Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene gelernte Geologie-Zeichnerin M.___ bezog seit 1. Januar 1979 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/51). Per 31. Oktober 1985 wurde die Rente aufgehoben (Urk. 8/43). Mit Wirkung ab 1. Mai 1994 wurde der Versicherten erneut eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/38), die - nach Umschulung der Versicherten zur Arztsekretärin und Stellenantritt - mit Wirkung ab 1. Mai 2002 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 11. August 2004 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Juni 2003 auf (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 13. August 2004 forderte die IV-Stelle im Zeitraum von Juni 2003 bis Januar 2004 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen im Betrag von Fr. 7'160.-- zurück (Urk. 8/15). Mit (undatiertem) Einspracheentscheid vom Februar 2005 hiess die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 11. August 2004 erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie der Versicherten ab Januar 2005 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 4. April 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügungen vom 11. August 2004 und 17. Februar 2005 seien zu ändern und es sei der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2003 weiterhin eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine höhere Invalidenrente auszurichten.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
3. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. August 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. April 2005 ab (Urk. 14/2). Dagegen liess die Versicherte am 4. Mai 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 14/1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2005 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei mit Verfahren IV.2005.00365 zwischen den gleichen Parteien zu vereinigen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 (Urk. 7) beziehungsweise Stellungnahme vom 27. Mai 2005 (Urk. 14/6) beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren IV.2005.00365 sowie eine Sistierung des Verfahrens IV.2005.00520. Mit Replik vom 13. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu ihrem mutmasslichen aktuellen Verdienst ins Recht ein (Urk. 11 und 12). Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 (Urk. 15) vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess IV.2005.00520 mit dem Prozess IV.2005.00365; ersteren schrieb es als dadurch erledigt ab. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Sistierung des Prozesses IV.2005.00520 abgelehnt. In ihrer Duplik vom 18. August 2005 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdegegnerin weiterhin die teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente, während sie mit Stellungnahme vom 1. September 2005 (Urk. 19) die Abweisung der Beschwerde betreffend Rückforderung beantragte. Am 7. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigung frühestens: Sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a); bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an (lit. b); falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a), rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
1.8 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (vgl. BGE 130 V 319 f. Erw. 5.2 mit Hinweisen).
Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 8. März 2002 (Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente auf den 1. Mai 2002) und dem Einspracheentscheid vom Februar 2005 (Aufhebung der Rente für den Zeitraum von Juni 2003 bis Ende Dezember 2004 und Zusprechung einer Viertelsrente ab Januar 2005) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt.
2.2 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente in ihrer Verfügung vom 11. August 2004 damit, dass die Versicherte seit Juni 2003 wieder arbeitstätig sei. Ihr jährliches Einkommen als medizinische Praxisassistentin (Invalideneinkommen) betrage bei einem 70%-Pensum Fr. 50'305.45, weshalb bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'780.25 ein Invaliditätsgrad von 28% resultiere (Urk. 8/17). Im Einspracheentscheid vom Februar 2005 berechnete die IV-Stelle ab 1. Juni 2003 (70%-Pensum) einen Invaliditätsgrad von 27 %, ab 1. April 2004 (60%-Pensum) einen Invaliditätsgrad von 38 % und ab 1. Januar 2005 (50%-Pensum) einen solchen von 48 % (Urk. 2). In ihrer Duplik vom 18. August 2005 kam die IV-Stelle - ausgehend von einem höheren Valideneinkommen (Fr. 75'429.32 im Jahr 2004) - auf einen IV-Grad von 33 % ab 1. Juli 2003, auf einen IV-Grad von 43 % ab 1. April 2004 und auf einen solchen von 52 % ab 1. Januar 2005 (Urk. 17).
2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Geologie/Tiefbau- und Vermessungszeichnerin mit grosser Berufserfahrung ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 83'600.-- erzielen würde. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens dürfe sodann nur das einem 50%-Pensum entsprechende Einkommen angerechnet werden. Der dieses Einkommen übersteigende Betrag sei gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) Rz. 3061 - bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % - Einkommen aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit und damit nicht zu berücksichtigen. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 % beziehungsweise ab 1. Januar 2005 ein solcher von 68 % (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 28. Oktober 2001 erachtete es Dr. med. A.___, Psychiatrie-Psychotherapie FMH, als möglich, dass die Patientin bei psychotherapeutischer Begleitung zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Prognose scheine gut zu sein, es sei aber wichtig, dass die Patientin vorläufig nicht mehr als 50 % arbeite. Sie sei sehr motiviert und auf lange Sicht könne es durchaus möglich sein, dass sie ihr Arbeitspensum vergrössere (Urk. 8/57 S. 2). Am 13. Januar 2004 bezeichnete Dr. A.___ den Zustand der Patientin seit seinem letzten Bericht als einigermassen stabil. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei beizubehalten (Urk. 8/56).
Dr. med. B.___, Oberärztin am Spital C.___ "___", Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, teilte am 12. Oktober 2004 mit, die Versicherte habe mit viel Engagement und Freude ihre Tätigkeit, zuletzt "auf der Gastroenterologie" im Hause aufgenommen. Aufgrund von internen Engpässen habe sie wiederholt mehr als das empfohlene 50%-Pensum absolvieren müssen. Aus medizinischer Sicht habe sie der Versicherten jedoch geraten, dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten solle (Urk. 8/54).
Gemäss Fragen-/Antwortenkatalog vom 18. Oktober 2004 erachtete Dr. A.___ die Versicherte (Diagnosen: Borderline Persönlichkeit, Mischkollagenose) in ihrer aktuellen Tätigkeit als Arztsekretärin am C.___ als zu 50 % arbeitsfähig. Er vertrat die Ansicht, dass von der Patientin bis März 2004 ausgeübte 70%-Pensum wie auch das danach ausgeübte 60%-Pensum seien ihrer Behinderung nicht angepasst gewesen. Die Patientin habe sich bemüht so viel wie möglich zu leisten, um ihre Stelle behalten zu können, und habe deshalb entgegenkommenderweise zugestimmt, mehr als 50 % zu arbeiten. Ihre Möglichkeiten seien dabei aber überschritten worden. Auf zu wenig Erholungszeit habe sie mit Krankheiten reagiert (Urk. 8/53).
3.2 Aus den vorhanden medizinischen Akten ergibt sich somit, dass in der Zeit zwischen der Revisionsverfügung vom 8. März 2002 und dem streitigen Einspracheentscheid vom Februar 2005 keine Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Dies ist unbestritten.
Anlass für die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs bildet indessen die am 1. Juni 2003 aufgenommene Tätigkeit der Versicherten am Spital C.___ "___" (Urk. 8/84). Dabei handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) stabiles Arbeitsverhältnis, und der dabei erzielte Lohn ist höher als das der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen. Diese Umstände sind grundsätzlich geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b in Verbindung mit RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 18. Januar 2002, U 181/00, Erw. 1).
3.3 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Revisionszeitpunkt abzustellen, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung respektive des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind.
Die IV-Stelle ermittelte in ihrer Duplik vom 18. August 2005 folgende Valideneinkommen: Fr. 74'756.51 (2003); Fr. 75'429.32 (2004 und 2005). Darauf kann abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin laut Auskunft ihrer ehemaligen Arbeitgeberin D.___ AG im Jahre 2005 als gelernte Tiefbauzeichnerin - inklusive 13. Monatslohn und resultatabhängiger Gratifikation - ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.-- bis Fr. 74'500.-- erzielen würde (Urk. 12). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, ohne Gesundheitsschädigung ein höheres jährliches Durchschnittseinkommen zu erzielen.
3.4 Nach der Rechtsprechung kann der tatsächlich erzielte Verdienst jedoch nur als Invalideneinkommen gelten, wenn die versicherte Person die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) Gemäss Rz. 3061 KSIH ist eine an sich geeignete Tätigkeit als unzumutbar zu betrachten, soweit sie die Kräfte der behinderten Person offensichtlich überfordert (diese arbeitet zum Beispiel täglich 6 anstatt nur 4 Stunden). In solchen Fällen ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das einer nach den Umständen zumutbaren Arbeitsleistung entspricht. Für die Frage der Zumutbarkeit sind in der Regel die ärztlichen Feststellungen massgebend (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 3. November 2005, i. S. L., I 485/05, Erw. 5.8).
3.5 Vorliegend beträgt die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht 50 %. Die Arbeitszeit sollte keinesfalls mehr als ein hälftiges Arbeitspensum ausmachen (Stellungnahmen Dr. A.___ vom 18. Oktober 2004 sowie Dr. B.___ vom 12. Oktober 2004; Urk. 8/53 und 8/54). Gemäss den Angaben des Spitals C.___ "___" arbeitete die Beschwerdeführerin jedoch im Juni 2003 im Umfang von 100%, von Juli 2003 bis März 2004 im Umfang von 70% und ab 1. April 2004 im Umfang von 60% eines Normalarbeitspensums (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Oktober 2004; Urk. 8/84). Ab 1. Januar 2005 betrug der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin noch 50 % (Urk. 8/79).
3.6 Im Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin ein über der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit liegendes Arbeitspensum erfüllte, erkrankte sie mehrfach und wurde zeitweise vollständig arbeitsunfähig geschrieben (vom 10. bis 17. Oktober 2003, vom 29. Dezember 2003 bis 2. Januar 2004, vom 2. Februar bis 19. März 2004 sowie vom 8. bis 11. Juni 2004 [Urk. 55]). Aufgrund des Sharp Syndroms als Grundleiden kam es bei der Beschwerdeführerin zu einem rezidivierenden Dünndarmileus bei multiplen Verwachsungen. Am 24. September 2004 wurde sie im Spital C.___ "___" operiert (Ausgedehnte Adhäsiolyse, Zystopexie). Vom 7. Oktober bis 27. Oktober 2004 war sie zwecks internmedizinischer Rehabilitation in der Klinik E.___ "___" hospitalisiert. Sie wurde in gutem Allgemeinzustand nach verbesserter Mobilisation und körperlicher Rekonditionierung in die weitere ambulante Behandlung entlassen. Die Ärzte der Klinik E.___ bescheinigten ihr bis zum 7. November 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/52).
3.7 Die mehrfachen krankheitsbedingten Ausfälle der Beschwerdeführerin deuten darauf hin, dass sie ihre Kräfte durch die Ausübung einer ein 50%-Pensum übersteigenden Arbeitstätigkeit überforderte. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. A.___, als er die Frage bejahte, ob seiner Ansicht nach die krankheitsbedingten Ausfälle beziehungsweise die zu einer Darmoperation führenden Beschwerden mit dem nicht behinderungsangepassten Pensum zusammenhingen (Urk. 8/53). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin eine den Umfang von 50 % eines Normalarbeitspensums übersteigende Tätigkeit unzumutbar war.
3.8 Der - die Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens bildende - Verdienst als medizinische Praxisassistentin ist somit nur im Umfang eines hälftigen Arbeitspensums zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 3. November 2005, I 485/05, Erw. 5.3.1 f.). Demzufolge resultiert für die Jahre 2003 bis 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'932.65 (Fr. 2'764.05 x 13; Urk. 8/79, 8/87, 8/89).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'756.51 (2003) beziehungsweise von Fr. 75'429.32 (2004/05) resultiert aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 38'823.86 (2003) beziehungsweise 39'496.67 (2004/05), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 52 % entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit auch ab Juni 2003 weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente.
Damit werden die Fragen der Meldepflichtverletzung beziehungsweise der rückwirkenden Rentenaufhebung und die Rückerstattungsforderung als solche hinfällig.
3.9 Gestützt auf den Bericht der Klinik E.___ vom 27. Oktober 2004 ist sodann ab der Operation im Spital C.___ "___" vom 24. September 2004 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Als anspruchsbeeinflussende Änderung ist, wie hievor dargelegt (Erw. 1.6), bereits eine ohne wesentliche Unterbrechung während dreier Monate andauernde Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für einen, wenn auch vermutlich nur befristet geltenden Revisionsgrund bestehen. Da den vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere dem Bericht der Klinik E.___, jedoch keine genauen Angaben darüber zu entnehmen sind, in welchem Umfang und wie lange sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die mit der Operation vom 24. September 2004 verbundene kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes über den 8. November 2004 hinaus zusätzlich reduziert hat, kann an dieser Stelle keine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Frage vorgenommen werden, ob aufgrund der Operation vom 24. September 2004, die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 2 IVV erfüllt sind und die halbe Rente - allenfalls vorübergehend - zu erhöhen ist.
Die Sache ist daher diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und hernach über allfällige weitere Revisionen der halben Rente zu befinden haben wird.
4. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom Februar 2005 betreffend Invalidenrente und vom 5. April 2005 betreffend Rückerstattung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den 1. Juni 2003 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente hat, wobei die Sache überdies an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese die noch erforderlichen Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Rentenerhöhung im Zusammenhang mit der Operation vom 24. September 2004 im Sinne der Erwägungen treffe und gegebenenfalls entsprechend verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).