IV.2005.00369
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 16. Februar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1949 in der Slowakei geborene M.___ reiste 1968 in die Schweiz ein. Seit 1974 war er bei der A.___ als Sachbearbeiter im Zahlungsverkehr angestellt. Seine Arbeit bestand darin, die von anderen Mitarbeitern verarbeiteten Checks am Computer zu kontrollieren und für den Versand an die bezogene Bank zu verpacken (Urk. 8/5 und 8/17).
1.2 Am 5. Juli 2001 erlitt er einen akuten Vorderwandinfarkt. Neben Herzbeschwerden beklagt sich der Versicherte nun über eine Diskushernie in der Halswirbelsäule sowie eine Polyneuropathie (Urk. 1 S. 3). Seit dem 15. Oktober 2003 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/17).
2.
2.1 Am 14. September 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/19). Nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/11-13) und eines Arbeitgeberberichtes (Urk. 8/17) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2005 das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/10).
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Rechtsanwalt Dr. Krapf, mit Eingabe vom 17. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/5). Die IV-Stelle wies diese mit Entscheid vom 30. März 2005 ab (Urk. 2).
2.2 Am 5. April 2005 zog der Versicherte den Einsprachentscheid mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter. Er beantragte die Zusprechung einer angemessenen Rente, eventualiter die Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 27. April 2005 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht drei Arztberichte (Urk. 6/1-3) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 (Urk. 7) und mit Stellungnahme vom 8. Juni 2005 zu den nachgereichten Beilagen des Beschwerdeführers (Urk. 11) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Am 24. Juni 2005 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer erneut einen Arztbericht ins Recht (Urk. 14). Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 21. Juli 2005 (Urk. 17). Sie wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2005 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), so dass darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). Wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente streitig, wobei es insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen gilt.
2.2
2.2.1 Wie bereits erwähnt machte der Beschwerdeführer geltend, dass er an Herzbeschwerden nach einem Herzinfarkt leide (Urk. 1 S. 3). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2001 einen Vorderwandinfarkt mit Kammerflimmern und Defibrillation erlitten hat (vgl. Urk. 8/11-12) und er deswegen bis zum 19. August 2001 zu 100 % und vom 20. August 2001 bis 16. September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig war. Aus dem Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 30. September 2004 geht nun aber hervor, dass bezüglich der Herzkrankheit der klinische Verlauf und die aktuellen apparativen Resultate ausgezeichnet seien. Dr. E.___ bestätigte daher, dass aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Zugleich räumte er aber auch ein, dass er als Kardiologe bezüglich der (Hals-) Wirbelpathologie keine Stellung zur Belastbarkeit nehmen könne, weshalb er eine fachärztliche Beurteilung durch einen Rheumatologen empfehle (Urk. 8/12).
2.2.2 Die Diagnose- und Prognosestellung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht als 100%ig arbeitsfähig zu betrachten ist, erfolgte unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seiner aktuellen Befindlichkeit sowie nach Vornahme spezialärztlicher Untersuchungen (Urk. 8/12). Vorliegend besteht daher kein Anlass, seine Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
2.3
2.3.1 Am 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie unter Vornahme eigener Befunde (Neurologie ohne Befund) diagnostizierte dieser ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom. Gleichzeitig führte er auch aus, dass die zervicoradikuläre Symptomatik seit 2001 nicht mehr vorhanden sei. Eine koronare Symptomatik könne der Beschwerdeführer klar von den jetzigen Schmerzen unterscheiden. Dr. B.___ hielt dafür, dass eine Physiotherapie und manuelle Therapie mit Deblockierung thorakal durchgeführt werden solle. Weiterhin empfehle er die kontinuierliche Durchführung eines Heimprogramms und/oder einer medizinischen Trainingstherapie zur Stabilisierung der Rückenmuskulatur. Dr. B.___ sah sodann eine ambulante Kontrolle anfangs März 2004 vor. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass bei fehlenden radikulären Beschwerden eine baldmögliche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, zumindest zu 50 % erfolgen könne (vgl. Anhang zu Urk. 8/11).
2.3.2 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, dass der Bericht von Dr. B.___ an Aktualität eingebüsst habe, da eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 5). Er verweist insbesondere auf den Arztbericht seines Hausarztes Dr. med. C.___, FMH allgemeine Medizin, vom 15. November 2004, worin unter anderem bemerkt werde, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leide, welche im Dermatom C7 in den linken Arm ausstrahlen würden (Urk. 8/11). Diese Schmerzausstrahlung im Bereich der Nervenwurzel C7 zeige, dass sich die radikuläre Problematik wieder bemerkbar mache (Urk. 1 S. 5). Wie bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat (Urk. 7 S. 1), kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, da sich in den medizinischen Akten keine Hinweise für die behauptete erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes finden lassen (vgl. Urk. 6/1-3, Urk. 8/11-13 und Urk. 14).
Der Bericht von Dr. B.___ vermag daher in rheumatologischer Hinsicht durchaus zu überzeugen. Hingegen sind seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu knapp. Insbesondere fehlen Angaben darüber, seit wann und in welchem Umfang eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Ebenfalls enthält seine Darlegung keine zukunftsgerichtete Einschätzung. Anhand dieses Berichtes kann daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden.
2.4
2.4.1 Der bereits erwähnte Bericht von Dr. C.___ enthält sodann folgende Diagnosen:
- Koronare Einasterkrankung
- St. n. RIVA-Rekanalisation und Stenting am 05.07.2001 wegen akutem Vorderwandinfarkt mit Kammerflimmern und Defibrillation, global normale LVEF bei antero-apikaler Hypokinesie
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, St. n. Nikotinabusus, Adipositas
- Sensomotorisches radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C7 links 1/2001
- Konservativ behandelte medio-laterale bis foraminale Diskushernie C6/7 links
- Degenerative Veränderungen C4-C7
- Rezidivierende Belastungs- und Haltungsabhängige Thoraxschmerzen sowie Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm
- St. n. unspezifischer Kolitis im rechten Hemikolon, kleine Sigmapolypchen mit Biopsiezange entfernt am 06.12.03
- Bestehend seit wann?: 05.07.01
Diskushernie 1/2001.
Im Weiteren ging er von folgender Arbeitsunfähigkeit aus:
100 % von 5. Juli 2001 bis 19. August 2001 50 % von 20. August 2001 bis 16. September 2001 100 % von 15. Oktober 2003 bis 21. März 2004 50 % von 22. März 2004 bis 12. April 2004 100 % von 13. April 2004 bis andauernd.
Er attestierte dem Beschwerdeführer sodann auf dem Formular Arbeitsbelastbarkeit, Medizinische Beurteilung, keine Restarbeitsfähigkeit, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/11).
2.4.2 Die von Dr. C.___ vorgenommene Diagnosestellung ist nichts anderes als eine gestützt auf Berichte von Fachärzten vorgenommene Aufzeichnung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist sodann nicht begründet und kann daher auch nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist anhand seiner Darstellung nicht ersichtlich, welche medizinischen Befunde letztendlich mit und welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren beziehungsweise weiterhin sind. Bei seiner Schlussfolgerung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 13. April 2004 ist zudem auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu berücksichtigen, gemäss welcher das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Gesamthaft betrachtet ist der Bericht von Dr. C.___ zu wenig aussagekräftig. Es kann daher auf ihn nicht abgestellt werden.
2.5
2.5.1 Am 31. Mai 2005 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Neuroangiologie, EMG und EEG evozierte Potentiale, neu die Diagnose eines Thoracic outlet-Syndroms beidseits mit rasch auftretendem Kribbeln der Finger II und III bei Oberarmhyperabduktion, mit auch linksbetonter Radialispulsabschwächung, aber ohne Strömungsgeräusche der Aorta subclavia. Dr. D.___ hielt aber auch fest, dass beim alten radikulären C7-Ausfall links nur noch diskrete Befunde nachweisbar seien. Der Beschwerdeführer habe zudem seit einem halben Jahr lumbovertebrale Beschwerden. Diese seien aktuell aber ebenfalls ohne radikuläre Ausfälle. Die LWS sei deutlich eingesteift. Dr. D.___ sah sodann folgendes Procedere vor: Konservativ, Schultergürtelgymnastik-Programm erlernen für TOS (bei einem Physiotherapeuten), ferner Behandlung des Lumbovertebral-Syndroms nach rheumatologischen Kriterien (Urk. 14 ).
2.5.2 Der Bericht von Dr. D.___ ist zwar aus neurologischer Sicht in sich schlüssig. Er enthält aber keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb diese wiederum nicht festgestellt werden kann.
3. Zusammenfassend lässt sich anhand der medizinischen Aktenlage zwar rechtsgenügend erstellen, dass aus kardiologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (mehr) vorliegt. Hingegen fehlen in den Akten verwertbare Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den rheumatologischen und neurologischen Diagnosen. Es ist daher angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung aussagekräftiger medizinischer Berichte den Sachverhalt in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht nochmals beurteile und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht aber kein Anlass, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, da aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der Einspracheentscheid vom 30. März 2005 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärungen über den Rentenanspruch neu entscheide.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___, Postfach, 8098 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).