IV.2005.00359
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch D.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene K.___, verheiratet und Mutter eines minderjährigen Kindes, arbeitete zuletzt vom 5. Juli 2001 bis zum 5. Oktober 2001 als Raumpflegerin (Urk. 8/19, Urk. 8/25, Urk. 8/30). Die Versicherte leidet an diversen körperlichen sowie psychischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 8/13/2 S. 1, Urk. 8/14/4 S. 1, Urk. 8/15/3 S. 1, Urk. 8/15/6 S. 1, Urk. 13).
Am 13. November 2002 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Nach Einholen der Arbeitgeberberichte (Urk. 8/25, Urk. 8/28) sowie der Arztberichte (Urk. 8/16/1-2, Urk. 8/23) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Begehren mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2003 ab (Urk. 8/10).
Am 13. April 2004 erfolgte eine Neuanmeldung (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1, Urk. 8/7, Urk. 8/15/1-3, Urk. 8/20). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 8/13/1-2, Urk. 8/14/1-2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/5), ergänzt durch das Schreiben vom 2. März 2005 (Urk. 8/3), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch A.___ vom D.___, mit Eingabe vom 1. April 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zu- zusprechen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach einer durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassenden ergänzenden psychiat- rischen Abklärung neu zu verfügen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, zu den von der IV-Stelle eingereichten Akten Stellung zu nehmen (Urk. 9). In ihrer Replik vom 13. Juli 2005 hielt die Versicherte an ihrer Beschwerde vom 1. April 2005 und den darin gestellten Anträgen fest (Urk. 12) und reichte einen Arztbericht der Klinik H.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 13) ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 wurde dieser Bericht zusammen mit der Replik der Versicherten vom 13. Juli 2005 der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Nach Erhalt der Duplik der IV-Stelle vom 29. Juli 2005 (Urk. 16) und Zustellung derselben an die Beschwerdeführerin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. August 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.
3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2003 wies die IV-Stelle das erste Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, es liege keine leistungsbegründende Invalidität vor (Urk. 8/10). Am 13. April 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/15/1-3). Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 verneint (Urk. 8/7). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
3.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2004 und in ihrem Einspracheentscheid von 17. März 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei sowie im Haushaltsbereich keine rentenbegründende Einschränkung vorliege und wies das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab (Urk. 2, Urk. 8/6).
In ihrer Beschwerde vom 1. April 2005 und ihrer Replik vom 13. Juli 2005 machte die Beschwerdeführerin dagegen geltend, es liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor und es sei ihr nur eine maximal 20- bis 50%ige Tätigkeit zumutbar. Es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1, Urk. 12).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt wurde, sich dieser seit der Verfügung vom 1. Juli 2003 wesentlich verändert hat und nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt.
3.3 Im Arztbericht der Klinik C.___ vom 2. November 2004 (Urk. 8/13/2 S. 1) wurden in somatischer Hinsicht die folgenden Diagnosen aufgeführt, welche mit denjenigen im Arztbericht des Spitals E.___ vom 16. April 2004 übereinstimmen (Urk. 8/14/4 S. 1): generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, Status nach Mammareduktionsplastik 06/02 wegen einer Rückenproblematik und seither rezidivierende Atemnot unklarer Aetiologie sowie chronische Hepatitis-B, bekannt seit 1999. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Arztbericht vom 31. März 2004 (Urk. 8/15/3 S. 1) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche im Wesentlichen mit den oben erwähnten übereinstimmen: generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom mit Neigung zu Fibromyalgie, Status nach Mammareduktionsplastik 06/02 wegen einer Rückenproblematik und Atemnot seit der Mammareduktionsplastik unklarer Genese. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ chronische Hepatitis-B (Urk. 8/16/3 S. 1). Es kann somit in somatischer Hinsicht von einem Ganzkörperschmerzsyndrom, einer chronischen Hepatitis B und Atemnot unklarer Aetiologie seit der Mammareduktionsplastik 06/02 ausgegangen werden, zumal sich diese Diagnosen aus den Akten ergeben und zudem unbestritten sind (Urk. 1 S. 3, Urk. 2, Urk. 8/13/2 S. 1, Urk. 8/14/4 S. 1, Urk. 8/15/3 S. 1).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Arztbericht der Klinik C.___ vom 2. November 2004 festgehalten, dass aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sowie im Haushalt ab dem 2. November 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/13/2 S. 1). Aus gastroenterologisch-hepatologischer Sicht besteht gemäss dem Arztbericht des Spitals E.___ vom 6. Juli 2004 ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/2 S. 1). Dr. F.___ erachtete in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 31. März 2004 keine Tätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit mehr als zumutbar (Urk. 8/15/2 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ im gleichen Sinn, bemerkte aber, es seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 8/15/2 S. 2, Urk. 8/15/3 S. 1).
Aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit in den Arztberichten der Klinik C.___ vom 2. November 2004 (Urk. 8/13/2) sowie des Spitals E.___ vom 6. Juli 2004 (Urk. 8/14/2) kann darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 100 % in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist, zumal auch Dr. F.___ eine solche Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht weder in seinem Arztbericht noch in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 31. März 2004 ausdrücklich ausschloss (Urk. 8/15/2-3).
3.4
3.4.1 In psychischer Hinsicht wurde im Arztbericht der Klinik C.___ vom 2. November 2004 (Urk. 8/13/2 S. 1), im Arztbericht des Spitals E.___ vom 16. April 2004 (Urk. 8/14/4 S. 1) sowie im Arztbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, vom 26. November 2003 (Urk. 8/15/6 S. 1) eine depressive Verstimmung aufgeführt. Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 31. März 2004 (Urk. 8/15/3 S. 1) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung.
3.4.2 Die IV-Stelle kam in ihrem Einspracheentscheid vom 17. März 2005 gestützt auf die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes zum Schluss, dass die psychischen Symptome versicherungsmedizinisch nicht relevant seien, weshalb weitere Abklärungen nicht erforderlich seien (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/2).
Dieser Einschätzung der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungspflicht haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Erw. 2.5). Nebst den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprachebegründung vom 2. März 2005, wonach sie an psychischen Beschwerden leide (Urk. 8/3 S. 3), stellen die oben genannten Diagnosen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglicherweise relevanten psychischen Leidens dar. Es bestand somit hinreichender Anlass für die IV-Stelle, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Dass eine depressive Symptomatik schon seit längerer Zeit vorliegt und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit für kurze Zeit in sehr beschränktem Umfang erwerbstätig war (Urk. 8/2, Urk. 8/19, Urk. 8/25, Urk. 8/28), lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass kein relevantes Leiden vorliegt. Im Gegenteil könnten sowohl die lange Dauer des Leidens wie auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur in sehr beschränktem Umfang gearbeitet hat, auf ein relevantes Leiden hinweisen. Überdies wies Dr. F.___ - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/2) - nicht explizit auf die kulturelle Entwurzelungssituation der Versicherten als Auslöser der Depression hin, sondern führte lediglich an, dass die Depression möglicherweise im Zusammenhang mit der kulturellen Entwurzelungssituation stehe (Urk. 8/15/3 S. 4). Somit kam die IV-Stelle ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf die psychische Problematik nicht nach.
3.4.3 Als Beilage zu ihrer Replik vom 13. Juli 2005 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Klinik H.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 13) ein. Darin wurde die Diagnose einer Somatisierungsstörung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt gestellt. Weiter wurde festgehalten, dass eine 20- bis 50%ige Arbeitsfähigkeit durchaus zumutbar sei, soweit dies überhaupt aufgrund der kurzen Beobachtungszeit beurteilbar sei. Es sei aber zu vermuten, dass durch eine Optimierung der medikamentösen Therapie der depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit noch verbessert werden könne (Urk. 13).
Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 12, Urk. 16) lässt der Arztbericht der Klinik H.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 13) keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beziehungsweise von dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Zum einen fehlen die den Antworten zugrunde gelegten Fragen, weshalb die zu den einzelnen Punkten gegebenen Antworten nur beschränkt verwertbar sind. Zum anderen fehlt jegliche Begründung, welche die Diagnosen und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar machen würden. Überdies ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr vage und offen formuliert, indem eine 20- bis 50%ige Arbeitsfähigkeit als "durchaus zumutbar" erachtet wird. Zudem wird diese Einschätzung weiter relativiert, indem darauf hingewiesen wird, dass dieser nur eine kurze Beobachtungszeit zugrunde lag. Ausserdem ist unklar, ob die genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die bisherige oder auch eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft. Sodann ist unklar, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit durch eine Optimierung der medikamentösen Therapie verbessert werden kann, da es sich nur um eine Vermutung handelt. Und schliesslich wurde eine psychiatrische Begutachtung "zum jetzigen Zeitpunkt" als "nicht dringend notwendig" erachtet, was wiederum keine eindeutigen Rückschlüsse zulässt (Urk. 13).
3.5 Zusammenfassend ist somit unklar, welche Diagnosen in psychischer Hinsicht vorliegen und wie sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt auswirken. Die Sache ist daher zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen kann, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Sodann weisen einige Ausführungen darauf hin, dass anlässlich einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung als Hauptdiagnose gestellt werden könnte (Urk. 8/15/3 S. 1, Urk. 13). Da eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, müssten die zusätzlichen Abklärungen darüber Auskunft geben, ob daneben entweder eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt oder aber weitere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien erfüllt sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2005 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erwähnten Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird auch Abklärungen betreffend die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung vorzunehmen haben, da diese - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - bestritten ist (Urk. 8/5 S. 3) und die handschriftliche Angabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2002 (Urk. 8/27), welche anlässlich der Erstanmeldung erfolgte, keine ausreichende Grundlage für die Qualifizierung darstellt, zumal sich die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit offenbar für eine Vollzeittätigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Urk. 8/26 S. 1). Überdies wird die IV-Stelle anhand der Ergebnisse der medizinischen Ergänzungsabklärungen auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit eine Haushaltsabklärung durchzuführen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).