsspital O.___ angeboten werde, empfohlen (Urk. 8/40/3 S. 1-2).
3.3     Aufgrund der Ausführungen von Dr. H.___ und der Ärzte der Klinik L.___ kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin führte insbesondere gestützt auf die Angaben ihres medizinischen Dienstes vom 15. November 2004 aus, dass aus den Berichten der Klinik L.___ und Dr. H.___ keinerlei Anhaltspunkte hervorgingen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liessen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der von den Ärzten der Klinik L.___ und Dr. H.___ attestieren Arbeitsunfähigkeit lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes handle (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 1, Urk. 8/8 S. 2).
         Die Berichte von Dr. H.___ und der Klinik L.___ betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind vielmehr unklar. Dr. H.___ konnte keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen. Er vermutete, dass die Arbeitsfähigkeit 50 % betrage. Er war sich auch nicht sicher, ob die Arbeitsfähigkeit durch ein regelmässiges Training verbessert werden könnte (Urk. 8/42/3 S. 1-2). Auf die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit kann demnach nicht abgestellt werden. Sein Bericht lässt ebenfalls kein klares Bild betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu. Immerhin hielt er eine rheumatologische Untersuchung und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für angezeigt.
         Ein Vergleich des Berichts der Ärzte der Klinik L.___ mit dem Gutachten der MEDAS ergibt sodann, dass neu unklare Funktionsstörungen der rechten Hand im 3./4. und 5. Finger mit diffuser Gebrauchsstörung und Kraftverminderung (DD: Fehlinnervation) vorliegen, da im April 2004 eine Kontusion stattfand. Ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch zusätzlich eingeschränkt wird, geht aus den medizinischen Akten nicht klar hervor. Die Ärzte der Klinik L.___ führten diesbezüglich einzig aus, dass sich die Beschwerdeführerin davon noch nicht erholt habe. Wohl attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte, gleichzeitig hielten sie aber ausdrücklich fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell nicht beurteilen könnten (Urk. 8/40/3 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass sich ihre Zumutbarkeitsbeurteilung auf ihren Bericht vom 31. Januar 2000 stützte, worin sie aus rheumatologischer Sicht für eine leichte körperliche, wenig gelenksbelastende Arbeitstätigkeit in wechselnder Position eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 8/49/2). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auch sie eine ergänzende medizinische Abklärung und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am Universitätsspital O.___ für angezeigt hielten (Urk. 8/40/3 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lassen sich somit aufgrund des Berichts der Klinik L.___ ebenfalls nicht schlüssig beurteilen.
         Vorliegend bleibt im Weiteren kein Raum für eine erneute psychiatrische Abklärung. Dass die Somatisierungsstörung als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit statt als Hauptdiagnose mit Einschränkung  der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS aufgeführt wurde (vgl. Urk. 8/46 S. 10), ist ein offensichtlicher Fehler, zumal Dr. I.___ im psychiatrischen Konsilium vom 7. Februar 2001 unmissverständlich die Diagnose einer Somatisierungsstörung stellte (Urk. 8/47/2). Zutreffend führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. I.___ gehe davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, welche sich allerdings nicht mit der Arbeitsfähigkeit, welche auf nicht psychischen Gründen beruhe, addiere (Urk. 1 S. 5 f; Urk. 8/47/2 S. 4). Die von Dr. I.___ gestellte eher ungünstige Prognose berechtigt aber nicht zur Annahme, dass eine depressive Störung und/oder eine Verschlechterung des psychosomatischen Leidens eingetreten ist. In den Berichten von Dr. H.___ und den Ärzten der Klinik L.___ finden sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Wohl sind diese keine Psychiater, aber immerhin befand sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 in Behandlung bei Dr. H.___. Im Übrigen macht selbst die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Verschlechterung geltend (vgl. Urk. 1 S. 6). Weitere Abklärungen sind mithin entbehrlich.
3.4     Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulassen. Namentlich bleibt vorliegend offen, welchen Stellenwert die neu diagnostizierte unklare Funktionsstörung der rechten Hand im 3./4. und 5. Finger hat. Die Sache ist daher zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle, und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).