Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00360
IV.2005.00360

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 4. Juli 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti
Stadthausgasse 16, Postfach 1457, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1962, arbeitete seit 1988 bei der A.___ AG in ___ als Bauarbeiter (Urk. 6/95 und Urk. 6/92 je Ziff. 1 und Ziff. 5-6). Letzter effektiver Arbeitstag war der 21. Januar 1997 (Urk. 6/92 Ziff. 4). Die Stelle wurde ihm auf den 28. Februar 1999 gekündigt (Urk. 6/92 Ziff. 1 und Beilage). Wegen Rückenbeschwerden und psychischen Problemen meldete er sich am 14. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 6/98 Ziff. 7.2).
         Mit Verfügungen vom 10. April 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 plus Kinderrenten sowie ab 1. Dezember 1998 eine halbe (Härtefall-)Rente und eine Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 6/25-30).
1.2     Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/24) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2001 ab (Urk. 6/23/1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess mit Urteil vom 5. März 2002 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten in dem Sinne gut, als es die Sache zur Anordnung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und hernach neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/21).

2.
2.1     Die IV-Stelle zog darauf aktuelle Arztberichte bei (Urk. 6/39-40) und veranlasste eine Begutachtung durch PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/16), welcher am 19. Juli 2004 sein Gutachten erstattete (Urk. 6/38). Gestützt darauf sprach sie B.___ mit Verfügungen vom 19. November 2004 für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/9-11, Urk. 6/14) und für die Zeit ab 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zu, jeweils zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten (Urk. 6/7-8). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 6/2 = Urk. 2) ab.
2.3     Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2005 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen vom 19. November 2004 aufzuheben und ihm ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a).
1.2     Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen).
         Diese Grundsätze gelten auch, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden (BGE 131 V 166 Erw. 2.3.4).
         Ungeachtet der beschwerdeführerischen Vorbringen und Rechtsbegehren ist demnach vorliegend der Rentenanspruch für den gesamten, von den - dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden - Verfügungen beschlagenen Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis am 17. Februar 2005, das heisst dem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (Urk. 2), zu überprüfen. Letzter bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 je mit Hinweisen).
1.3     Der Beschwerdeführer rügte zunächst, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit den Vorbringen in der Einsprache bezüglich der Festsetzung des Invaliditätseintrittes nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 3), und machte damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer brachte in der Einsprache vom 15. Dezember 2004 vor, die vollständige Invalidität sei nicht erst - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - im Juni/Juli 2001, sondern weit früher eingetreten. Es sei nicht einleuchtend, den Eintritt einer Verschlechterung mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___ gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer postulierte, es sei gestützt auf die Aussagen des Hausarztes Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit 2. Dezember 1997 auszugehen (Urk. 6/6 S. 2 f).
         Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid dargelegt, dass sie gestützt auf das Gutachten von PD Dr. C.___ eine Verschlechterung im Juni 2001 angenommen hat (Urk. 2 S. 3). Sie setzte sich zwar nicht im Einzelnen mit den aufliegenden Arztberichten auseinander, doch war der Beschwerdeführer mit dieser Begründung immerhin im Stande, beschwerdeweise zur strittigen Frage und dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, sachgerecht Stellung zu nehmen. Ein allfälliger Begründungsmangel kann daher nicht als schwer wiegend und als einer Heilung unzugänglich betrachtet werden. Sodann rügte der Beschwerdeführer zwar den formellen Mangel, beantragte aber nicht in erster Linie eine Aufhebung aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid (Urk. 1).
         Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen und der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.

2.
2.1     Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 17. Februar 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw.1b), sind hier die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen anwendbar, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu prüfen ist (BGE 130 V 447 Erw. 1.1.2).
         Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die entsprechenden Leistungen sind noch strittig. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist daher für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals jeweils geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).
2.2     Festzuhalten ist zunächst, dass die von der Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.3     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 16 ATSG), zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie zum Zeitpunkt der Änderung des Rentenanspruches bei Rentenrevision (Art. 88a IVV). Darauf wird mit folgenden Ergänzungen verwiesen.
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 41 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


3.
3.1     Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers seit dem 1. Dezember 1997.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, für die Zeit ab Dezember 1996 sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 28. Mai 1999 (Urk. 6/42/1) von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. PD Dr. C.___ sei im Gutachten vom 19. Juli 2004 (Urk. 6/38) von einer gesundheitlichen Verschlechterung und einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seit Ende Juni/Anfang Juli 2001 ausgegangen. Auf Dezember 1996 könne die Wartezeit eröffnet und ab Dezember 1997 eine Viertelsrente zugesprochen werden. Diese sei auf den 1. Oktober 2001 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Eine frühere Rentenerhöhung falle auch nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer von April oder Juni 2002 bis Februar 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, was eine teilweise Restarbeitsfähigkeit belege (Urk. 2, Urk. 5).
3.2     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, gestützt auf die Aussagen von Hausarzt Dr. E.___ sei für den gesamten hier strittigen Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von komplexen organischen und psychischen Beschwerden auszugehen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen Erwerbsunfähigkeit könne jedenfalls nicht auf PD Dr. C.___ abgestellt werden, denn dieser habe die Verschlechterung willkürlich auf Ende Juni/Anfang Juli 2001 festgesetzt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolge nicht von heute auf morgen, sondern in einer längeren Entwicklung. Der Beschwerdeführer verlangte deshalb die Zusprache der ganzen Rente bereits ab Dezember 1997 (Urk. 1).

4.
4.1     Im Urteil vom 24. April 2001 hat das hiesige Gericht in Würdigung der seinerzeit aufliegenden Berichte von Dr. med. F.___ vom 30. Januar 1998 (Urk. 6/44), von Hausarzt Dr. E.___ vom 20. März 1998 (Urk. 6/43) sowie des MEDAS-Gutachtens vom 28. Mai 1999 (Urk. 6/42) im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit zusammenfassend erwogen, auf das MEDAS-Gutachten sei abzustellen, während die weiteren Berichte nicht geeignet seien, die präzisen Ausführungen der Spezialärzte in Frage zu stellen. Es sei nach Ablauf der Wartezeit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, und zwar bei körperlich angepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über 25 Kilogramm und ohne ständige Inklination (Urk. 6/23/1 Erw. II.2c).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte im Urteil vom 5. März 2002 diese Würdigung nicht in Frage, sondern ging gestützt auf das im Rahmen der MEDAS-Begutachtung von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, erstattete psychiatrische Teilgutachten vom 27. April 1999 (Urk. 6/42/4) davon aus, die Beschwerdegegnerin hätte nicht ohne weiteres eine Rente zusprechen dürfen, da die Arbeitsfähigkeit erst unter der ärztlicherseits empfohlenen antidepressiven Therapie und nach einem Arbeitstraining (vgl. Urk. 6/42/4 S. 5-6) zuverlässig evaluiert werden könne. In Nachachtung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ habe die Beschwerdegegnerin die unbestrittenermassen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen (Urk. 6/21 Erw. 2b).
4.2     Die Beschwerdegegnerin holte nach Erlass des höchstgerichtlichen Urteils zunächst einen neuen Bericht von Dr. E.___ ein, der am 11. Juni 2003 bei stationärem Gesundheitszustand folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 6/40):
- lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenen Ausstrahlungen beidseits
- Fehlhaltung und -form, Spondylolisthesis L5/S1
- psychische Überlagerungen, psychosoziale Belastungssituation
- reaktiv-depressives Zustandsbild
- Spannungskopfschmerz
         Dr. E.___ hielt keine Berufstätigkeit mehr für zumutbar (Urk. 6/40).
4.3     Des Weiteren zog die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22./25. August 2003 bei (vgl. Urk. 6/39). Dr. D.___, der den Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2001 bis zur Schliessung seiner Praxis im Mai 2004 (vgl. Urk. 6/38 S. 13) behandelte (Urk. 6/39 litt. D1), diagnostizierte seinerseits ein reaktives depressives Zustandsbild unter deutlichen psychosozialen Belastungsmomenten mit Körpersymptomen, zeitweise Panikattacken und offenbar chronifizierte Rückenbeschwerden. Differentialdiagnostisch nannte er eine somatoforme Störung (Beiblatt zum Arztbericht Urk. 6/39). Ferner berichtete Dr. D.___, bei Behandlungsbeginn habe der Beschwerdeführer kaum mehr differenziertere beziehungsweise belastende Aktivitäten verzeichnet und auch seiner Frau nur noch beim Einkaufen geholfen. Er habe am 20. April 2002 stundenweise einige Tätigkeiten als Reinemacher - gemäss Aussage des Beschwerdeführers zu 20-30 % - aufgenommen, allerdings ohne das Höchstmass von 55 % zu erreichen, weswegen er die beschwerlichere Stelle nach einiger Zeit wieder aufgegeben habe, was wohl die seit 4. Februar 2003 höhere Arbeitsunfähigkeit begründe. Seit Behandlungsbeginn vermöge der Beschwerdeführer wieder eine teilweise Leistung zu erbringen, auch wenn keine Symptomfreiheit bestehe. Der Beschwerdeführer scheine wegen der kombinierten psychischen und somatischen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit am Limit seiner Leistungsfähigkeit angekommen zu sein. Aus psychiatrischer Sicht sehe er selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit keine wesentliche Steigerung der Leistung über etwa 20-30 % hinaus (Beiblatt zum Arztbericht Urk. 6/39).
4.4     In Kenntnis der Vorakten und aufgrund eigener Untersuchungen und telefonischer Abklärungen bei den behandelnden Dr. E.___ und Dr. D.___ diagnostizierte PD Dr. C.___ am 19. Juli 2004 ein Panvertebralsyndrom; in psychiatrischer Hinsicht stellte er die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nach ICD-10 (F32.2). Die Depression sei so schwer, dass sie als invalidisierend zu bezeichnen sei und zu einer praktisch vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 6/38 S. 12 f. ). Der Beschwerdeführer zeige gelegentlich eine übermässige Einengung auf seine Schmerzsymptomatik, was die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) rechtfertige. Eine aggravatorische Komponente könne nicht festgestellt werden. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch allein schon durch die Depression einschliesslich der Schmerzsymptomatik begründet (Urk. 6/38 S. 13).
         Zur Frage, ob und wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, führte PD Dr. C.___ aus, es ergäben sich keine Gründe, um die Beurteilung der MEDAS vom 28. Mai 1999 (vgl. Urk. 6/42/1) im Rahmen seiner Begutachtung zu revidieren. Allerdings lege der behandelnde Dr. D.___ klar und schlüssig dar, weshalb seit dem Beginn seiner Behandlung im Juni 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei. Deshalb attestierte PD Dr. C.___ ab Ende Juni/Anfang Juli 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; hingegen hielt PD Dr. C.___ für die Zeit davor die Beurteilung im MEDAS-Gutachten und die darin festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 45 % für zutreffend (Urk. 6/38 S. 14).
         Mit Blick auf die Erwägungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hielt PD Dr. C.___ weiter fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten zwischenzeitlich ausgeschöpft seien. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Erfolg einer langdauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und immer wieder Arbeitsversuche unternommen. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestünden keine Ansatzpunkte mehr für Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/38 S. 15).

5.
5.1     Bezüglich des Rentenanspruches für die Zeit ab Dezember 1997 ist vorerst auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. April 2001 zu verweisen. Darin wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei in der MEDAS umfassend, insbesondere auch psychiatrisch begutachtet worden und das Gutachten erfülle die rechtsprechungsgemäss gültigen Kriterien, welche in beweismässiger Hinsicht an dessen Verwertbarkeit gestellt würden. Dagegen sei der Bericht des Hausarztes Dr. E.___ nicht geeignet, die präzisen Ausführungen der Spezialärzte in Frage zu stellen. Seine Beurteilung sei nicht als schlüssig zu bezeichnen, weshalb auf seine Angaben auch unter Berücksichtigung seiner Vertrauensstellung nicht abgestellt werden könne. Es sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, und zwar bei körperlich angepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, ohne Heben von Lasten über 25 Kilogramm und ohne ständige Inklination (Urk. 6/23/1 Erw. II.2c).
         An dieser Beurteilung vermögen die später aufgelegten medizinischen Akten nichts zu ändern, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
5.2     Gutachter PD Dr. C.___ äusserte sich dahin gehend, dass es keine Gründe gäbe, das MEDAS-Gutachten zu revidieren (Urk. 6/38 S. 14). Dr. D.___ behandelte den Beschwerdeführer erst seit Juni 2001, so dass seine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitlich zu weit von der Zeit ab 1997 entfernt liegen, um sie als zutreffender erscheinen zu lassen als jene der MEDAS-Gutachter. Jedenfalls stützte sich seine Beurteilung nicht auf eigene Untersuchungen im massgebenden Zeitraum, und es ist im Übrigen auch zweifelhaft, ob er seine Einschätzung in Kenntnis der Vorakten abgegeben hat, oder - was aufgrund der anamnestischen Angaben (vgl. Beiblatt zum Arztbericht Urk. 6/39) zu vermuten ist - er sich lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers verliess, insbesondere auch betreffend das Ausmass der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der dabei erreichten Leistungsfähigkeit. Mangels Kenntnis der weiteren medizinischen Akten konnte er sich auch nicht mit diesen Unterlagen und der abweichenden Beurteilung der MEDAS auseinandersetzen, weshalb letztere durch den weniger beweistauglichen Bericht von Dr. D.___ nicht in Zweifel gezogen wird.
         Der Beweiswert des Berichts von Dr. E.___ vom 11. Juni 2003 kann vorliegend nicht anders beurteilt werden als bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. April 2001 festgehalten. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass nicht die somatischen, sondern die psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, so dass der entsprechenden fachärztlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit mehr Gewicht zukommt als der hausärztlichen.
         Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei bereits vor Behandlungsbeginn bei Dr. D.___ stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, da sich eine solche Beeinträchtigung nicht von einem Tag auf den anderen ergebe, so ist ihm entgegen zu halten, dass die psychiatrische Störung hier tatsächlich nicht sofort eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, sondern sich diese vielmehr seit 1997 entwickelt und nach Lage der medizinischen Akten erst ab Juni/Juli 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hat. Da sich der Beschwerdeführer vorher auch nicht psychiatrisch behandeln liess, muss auf Grund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und dessen Bindungswirkung für das hiesige Gericht geschlossen werden, dass vor Durchführung dieser Eingliederungsmassnahmen jedenfalls nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann.
         Schliesslich führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer selbst habe von einer Verschlechterung im Jahr 2001 wegen des Unfalls seiner Ehefrau berichtet (vgl. Beiblatt zum Arztbericht Urk. 6/39), was eine Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes auf den von PD Dr. C.___ festgesetzten Zeitpunkt hin nicht als unplausibel erscheinen lässt. Dr. E.___ berichtete ferner am 11. Juni 2003 auch, es sei parallel zur Verschlimmerung der körperlichen Symptomatik nach Aufnahme der Reinigungstätigkeit zu einer Intensivierung auch der psychischen Beschwerden gekommen (Urk. 6/40 Beiblatt S. 2), was den vom Beschwerdeführer vorgetragenen anhaltend schlechten Gesundheitszustand mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 1997 nicht stützt.
         Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin revisionsweise eine erhebliche Verschlechterung im Juni 2001 angenommen hat und für die Zeit davor von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
5.3     Ausgehend von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung hat das hiesige Gericht im Urteil vom 24. April 2001 auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung 1998 einen Einkommensvergleich durchgeführt und einen Invaliditätsgrad von 45 % ermittelt (Urk. 6/23/1 Erw. II.3).
         Diese Bemessung der Erwerbsunfähigkeit wurde beschwerdeweise nicht bemängelt, und es bestehen keine Anhaltspunkte, um nunmehr davon abzurücken. Es ist daher insoweit auf das Urteil vom 24. April 2001 zu verweisen und die für die Zeit ab Dezember 1997 zugesprochene Viertelsrente zu bestätigen.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab September 2001 zu Recht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
6.2     Im MEDAS-Gutachten vom 28. Mai 1999 wurde bereits eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert (Urk. 6/42/1 S. 9). Dr. D.___ äusserte seinerseits ein reaktives depressives Zustandsbild neben dem Verdacht auf somatoforme Störung (Urk. 6/39 lit. A und Beiblatt S. 1). PD Dr. C.___ bestätigte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie nunmehr eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (Urk. 6/38).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 45 Erw. 1.2; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
6.3     Im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung war noch keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ausgewiesen. Die MEDAS-Gutachter sprachen in der Gesamtbeurteilung und im psychiatrischen Teilkonsilium lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 6/42/1 S. 9 und Urk. 6/42/2 S. 5). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sodann gestützt auf das Teilgutachten von Dr. G.___ festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer noch keinen hinreichenden Eingliederungsmassnahmen unterzogen hat, weshalb das Kriterium der gescheiterten Behandlung ebenso wenig erfüllt ist wie die übrigen, der Überwindbarkeit der Störung entgegen stehenden Umstände.
         Hingegen hat die im Juni 2001 eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch diesbezüglich eine massgebende Veränderung gebracht. PD Dr. C.___ diagnostizierte nunmehr eine schwere depressive Episode, welche mit der Schmerzsymptomatik allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 6/38 S. 12-13). Zudem stellte sich trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung bei Dr. D.___ von Juni 2001 bis Mai 2004 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ein; vielmehr kam eine Therapieresistenz zum Vorschein (Urk. 6/39 Beiblatt in fine). Ferner steht ein seit Jahren bestehendes Krankheitsbild mit progredientem Verlauf und ohne längere Remission zur Diskussion, welches aus medizinischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Daher ist eine gewisse Intensität und Konstanz zu bejahen und von einer massgeblichen Komorbidität auszugehen.
6.4     In Anbetracht der seit Juni 2001 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach drei Monaten eine Änderung des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 IVV) und eine volle Erwerbsunfähigkeit angenommen sowie ab Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.

7.
7.1     Fraglich bleibt der Rentenanspruch in der Zeit von April/Juni 2002 bis Februar 2003.
         Aus den anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. D.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2002 eine Reinigungstätigkeit aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer berichtete, er habe eine Leistung von 20-30 % erreicht (Urk. 6/39 Beiblatt). Über diese Tätigkeit ist nichts, insbesondere weder deren Umfang noch das dabei erzielte Einkommen, aktenkundig.
         Den Akten betreffend Drittauszahlung der nachzuzahlenden Renten ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit 18. Februar 2003 ein Krankentaggeld ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 6/56). Dieses belief sich für die Zeit von Februar 2003 bis September 2004, das heisst für 19,5 Monate, auf insgesamt Fr. 28'248.65 (Urk. 6/56 Ziff. 3), was einem monatlichen Taggeld von etwa Fr. 1'448.-- (Fr. 28'248.65 : 19,5) entspricht.
         Da sich das Taggeld grundsätzlich auf 80 % des versicherten Verdienstes beläuft, lässt sich aufgrund des ausgerichteten Taggeldes schliessen, dass der monatliche Verdienst des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit etwa Fr. 1'810.-- (Fr. 1'448.-- : 8 x 10) betrug, entsprechend einem Jahresverdienst von Fr. 21'720.--.
7.2     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. April 2001 wurde das Valideneinkommen im Jahr 1999 auf Fr. 46'550.-- festgelegt (Urk. 6/23/2 Erw. II.3a). Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1,9 % (im Jahr 2000), von 2,8 % (im Jahr 2001) und von 1,6 % (im Jahr 2002; Die Volkswirtschaft 10/2004, S. 91, Tab. B10.2) beträgt das massgebende Valideneinkommen bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2002 Fr. 49’543.-- (Fr. 46'550.-- x 1,019 x 1,028 x 1,016).
         Damit resultiert eine jährliche Einkommenseinbusse von Fr. 27’823.-- (Fr. 46'550.-- ./. Fr. 21'720.--), mithin ein Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe, statt auf eine ganze Invalidenrente begründen würde.
7.3     Da über diese Erwerbstätigkeiten indes keine Akten aufliegen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die effektiv erzielten Einkommen in der Zeit ab April 2002 angerechnet werden können. Denn es liegen keine Anhaltspunke darüber vor, ob diese Tätigkeiten lediglich als unter Umständen unbeachtlichen Arbeitsversuch gewertet werden können, ob stabile Arbeitsverhältnisse angenommen werden können oder ob das Einkommen als Soziallohn zu betrachten ist.
         Die Beschwerde ist daher in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache  an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie Art und Umfang sowie die erzielten Einkommen dieser Erwerbstätigkeit(en) abkläre und hernach über den Rentenanspruch für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 neu verfüge.

8.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Der Beschwerdeführer obsiegt jedoch lediglich in Bezug auf die Zeit von April 2002 bis Februar 2003, während er im übrigen Umfang unterliegt. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung auf einen Drittel zu kürzen und unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
        
9.       Auch bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. März 2002 nicht umgesetzt hat. Das höchste Gericht wies die Sache zur Anordnung von Eingliederungsmassnahmen zurück, da damit gemäss MEDAS-Gutachten die Erwerbsfähigkeit verbessert werden könne (Urk. 6/21 Erw. 2b). Obwohl zunächst Berufsberatung und Arbeitstraining ins Auge gefasst wurden (vgl. Urk. 6/20), sah die Beschwerdegegnerin aus unerklärlichen Gründen in der Folge davon ab, den Beschwerdeführer - gegebenenfalls in Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - zu beruflichen und/oder medizinischen Eingliederungsvorkehren zu verhalten, und ordnete statt dessen eine neue Begutachtung an (Urk. 6/16-17). Dadurch wurde eine rechtzeitige Eingliederung verpasst und wohl einer allfälligen Chronifizierung der Beschwerden Vorschub geleistet, was nunmehr zur einstweiligen vollen Berentung des Beschwerdeführers führt.
         Die Beschwerdegegnerin wird daher im Rahmen eines künftigen Revisionsverfahrens erneut zu prüfen haben, ob nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Eingliederungsmassnahmen anzuordnen sind.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 insoweit aufgehoben wird, als für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 eine ganze Rente zugesprochen wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Späti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).