Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 27. September 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene G., Mutter zweier in den Jahren 1987 und 1991 geborener Kinder, war neben der Haushaltführung teilzeitlich als Serviceangestellte im Gastgewerbe tätig (Urk. 7/37), seit dem Jahre 1995 während 3 - 4 Tagen pro Woche im Restaurant A.___ in D.___ (Urk. 7/33). Nach der Scheidung im Jahre 1996 übernahm sie zudem die Hauswartung des Gemeindehauses in D.___ (Urk. 7/32; 7/35 und 7/37).
Am 2. März 2002 erlitt die Versicherte einen Schlaganfall, welcher eine Hospitalisation bis 9. März 2002 zur Folge hatte (Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 8. März 2002, Urk. 7/20). Danach war sie bis zum 21. April 2002 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/20).
1.2 Am 9. September 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Schlaganfalls vom 2. März 2002 zum Bezug einer IV-Rente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/34). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2004 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 57,66 % eine halbe Invalidenrente (samt zweier Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. März 2003 zugesprochen (Urk. 7/10 und 7/11).
1.3 Während der ältere Sohn, welcher seit dem 11. August 2003 eine kaufmännische Lehre absolviert, weiterhin bei der Versicherten lebt (Urk. 7/36), zog der jüngere Sohn im August 2004 zum Vater (Urk. 7/18 und 7/27).
2.
2.1 Am 13. Oktober 2004 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und beantragte bei der IV-Stelle deswegen eine Erhöhung ihrer Rente (Urk. 7/27). Die IV-Stelle holte in der Folge Auskünfte bei den Arbeitgebern der Versicherten (Urk. 7/23 und 7/24) sowie Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/16; 7/18 und 7/19). Gestützt auf den ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, dem Hausarzt der Versicherten, vom 26. Oktober 2004 (Urk. 7/18) sowie auf denjenigen von Prof. Dr. med. D.___ vom 26. Oktober 2004 (Urk. 7/19) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 mit der Begründung ab, aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/9). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 7/5 und 7/7). Während des Einspracheverfahrens ging der bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 angeforderte Bericht der Klinik E.___ vom 17. Dezember 2004 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/16). Sodann wurde ein Bericht der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Z.___ über eine vom Hausarzt der Versicherten mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 veranlasste neuropsychologische Untersuchung eingeholt (Urk. 7/15 und 7/17). Mit Entscheid vom 9. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = 7/1). Sie hielt fest, dass sich trotz ergänzender Abklärungen kein neuer Sachverhalt ergeben habe und weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Das Erwerbseinkommen ohne Behinderung betrage Fr. 51'419.-- und das zumutbarerweise mit Behinderung erzielbare Erwerbseinkommen belaufe sich auf Fr. 21'766.--, was einem Invaliditätsgrad von 58 % entspreche. Damit bestehe lediglich ein Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 2 S. 3).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich derart verschlimmert, dass sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe und beantragt somit die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2003 zugesprochen wurde, infolge nachträglicher Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erhöhen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. März 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung oder Herabsetzung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die eingeholten ärztlichen Verlaufsberichte dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3 und 7/9 S. 1). Das zumutbare Erwerbseinkommen ohne Behinderung betrage Fr. 51'419.--, dasjenige mit Behinderung Fr. 21'766.--, was einem Invaliditätsgrad von 58 % entspreche, womit ein Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente begründet werde (Urk. 2 S. 3 und 7/9 S. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide nach ihrem Schlaganfall an starken Kopfschmerzen und sei andauernd müde; sie könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr keine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei (Urk. 1 und 7/7).
2.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23. September 2003 gestützt auf die ihm vorliegenden Berichte von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie sowie der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das cerebrovaskuläre Ereignis vom 2. März 2002 an residueller Dyspraxie, einer mnestischen Störung sowie Ermüdbarkeit leide, weswegen sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/20). Im Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2004, welchen die IV-Stelle nach dem Rentenerhöhungsgesuch eingeholt hat, führte Prof. Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin fühle sich in ihrem 50 % Pensum (Montag, Dienstag, ev. Donnerstag) als Serviceangestellte und mit einem rechtsseitigen Hemisyndrom körperlich am Limit. Aufgrund dieser Überforderung und der zusätzlichen sozialen Belastung bezüglich der familiären Konstellation sei die Situation mit einer depressiven Entwicklung entgleist. Gleichwohl sei er der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in einer sitzenden Tätigkeit weiterhin durchaus zu 50 % arbeitsfähig wäre. Als Serviceangestellte sei sie jedoch nur noch zu 29 % arbeitsfähig (Urk. 7/19). Dr. C.___ seinerseits diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 26. Oktober/8. November 2004 eine reaktive Depression und stellte eine zunehmende Ermüdbarkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten fest; er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % resp. 17 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/18). Im Bericht der Klinik E.___, vom 17. Dezember 2004 wird ausgeführt, dass zusätzlich ein Restless legs-Syndrom bestehe, welches medikamentös gut kontrollierbar sei. Die Arbeitsfähigkeit bleibe unverändert (Urk. 7/16).
Im Bericht der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/15) wird als Hauptdiagnose ein Status nach ischämischem cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links am 2. März 2002 mit Verdacht auf Carotisdissektion bei dopplersonographisch nachgewiesener ausgedehnter und hochgradiger Stenose der Arteria carotis interna links aufgeführt. Im Vordergrund der geklagten Beschwerden würden die affektive Abflachung und Gleichgültigkeit stehen. Weitere Probleme würden in Aufnahmegeschwindigkeit und Gedächtnis bestehen. Die Beschwerdeführerin beklage sich sodann über Gleichgewichtsprobleme nach dem Aufstehen am Morgen, die im Verlauf des Tages verschwinden würden, hingegen stolpere sie während des ganzen Tages immer wieder. Die neuropsychologische Untersuchung ergab, dass sich die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer früheren Untersuchung vom August 2002 verschlechtert haben. Es wurde jedoch dafür gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der affektiven Abflachung bei 50 % liegen dürfte. Weiter wurde ausgeführt, es sei verständlich, dass die Patientin mit der gegenwärtigen Aufteilung dieser 50 % ihre Leistungsfähigkeit übersteige. Sie sollte ihre Tätigkeit gleichmässiger über die Woche verteilen können und eventuell ihre Tätigkeit im Service zugunsten von vermehrter Hauswarttätigkeit reduzieren (Urk. 7/15).
2.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete zur Zeit des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente jeweils am Montag, Dienstag und gegebenenfalls am Donnerstag von 16.00 bis 01.00 Uhr im Service. Daneben verrichtete sie während einer Stunde pro Tag Reinigungsarbeiten im Gemeindehaus (Urk. 7/18 Beilage Schreiben von Prof. Dr. D.___ an Dr. C.___ vom 26. Oktober 2004; 7/19). Der Hausarzt, Dr. C.___, hielt bereits in seinem Bericht vom 23. September 2003 fest, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nur noch halbtags zumutbar sei (Urk. 7/20). Es ist daher nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin mit den auf zwei bis drei Tage pro Woche konzentrierten Arbeitseinsätzen im Service an ihre behinderungsbedingten Grenzen stiess, was die von ihr geklagte Überforderung nach sich zog. Prof. Dr. D.___ und Dr. C.___ gehen vor diesem Hintergrund denn auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte lediglich noch zu 29 % (Urk. 7/19) resp. 40 % arbeitsfähig sei. Prof. Dr. D.___ führt in seinem Bericht vom 26. Oktober 2004 weiter aus, er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, welche in sitzender Position ausgeführt werden könne, durchaus weiterhin zu 50 % arbeitsfähig wäre (Urk. 7/19). Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 13. Januar 2005 bestätigen dies; im Bericht der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Z.___ vom 13. Januar 2005 wird - wie bereits erwähnt - ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der affektiven Abflachung bei 50 % liegen dürfte; allerdings übersteige die gegenwärtige Aufteilung des Pensums ihre Leistungsfähigkeit, weshalb das Pensum gleichmässiger über die Woche verteilt werden sollte (Urk. 7/15). Damit ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich zwar die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin seit Beginn der Anspruchsberechtigung im Jahre 2003 verschlechtert haben, sie jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig blieb.
2.4 Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, es sei ihr nicht möglich, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden (Urk. 1 und 7/7). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle mangels formaler Qualifikationen Mühe haben wird. Ob unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine zumutbare Arbeit gefunden werden kann, ist indes nicht entscheidend. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin ihr (verbliebenes) Leistungsvermögen wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Vorliegend kennt der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Tätigkeiten für ungelernte Hilfskräfte in mehrheitlich sitzender Position, welche der Beschwerdeführerin grundsätzlich im Rahmen eines 50 %-Pensums - am besten halbtags - zumutbar wären. Dass solche Stellen nicht leicht zu finden sind, ist bei der Frage der Festsetzung des Invaliditätsgrades resp. der Frage der auszurichtenden Rente wie ausgeführt nicht relevant.
3.
3.1 Die IV-Stelle nahm an, dass das von der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einer Vollzeitbeschäftigung erzielbare Erwerbseinkommen Fr. 51'419.-- betragen hätte. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne sie noch ein Einkommen von Fr. 21'766.-- pro Jahr erzielen; dieses Einkommen ergebe sich, wenn auf dem vom Bundesamt für Statistik errechneten Lohn für Hilfsarbeiten im Umfange von 50 % ein Abzug von 10 % berücksichtigt werde, da die Beschwerdeführerin beim Arbeiten rasch ermüde und auch etwas verlangsamt sei. Entsprechend ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 58 %, welcher einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 3 und 7/9 S. 2).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3 Vor ihrer Erkrankung im März 2002 war die Beschwerdeführerin lediglich teilzeitlich erwerbstätig (Urk. 7/32 und 7/33). Im Oktober 2003 erklärte sie, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 7/31). Im Restaurant A.___ war die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 60 % während 3 Tagen pro Woche für 8 Stunden pro Tag beschäftigt und verdiente nach den Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2003 ein jährliches Salär von Fr. 24'400.-- (Urk. 7/33; die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 25'443.20, im Jahr 2001 von Fr. 28'575.15 und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 25'377.60 erzielt haben sollte, stimmen nicht mit den entsprechenden Buchungen des individuellen Kontos überein [Urk. 7/37]; dies wohl deshalb, weil die Arbeitgeberin auf dem Formular den 13. Monatslohn irrtümlich doppelt addiert hatte). Zusätzlich arbeitete sie im Umfang eines Pensums von 10 % für die Gemeindeverwaltung D.___ (Hauswartung des Gemeindehauses) und verdiente damit ab März 2003 monatlich Fr. 750.-- (vorher Fr. 700.--), mithin im Jahre 2003 insgesamt Fr. 8'900.-- (Urk. 7/32). Aufgerechnet auf ein Vollpensum ergibt sich somit ein Jahressalär von Fr. 47'571.--, welches dem Valideneinkommen für das Jahr 2003 entspricht.
3.4
3.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4.2 Da die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr zu 50 % arbeitsfähig, sie jedoch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nach ärztlicher Einschätzung nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig wäre, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3'820.-- ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 45'840.-- (TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2296 Punkten im Jahre 2002 auf 2334 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2005 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 46'598.--. Wenn ausserdem die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden berücksichtigt wird, ergibt dies ein Bruttoeinkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 48'578.--.
3.4.3 Da die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang eines 50 %-Pensums arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Bruttoeinkommen für ein 50 %-Pensum von Fr. 24'289.--. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zugestanden, da sie rascher ermüde und auch etwas verlangsamt sei. Da dies nicht beanstandet wird und auch angemessen erscheint, ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 21'860.--.
3.4.4 Eine Anpassung des Invalideneinkommens an die Nominallohnentwicklung nach dem Jahr 2003 ist nicht notwendig, da auch dem Valideneinkommen die Verhältnisse des Jahres 2003 zugrundeliegen.
3.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 21'860.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'571.-- eine Differenz von Fr. 25'711.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 54 %.
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente zusteht (Art. 28 Abs. 1 IVG).
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig ist und auch sonst keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen mit Einfluss auf den Invaliditätsgrad ausgewiesen sind, besteht weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Entsprechend ist die Beschwerde, welche sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Erhöhungsgesuches richtet, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).