IV.2005.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene I.___ absolvierte ursprünglich eine kaufmännische Anlehre bei einer Bank, welche er 1976 erfolgreich abschloss. Im Laufe der Jahre arbeitete er auch in verschiedenen anderen Berufen (Urk. 7/44, u.a. Magaziner, Verkäufer). Dazwischen war er einige Male arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. 7/57 und Urk. 7/55). Am 27. Juni 2002 meldete sich der Versicherte wegen seines jahrelangen Alkoholmissbrauchs bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 7/58). Die IV-Stelle holte bei der Gebr. T.___ AG, "___", den Arbeitgeberbericht vom 18. Juli 2002 ein (Urk. 7/56) und liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/55: IK-Auszug vom 22. Juli 2002 und Urk. 7/34: IK-Auszug vom 15. Oktober 2003). Ferner holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. A.___, Stv. Chefarzt der B.___ Klinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, "___", vom 21. August 2002 (Urk. 7/12), von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___" vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/10), von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/9), von Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, der Psychiatrischen Klinik G.___, "___", (kurz: Klinik G.___) vom 20.  Juni 2003 (Urk. 7/11) und von med. prakt. H.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, "___", vom 4. Dezember 2003 (Urk. 7/8) ein. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 3/2 = Urk. 7/7), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2004 Einsprache erheben liess (Urk. 7/5), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. Februar 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess I.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich mit Eingabe vom 1. April 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzender psychiatrischer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 16. Juni 2005 (Urk. 11) und nach unbenutzt abgelaufener Frist für die Duplik (vgl. Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. September 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen beziehungsweise durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juni 2002 ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), wurde am 16. Februar 2005 erlassen, weshalb auch die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung finden.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.1.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.1.2  Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1 Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente strittig.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 (Urk. 2) geltend, dass die von Dr. H.___ festgestellte Persönlichkeitsstörung per se keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Zudem sei die Persönlichkeitsstörung nicht durch die Befunderhebung objektiviert worden, und Dr. H.___ sei der erste Arzt, welcher von stark reduzierten kognitiven Leistungen ausgehe. Die Ärzte der Klinik G.___ würden in ihrem Bericht aus dem Jahr 2003 ausdrücklich auf die hohe Rückfallgefahr bezüglich Alkoholkrankheit hinweisen, weshalb die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt wenig realistisch sei, und im November 2002 hätten diese lediglich die Sucht als Diagnose aufgeführt. Zudem hätten sie keine kognitiven Defizite festgestellt, und auch die übrige Beschreibung des Verlaufs spreche kaum für eine Wesensveränderung.
3.3     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass keine weiteren medizinischen Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden seien, obwohl auch die Ärztin des RAD die Beurteilung der Persönlichkeitsstörung als schwierig beurteilt habe (Urk. 1). Der Arztbericht von Dr. C.___ sei im Übrigen durch denjenigen von Dr. H.___ überholt, weshalb auch die von diesem 2 Jahre später festgestellte Persönlichkeitsstörung durchaus plausibel sei. Insbesondere werde bestritten, dass die Ausführungen von Dr. H.___ zu wenig eindeutig seien, um daraus einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetztes abzuleiten (Urk. 11).

4.
4.1     Dr. H.___ stellte in seinem Arztbericht vom 4. Dezember 2003 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
- Persönlichkeitsstörung Borderline Typ ICD-10 F60.31 seit Jugend
- Chronische Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, ICD-10 F10.21
- Status nach Polytoxikomanie, derzeit abstinent, ICD-10 F19.21
- Persönlichkeitsveränderung organisch bedingt, ICD-10 F10.7

         Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er zudem:
- Hepatitis C
- Status nach Femurkopfendoprothese links bei Femurkopfnekrose
- Penicillin- und Erdbeerallergie
Dr. H.___ beurteilte den Beschwerdeführer bei stationärem Gesundheitszustand vom 27. November 2001 bis 1. November 2002 (wahrscheinlich richtig: bis 31. Oktober 2002) als zu 100 % und ab 1. November 2002 als zu 90 % arbeitsunfähig. Die psychische Belastbarkeit sei relativ eingeschränkt, so dass sich bei Überlastung (insbesondere bei gleichzeitig mehreren Problemen im Arbeitsbereich aber auch im persönlichen Bereich) immer wieder Fehlleistungen einschleichen würden. Deshalb habe er selbst im geschützten Umfeld einer Behindertenwerkstatt von 100 % auf 80 % reduzieren müssen. Unter Überforderung seien seine Leistungen im kognitiven Bereich stark reduziert und blockiert. Entweder werde er aggressiv oder reagiere mit einem massiven oder gar totalen Rückzug. Sogleich würden in solchen Situationen massive psychosomatische Schmerzen vor allem im Rücken und in den Gelenken auftreten, so dass er sich zum Beispiel nur noch hinkend fortbewegen könne. Unter dem Gesichtspunkt der notwendigen therapeutischen Massnahmen beziehungsweise Prognose erklärte Dr. H.___, dass der Beschwerdeführer weiterhin in geschütztem Rahmen unter Abstinenz und schützend stützender Psychotherapie wohnen sollte. Die Prognose sei kurz- und mittelfristig recht gut. Langfristig sei sie abhängig von der Entwicklung und dem Einhalten der notwendigen äusseren Strukturen (Urk. 7/8/2). Zudem erachtete Dr. H.___ den Beschwerdeführer in ziemlich allen kognitiven Fähigkeiten als eingeschränkt und demzufolge nicht in der Lage, eine wirkliche Erwerbstätigkeit auszuführen (Urk. 7/8/1).
         Dem Arztbericht von Dr. H.___ liegt zudem ein Bericht vom 16. Februar 2003 von Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und von Dr. med. O.___, Oberarzt, K.___, "___", (kurz: K.___) (Urk. 7/8/3) betreffend eine notfallmässige Selbsteinweisung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2003 bei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter Sensibilitätsstörungen und Bewegungsunfähigkeit des rechten Armes sowie einer Torticollis nach links zu leiden. Die Ärzte des K.___ hielten differentialdiagnostisch ein cervikospondylogenes Syndrom als möglich, konnten jedoch keine Hinweise auf ein cervikoradikuläres Syndrom feststellen. Im Übrigen wurden - offenbar nach telefonischer Rücksprache mit Herrn L.___ des B.___hauses in Zürich sowie mit Dr. H.___ - im Wesentlichen die bereits unter Erwägung Ziffer 4.1 aufgeführten Diagnosen gestellt (Urk. 7/8/3).
         Ferner liegt dem Arztbericht von Dr. H.___ der Austrittsbericht von Dr. P.___, Assistenzarzt, und von Dr. med. M.___, Oberarzt, Klinik G.___, vom 4. November 2002 an Dr. H.___ bei. Darin wird eine chronische Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10: F10.21) und ein Status nach Polytoxikomanie (Cannabis, LSD, Heroin, Kokain, Benzodiazepine) derzeit abstinent (ICD-10: F19.21), eine bekannte Hepatitis C, ein Status nach Femurkopfendoprothese links bei Femurkopfnekrose 1996 sowie eine bekannte Penicillin- und Erdbeerallergie gestellt. Zum psychopathologischen Befund bei Bestandaufnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar sowie allseits orientiert sei und keine kognitiven Defizite vorlägen. Im formalen Gedankengang sei er geordnet und für inhaltliche Denkstörungen lägen keine Anhaltspunkte vor, ebensowenig für Ich-Störungen und Halluzinationen oder akute depressive Symptomatik. Im Affekt sei er freundlich und zugewandt. Der Beschwerdeführer sei per 1. November 2002 frei von Rückfällen und in guter psychischer Verfassung aus der stationären Behandlung entlassen worden (Urk. 7/8/4 = Urk.7/9/3).
4.2     Dr. D.___ stellte in seinem Arztbericht vom 19. Dezember 2002 folgende Diagnosen:
 "Chronischer Aethylabusus, intermittierender Drogenabusus, früherer Tablettenabusus. Insgesamt Polytoxikomanie seit mehr als 30 Jahren. Totalendoprothese der linken Hüfte. Chronische Hepatitis C."
         Dr. D.___ führte darin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsprogramm im B.___haus aus körperlichen Gründen (Überanstrengung) nicht vollständig habe absolvieren können. Er habe sich in der Zwischenzeit von Dr. S.___ in Zürich auf eine Teilarbeitsfähigkeit von 60 % setzen lassen (Urk. 7/9/1).
4.3     Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer vom 29. September 2001 bis 30. Januar 2002 behandelt hatte, erhob in seinem Arztbericht vom 12.  Dezember 2002 neben den bereits erwähnten Diagnosen (Alkoholabhängigkeit, chronische Hepatits C, frühere Polytoxikomanie, Status nach Femurkopfendoprothese links wegen Fermurkopfnekrose 1996) die Diagnosen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung sowie ausgeprägte Depression (ICD-10 F43.22).
         Unter anderem wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der Mehrzahl der Therapiestunden stark alkoholisiert erschienen sei. Andererseits sei er nüchtern jeweils bestrebt gewesen, Wege und Veränderungen zu suchen. Dr. D.___ erklärte schliesslich, dass seines Erachtens eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst nach monatelanger Abstinenz und psychischer Stabilisierung möglich sei (Urk. 7/10).
4.4     Dr. E.___ und Dr. F.___ der Klinik G.___ diagnostizierten in ihrem Arztbericht vom 20. Juni 2003 eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20), Status nach Femurkopfendoprothese links bei Femurkopfnekrose, Status nach Polytoxikomanie, derzeit abstinent (ICD-10 F19.21). Es wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Massnahme nach Austritt aus ihrer Klinik in die Alkoholentzugs- und Motivationsstation 70A der Klinik G.___ übergetreten sei. Von dort sei im November 2002 ein Übertritt ins B.___haus in "___" erfolgt. Ein Verbleib sei dort bis etwa Februar 2004 geplant. Gleichzeitig arbeite der Beschwerdeführer während dieser Zeit in der Stiftung N.___ in "___" als Bäcker, zunächst für 50 %. Der Beschwerdeführer sei seit seinem 14. Lebensjahr alkoholkrank, und mehrere stationäre Entzugsbehandlungen seien letztlich ohne Erfolg geblieben. Es sei immer wieder zu Rückfällen gekommen. Angesichts dieser Vorgeschichte erscheine die Prognose bezüglich seiner Alkoholkrankheit sehr ernst. Deshalb dürfte auch für die Zeit nach 2004 zumindest eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung erforderlich sein. Insgesamt bestehe bei Rückkehr in ambulante Verhältnisse eine hohe Rückfallgefahr bezüglich der Alkoholkrankheit. Damit erscheine eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den normalen Arbeitsmarkt als wenig realistisch. In der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar, und in behinderungsangepasster Tätigkeit attestierten ihm die Ärzte der Klinik G.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/11).
4.5     Dr. A.___ der B.___ Klinik stellte in seinem Arztbericht vom 21. August 2002 die Diagnosen Alkoholabhängigkeit seit Jahren, Verdacht auf Hyperaktivitätssyndrom seit Kindheit, cervicoradiculäres Syndrom rechts, Status nach Femurkopf-Endoprothese links bei Femurkopfnekrose 1996, Chronische Hepatitis C, seit 1996 bekannt. Als Magaziner sei der Beschwerdeführer ab 26. Februar 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei unter anhaltender Totalabstinenz besserungsfähig. Ohne diese dürfte sich sein psychischer und körperlicher Zustand weiter verschlechtern. Als Hintergrund seines Suchtgeschehens werde zunehmend ein Hyperaktivitässyndroms vermutet, welches abzuklären (Bestätigung oder Ausschluss) sei. Gemäss Dr. A.___ sei der Abklärung und allenfalls Behandlung eines Hyperaktivitätssyndroms hohe Priorität einzuräumen. Der Beschwerdeführer selbst sei bezüglich dieser Diagnose skeptisch eingestellt und empfinde diese eher als Kränkung. Im Rahmen eines vermuteten "ADHS" seien dessen Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärte Dr. A.___ schliesslich, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik (13. Juli 2002: Übertritt in die Klinik G.___) nicht arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/12).

5.      
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass sämtliche vorliegenden medizinischen Berichte in Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Februar 2005 relativ veraltet waren (s.u. Erwägung 5.2). Immerhin lässt sich ihnen unstrittig entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere seit Jahren an Alkoholismus leidet.
Nicht abschliessend kann hingegen beurteilt werden, ob die Alkoholsucht des Beschwerdeführers Folge eines somatischen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt, oder ob der aktenkundige Alkoholismus des Beschwerdeführers eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist (siehe Erw. 2.1.2).
5.2     Die Beschwerdegegnerin verneint sowohl das Vorbestehen eines Gesundheitsschadens, welcher zur Suchterkrankung des Beschwerdeführers geführt habe, als auch einen aus der Suchterkrankung resultierenden Gesundheitsschaden. Angesichts der frühen Suchtkarriere - der Beschwerdeführer begann mit dem Alkoholkonsum im Alter von 14 Jahren (siehe Urk. 7/9) -, der diversen Entzugsversuche (vgl. Urk. 7/11 und Erw. Ziffer 4.4) und insbesondere des Hinweises auf ein mögliches - offensichtlich noch immer nicht abgeklärtes - Hyperaktivitätssyndrom, welches Dr. A.___ zunehmend als Hintergrund des Suchtgeschehens vermutete, lässt sich nicht ohne weiteres ausschliessen, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Auch in Bezug auf die von Dr. H.___ diagnostizierte, Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und der von ihm erwähnten organisch bedingten Persönlichkeitsveränderung sowie des von den Ärzten des K.___ in ihrem Bericht vom 16. Februar 2003 (Urk. 7/8/2) zusätzlich geäusserten Verdachts auf äthylische Polyneuropathie ist nicht klar, ob und bei welchen es sich dabei allenfalls um vorbestehende Gesundheitsschäden handelt, oder ob diese durch den jahrelangen Suchtmittelkonsum entstanden sind.


6.      
6.1     Nach dem Gesagten kann auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen, die zudem - wie erwähnt - im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides veraltet waren, nicht beurteilt werden, ob die Alkoholsucht des Beschwerdeführers als Folge eines somatischen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens oder als Ursache eines solchen zu qualifizieren ist und ob diesem invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen werden kann. Zudem sind auch die Angaben der bis anhin mit der Behandlung des Beschwerdeführers involvierten Ärzte über seine Arbeitsfähigkeit nicht sehr aussagekräftig, sofern sie dazu überhaupt Stellung genommen haben.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes Fachgutachten zum somatischen, geistigen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einhole.
6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens wird entscheidend sein, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem wie hier vorliegend bei einer im Raum stehenden psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage 1994, S. 24 f.). Die begutachtende Person hat sich somit darüber auszusprechen, ob ein somatischer, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert die Alkoholsucht des Beschwerdeführers bewirkt der ob die seit rund 30 Jahren bestehende Alkohol- beziehungsweise Drogenkarriere beim Beschwerdeführer zu einem somatischen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat. Des Weiteren soll sie sich darüber äussern, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger somatischer, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt und welche Tätigkeiten ihm medizinisch noch zumutbar sind. Das Gutachten soll unter Einbezug sämtlicher Vorakten erstellt werden gegebenenfalls unter Beizug der Krankengeschichten der Spitäler und Kliniken, in welchem der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in Behandlung gestanden ist (siehe Urk. 7/9/2). Insbesondere soll auch die Frage beantwortet werden, wie sich die Alkoholsucht nun unter allfälliger ambulanter Struktur entwickelt hat. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).