Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00349
IV.2005.00349

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1950, bezieht seit Juni 1987 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen vom 2. März 1989, Urk. 6/24 = Urk. 6/23, vom 8. Mai 1991, Urk. 6/20 = Urk. 6/19, vom 4. August 2004, Urk. 6/11, und die Entscheide nach jeweiliger Überprüfung des Rentenanspruches von Amtes wegen in Urk. 6/21, Urk. 6/16-17, Urk. 6/13).
         Am 1. September 2003 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, um rückwirkende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand sukzessive verschlechtert habe (Urk. 6/62/1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6/9 = Urk. 6/7, Urk. 6/5) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2004 eine ganze Rente zu.
         Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6/7, Urk. 6/5) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 18. Januar 2005 (Urk. 6/4) Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die neue Festsetzung des Zeitpunktes der Erhöhung der Rente und zwar jedenfalls mit Wirkung ab 1. September 2003. Zudem sei zur Ergänzung der Einsprache die Frist bis und mit 30 Tage ab Eingang sämtlicher Akten beim Versicherten offen zu halten (Urk. 6/4 S. 1). Weiter führte er aus, dass er im Sinne einer Minimalbegründung der Einsprache vorbringen könne, dass es gemäss den am 18. Juni 2004 eingereichten Arztberichten von Dr. med. A.___, FMH orthopädische Chirurgie, offensichtlich sei, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im Jahre 2000 eingetreten sei (Urk. 6/4 S. 2). Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 (Urk. 6/3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die erhobene Einsprache sei mangelhaft und setzte ihm eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, um eine ergänzende Begründung nachzuliefern. Andernfalls ergehe ein Nichteintretensentscheid.
         Am 22. März 2005 erging der Einspracheentscheid, mit dem festgehalten wurde, die angesetzte Frist zur Ergänzung der Einsprache sei unbenutzt verstrichen und es werde androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten (Urk. 6/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 30. März 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen die Rentenverfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6/7, Urk. 6/5). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2 Ziff. 5) zuzustimmen und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur materiellen Seite (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3) nicht weiter einzugehen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, innert der Nachfrist von 30 Tagen sei keine weitere Begründung der Einsprache eingegangen. Aus der Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 6/4) sei nicht ersichtlich, womit genau der Beschwerdeführer nicht einverstanden sei. Er gehe zwar auf verschiedene Punkte ein, ohne dass aber ein Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung ersichtlich sei. Die Einsprache sei daher als unvollständig zu qualifizieren und der Entscheid des Nichteintretens sei demzufolge korrekt gewesen (Urk. 5 S. 1 Ziff. 4).
1.3     Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, es treffe zwar zu, dass er in der Folge keine Ergänzung der Einsprache vorgenommen habe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die im Rahmen der Einsprache abgegebene Kurzbegründung genüge, damit die Beschwerdegegnerin auf den Fall im Rahmen einer Behandlung der Einsprache materiell einzutreten habe. Indem sie dies ganz offensichtlich nicht getan habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was ohne weiteres zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

2.
2.1     Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 Erw. 4b S. 417, 118 V 315 Erw. 4 mit Hinweis). Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; früher aus Art. 4 aBV) fliessende Verbot wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 149 Erw. 2a, 127 I 34 Erw. 2a/bb, 125 I 170 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
2.2     Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nennt keine formellen Anforderungen an die Einsprache. Wie beim schon länger bestehenden Einspracheverfahren im Bereich der Krankenversicherung soll das Einspracheverfahren so ausgestaltet sein, dass der Zugang der versicherten Person erleichtert wird (BGE 123 V 130 Erw. 2). Anders als bei der Beschwerde an eine Gerichtsinstanz ist insbesondere nicht verlangt, dass die Einsprache einen Antrag und eine Begründung enthält. Es genügt, wenn der Wille zum Ausdruck kommt, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 10 und 13).

3.
3.1     Aus der Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 6/4) geht unmissverständlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme wandte, der Anspruch auf eine ganze Rente bestehe erst per 1. April 2004. Seines Erachtens bestand dieser bereits seit spätestens 1. September 2003 (vgl. Urk. 6/4 S. 1). Dabei stützte er sich auf die am 18. Juni 2004 eingereichten Berichte von Dr. A.___, aus denen hervorgehe, dass die gesundheitliche Verschlechterung bereits im Jahre 2000 eingetreten sei (Urk. 6/4 S. 2 Ziff. 4).
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Einsprache vom 18. Januar 2005 als ausreichend begründet zu betrachten ist, so dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Fristansetzung zur ergänzenden Begründung darauf hätte eintreten müssen.
3.2     Berücksichtigt man die bescheidenen Anforderungen, denen eine Einsprache zu genügen hat (vgl. vorstehend Erw. 2.2) sowie die gegebene Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der erfolgten Einsprache (vorstehend Erw. 3.1), so lässt sich die Bewertung der erfolgten Einsprache als ungenügend nicht aufrecht erhalten.
         Die Beschwerdegegnerin hätte auf die Einsprache vom 18. Januar 2005 eintreten müssen. Dass sie stattdessen eine zusätzliche Begründung verlangt, bei deren Ausbleiben Nichteintreten angedroht hat und - im angefochtenen Entscheid - tatsächlich auf die Einsprache nicht eingetreten ist, erscheint als überspitzt formalistisch.
3.3     Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ausdrücklich, es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen, um gestützt auf die vollständigen Akten die Einsprache ergänzend zu begründen (vgl. Urk. 6/4 S. 1). Diesem Begehren entsprach die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis darauf, dass die Einsprache vom 18. Januar 2005 mangelhaft sei - mit dem Ansetzen der geforderten, zeitlich eher grosszügig bemessenen Frist (vgl. Urk. 6/3). Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Frist ungenutzt verstreichen liess, sich dann aber angesichts des Eintritts der angedrohten Folgen auf den Standpunkt stellte, schon seine ursprüngliche Einsprache sei ausreichend begründet gewesen (vgl. Urk. 1), grenzt an rechtsmissbräuchliches Verhalten im Verfahren.
         Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Einsprache vom 18. Januar 2005 genügend begründet war und die Beschwerdegegnerin ohne weitere Fristansetzung zur ergänzenden Begründung darauf hätte eintreten müssen.
3.4     Somit ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache materiell behandle. Im Rahmen des zu erlassenden Einspracheentscheids wird die Beschwerdegegnerin auf die Argumente des Beschwerdeführers eingehen und den hinsichtlich des Anspruches auf eine ganze Rente per 1. April 2004 verfügten Rentenbeginn nachvollziehbar begründen können.

4.       Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. März 2005 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache vom 18. Januar 2005 eintrete und darüber materiell entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).