IV.2005.00367
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1956, arbeitete seit Juli 1998 im Umfang von 60 % als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG (Arbeitgeberbericht, Urk. 8/23). Am 20. Juli 2003 meldete sie sich wegen starken Knie- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/27). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 8/23), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/25-26), holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (Bericht vom 24. August 2003, Urk. 8/15), von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH (Bericht vom 2. Februar 2004, unter Beilage der Schreiben der Orthopädie und Unfallchirurgie "D.___" vom 7. Dezember 2000, der Orthopädischen Universitätsklinik V.___ vom 20. November 2002, der E.___ vom 27. Februar 2003 und vom 11. März 2003, von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Juni 2003 sowie von Dr. B.___ vom 25. September 2003, Urk. 8/13), sowie der S.____ vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/10) ein und liess W.___ durch Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 26. Mai 2004, Urk. 8/11). Am 16. Juli 2004 erfolgte zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch die IV-Stelle vor Ort (Bericht vom 27. September 2004, Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/7) wurde ein Rentenanspruch verneint, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 8/7). Die dagegen durch W.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/6) und 30. November 2004 (Urk. 3/2) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 2) ebenfalls ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess W.___ am 4. April 2005 Beschwerde erheben (Urk. 1) und gleichzeitig den Antrag stellen, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Privatgutachtens bei Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, zu sistieren.
2.2 Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2005 (Urk. 7), worin die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, reichte W.___ mit Eingabe vom 23. Mai 2005 (Beschwerdeergänzung, Urk. 9) das Gutachten von Dr. H.___ vom 28. April 2005 (Urk. 10) nach und stellte nunmehr folgende präzisierten Anträge:
" 1. Für die Zeit vom 29.10.2003 bis zum 31.5.2005 sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen;
2. ab dem 1.6.2005 sei Frau W.___ eine Viertels-Rente zuzusprechen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.3 Nachdem die IV-Stelle zu dieser Eingabe am 14. Juni 2005 Stellung genommen hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Vorab zu beachten bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 23. Februar 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin sei noch im Umfange von 50 % arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie ebenfalls nur zu 15,5 % eingeschränkt. Gesamthaft entspreche dies einem Invaliditätsgrad von 16,2 % (Urk. 2). In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit könne vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden. Daran würde auch die andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes durch Dr. H.___ nichts ändern. Der Abklärungsbericht im Haushalt sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wenn beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % getätigt werde, weil die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötige, ergebe sich lediglich eine Einschränkung im Erwerb von 38,52 % und ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 29,31 % (Urk. 12).
1.3 Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 9), es bestehe vorliegend die Situation, dass verschiedene Ärzte trotz mehr oder weniger übereinstimmender Diagnosestellung zu verschiedenen Beurteilungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangen würden. Während die Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. H.___ klar seien und nachvollzogen werden könnten, werde beim Gutachten von Dr. G.___ nicht klar, weshalb der Verfasser des Gutachtens für die voroperative Phase zur Ansicht gelange, dass eine halbtägige Bürotätigkeit als zumutbar erachtet werde. Auch werde daraus nicht deutlich, welche Diagnosen welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus diesen Gründen sei auf die Beurteilung durch Dr. H.___ abzustellen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar faktisch noch immer bei der A.___ AG angestellt, ihre Stelle aber im letzten Jahr im Zuge einer Reorganisation wegrationalisiert worden sei. Die ab 1. Juni 2005 prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % könne in dieser Firma daher wohl nicht mehr verwertet werden. Insofern könne auch nicht auf die Verdienstmöglichkeiten bei der A.___ AG abgestellt werden, sondern es seien dazu die LSE-Werte zur Hand zu nehmen. Laut Dr. H.___ habe für die Zeit vor der Operation und in der darauffolgenden Erholungsphase bis Ende Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit bestanden. Die Einschränkung im Haushalt habe er für diesen Zeitraum mit 50 % beurteilt. Aus der Aufteilung Erwerb 60 % und Haushaltführung 40 % resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 80 %. Ab dem 1. Juni 2005 betrage dieser voraussichtlich noch 44,2 %.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder physischen, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Gesetzesfassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit weiterhin einer erwerblichen Tätigkeit im Umfange von 60 % nachgehen würde (vgl. dazu Abklärungsbericht vom 27. September 2004, Urk. 8/18). Diese Tatsache wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erscheint nachvollziehbar.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer Gonarthrose beidseits bei Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie und retropalletärem Knorpeldébridement (Dezember 2000) und Status nach infracondylärer Valgisationsosteotomie rechts sowie nach Status nach arthroskopischer Meniskektomie links (April 2003; vgl. Urk. 8/14). Vom 13. bis 31. Januar 2003 stand sie im ambulanter Therapie in der E.___ (Beilage zu Urk. 8/13). Seit August 2004 haben sich nach Angaben von Dr. B.___ die Beschwerden am Knie links verstärkt, mit zunehmenden Schmerzen und vermehrten Rückenbeschwerden (Urk. 8/14). Am 21. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführerin an der S.___ am linken Kniegelenk eine Totalprothese eingesetzt (vgl. Urk. 10 S. 2). In seinem Gutachten vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/11, S. 14) diagnostizierte Dr. G.___ einen generalisierten Weichteilrheumatismus mit/bei Schlafstörungen und Müdigkeit, einer generalisierten Schmerzverarbeitungsstörung, Verdacht auf somatoforme Komponente, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, Kniearthrosen beidseits mit/bei degenerativen Veränderungen medial und femuropatellär, Status nach KAS und Meniskektomie rechts am 7. Dezember 2000 und links am 15. April 2003 sowie einen Status nach Valgisation Osteotomie rechts am 7. Dezember 2000, eine Spondylolisthesis L5, eine Einklemmungsneuropathie des N. ulnaris im Sulcus, eine Bandinstabilität laterales OSG rechts, eine Adipositas (BMI 34.8 kg/m2), eine Migräne sowie anamnestisch eine Divertikulose. Der Barfussgang sei in allen drei Positionen möglich, wenn auch etwas zaghaft durchgeführt. Die Wirbelsäule sei nicht signifikant in der Beweglichkeit eingeschränkt, allerdings auf allen Etagen und für jede Bewegung schmerzhaft angegeben. Bei der HWS bestehe eine leichte muskuläre Einschränkung nach links. Die ganze Paravertebralmuskulatur sowie die okzipitalen Muskelansätze seien druckdolent. Bei der BWS bestehe eine leichte Einschränkung der Reklination. Lumbosakral werde eine Stufe vermutet. Das rechte Knie sei reizlos und ohne Erguss. Es bestünden ein leichtes schmerzhaftes retropatellares Reiben rechts und eine minime Lockerung des medialen Bandapparates; ausgeprägteres und schmerzhafteres retropatellares Reiben links, allerdings werde auch schon oberflächliche Palpation der Patella links als schmerzhaft bezeichnet; geringgradige mediale Aufklappbarkeit; unter Varusstress gewisses schmerzhaftes Reiben im Bereiche des medialen Gelenkkompartementes; OSG rechts lateral leicht gelockert (Urk. 8/11, S. 11 f.).
Daneben stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen (Urk. 10, S. 6 f.): signifikante, schmerzhafte Spondylolisthesis L5/S1, Status nach Gonarthrose beidseits, Status nach Totalendoprothese des linken Kniegelenks (Februar 2005) mit einwandfreiem Sitz der Prothese, Status nach infracondylärer Valgisationsosteotomie rechts mit erneut zunehmender medialer Gonarthrose, Adipositas mit BMI 33, Fibromyalgie sowie muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung. Beide Gonarthrosen seien invalidisierend gewesen und hätten links schliesslich nach Voroperationen zu einer Totalendoprothese geführt. Rechts sei im Jahr 1999 eine Korrekturosteotomie durchgeführt worden, welche zunächst zur wesentlichen Linderung der Beschwerden beigetragen hätte. Diese seien seit einigen Jahren aber wieder progredient, und das rechte Knie weise im medialen Kompartiment eine zunehmende Arthrose auf. Die Spondylolisthesis L5 sei beträchtlich, betrage etwa 30 %, befinde sich in statisch ungünstiger Position und bewirke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Auch das rechte Knie werde voraussichtlich einmal eine Totalendoprothese benötigen.
4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, körperlich schwerere, vor allem kniebelastende Tätigkeiten, aber auch solche, die in ungünstigen Arbeitspositionen und repetitiv durchgeführt werden müssen, seien der Versicherten nicht (mehr) zumutbar. Eine Bürotätigkeit müsse hingegen als weitgehend adaptiert angesehen werden, so dass ihr eine solche aus rheumatologischer Sicht immer noch halbtags zugemutet werden könne. Nach entsprechenden rekonditionierenden Massnahmen sollte für die angestammte Tätigkeit auch eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (Urk. 8/11, S. 15). Seine Einschätzung gelte zumindest seit Abschluss der letzten postoperativen Phase, was seines Erachtens Ende Juni 2003 der Fall gewesen sein sollte (Urk. 8/11, Seite 18).
Dagegen beurteilte Dr. H.___ das Gutachten von Dr. G.___ zwar als sorgfältig und umfassend, kommt aber zu anderen Schlussfolgerungen. Die Belastbarkeit des Rückens sei stark herabgesetzt, ebenfalls die Belastbarkeit beider Kniegelenke. Links bestehe eine postoperative Rehabilitationsphase, welche noch bis Ende Mai 2005 andaure. Vor der Operation vom 21. Februar 2005 sei die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50 % und im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Juni 2005 sei sie im Haushalt noch zu 25 % und in der Erwerbstätigkeit zu 50 % eingeschränkt (Urk. 10, S. 7 ff.).
4.3 Dr. G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2004 in seiner Praxis. Zusätzlich standen ihm die medizinischen Vorakten zur Verfügung. Nach eingehenden Angaben zur Anamnese und den Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangte er zur nachvollziehbaren Einschätzung einer (zum Zeitpunkt der Begutachtung) bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie einer anderen, der Behinderung angepassten Tätigkeit. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Arzt sowohl die Rückenprobleme wie auch die Knieschmerzen und die weiteren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin eingehend. Im Weiteren bestätigt er im Ergebnis auch die Einschätzung durch Dr. P.___, Leitender Arzt der E.___, vom 11. März 2003, der die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu 50 % arbeitsfähig erachtete (Beilage zu Urk. 8/13). Auch die Ärzte der S.___ gingen im Januar 2005 (gestützt auf ihre Untersuchungsergebnisse vom Oktober 2004) grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie nach erfolgter Operation noch eine Besserung erwarteten (Urk. 8/10). Dagegen spricht sich Dr. H.___, in Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. B.___, für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und während der Erholungsphase nach der Knieoperation vom 21. Februar 2005 aus (Urk. 10). Bei diesem Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass Dr. H.___ die Beschwerdeführerin erst am 4. April 2005, und somit rund 1 1/2 Monate nach der Operation, gesehen hat. Seine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützt sich somit lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die älteren Arztberichte, insbesondere auf diejenigen von Dr. B.___. Zudem führt Dr. H.___ in keiner Weise aus, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer sitzenden Tätigkeit vor der Operation voll arbeitsunfähig hätte gewesen sein sollen. Ebenso wenig äussert er sich zu einem allfälligen Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder zeigt einen nachvollziehbaren Verlauf der geltend gemachten und möglichen Verschlechterung auf. Seine Einschätzungen in Bezug auf die Zeit vor der Operation vermögen daher nicht zu überzeugen, was auch auf die Angaben von Dr. B.___ zutrifft. In Bezug auf die Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ferner ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ bei den gleichen Befunden bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einem solch wesentlichen Ausmass von der Einschätzung anderer beteiligter Ärzte abweicht. Für die Zeit vor der Operation ist daher auf das Gutachten G.___, wie auch auf die Berichte von Dr. P.___ und der Ärzte der S.___ abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte auszugehen.
4.4 In Bezug auf die Zeit nach der postoperativen Erholungsphase ab 1. Juni 2005 ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten oder einer anderen der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei der Sachverhalt grundsätzlich jedoch nur bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2005 (Urk. 2) zu würdigen ist. In diesem Verfahren nicht weiter zu beurteilen ist daher auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit der postoperativen Erholungsphase allenfalls eine befristete Rente zustehen könnte, was jedoch mangels Erfüllung der Wartezeit nach Art. 29 IVG fraglich erscheint.
Im Weiteren bleibt daher zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushalt eingeschränkt war und wie sich ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Beruf in erwerblicher Hinsicht ausgewirkt hat.
5.
5.1 Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich ergebenden Aufgaben im Haushalt sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Die Angaben der haushaltführenden Person sind zu berücksichtigen, divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Einscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03).
5.2 Der Haushaltsbericht vom 27. September 2004 (Urk. 8/18) erfolgte aufgrund einer Erhebung vor Ort am 16. Juli 2004 durch eine hierfür zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin. Nach generellen Bemerkungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin wurden der Anteil Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ermittelt und die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und einer erwachsenen Tochter in einem Einfamilienhaus.
Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch nehmen muss. So ist es sowohl dem Ehemann als auch der zu Hause lebenden Tochter neben ihrer auswärtigen Erwerbstätigkeit zumutbar, die Beschwerdeführerin bei den schweren Arbeiten zu unterstützen und einen Teil der Hausarbeit zu übernehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin infolge Reduktion der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben zur Verfügung steht (Entscheid des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00), und dass von ihr erwartet werden kann, dass sie ihre Arbeitsweise und die Haushaltsführung ihrer gesundheitlichen Einschränkung anpasst. Der Abklärungsbericht ist im Ganzen somit nicht zu beanstanden, wobei nochmals gesagt werden muss, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Dafür sind im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. April 2005 und Beschwerdeergänzung vom 23. Mai 2005 denn auch nicht mehr vorgebracht. Es ist somit vollumfänglich auf den Haushaltsbericht vom 27. September 2004 abzustellen und von einer Einschränkung im Haushalt von 15,5 % auszugehen, was unter Berücksichtigung der Aufteilung Haushalt/Erwerb einem Invaliditätsgrad von 6,2 % entspricht.
6.
6.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns per Oktober 2003 abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a).
6.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Gemäss Angaben der A.___ AG (Urk. 8/23) würde der Lohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 bei einem Pensum von 60 % Fr. 35'200.-- betragen. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 23. Mai 2005 (Urk. 9) bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, ihre Stelle bei der A.___ AG sei wegrationalisiert worden und die A.___ AG könne ihr höchstwahrscheinlich keine neue, ihrer Behinderung angepasste Stelle anbieten. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin ist sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit bei der A.___ AG wie auch in einer gleichwertigen und gleichartigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie kann somit jegliche Arbeit annehmen, welche sie auch schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens hätte antreten können, anstelle von 60 % jedoch nur noch im Umfang von 50 %. Aufgrund eines Prozentvergleichs resultiert daher ein Teilinvaliditätsgrad von 10 %, wobei kein weiterer invalidätsbedingter Abzug vorzunehmen ist, da die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin bereits in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ihren Niederschlag gefunden hat und die Erwerbsaussichten bei 50 % gegenüber einer Tätigkeit von 60 % nicht als herabgesetzt betrachtet werden können.
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 23. Februar 2005 in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 10 % und in der Haushaltstätigkeit zu 6,2 % eingeschränkt war, was einem Gesamtinvaliditätsgrad von 16,2 % entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).