IV.2005.00363
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene B.___, verheiratet und Mutter dreier volljähriger Kinder, arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1983 mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 8/26/1 S. 9 f., Urk. 8/57, Urk. 8/59). Zuletzt war die Versicherte bei der A.___ als Unterhaltsreinigerin tätig, wobei sie am 22. Januar 2001 ihren letzten effektiven Arbeitstag hatte (Urk. 8/58 S. 1). Die Versicherte leidet seit einigen Jahren an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 8/26/1 S. 13 f., Urk. 8/27/1 S. 1, Urk. 8/59 S. 5).
Am 23. April 2002 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/58) sowie zwei Arztberichte (Urk. 8/27/1-2, Urk. 8/28/1-2) ein und liess die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle C.___ (nachfolgend: MEDAS) begutachten (Gutachten vom 30. Oktober 2003, Urk. 8/26/1-3). Mit Verfügungen vom 26. März 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten für die 1986 geborene Tochter und (bis 31. Oktober 2002) für die 1984 geborene Tochter zu bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/18-19). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2004 (Urk. 8/7) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 teilweise gut und verfügte rückwirkend vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % nebst Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten für die 1986 und 1984 geborenen Töchter und (bis 31. Juli 2002) den 1983 geborenen Sohn, ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % nebst Zusatzrente für den Ehemann (Urk. 2, Urk. 8/1-3).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, mit Eingabe vom 4. April 2005 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1):
" In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2005 sei der Versi- cherten auch nach dem 1. September 2003 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend herabzusetzen, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen sowohl an somatischen als auch an psychischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/26/1 S. 18 - S. 21, Urk. 8/26/2 S. 1 und S. 4 f., Urk. 8/26/3 S. 4, Urk. 8/27/1 S. 1, Urk. 8/28/1 S. 1). Infolge der teilweisen Gutheissung der Einsprache im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/2-3). Die IV-Stelle wies jedoch die Einsprache in Bezug auf die halbe Rente ab 1. September 2003 ab, da sie von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ausging und gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit für zumutbar hielt (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8/1, Urk. 8/26/1).
Die Beschwerdeführerin führte jedoch aus, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand im Sommer 2003 nicht wesentlich verändert habe und sich daher die Herabsetzung der Rente per 1. September 2003 nicht rechtfertige. Auf das MEDAS-Gutachten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1).
Die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2003 ist nicht zu beanstanden, zumal auch das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 für diesen Zeitraum von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 8/26/1 S. 21). Strittig und zu prüfen bleibt somit, ob auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist und ob es im Jahre 2003 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist, welche eine Herabsetzung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente rechtfertigte.
3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gesamtgutachten der MEDAS vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/26/1-3). Darin wurden gestützt auf das rheumatologische und psychiatrische Konsilium folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Somatisierungsstörung
- Elemente der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
Chronifiziertes, therapierefraktäres, rechtsbetontes fibromyalgiformes, generalisiertes Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat
Chronische Ober- und Unterbauchschmerzen bei anamnestischen Adhäsionen im Unterbauch, bei Colon irritabile, bei Residualschmerzen im rechten Oberbauch nach laparoskopischer Cholezystektomie 1991 und Revisionsoperation 1993 wegen unbestätigtem Verdacht auf Narbenneurom Status nach Appendektomie 1980
Status nach laparoskopischer Sterilisation und gleichzeitiger Interruptio zirka 1986, Status nach mehreren Re-Laparotomien wegen chronischen Unterbauchschmerzen, Adhäsionen, Blutungen
Status nach Hysterektomie und rechtsseitiger Adnexektomie 1989
- Status nach letzter laparoskopischer Adhäsiolyse 2002
- Anamnestisch zystische Veränderung des Restovars mit gestellter Operations- indikation
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass die früher ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin mit zusätzlichen Magazinierungsarbeiten nicht mehr zumutbar sei (Urk. 8/26/1 S. 18 ff.). Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. In leichter, vorzugsweise eher sitzender als stehend-gehender leidensangepasster Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die frühere Tätigkeit als Löterin oder eine ähnliche Tätigkeit in der Elektronik oder in der leichten seriellen Montage und Fabrikation durchaus in Frage kämen (Urk. 8/26/1 S. 18 - S. 21, Urk. 8/26/2 S. 5, Urk. 8/26/3 S. 4).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 4. April 2005 verschiedene Einwendungen gegen das Teilgutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2003 vor (Urk. 1). Zum einen habe Dr. D.___ seine Diagnose sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Seine Ausführungen seien daher nicht nachvollziehbar. Zum anderen sei das Teilgutachten von Dr. D.___ vom 15. August 2003 für die streitigen Belange nicht umfassend, und es habe die geklagten Beschwerden nicht vollständig berücksichtigt. Eine einmalige kurze Befragung reiche nicht aus, um ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erlangen (Urk. 1 S. 7).
3.3.2 Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 (Urk. 2, Urk. 8/26/1). Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf dem psychiatrischen Konsilium von Dr. D.___ vom 15. August 2003 (Urk. 8/26/3), auf dem rheumatologischen Konsilium von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 8/26/2), auf Untersuchungen durch den Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH (Urk. 8/26/1 S. 16 f.), sowie auf einer Schlussbesprechung mit dem Chefarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie FMH (Urk. 8/26/1 S. 18), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die medizinischen Vorakten (Urk. 8/26/1 S. 1 - S. 8) wie auch die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/26/1 S. 12 - S. 15). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Da Dr. D.___s Konsilium vom 15. August 2003 (Urk. 8/26/3) nur einen Teil dieses umfassenden MEDAS-Gutachtens darstellt, kann die gegen das Teilgutachten gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin nicht auf das Gesamtgutachten vom 30. Oktober 2003 übertragen werden. Insbesondere geht die Kritik, eine einmalige kurze Befragung reiche nicht aus, um ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erlangen (Urk. 1 S. 7), ins Leere, da der MEDAS-Aufenthalt drei Tage dauerte (Urk. 8/26/1 S. 1), Untersuchungen und Beurteilungen durch mehrere Spezialisten erfolgten und sich somit aus dem MEDAS-Gutachten ein umfassendes Gesamtbild ergibt (Urk. 8/26/1).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, Dr. D.___ habe sich nicht mit der in den Berichten der behandelnden Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2003 und 5. April 2004 gestellten Diagnose einer rezidivierenden, schweren depressiven Störung auseinandergesetzt, obwohl er eine Somatisierungsstörung diagnostiziert und diese nicht begründet habe (Urk. 1 S. 6). Es sei daher auf die begründeten Angaben von Dr. H.___ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet und zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 9).
In der zusammenfassenden Beurteilung des MEDAS-Gutachens vom 30. Oktober 2003 wurde die von Dr. D.___ gestellte Diagnose der Somatisierungsstörung eingehend begründet und festgestellt, dass sich eine Depression zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht diagnostizieren liess (Urk. 8/26/1 S. 19). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Dr. D.___ in seinem Konsilium vom 15. August 2003 ausführte, es könne aktuell nicht von einer schweren Depression gesprochen werden (Urk. 8/26/3 S. 4), vielmehr ergab auch die mehrstündige Anamneseerhebung durch den Gutachter Dr. F.___ und der Kontakt bei der Untersuchung nicht das Bild einer Depression (Urk. 8/26/1 S. 16). Die Diagnose der Somatisierungsstörung im MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 ist daher durchaus begründet. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Beschwerdeführerin selbst erkannte (Urk. 1 S. 7) - gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen eine Depression bei der Somatisierungsstörung häufig vorkommt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 184 f.). Dies bedeutet, dass auch entsprechende Symptome in der Diagnose „Somatisierungsstörung“ berücksichtigt sind, ohne dass die Zusatzdiagnose einer Depression nötig wäre, weshalb die im MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 diagnostizierte Somatisierungsstörung nicht zu beanstanden ist.
Ausserdem ist betreffend die Diagnosen von Dr. H.___ zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei ihrem Bericht vom 30. März 2003 (Urk. 8/16/5) im Vergleich zum MEDAS-Gutachten um ein nicht näher begründetes Schreiben handelt und es somit nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist zu beachten, dass im beigezogenen Bericht des I.___ vom 25. März 2002 ein gestörtes Schmerzverhalten bei depressiver Störung (Anpassungsstörung) leichten Ausprägungsgrades mit anamnestisch erhöhter Reizbarkeit und Somatisierungsneigung diagnostiziert wurde (Urk. 8/27/8 S. 1, Urk. 8/27/9 S. 1), derweil Dr. H.___ in ihrem Arztbericht vom 11. Juni 2002, und mithin nur zweieinhalb Monate später, von einer schon seit längerer Zeit bestehenden mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ausging (Urk. 8/28/1 S. 1). Dies lässt darauf schliessen, dass Dr. H.___ die Leiden der Beschwerdeführerin tendenziell schwerwiegender bewertet als ihre Ärztekollegen, weshalb auch ihren Beurteilungen vom 5. April 2004 und 30. März 2003 nicht dieselbe Aussagekraft zukommen kann wie dem umfassenden MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/16/3, Urk. 8/16/5).
3.3.4 Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. H.___ habe zu Recht darauf hingewiesen, dass auch im Zeitpunkt der Begutachtung die für eine Depression typische Symptomatik mit bedrückter Stimmung, vermindertem Antrieb und Aktivität, Lustlosigkeit etc. bestanden habe, weshalb ebenfalls nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 6). Diese Ausführungen sind so keinem Schreiben von Dr. H.___ zu entnehmen. Vielmehr hielt Dr. H.___ in ihrem Schreiben vom 5. April 2004 lediglich fest, dass aus der Schilderung der Symptome im MEDAS-Gutachten eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (Urk. 8/16/3 S. 1 f.). Diese unbegründete Aussage von Dr. H.___ vermag jedoch die differenzierten, auf eingehende klinische Untersuchungen abgestützten Diagnosen der Gutachter und deren Schlussfolgerungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
3.3.5 Im Übrigen spreche gemäss der Beschwerdeführerin der Umstand, dass Dr. D.___ sie als mittelgross (173 cm) und schlank (63 kg) beschrieben habe, obwohl sie mit einer Körpergrösse von 151 cm klein sei, deutlich gegen die Zuverlässigkeit des Teilgutachtens von Dr. D.___, insbesondere da wegen der Beschreibung "mittelgross" ein Verschrieb ausgeschlossen werden könne. Zumindest weise dies darauf hin, dass Dr. D.___ die Begutachtung nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit durchgeführt habe (Urk. 1 S. 8 f.).
Wie bereits in Erw. 3.3.2 erwähnt, ist nicht das Teilgutachten von Dr. D.___, sondern das Gesamtgutachten der MEDAS vom 30. Oktober 2003 massgebend. Im Übrigen kann, da die Darstellungen und Schlussfolgerungen im Konsilium von Dr. D.___ vom 15. August 2003 (Urk. 8/26/3) mit den Wahrnehmungen der übrigen Gutachter ansonsten übereinstimmen (Urk. 8/26/1-2), nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. D.___ sein Konsilium unaufmerksam durchgeführt hat. Die Ungenauigkeit im Teilgutachten von Dr. D.___ ist zwar bedauerlich, vermag jedoch die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 30. Oktober 2003 nicht zu beeinträchtigen.
3.3.6 Zuletzt wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Gutachter nicht auf aktuelle Bilder stützten und auch nicht erklärten, weshalb die Vornahme aktueller bildgebender Abklärungen nicht nötig sei. Daher beruhe ihre Beurteilung nicht auf allseitigen Untersuchungen und sei somit nicht gehörig begründet. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. September 2003 sei jedenfalls auch aus rheumatologischer Sicht nicht nachgewiesen (Urk. 1 S. 10).
Das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 stützt sich auch in somatischer Hinsicht auf sämtliche medizinischen Unterlagen sowie umfassende persönliche Untersuchungen (Urk. 8/26/1 S. 16 f., Urk. 8/26/2). Aufgrund dieser Untersuchungen kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Beschwerden kein organisches Korrelat besteht. Auch die Röntgenbilder stützten diese Befunde (Urk. 8/26/1 S. 19, Urk. 8/26/2 S. 4). Da keine Hinweise auf somatische Ursachen für die Leiden der Beschwerdeführerin bestanden, verzichteten die Gutachter zu Recht auf die Vornahme zusätzlicher bildgebender Abklärungen, insbesondere weil bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch das I.___ vom 25. März 2002 darauf hingewiesen worden war, dass die Röntgenaufnahmen hinsichtlich der angegebenen Beschwerden keine wesentlichen pathologischen Befunde aufzeigten (Urk. 8/27/8 S. 2).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 30. Oktober 2003 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. September 2003 zu 50 % in einer leidensangepassten, leichten, vorzugsweise eher sitzenden als stehend-gehenden Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4. Die IV-Stelle ging gestützt auf die im MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 festgestellten Diagnosen und die damit zusammenhängende zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin per 1. September 2003 aus (Urk. 2). Da das MEDAS-Gutachten wie in Erw. 3.3.2 und Erw. 3.4 erwähnt, eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage darstellt, kann auch in Bezug auf die wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darauf abgestellt werden. Zwar äussert sich das Gutachten nicht explizit zu diesem Punkt. Aus der Feststellung, dass bis zum 12. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit und hernach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vorlag, kann zulässigerweise abgeleitet werden, dass sich der Gesundheitszustand in einem relevanten Umfang verbessert hat und dieser verbesserte Zustand voraussichtlich längere Zeit andauern wird, zumal gemäss dem MEDAS-Gutachten künftig nicht mit einer wesentlichen Änderung zu rechnen ist (Urk. 8/26/1 S. 22). Ab September 2003 ist demnach von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie, wie in Erw. 3.4 erwähnt, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
Die Beschwerdeführerin stützte sich hingegen auf die Berichte von Dr. H.___ vom 5. April 2004 und 30. März 2003, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Sommer 2003 verschlechterte beziehungsweise eine rezidivierende, schwere depressive Störung vorlag (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 8/16/3, Urk. 8/16/5). Wie in Erw. 3.3.3 erwähnt, kommt den Ausführungen von Dr. H.___ aus verschiedenen Gründen nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie dem umfassenden und überzeugenden MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003, weshalb nicht weiter darauf einzugehen und vielmehr auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist.
5. Die Beschwerdeführerin machte schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung geltend, da der Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe (Urk. 1 S. 9 f.). Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass ein Arztbericht einer Hausärztin oder eines Hausarztes nicht grundsätzlich unberücksichtigt gelassen werden darf, vielmehr ist im Einzellfall zu prüfen, ob der Arztbericht eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestattet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Einwand der Beschwerdeführerin geht aber ins Leere, da die Nichtberücksichtigung des Arztberichts von Dr. J.___ nicht in Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung erfolgte, sondern weil diesem Arztbericht in Bezug auf die streitige Sache nichts entnommen werden kann. Namentlich geht aus dem Arztbericht von Dr. J.___ nur hervor, dass die Beschwerdeführein in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, was unbestritten ist (Urk. 2, Urk. 8/26/1 S. 18 - S. 20, Urk. 8/27/1 S. 1, Urk. 8/27/2 S. 2). Über eine allfällige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sagen sein Arztbericht und seine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 11. Juni 2002 hingegen nichts aus (Urk. 8/27/1, Urk. 8/27/2).
Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dürfe die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arztberichte von Hausärztinnen und Hausärzten hinsichtlich der Feststellung der Befunde nicht zur Anwendung gelangen (Urk. 1 S. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden die Befunde von Dr. H.___ nicht unbeachtet gelassen. Die IV-Stelle legte vielmehr dar, dass Dr. H.___ trotz geltend gemachter Verschlechterung eine entsprechende Veränderung der Befunde nicht glaubhaft dargelegt habe (Urk. 2 S. 3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, dass sie aufgrund ihrer verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre Restarbeitsfähigkeit derart eingeschränkt sei, dass sie eine leidensbedingte Lohneinbusse von mindestens 20 % hinnehmen müsse (Urk. 1 S. 10 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, es rechtfertige sich ein Abzug von 10 %, da die Beschwerdeführerin nur aus psychischen Gründen eingeschränkt sei. Im ersten Abzug von 14 % sei die eingeschränkte Stellenauswahl abgegolten, und der Leidensdruck werde mit dem Teilzeitpensum berücksichtigt. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 18'779.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2 S. 4).
6.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Januar 2002, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Wird bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma abgestellt, welche die geringfügigen Qualifikationen eines Angestellten (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) bei der Entlöhnungsfrage berücksichtigte, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, dürfen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht ausser Acht gelassen werden. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen. Dabei kommt der letztgenannten Möglichkeit insofern die grössere Bedeutung zu, als das Valideneinkommen in der Regel nach Massgabe des tatsächlich erzielten Einkommens und somit unter Berücksichtigung von invaliditätsfremden Faktoren ermittelt wird. In diesem Fall sind die invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00, Erw. 4a/aa mit Hinweisen).
Gemäss dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 17. Juni 2002 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 Fr. 41'040.-- (190 Stunden pro Monat x Fr. 18.-- pro Stunde x 12 Monate) verdient (Urk. 8/58 S. 2). Wie die IV-Stelle feststellte, liegt dieser Jahreslohn 14 % unter dem branchenspezifischen Durchschnitt (Urk. 8/52). Darauf ist abzustellen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 82, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 47'788.--. Wie oben erwähnt, ist auch beim Invalideneinkommen der Abzug von 14 % wegen des branchenunüblich tiefen Valideneinkommens vorzunehmen, womit sich - unter Berücksichtigung der nur noch 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/26/1 S. 21) - ein Invalideneinkommen von Fr. 20'549.-- (Fr. 47'788.-- - 14 % - 50 %) ergibt.
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diversen Leiden nur noch leichte, vorzugsweise eher sitzende als stehend-gehende Tätigkeiten ausüben kann, erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 15 % als angemessen. Nicht zu beachten sind dagegen die Kriterien des Alters (Jahrgang 1964) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des Beschäftigungsgrades. Da die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24, Tabelle 9, und LSE 1998, S. 20, Tabelle 6; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 3. Juni 2003, I 25/02), lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen nicht rechtfertigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 17'467.-- (Fr. 20'549.-- - 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 41'040.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 23'573.-- ein Invaliditätsgrad von 57 % (Fr. 23'573.-- / Fr. 41'040.--).
7. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. September 2003. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).