IV.2005.00351

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1977 geborene S.___ besuchte die Oberschule sowie das 10. Schuljahr, welches sie im Jahre 1994 abschloss (Urk. 8/51). Von 1999 an führte die Versicherte diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt für das Personalbüro A.___ (bis 31. Mai 2003, Urk. 8/65, Urk. 8/51). Nachdem der Vertreter der Versicherten der IV-Stelle bereits am 10. Dezember 2001 Unterlagen betreffend Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung hatte zukommen lassen (Urk. 11/1, Urk. 8/63b), auf welche diese aber nicht reagierte, meldete sich die Versicherte am 3. März 2003 zum Rentenbezug an (Urk. 8/67 S. 5-7). Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 bat der Vertreter der Versicherten um baldige Stellungnahme, da er seit seiner Eingabe vom 10. Dezember 2001 nichts mehr gehört habe (Urk. 8/63b). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2003 ausgehend von einer Invalidität von 28 % ab (Urk. 8/23b). Am 18. Juni 2004 verfügte sie die Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 8. Juni 2004 bis 7. Juni 2006 (Urk. 8/17). Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2005 (betreffend Verfügung vom 4. November 2003) ermittelte die IV-Stelle neu eine Invalidität von 44 % und sprach der Versicherten mit Verfügungen gleichen Datums vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und von 1. Januar bis 30. Juni 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/1 f., Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 30. März 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2004 eine volle Invalidenrente auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und mit Verfügung vom 7. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen betreffend der Anmeldung vom 10. Dezember 2001 ein (Urk. 10 f.), zu welchen sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht weiter vernehmen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
         Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichen von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
         Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Versicherten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zuzumuten sei, was zu einer Invalidität von 44 % führe. Aufgrund der verspäteten Anmeldung des Leistungsanspruchs, könnten die Leistungen erst ab März 2002 ausgerichtet werden (Urk. 2). Aufgrund des Fehlens einer Empfangsbestätigung der Anmeldung vom 10. Dezember 2001 sei anzunehmen, dass diese bei der IV-Stelle nie angekommen sei, zudem hätte seitens des Anwalts im Rahmen der Sorgfaltspflicht ein Nachfragen erwartet werden dürfen (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. Dezember 2001 erfolgt sei. Aus ihnen nicht erklärlichen Gründen sei der Beschwerdeführerin nochmals ein Anmeldeformular zugestellt worden, welches diese im März 2003 einreichte. Er sei davon nicht in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er mit Schreiben vom 8. Mai 2003 nochmals an die Beschwerdegegnerin gelangt sei (Urk. 1 S. 3 f.). Das Valideneinkommen sei korrekt ermittelt worden, hingegen werde der vom Invalideneinkommen gemachte leidensbedingte Abzug von 10 % der Behinderung der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Die von der Beschwerdeführerin angetretene Schnupperlehre habe gezeigt, dass sie zwar konzentriert arbeiten könne, ihre Leistung aber bei 20 % eines normalen Pensums liege. Auch aufgrund der bisher erzielten Einkommen (maximal Fr. 1'500.-- bei Denner) sei von einer Invalidität von über 70 % auszugehen (Urk. 1 S. 6).
2.3     Gemäss ärztlichem Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ war bei der Beschwerdeführerin im Alter von 15 Monaten eine congenitale Hypothyreose diagnostiziert worden, mit verzögerter frühkindlicher Entwicklung (jetzt vollständig kompensiert) und Substitution mit Eltroxin. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig. Im Hinblick auf ihr intellektuelles und körperliches Leistungsvermögen erscheine eine einfache Tätigkeit mit manuellem Schwerpunkt und einer Intensität von 80 bis 100 % möglich und zumutbar (Urk. 8/26).
         Gestützt auf den vorliegenden Bericht ging die Beschwerdegegnerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und wovon auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden kann.

3.
3.1 Bezüglich des Einkommensvergleichs ist zu berücksichtigen, dass dieser bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu erfolgen hat. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Schreibens sowie der Anmeldung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 3/2 f.) und der Bestätigung des Empfangs einer Sendung vom 10. Dezember 2001 vom Anwaltsbüro der beschwerdeführenden Partei durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 10./11. Dezember 2001 erfolgt ist. Auch wenn es zutreffend ist, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 8. Mai 2003 (Urk. 8/63b) die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, sie möge zum gestellten Gesuch Stellung nehmen, war es nicht dessen Aufgabe, für die korrekte Behandlung des Gesuches besorgt zu sein. Der Einkommensvergleich hat demnach grundsätzlich per Dezember 2000 zu erfolgen.
3.2     Die Beschwerdeführerin war im Dezember 2000 23 Jahre alt (geboren am 25. Juli 1977) weshalb hinsichtlich des Valideneinkommens von 80 % des durchschnittlichen Einkommens gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV auszugehen ist, was zu einem Einkommen von Fr. 51'600.-- führt (Urk. 14). Ab August 2002 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 62'100.-- auszugehen (90 % nach Vollendung von 25 Alterjahren).
3.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 3'822.-- (Die Volkswirtschaft, 10-2005, S. 83, Tabelle B 9.2), was bei einem Pensum von 80 % einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 36'691.-- entspricht. Aus den Akten ergeben sich klare Hinweise dafür, dass das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin auch bei leichteren manuellen Tätigkeiten vermindert ist (Urk. 8/47 S. 7). Da ihr zudem körperlich sehr anstrengende Tätigkeiten nicht zuzumuten sind, erscheint es angezeigt, vom ermittelten Einkommen einen invaliditätsbedingten Abzug von 20 % vornehmen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 29'353.-- führt. Von Dezember 2000 bis Juli 2002 ergibt dies eine Invalidität von rund 43 % ([Fr. 51'600.-- - Fr. 29'353.--] x 100 / Fr. 51'600.-- = 43.11).
         Ab August 2002 ist vom höheren Valideneinkommen von Fr. 62'100.-- auszugehen, durch welches eine in diesem Alter normalerweise zu erwartende Einkommenssteigerung ausgeglichen werden soll. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die seit 2000 eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (Stand 2000: 2190, Stand 2002: 2296, Die Volkswirtschaft, 10-2005, S. 83, Tabelle B 10.3), was ein zumutbares Einkommen von rund Fr. 30'774.-- ergibt. Eine weitergehende Einkommenssteigerung ist wohl erst durch eine Ausbildung mit anschliessender Tätigkeit auf diesem Gebiet zu erzielen (vgl. dazu auch Urk. 8/47 S. 7). Dies führt ab August 2002 zu einer Invalidität von rund 50 % ([Fr. 62'100.-- - Fr. 30'774.--] x 100 / Fr. 62'100.-- = 50.44).

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom Dezember 2000 bis Oktober 2002 (Art. 88a Abs. 2 IVV) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein wird. Ab November 2002 hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2005 aufgehoben und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2000 bis Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen. Für die Zeit ab November 2002 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).