Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 17. August 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene D.___ arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 auf seinem erlernten Beruf als Metzger. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde aufgrund krankheits- und unfallbedingter Abwesenheit ab 13. April 2002 (letzter effektiver Arbeitstag) per 30. Juni 2002 aufgelöst (Urk. 7/46 f.). Am 20. Mai 2002 erlitt der Versicherte in Serbien einen Verkehrsunfall mit Bewusstseinsverlust (Urk. 7/54). Nachdem er seit ungefähr Anfangs 2002 zunehmende Beschwerden in der Hüft- und Leistenregion verspürte, wurde an der A.___-Klinik am 16. Mai 2003 eine Offset-Korrektur vorgenommen (Urk. 7/54). Eine Erwerbstätigkeit wurde nicht mehr aufgenommen. Bis April 2004 bezog D.___ Krankentaggelder (Urk. 7/54).
1.2 Am 20. Januar 2003 (Urk. 7/49) meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 7/15-22), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/45 f.), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/47) sowie verschiedene Unterlagen bei der B.___ Versicherungen, dem Kranken- und Unfallversicherer, ein (Urk. 7/54). Nachdem sich eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung als nicht realisierbar erwiesen hatte (Verfügung vom 7. Juni 2004, Urk. 7/10), sprach die IV-Stelle D.___ mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/8) rückwirkend ab 1. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu und hielt mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (Urk. 2) daran fest.
2. Am 5. April 2005 (Urk. 1) erhob D.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2005 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Gestützt auf die Angaben von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie der A.___-Klinik, vom 14. Januar 2004 (Urk. 7/16) und das von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Gutachten vom 5. November 2003 (Urk. 7/18) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar sei. Sie bemass das jährliche Valideneinkommen mit Fr. 62'268.--. Unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte sie unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs ein Invalideneinkommen von Fr. 25'654.--, womit sich ein Invaliditätsgrad von 59 % ergab.
Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, auf die von der IV-Stelle angeführten Arztberichte könne nicht abgestellt werden. So gehe namentlich der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aus (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1
3.1.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. März 2003 (Urk. 7/21) eine Coxarthrose links, ein LSW-Syndrom und eine Depression; sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 15. April 2002, wobei dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach erfolgter Operation halbtags zugemutet werden könne.
3.1.2 Dr. C.___ beschreibt im Bericht der A.___-Klinik vom 14. Januar 2004 (Urk. 7/16) das Vorhandensein persistierender Restbeschwerden nach Offset-Verbesserung links bei Coxa vara. Therapeutisch könnten keine Behandlungen mehr angeboten werden, welche die Beschwerden zuverlässig verbessern würden. Eine Teilberentung sei sicher angezeigt, zumal noch Rückenschmerzen beklagt würden. Theoretisch sei eine Beschäftigung in sitzender Tätigkeit zu 50 % möglich, eine Umschulung werde sich jedoch schwierig gestalten, und eine Teilberentung sei wohl unumgänglich.
3.1.3 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 27. Juli 2004 (Urk. 7/15) ein lumbo-vertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L4/L5 links und ein Status nach Offset-Korrekturoperation im Bereich der linken Hüfte und Status nach Osteosynthese-Materialentfernung (Mai 2003 und März 2004). Er führte aus, nachdem die Operation zu keiner Besserung des Beschwerdebildes geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Hüftbeschwerden und die ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des linken Beines ursächlich durch degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bedingt seien. Die Operation habe eher zu einer Verschlechterung geführt, die konservative Therapie (Physiotherapie) sei zu intensivieren. Die negative Erfahrung mit der Hüftoperation habe eine depressive Entwicklung ausgelöst. Dem Beschwerdeführer sei aus all diesen Gründen zur Zeit keine Tätigkeit zumutbar; mit einer Umschulung auf eine der Behinderung angepassten Tätigkeit müsse zugewartet werden. Nebst der Intensivierung der Physiotherapie müssten auch die psychischen Probleme (psychosomatische Therapie) behandelt werden. Diese Angaben bestätigte er weitgehend auch in der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 29. März 2005 (Urk. 3/2).
3.1.4 Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, welche den Beschwerdeführer wegen eines seit dem Autounfall bestehenden Tinnitus' behandelte, erklärte in der Bestätigung vom 4. November 2003 (Urk. 7/17), das Gehör zeige eine beidseitige C-5-Senke, was einem Knalltrauma entspreche.
3.2
3.2.1 Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/19) eine depressive Störung bei einer selbstunsicheren Persönlichkeit, einen Status nach Commotio cerebri (Unfall 20. Mai 2002) sowie einen Status nach Hüftoperation am 16. Mai 2003 und schätzte die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als Metzger auf 80 % (seit dem 20. Juli 2002 bis auf weiteres) beziehungsweise generell auf 75 % ein. Es bestehe beim Versicherten ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert, einen invalidisierenden Verlauf genommen. Selbst wenn es ihm mit der Zeit möglich wäre, seine Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, komme nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage. Die Prognose bleibe jedoch ungünstig, und es sei in Zukunft mit keiner Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.2.2 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 5. November 2003 (Urk. 7/18) die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung, hervorgerufen durch eine körperliche Erkrankung und familiäre Probleme. Der Beschwerdeführer könne die im Mai 2001 erfolgte Scheidung noch nicht akzeptieren. Gegenwärtig stünden die somatischen Beschwerden im Vordergrund, die er möglicherweise durch seine psychische Konstellation etwas überbewerte. Aus somatischen Gründen dürfte eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die psychische Situation sei nicht optimal und werde sich wahrscheinlich kaum bessern in der aktuellen sozialen Situation. Es bestehe zudem eine Wechselwirkung zwischen dem somatischen und dem psychischen Leiden. Aus psychischen Gründen allein bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Psychiater habe bei seiner Beurteilung vermutlich auch die somatische Komponente berücksichtigt. Eingliederungsmassnahmen seien unerlässlich. Die Prognose sei offen, einerseits wegen der somatischen Beschwerden, andererseits wegen der beträchtlichen familiären Belastung.
3.3 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht an einem lumbo-vertebralen Syndrom links mit nachgewiesener Diskushernie L4/L5 links und an persistierenden Restbeschwerden nach Offset-Verbesserung links bei Coxa vara. Aus psychischer Sicht wurde eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung, hervorgerufen durch eine körperliche Erkrankung und familiäre Probleme, diagnostiziert. Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitspensums. In physischer Hinsicht ist eine 50%ige (A.___-Klinik) beziehungsweise eine zeitweilige 100%ige (Dr. H.___) Arbeitsunfähigkeit aktenkundig. Nachdem der Bericht von Dr. G.___ vor der Operation verfasst worden ist, ist er für die vorliegend zu beurteilende Restarbeitsfähigkeit nicht genug aussagekräftig. Dr. I.___ äusserte sich nicht zur Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Was die Einschätzung der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angeht, besteht eine Diskrepanz zwischen 50 % (Dr. E.___) und 75-80 % (Dr. F.___). Nebst selbständigen psychiatrischen Befunderhebungen, ergeben sich aus beiden Berichten zudem Hinweise auf psychosoziale Belastungssituationen (Scheidung, Arbeitsverlust).
Die angeführten ärztlichen Beurteilungen indes beschränken sich einzig auf die Einschätzung in ihrem jeweiligen Fachgebiet. Wenn Dr. E.___ die von Dr. F.___ höher attestierte Arbeitsunfähigkeit mit einer allfälligen Berücksichtigung der somatischen Beschwerden begründete, so handelt es sich dabei um eine blosse Vermutung, welche im Bericht von Dr. F.___ keine Stütze findet. Dr. E.___, der von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausging, weist hinsichtlich seiner Beurteilung darauf hin, dass "aus somatischen Gründen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden" dürfte. Wenn indessen physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten.
Unter diesen Umständen bilden die vorhandenen medizinischen Akten keine im Sinne der Rechtsprechung hinreichende Grundlage für die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten. Deshalb sind zusätzliche Abklärungen mit Bezug auf die Frage, wie sich das physische und psychische Beschwerdebild in seiner Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, angezeigt. Die Sache ist zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen haben.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die nach daher § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).