IV.2005.00353

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
A.___
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1987 geborene I.___ leidet am Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 271 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), was zahlreiche operative Eingriffe im frühen Kindesalter zur Folge hatte. Im Jahr 1997 kehrte die Familie des Versicherten, welche bis dahin im Ausland gelebt hatte, in die Schweiz zurück. I.___ besuchte daraufhin den Sonder-E-Unterricht, wo sich zeigte, dass er über sehr wenig schulische Kenntnisse verfügte. In der Folge gelang es ihm nicht, sich die notwendigen Grundlagen für den Übertritt in die Regelklasse zu erarbeiten, weshalb er im August 1998 in eine Sonderklasse B eingeschult wurde. Nachdem im Jahre 1999 erneut gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit dem Geburtsleiden auftraten, musste sich der Versicherte am 19. Januar 2000 einem weiteren operativen Eingriff im Spital E.___ unterziehen. Wegen diversen postoperativen Komplikationen blieb er bis am 21. März 2000 hospitalisiert. Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten die in der Zeit vom 17. Januar 2000 bis 30. Juni 2007 zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 271 Anhang GgV notwendigen medizinischen Massnahmen zu (Urk. 6/9, 6/12, 6/15, 6/21 und 6/32).
1.2     Mit Schreiben vom 5. November 2002 erklärte die Mutter des Versicherten der IV-Stelle, dass ihr Sohn aufgrund seiner Behinderung bei der Berufswahl eingeschränkt sei und deshalb Berufsberatung benötige (Urk. 6/30). Nach mehreren Gesprächen mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung stellte sich heraus, dass der Versicherte nicht dazu motiviert werden konnte, eine seinen Fähigkeiten und seinem schulischen Niveau entsprechende Ausbildung ins Auge zu fassen. Entsprechend stellte die IV-Stelle die Berufsberatung ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Februar 2004 ab (Urk. 6/8 und 6/24).
1.3     Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 beantragte die Mutter des Versicherten erneut Berufsberatung für ihren Sohn (Urk. 6/23). Nach Einholung eines Berichtes bei Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 6/11: Arztbericht vom 31. Oktober 2004), einer telefonischen Auskunft beim Schulpsychologischen Dienst der Stadt X.___ (Urk. 6/22), der Einforderung des Berichts des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt X.___ vom 26. August 1998 beim Versicherten (Urk. 6/21) und der Einholung eines Berichts der Schule F.___ (Urk. 6/20: Bericht der Schule F.___ vom 12. November 2004) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 ab (Urk. 6/6).
         Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 24. Januar 2005 (Urk. 6/5), welche mit Eingabe vom 15. Februar 2005 ergänzt worden war (Urk. 6/3), wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 16. März 2005 abgewiesen (Urk. 2 [= 6/1]).
2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, mit Eingabe vom 31. März 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der anbegehrten Berufsberatung durch die Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 8. August 2005 reichte der Beschwerdeführer den mit der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht des C.___ vom 3. August 2005 zu den Akten (Urk. 8 und 9).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 21. September 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte für den Fall, dass das Gericht vom Vorliegen eines Gesundheitsschadens nicht überzeugt sein würde, die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 15). Gleichzeitig reichte er eine Stellungnahme des C.___ vom 14. September 2005 zur Beschwerdeantwort der IV-Stelle ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 17). Nachdem innert angesetzter Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. November 2005 geschlossen (Urk. 19).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtsätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 (bei der IV-Stelle eingegangen am 14. Oktober 2004) geltend gemachte Anspruch auf Berufsberatung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 16. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), besteht oder nicht. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
         Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
         Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).

2.
2.1 Vorliegend gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Jahre 2003 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung, obwohl bereits damals nach den medizinischen Akten fraglich war, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben war (Urk. 6/24). Dr. B.___ führte in seinem damaligen Bericht vom 9. März 2003 aus, dass der Patient als Folge seiner in der Kindheit durchgemachten Krankheiten an einer Anstrengungsdyspnoe, muskulären Defiziten, einer verminderten Anpassungsfähigkeit an ein unregelmässiges Leben und Problemen mit dem linken Auge (Strabismus mit stark verminderter Sehschärfe, rezidivierende Infektionen) leide. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen benötige er bei der Wahl eines seinen Behinderungen angepassten Berufes Hilfe; sinnvoll seien auch Massnahmen, welche ihm den Einstieg ins Berufsleben erleichtern würden (Urk. 6/14). Bei den Gesprächen mit der Berufsberaterin der IV-Stelle stellte sich heraus, dass die Berufswünsche des Beschwerdeführers im Bereich der gestalterischen Berufe nicht seinem schulischen Niveau entsprachen. An anderen Vorschlägen konnte er in der Folge kein Interesse entwickeln, weshalb die Beratung im Februar 2004 ohne Erfolg eingestellt werden musste (Urk. 6/8 und 6/24).
2.2     Da sich im Rahmen der bereits gewährten Massnahme herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer bei der Berufswahl nicht in erster Linie wegen der von seinem Hausarzt genannten körperlichen Beschwerden, sondern vielmehr wegen seiner schulischen Vorbildung eingeschränkt ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle nach Eingang der erneuten Anmeldung zur Berufsberatung zunächst abklärte, ob die Anspruchsvoraussetzungen dafür überhaupt gegeben sind. Am 31. Oktober 2004 erklärte Dr. B.___, dass der Patient an einer eingeschränkten Seh- und Hörkraft leide und Einschränkungen im Bereich von körperlichen Anstrengungen bestünden. Einen Gesundheitsschaden, welcher eine normale berufliche Tätigkeit verunmöglichen würde, konnte Dr. B.___ nicht bestätigen. Schliesslich hielt er dafür, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit auch ausserhalb eines geschützten Rahmens möglich sei (Urk. 6/11). Bei diesen klaren Aussagen des Hausarztes sind weitere medizinische Abklärungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung jedoch nicht notwendig. Da der unbestritten vorliegende Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berufswahl nur eine untergeordnete Bedeutung hat, ist nicht die Berufsberatung der Invalidenversicherung zuständig und der angefochtene Einspracheentscheid rechtens.
2.3    
2.3.1   Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände sind - wie im folgenden gezeigt werden kann - nicht stichhaltig:
         Aus der Aktennotiz über das telefonische Gespräch mit dem Schulpsychologischen Dienst der Stadt X.___ vom 1. November 2004 und dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt X.___ vom 26. August 1998 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 im Hinblick auf seine schulische Integration schulpsychologisch abgeklärt worden war. Die abklärende Psychologin, lic. phil. D.___, gelangte damals zum Ergebnis, dass der Explorand eine Schulung in einer Kleinklasse benötige, in der er intensiv gefördert und individualisiert unterrichtet werden könne. In der schulpsychologischen Abklärung soll er allerdings trotz der festgestellten sehr grossen Ermüdbarkeit und raschen Lustlosigkeit nur leicht unterdurchschnittliche Werte gezeigt haben, wobei er vor allem in rechnerischen Aufgaben gegenüber der Altersnorm deutlich abgefallen sei. Im Zusammenhang mit der abschliessenden Beurteilung führte lic. phil. D.___ aus, dass der Explorand einen deutlichen Rückstand im kognitiven Bereich aufweise, welcher möglicherweise durch mangelhafte schulische Vorbildung, gesundheitliche Gefährdung in den ersten Lebensjahren sowie dem Sprach- und Kulturwechsel mitbedingt sei (Urk. 6/21). Dass er an einer geistigen Behinderung leiden würde, stellte sie hingegen nicht fest. Auf telefonische Anfrage der IV-Stelle hin erklärte die Schulpsychologin lic. phil. D.___ am 1. November 2004, dass nach der Abklärung im Jahr 1998 keine weiteren schulpsychologischen Abklärungen mehr stattgefunden hätten. Ihre darauffolgende Äusserung, dass eine neuropsychologische Abklärung sinnvoll wäre (Urk. 6/22), erfolgte entsprechend ohne Kenntnis der seitherigen Entwicklung und der medizinischen Aktenlage. Damit handelt es sich aber bloss um eine allgemeine Aussage ohne Bezug zum konkreten Fall, was bei allenfalls unklarer Sachlage zu tun wäre. Da aus den Aussagen von lic. phil. D.___ nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer geistigen oder psychischen Behinderung leidet, welche ihm eine normale Berufswahl verunmöglichen würde, ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund ihrer Aussagen weitere Abklärungen nötig gewesen wären.
2.3.2 Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass die Berufsberaterin der IV-Stelle den Beschwerdeführer im Verlaufsprotokoll der im Jahr 2003 gewährten Massnahme als lernbehindert bezeichnet und dafür gehalten hat, dass er im geschützten Rahmen bestenfalls eine BBT-Anlehre absolvieren könne (Urk. 6/24). Ob eine Lernbehinderung vorliegt, welche auf eine gesundheitliche Störung zurückzuführen ist, ist nicht von einer Berufsberaterin sondern von einer medizinischen Fachperson zu beurteilen. Da den massgebenden medizinischen Akten kein Hinweis auf eine relevante krankheitswertige kognitive Störung entnommen werden konnte, durfte die IV-Stelle entscheiden, ohne weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.
2.3.3   Ab August 2004 besuchte der Versicherte die Schule F.___ im Bereich '___' (Urk. 6/20). Aus dem Schulbericht vom 12. November 2004 geht hervor, dass er in vielen für den Berufsalltag wichtigen Bereichen erhebliche Defizite aufweist. So benötige er sowohl im handwerklichen als auch im schulischen Unterricht sehr viel Hilfe und Anleitung. Seine Aufnahmefähigkeit und Auffassungsgabe seien beeinträchtigt, und er könne sich nicht über eine längere Zeitspanne konzentrieren. Schrift und schriftlicher Ausdruck seien oft kaum zu enträtseln und die Feinmotorik im handwerklichen Bereich sei eingeschränkt. Im Fachbereich '___' sei er kaum bildungsfähig. In Konfliktsituationen könne er sich nicht angemessen erklären und verteidigen. Ein überdurchschnittliches Talent zeige er hingegen im '___', in welches er seine ganze Energie stecke (Urk. 6/20). Wie bereits die Berufsberaterin der IV-Stelle festgestellt hatte, entsprechen Berufe im gestalterischen Bereich, auf welche die Klasse G.___ der Schule F.___ vorbereitet, nicht den Fähigkeiten und dem schulischen Niveau des Beschwerdeführers. Die erwähnte Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Lehrer der Schule F.___ ist vor diesem Hintergrund nicht aussergewöhnlich und stellt daher keinen Umstand dar, welcher weitere medizinische Abklärungen erforderlich machen würde.
2.3.4   Dem Bericht des C.___ vom 3. August 2005 kann weder eine Diagnose noch eine nachvollziehbare Begründung entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer bei der Berufswahl gesundheitsbedingt eingeschränkt sein sollte (Urk. 9). Damit erübrigen sich aber weitere Abklärungen.

3.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der IV-Stelle, mit welchem berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung abgelehnt wurden, nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).