Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00364
IV.2005.00364

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
A.___
Marktstrasse 28, 8570 Weinfelden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1964 und gelernter Bauschreiner, leidet seit Geburt an einem Morbus Perthes (Urk. 8/87). Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte ihm im Jahre 1987 die Umschulung zum Chauffeur Kat. C (Verfügung vom 30. Juli 1987, Urk. 8/17). Am 30. August 2000 beantragte W.___ bei der Invalidenversicherung erneut Berufsberatung und berufliche Massnahmen (Urk. 8/87). Darauf hin erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der B.___, Zürich, und dem C.___, Flumserberg, nach den Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 24. Oktober 2000, Urk. 8/80, beziehungsweise vom 3. Oktober 2000, Urk. 8/82), holte die Arztberichte der D.___ (im Folgenden: D.___), Zürich, vom 14./28. August 2000 (Urk. 8/38) und vom 22. Februar 2001 (Urk. 8/37) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2. Oktober 2000, Urk. 8/84). Mit Verfügung vom 29. Juni 2001 sprach die IV-Stelle W.___ berufliche Massnahmen im Sinne einer Ausbildung an einer Tageshandelsschule mit integriertem Praktikum und Abschluss Handelsdiplom VSH zu (Urk. 8/14). Nachdem der Versicherte die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen konnte (vgl. Arztbericht der D.___ vom 21. Oktober 2002, Urk. 8/9), holte die IV-Stelle die Arztberichte der D.___ vom 15. November 2002 (Urk. 8/35) vom 4. Februar 2003 (Urk. 8/32), vom 13. April 2004 (Urk. 8/26), vom 14. Mai 2004 (Urk. 8/25), vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/24), vom 23. November 2004 (Urk. 8/23) und vom 13. Dezember 2004 (Urk. 8/22) ein und liess W.___ vom E.___, Zürich, begutachten (Gutachten vom 7. April 2003, Urk. 8/29). Ferner lag der IV-Stelle der Arztbericht des F.___, Schmerzambulatorium, Institut für Anästhesiologie (im Folgenden: F.___) vom 14. November 2003 (Urk. 8/28) vor. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/10). Dagegen erhob W.___ am 17. Februar 2005 Einsprache (Urk. 8/7) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und weitere medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Entscheid vom 15. März 2005 hiess die IV-Stelle den Antrag auf weitere medizinische Abklärungen gut, bezüglich berufliche Massnahmen trat sie mangels Anfechtungsgegenstand auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Gleichentags teilte sie W.___ mit, dass zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit abzuklären sei, weshalb eine Abklärung in der Abklärungsstelle G.___, Männedorf, durchgeführt werde (Urk. 8/4).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob W.___, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invalidenverband, Weinfelden, unter Beilage der Arztberichte der D.___ vom 28. Februar 2005 und 14. März 2005 (Urk. 3/5) mit Eingabe vom 31. März 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es seien der Einspracheentscheid vom 15. März 2005 und die Verfügung vom 21. Januar 2005 aufzuheben.
 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 11.09.2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 3. Eventualiter sei das Verfahren bis nach Abschluss von der IV zur Zeit getätigten medizinischen Abklärungen zu sistieren.
 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 11. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Rentengesuch erneut ab (Urk. 11/2).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2     Da Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung (BGE 130 V 445). Dasselbe gilt für die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. Da das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 345), wird im Folgenden, soweit nichts anderes vermerkt, die ab 1. Januar 2003 geltende Rechtsgrundlage zitiert.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).

2.       Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.1     Laut Bericht der D.___ vom 14./28. August 2000 (Urk. 8/38) leidet der Beschwerdeführer an Hüftschmerzen links bei bekanntem Morbus Perthes beidseits bei einem Status nach Varisations-Osteotomie intertrochanter Hüften beidseits 1972, einem Status nach Hüftkontusion links nach Motorradunfall 8/85, einem Status nach Valgisations-Osteotomie linke Hüfte 1/86 und einem Status nach Metallentfernung Hüfte links 1/87. Das MRI habe im gewichtstragenden Anteil eine Ausdünnung des hyalinen Knorpels ohne wesentliche Irregularitäten sowie ein verkürztes teilweise ossifiziertes Labrum mit kleiner zystischer Veränderung im vorderen Bereich ergeben. Die ventrale Taille sei bei Status nach Morbus Perthes vermindert.
         Am 1. Dezember 2000 fand eine chirurgische Hüftluxation links mit Gelenks-Debridement und Schaffung einer Taille am Femurkopfschenkelhalsübergang statt (vgl. Arztbericht der D.___ vom 22. Februar 2001, Urk. 8/37). Der Verlauf sei bei atypischen Ausbildungen von heterotopen Ossifikationen regelrecht verlaufen. Die Arbeitsunfähigkeit als Schreiner betrage 100 %. Für leichte Arbeiten ohne Belastung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
         Nach der Verlaufskontrolle vom 21. Oktober 2002 berichteten die Ärzte der D.___ (Urk. 8/35 Beilage), dass eine ausgeprägte Ursprungstendinose des M. Tensor fasziala latae vorliege. Eine Arbeitsunfähigkeit für voll sitzende Tätigkeiten wurde dem Beschwerdeführer bis Ende November ausgestellt. Es gelte mit der Invalidenversicherung abzuklären, ob nicht Arbeitsplatzmassnahmen unter dem Stichwort wechselnde Positionen möglich wären, um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen.
         Laut Bericht der Ärzte der D.___ vom 13. April 2004 (Urk. 8/26) könne dem Beschwerdeführer nach ausgeschöpfter Schmerzbekämpfung nur eine operative Entfernung der Ossifikationen angeboten werden, jedoch ohne Garantie für eine Schmerzlinderung. Die Operation sei für den 14. April 2004 vorgesehen. Bestenfalls könne eine Reduktion der Beschwerden und somit ein Fortführen der Umschulung für eine abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit durchgeführt werden.
         Nachdem der Beschwerdeführer am 14. April 2004 einer Hüftrevision mit chirurgischer Hüftluxation und Resektion heterotoper Ossifikationen links unterzogen worden war und am 31. August 2004 die Schrauben-Entfernung stattgefunden hatte (vgl. Urk. 8/23), berichteten die Ärzte der D.___ am 11. Oktober 2004 (Urk. 8/23 Beilage), es liege trotz der Trochanterschraubenentfernung keine Besserung der Schmerzen vor. Für eine sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer durchaus zu 100 % arbeitsfähig.
         Am 14. März 2005 (Urk. 3/5 Beilage) berichteten die Ärzte der D.___ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die von der Radiologie durchgeführte intra-artikuläre Anästhesie habe eine diffuse Empfindungsminderung im Hüftbereich bis in die Mitte des Oberschenkels ergeben. Der Beschwerdeführer empfinde aber keine Linderung der Schmerzen cranial-ventral des Trochanter dorsal und ventral in den Weichteilen. Das Ausmass des Schmerzes sei auch nur unwesentlich unterschiedlich im Vergleich vor der Punktion. Es werde noch die Wirkung des Langzeitanästhetikums abgewartet. Die Bemühungen müssten vorangetrieben werden, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente bekomme. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der demnächst angesetzte Versuch, Beschäftigungsart und Grad bei einer mehrwöchigen kontrollierten Beschäftigung festzulegen, erfolgreich sein werde. Es sei ihm ein Zeugnis über eine Fortsetzung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden.
2.2     Die Diagnosen im Gutachten des E.___ vom 7. April 2003 lauten folgendermassen (Urk. 8/29 S. 6):
       " Chronisches Hüftschmerzsyndrom links mit Schmerzzunahme bei statischen Belastungen
- Status nach erfolgloser intraartikulärer Hüftinjektion links und Injektion Loco dolenti (M. glutaeus medius links) mit Lokalanästhetikum (14.12.02/ 6.1.03)
- Status nach chirurgischer Hüftluxation links mit Gelenksdébridement und Schaffung einer Taille am Femurkopf-/Schenkelhalsübergang vom 1.12.00, Schraubenentfernung vom 10.2.01 (Balgrist)
- Status nach valgisierender intertrochanterer Osteotomie links am 10.1.86 (Metallentfernung am 22.1.87)
- Status nach Motarradunfall mit Hüftkontusion links am 24.8.85
- Status nach intertrochanterer Varisationsosteotomie links am 21.1.72 rechts am 29.2.72 (Balgrist)
- Status nach Morbus Perthes linksbetont
- Aktuell: persistierende Schmerzen im Ursprungsbereich des M. glutaeus medius der linken Hüfte sowie im Bereich des Ursprungsbereiches des Tractus iliotibialis (M. tensor faschiae latae) links bei periacetabulärer ca. 1x2 cm grossen heterotoper Ossifikation (MRI 19.12.02)."
         Als arbeitsbezogenes relevantes Problem stelle sich die verminderte Belastungstoleranz der linken Hüfte heraus, welche sich durch die aktuell massive therapeutisch nicht beeinflussbare Muskelschmerzproblematik im Bereich des M. gluteus medius der linken Hüfte äussere. Speziell ergäben sich dadurch Limitierungen im statischen Bereich, wobei die Schmerzen ein vorgeneigtes Stehen und vorgeneigtes Sitzen praktisch verunmöglichten. Gesamthaft resultiere aus den Befunden für die angestammten beruflichen Tätigkeiten als Bauschreiner oder Lastwagenchauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vorwiegend infolge der ausgeprägten Defizite im statischen Bereich. Hingegen sei für den Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit unter der Möglichkeit der Wechselbelastung und Wechselposition unter Vermeidung monoton statischer Tätigkeiten ganztags zumutbar. Angesichts der aktuell stark im Vordergrund stehenden muskulären Schmerzproblematik sei die Weiterführung der Physiotherapie in der D.___ zu befürworten, weshalb sich zur regelmässigen Durchführung der Therapie zur Zeit eine Reduktion des Arbeitsumfanges von 2 Stunden pro Tag (Gesamtarbeitsfähigkeit somit 75 %) empfehle. Der Beschwerdeführer könne sich aktuell zum zurzeit ausübenden optimalen Job an der Bar und Garderobe im Gastronomiebereich (40%ige Tätigkeit) einen zusätzlichen Teilzeitjob wie beispielsweise im Verkauf vorstellen. Zudem überlege er sich, die Wirtefachschule zu absolvieren. Andererseits müsse gesagt werden, dass eine Tätigkeit als Lagerist, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht zusage, unter Voraussetzung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und Möglichkeit der Wechselbelastung und Wechselpositionierung zumutbar sei. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Einarbeitung und Unterstützung des Beschwerdeführers mit der Beachtung der obengenannten Limiten sei empfehlenswert.
2.3     Gemäss Arztbericht des F.___ vom 14. November 2003 (Urk. 8/28) könne die lokale myofasziale Schmerzproblematik mit lokalen neuroaltherapeutischen Infiltrationen an den Triggerpoints behandelt werden. In einer konventionellen Röntgenaufnahme von 2001 sei eine reaktive Hyperostose im Bereich des Acetabulums diagnostiziert worden; diese sollte in der D.___ abgeklärt werden. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Hinweise für sensible oder motorische Ausfälle im Sinne einer medullären, radikulären oder Plexus-Affektion. Die Schmerzen seien am ehesten als lokales postoperatives Reizphänomen zu interpretieren. Ein intravenöser diagnostischer Test mit Lidocain, Placebo und Remifenthanyl habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer besonders auf Opioide gut anspreche. Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung stünden die somatischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund, der Beschwerdeführer habe aber berichtet, dass die Schmerzen einerseits, aber auch die aktuelle Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt und fehlender beruflicher Tätigkeit für ihn zur grossen Belastung geworden seien. Er zeige auch eine leichte depressive Symptomatik, die Kriterien für eine depressive Anpassungsstörung (depressive Reaktion) lägen vor.

3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauschreiner/Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist. In behinderungsangepasster Tätigkeit ist ihm jedoch laut Gutachten des E.___ vom 7. April 2003 (Urk. 8/29) eine mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastung und Wechselpositionen und unter Vermeidung monoton statischer Tätigkeiten ganztags zumutbar. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Vorakten sowie eigene Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden.
3.2     Seit der Begutachtung durch das E.___ wurde am 14. April 2004 in der D.___ eine weitere Hüftoperation durchgeführt, welche gemäss Bericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/23 Beilage) keine Besserung der Schmerzen gebracht hat. Trotzdem erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer zunächst für eine sitzende Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Am 28. Februar 2005 (Urk. 3/5) revidierten sie ihre Meinung betreffend Arbeitsfähigkeit und erklärten, dass ihre Feststellungen im Bericht vom 10. November 2004 (richtig: 11. Oktober 2004, vgl. Urk. 8/23 Beilage) zu optimistisch gewesen seien und zurückgenommen werden müssten. Nachdem die Ärzte nicht erklärt haben, aus welchem Grund ihre frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 11. Oktober 2004 falsch war, und angesichts der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch das E.___ eine weitere Operation stattgefunden und die Ärzte des F.___ am 14. November 2003 (Urk. 8/28) berichtet haben, es lägen die Kriterien für eine depressive Anpassungsstörung (depressive Reaktion) vor, sind weitere medizinische Abklärungen angebracht. Diese rechtfertigen sich um so mehr, weil die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/7) bereits in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als sie weitere medizinische Abklärungen für angezeigt hält (vgl. Urk. 2).
3.3 Zusammenfassend ist die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung veranlasse, welche den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers unter Beizug der übrigen IV-Akten umfassend klärt und die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Anforderungen an den Arbeitsplatz neu festlegt, und, nach Prüfung und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive   Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 15. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).