Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 24. Januar 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, G.___ mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (Urk. 7/9) respektive Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. April 2003 in Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente respektive per 1. Januar 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad eine Viertelsrente zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. März 2005 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg (Urk. 3), die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, eventualiter die Zusprechung bis zu einer ganzen Rente, sowie die Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt hat und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Mai 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS, A.___) vom 25. April 2003 (Urk. 7/16) als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) und als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlstatik (leichte abgeflachte Lendenlordose und Skoliose) und bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat an der Halswirbelsäule gestellt und die Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Näherin und Fabrikarbeiterin als auch in jeder anderen, körperlich leichten Tätigkeit insgesamt auf 60 % festgesetzt wurde,
dass diesem Gutachten voller Beweiswert zukommt, da es alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen),
dass die in der rheumatologischen Expertise von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erhobenen Befunde (Urk. 7/16) und die attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit dem Bericht des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 9. April 2001 (Urk. 7/17/3) übereinstimmt,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, der psychische Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden, nicht stichhaltig ist, wurde sie doch im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie, umfassend fachärztlich untersucht,
dass die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F.43.22), welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % führt, angesichts der von der Versicherten geschilderten psychischen Probleme des Ehemannes zu überzeugen vermag,
dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen und solche auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurden, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der MEDAS-Begutachtung vom Januar 2003 (Urk. 7/16) und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 (Urk. 2) wesentlich verändert hat,
dass der Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/17/1) zu keiner anderen Beurteilung führt, zumal er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert,
dass somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht,
dass die IV-Stelle zur Invaliditätsbemessung zu Recht einen Prozentvergleich vorgenommen und den Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt hat (Urk. 7/13; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 18. Oktober 2002, I 190/02, Erw. 2.1), könnte doch die Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme gemäss Aussage der MEDAS-Ärzte weiterhin in ihrem bisherigen Beruf zu 60 % tätig sein (Urk. 7/16 S. 8), weshalb das Einkommen, welches sie zumutbarerweise mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), prozentual entsprechend zu veranschlagen ist,
dass sich bei der Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleichs im Gegensatz zur Anwendung der Tabellenlöhne die Frage eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen grundsätzlich nicht stellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 17. Februar 2004, I 473/03, Erw. 3.2.2), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 5) nicht näher einzugehen ist,
dass der von der Versicherten geltend gemachte Einwand, bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei der berufliche Aufstieg zur Gruppenleiterin zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5), unbehelflich ist, bestehen doch aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin weder aus der Vollinvalidität ihres Ehemannes noch aus dem Wegfall der Ehegattenrente etwas zu ihren Gunsten ableiten kann (Urk. 1 S. 5 f.),
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass der im Rahmen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 erfolgte Wegfall der Härtefallrente durch Zusatzleistungen in entsprechendem Umfang ausgeglichen wird (vgl. Urk. 7/9, Urk. 10),
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 (Urk. 2) nach dem Gesagten als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2, Urk. 9) stattzugeben ist, da die Voraussetzungen dafür gegeben sind,
dass nach der im massgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegebenen Rechts- und Sachlage (BGE 125 II 275 Erw. 4b mit Hinweisen) nicht gerade Aussichtslosigkeit angenommen werden kann, auch wenn die Gewinnaussichten sicher deutlich geringer waren als die Verlustgefahren,
dass der Rechtsvertreter der Versicherten gemäss der eingereichten Kostennote vom 16. Januar 2006 (Urk. 13) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 39.30 geltend macht, welcher Aufwand als der Sache angemessen erscheint,
dass dies in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 39.30 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 813.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, die dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu vergüten ist,
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. März 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 813.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).